Saisonniers aus dem EU-Raum. Inkraftsetzung der bilateralen Verträge
- ShortId
-
01.3077
- Id
-
20013077
- Updated
-
10.04.2024 13:55
- Language
-
de
- Title
-
Saisonniers aus dem EU-Raum. Inkraftsetzung der bilateralen Verträge
- AdditionalIndexing
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15;10;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;freier Personenverkehr;Saisonarbeiter/in;Arbeitnehmer/in aus der Gemeinschaft
- 1
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- L05K0702020115, Saisonarbeiter/in
- L04K05060204, freier Personenverkehr
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L05K0702020102, Arbeitnehmer/in aus der Gemeinschaft
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit dem bilateralen Abkommen über den freien Personenverkehr soll das Saisonnierstatut durch Aufenthaltsbewilligungen ersetzt werden. Diese garantieren den ehemaligen Saisonniers, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes, die gleichen Rechte, wie sie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU haben, nämlich den Familiennachzug und die örtliche und berufliche Mobilität.</p><p>Leider haben sich die Ratifizierung und die Inkraftsetzung der Abkommen verzögert. Anscheinend haben erst weniger als die Hälfte der 15 EU-Mitgliedstaaten die Abkommen ratifiziert, und die anderen haben es damit offenbar nicht sehr eilig. Im günstigsten Fall werden die Abkommen 2002 in Kraft treten. Damit unterliegen die 31 000 Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung A, die sich in unserem Land aufhalten, weiterhin den strengen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag). Sie müssen unser Land für drei Monate pro Jahr verlassen und können weder ihre Familie nachziehen noch die Arbeitsstelle wechseln. Dennoch wird sehr viel Wert darauf gelegt, dass sie in der Schweiz bleiben, weil unsere Wirtschaft auf sie angewiesen ist. Selbst wenn sie eine Bewilligung B haben, können sie häufig ihre Familie nicht nachziehen, weil sie nicht über die genügenden finanziellen Mittel und die angemessene Wohnung verfügen, die das Gesetz vorschreibt. Da diese Situation sich ändern wird, wären dringliche Massnahmen eigentlich nicht erforderlich. Für die Menschen, die davon betroffen sind, ist dieser Wartezustand aber unerträglich.</p><p>Es sei daran erinnert, dass das Saisonnierstatut seit Jahren regelmässig kritisiert wird, weil es die Menschenrechte verletzt. Es ist sogar als eine Schande für die Schweiz bezeichnet worden. Seine Abschaffung wurde immer wieder gefordert. Die bilateralen Abkommen haben die Hoffnung darauf geweckt, es werde rasch verschwinden. Sollte die Revision des Anag weiterhin auf sich warten lassen und diese Hoffnung sich also nicht erfüllen, müssen andere Lösungen gefunden werden, damit die Situation der in der Schweiz lebenden Saisonniers umgehend verbessert wird.</p><p>Wer restriktive Bestimmungen auf Bürgerinnen und Bürger des aussereuropäischen Auslandes anwenden will, sollte wenigstens akzeptable Bedingungen für die in der Schweiz lebenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU schaffen. Sonst könnte der Eindruck entstehen, die Schweiz achte nur auf ihren Vorteil und wolle von allen, selbst illegalen Arbeitskräften profitieren, um den Bedarf an Arbeitskräften, namentlich im Hotelgewerbe und in der Landwirtschaft, zu decken. Nur mit der Schaffung eines korrekten Status für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Wirtschaftszweigen kann gegen zu niedrige Löhne und inakzeptable Arbeitsbedingungen vorgegangen werden.</p><p>Die Vorwegnahme des bilateralen Landverkehrsabkommens wurde mit der Einführung der Schwerverkehrsabgabe ermöglicht. Warum sollte nicht auch das Saisonnierstatut vorzeitig aufgehoben werden können?</p>
- <p>Der Bundesrat hat für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage der Saisonarbeiter Verständnis. In der Vergangenheit hat sich herausgestellt, dass das Saisonnierstatut für die Integrationspolitik der Ausländer und für die gesamte Wirtschaft gewisse Nachteile hatte.</p><p>Der Bundesrat setzte in der Ausländerpolitik seit den Neunzigerjahren bei der Liberalisierung der Zulassungspolitik gegenüber den EG- und Efta-Staatsangehörigen eine Priorität. In diesem Zusammenhang wurde das Saisonnierstatut ausschliesslich den Staatsangehörigen der EG- und Efta-Staaten vorbehalten. Dies war eine der ersten Massnahmen, welche zu einem EU-konformen Kurzaufenthalterstatut führen sollte, das sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Wirtschaft Vorteile bringt. Der Bundesrat förderte den dauerhaften Aufenthalt aber auch dadurch, indem er die Kontingente für Jahresaufenthaltsbewilligungen erhöhte und gleichzeitig die Höchstzahlen für die Saisonbewilligungen kontinuierlich reduzierte.</p><p>Die Ablösung des Saisonnierstatuts wurde demzufolge in einen grösseren Zusammenhang gestellt, unter Berücksichtigung der Ziele der europäischen Integrationspolitik der Schweiz. Als Instrument dieser Politik soll das bilaterale Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU Aufenthalts- und Anstellungsbedingungen von allen Schweizern und Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten gegenseitig verbessern. Die Reziprozität, die unmittelbare Wirkung, das Prinzip der Gleichbehandlung und die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes für Personen mit und ohne Erwerbstätigkeit sowie beim Familiennachzug sind ebenso wichtige Grundsätze, die für ein gutes Funktionieren dieses Abkommens nötig sind. Das Kurzaufenthalterstatut, welches mit Inkrafttreten das heutige Saisonnierstatut ablösen wird, bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens und kann daher nicht vorzeitig eingeführt werden, ohne das Gleichgewicht der Bestimmungen zu beeinträchtigen.</p><p>Es ist tatsächlich so, dass der Ratifikationsprozess in den 15 Mitgliedstaten der EU mehr Zeit in Anspruch nimmt, als der Bundesrat ursprünglich angenommen hatte. Bis April 2001 haben neun Mitgliedstaten das Abkommen ratifiziert, und es gibt keine Anzeichen, welche die Schweiz an einem sehr baldigen Beginn der Personenfreizügigkeit zweifeln liessen. Der Bundesrat geht aufgrund der jetzigen Umstände davon aus, dass die bilateralen Abkommen Anfang 2002 in Kraft treten können.</p><p>Aus Gründen der Kohärenz der schweizerischen Ausländerpolitik beabsichtigt der Bundesrat daher nicht, einseitig Teile des Abkommens über den freien Personenverkehr kurz vor dem Inkrafttreten ohne Gegenrecht und nur für eine Aufenthaltskategorie einzuführen. Ein solches Vorgehen stünde übrigens auch dem Prinzip der Rechtsgleichheit gegenüber Inhabern von anderen Aufenthaltsbewilligungen entgegen, deren Einreise- und Aufenthaltsbedingungen noch durch das geltende Bundesrecht geregelt sind (Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer).</p><p>Das von uns ratifizierte Abkommen wurde bei der eidgenössischen Referendumsabstimmung vom 21. Mai 2000 vom Schweizervolk nicht zuletzt auch deshalb gutgeheissen, weil es der besonderen Situation unseres Landes in angemessener Weise Rechnung trägt. Der Bundesrat legt deshalb grossen Wert darauf, dass diese Bestimmungen gesamthaft und unter Wahrung der vertraglichen Reziprozität in Kraft treten können.</p><p>Ein Vergleich mit dem bilateralen Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse ist in diesem Zusammenhang nicht angemessen. Dieses Abkommen unterscheidet sich vom Abkommen über die Personenfreizügigkeit insofern grundsätzlich, als die Schweiz damit ihre eigene, umweltgerechte Transportpolitik in Anwendung eines verfassungsmässigen Auftrages (Annahme der Alpen-Initiative im Februar 1994) umsetzt. Bei der Einführung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, der Limite von 34 Tonnen und den Kontingenten handelt es sich nicht um eine vorgezogene Anwendung des bilateralen Landverkehrsabkommens mit der EG, sondern vielmehr um eine Konkretisierung der schweizerischen Transportpolitik.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Abkommen über den freien Personenverkehr, dem die Bevölkerung im Mai 2000 zugestimmt hat, schon bevor es ratifiziert und in Kraft getreten ist, in dem Sinne umzusetzen, dass das Saisonnierstatut aufgehoben wird und die EU-Bürgerinnen und -Bürger, die sich in der Schweiz aufhalten, von den Vorteilen des Abkommens profitieren können, ohne dessen Ratifizierung und Inkrafttreten abwarten zu müssen.</p>
- Saisonniers aus dem EU-Raum. Inkraftsetzung der bilateralen Verträge
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit dem bilateralen Abkommen über den freien Personenverkehr soll das Saisonnierstatut durch Aufenthaltsbewilligungen ersetzt werden. Diese garantieren den ehemaligen Saisonniers, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes, die gleichen Rechte, wie sie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU haben, nämlich den Familiennachzug und die örtliche und berufliche Mobilität.</p><p>Leider haben sich die Ratifizierung und die Inkraftsetzung der Abkommen verzögert. Anscheinend haben erst weniger als die Hälfte der 15 EU-Mitgliedstaaten die Abkommen ratifiziert, und die anderen haben es damit offenbar nicht sehr eilig. Im günstigsten Fall werden die Abkommen 2002 in Kraft treten. Damit unterliegen die 31 000 Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung A, die sich in unserem Land aufhalten, weiterhin den strengen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag). Sie müssen unser Land für drei Monate pro Jahr verlassen und können weder ihre Familie nachziehen noch die Arbeitsstelle wechseln. Dennoch wird sehr viel Wert darauf gelegt, dass sie in der Schweiz bleiben, weil unsere Wirtschaft auf sie angewiesen ist. Selbst wenn sie eine Bewilligung B haben, können sie häufig ihre Familie nicht nachziehen, weil sie nicht über die genügenden finanziellen Mittel und die angemessene Wohnung verfügen, die das Gesetz vorschreibt. Da diese Situation sich ändern wird, wären dringliche Massnahmen eigentlich nicht erforderlich. Für die Menschen, die davon betroffen sind, ist dieser Wartezustand aber unerträglich.</p><p>Es sei daran erinnert, dass das Saisonnierstatut seit Jahren regelmässig kritisiert wird, weil es die Menschenrechte verletzt. Es ist sogar als eine Schande für die Schweiz bezeichnet worden. Seine Abschaffung wurde immer wieder gefordert. Die bilateralen Abkommen haben die Hoffnung darauf geweckt, es werde rasch verschwinden. Sollte die Revision des Anag weiterhin auf sich warten lassen und diese Hoffnung sich also nicht erfüllen, müssen andere Lösungen gefunden werden, damit die Situation der in der Schweiz lebenden Saisonniers umgehend verbessert wird.</p><p>Wer restriktive Bestimmungen auf Bürgerinnen und Bürger des aussereuropäischen Auslandes anwenden will, sollte wenigstens akzeptable Bedingungen für die in der Schweiz lebenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU schaffen. Sonst könnte der Eindruck entstehen, die Schweiz achte nur auf ihren Vorteil und wolle von allen, selbst illegalen Arbeitskräften profitieren, um den Bedarf an Arbeitskräften, namentlich im Hotelgewerbe und in der Landwirtschaft, zu decken. Nur mit der Schaffung eines korrekten Status für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Wirtschaftszweigen kann gegen zu niedrige Löhne und inakzeptable Arbeitsbedingungen vorgegangen werden.</p><p>Die Vorwegnahme des bilateralen Landverkehrsabkommens wurde mit der Einführung der Schwerverkehrsabgabe ermöglicht. Warum sollte nicht auch das Saisonnierstatut vorzeitig aufgehoben werden können?</p>
- <p>Der Bundesrat hat für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage der Saisonarbeiter Verständnis. In der Vergangenheit hat sich herausgestellt, dass das Saisonnierstatut für die Integrationspolitik der Ausländer und für die gesamte Wirtschaft gewisse Nachteile hatte.</p><p>Der Bundesrat setzte in der Ausländerpolitik seit den Neunzigerjahren bei der Liberalisierung der Zulassungspolitik gegenüber den EG- und Efta-Staatsangehörigen eine Priorität. In diesem Zusammenhang wurde das Saisonnierstatut ausschliesslich den Staatsangehörigen der EG- und Efta-Staaten vorbehalten. Dies war eine der ersten Massnahmen, welche zu einem EU-konformen Kurzaufenthalterstatut führen sollte, das sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Wirtschaft Vorteile bringt. Der Bundesrat förderte den dauerhaften Aufenthalt aber auch dadurch, indem er die Kontingente für Jahresaufenthaltsbewilligungen erhöhte und gleichzeitig die Höchstzahlen für die Saisonbewilligungen kontinuierlich reduzierte.</p><p>Die Ablösung des Saisonnierstatuts wurde demzufolge in einen grösseren Zusammenhang gestellt, unter Berücksichtigung der Ziele der europäischen Integrationspolitik der Schweiz. Als Instrument dieser Politik soll das bilaterale Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU Aufenthalts- und Anstellungsbedingungen von allen Schweizern und Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten gegenseitig verbessern. Die Reziprozität, die unmittelbare Wirkung, das Prinzip der Gleichbehandlung und die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes für Personen mit und ohne Erwerbstätigkeit sowie beim Familiennachzug sind ebenso wichtige Grundsätze, die für ein gutes Funktionieren dieses Abkommens nötig sind. Das Kurzaufenthalterstatut, welches mit Inkrafttreten das heutige Saisonnierstatut ablösen wird, bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens und kann daher nicht vorzeitig eingeführt werden, ohne das Gleichgewicht der Bestimmungen zu beeinträchtigen.</p><p>Es ist tatsächlich so, dass der Ratifikationsprozess in den 15 Mitgliedstaten der EU mehr Zeit in Anspruch nimmt, als der Bundesrat ursprünglich angenommen hatte. Bis April 2001 haben neun Mitgliedstaten das Abkommen ratifiziert, und es gibt keine Anzeichen, welche die Schweiz an einem sehr baldigen Beginn der Personenfreizügigkeit zweifeln liessen. Der Bundesrat geht aufgrund der jetzigen Umstände davon aus, dass die bilateralen Abkommen Anfang 2002 in Kraft treten können.</p><p>Aus Gründen der Kohärenz der schweizerischen Ausländerpolitik beabsichtigt der Bundesrat daher nicht, einseitig Teile des Abkommens über den freien Personenverkehr kurz vor dem Inkrafttreten ohne Gegenrecht und nur für eine Aufenthaltskategorie einzuführen. Ein solches Vorgehen stünde übrigens auch dem Prinzip der Rechtsgleichheit gegenüber Inhabern von anderen Aufenthaltsbewilligungen entgegen, deren Einreise- und Aufenthaltsbedingungen noch durch das geltende Bundesrecht geregelt sind (Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer).</p><p>Das von uns ratifizierte Abkommen wurde bei der eidgenössischen Referendumsabstimmung vom 21. Mai 2000 vom Schweizervolk nicht zuletzt auch deshalb gutgeheissen, weil es der besonderen Situation unseres Landes in angemessener Weise Rechnung trägt. Der Bundesrat legt deshalb grossen Wert darauf, dass diese Bestimmungen gesamthaft und unter Wahrung der vertraglichen Reziprozität in Kraft treten können.</p><p>Ein Vergleich mit dem bilateralen Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse ist in diesem Zusammenhang nicht angemessen. Dieses Abkommen unterscheidet sich vom Abkommen über die Personenfreizügigkeit insofern grundsätzlich, als die Schweiz damit ihre eigene, umweltgerechte Transportpolitik in Anwendung eines verfassungsmässigen Auftrages (Annahme der Alpen-Initiative im Februar 1994) umsetzt. Bei der Einführung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, der Limite von 34 Tonnen und den Kontingenten handelt es sich nicht um eine vorgezogene Anwendung des bilateralen Landverkehrsabkommens mit der EG, sondern vielmehr um eine Konkretisierung der schweizerischen Transportpolitik.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Abkommen über den freien Personenverkehr, dem die Bevölkerung im Mai 2000 zugestimmt hat, schon bevor es ratifiziert und in Kraft getreten ist, in dem Sinne umzusetzen, dass das Saisonnierstatut aufgehoben wird und die EU-Bürgerinnen und -Bürger, die sich in der Schweiz aufhalten, von den Vorteilen des Abkommens profitieren können, ohne dessen Ratifizierung und Inkrafttreten abwarten zu müssen.</p>
- Saisonniers aus dem EU-Raum. Inkraftsetzung der bilateralen Verträge
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