Radio- und Fernsehgebühren. Befreiung für die Empfänger von AHV/IV-Ergänzungsleistungen

ShortId
01.3099
Id
20013099
Updated
24.06.2025 21:56
Language
de
Title
Radio- und Fernsehgebühren. Befreiung für die Empfänger von AHV/IV-Ergänzungsleistungen
AdditionalIndexing
34;28;Ergänzungsleistung;Altersrentner/in;Radio- und Fernsehgebühren
1
  • L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
  • L04K01040106, Ergänzungsleistung
  • L05K0702030101, Altersrentner/in
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>a. Die Radiogebühren belaufen sich monatlich auf Fr. 13.50, die Fernsehgebühren auf Fr. 22.50; insgesamt ergibt sich ein Betrag von 36 Franken pro Monat.</p><p>Gemäss der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV; SR 784.401) werden nach Artikel 45 auf schriftliches Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit: "zu mindestens 50 Prozent invalide Personen mit geringem Einkommen" sowie "AHV-berechtigte Personen mit geringem Einkommen".</p><p>Als gering gelten nach Artikel 46 RTVV Einkommen, die kleiner sind als fünf Drittel des jährlichen Mindestbetrages der einfachen AHV-Rente, d. h. Einkommen, die im Jahr unter der Grenze von 20 600 Franken liegen. Diese Obergrenze wird für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt um 50 Prozent erhöht. Als Einkommen gelten sämtliche Einnahmen, die zur Berechnung der Ergänzungsleistungen hinzugezogen werden. Der Gesuchsteller muss die nötigen Auskünfte erteilen.</p><p>b. Laut einem Urteil des Bundesgerichtes vom 5. Januar 2001 (2A.283/2000, "NZZ" vom 27. Januar 2001) verstösst diese Regelung gegen das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung, da für die Bemessung des massgeblichen Einkommens auf das Ergänzungsleistungsgesetz abgestellt wird. Bei einem Einkommen nämlich, das im Jahr geringfügig die Grenze von 20 600 Franken übersteigt, müssen Radio- und Fernsehgebühren bezahlt werden, während bei einem Einkommen, das an sich unter dieser Limite liegt, zuzüglich der Ergänzungsleistungen jedoch über 20 600 Franken jährlich zu stehen kommt, die Gebührenpflicht entfällt.</p><p>Eine neue Regelung zur Gebührenpflicht ist also notwendig.</p><p>c. Natürlich muss in dieser Regelung ein Zusammenhang zwischen der Befreiung von der Gebührenpflicht und der finanziellen Situation der betreffenden Person hergestellt werden. In dieser Hinsicht ist es weiterhin gerechtfertigt, die Zahlung von Ergänzungsleistungen als Kriterium für die Beurteilung der finanziellen Situation anzusehen. In der Tat sind diese Ergänzungsleistungen notwendig, um nach Artikel 196 Ziffer 10 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung den Existenzbedarf zu decken. 1999 kamen bereits 196 369 Personen in den Genuss dieser Leistungen.</p><p>Für Rentner und Invalide, deren finanzielle Mittel knapp bemessen sind, stellen Radio und Fernsehen häufig die einzigen Informationsquellen und Möglichkeiten der Unterhaltung dar. Folglich rechtfertigen nicht nur die finanzielle, sondern auch die persönliche Situation dieser Personen die Befreiung von der Gebührenpflicht. Zudem würde ein solches Befreiungskriterium den Verwaltungsaufwand der Inkassostelle reduzieren. Statt Berechnungen anzustellen, die zu Ungleichbehandlung führen, wäre es ausreichend, einmal im Jahr den Nachweis der Zahlung von Ergänzungsleistungen zu verlangen.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Empfängerinnen und Empfänger von AHV- und IV-Ergänzungsleistungen von der Radio- und Fernsehgebührenpflicht zu befreien, wenn sie darum ersuchen.</p>
  • Radio- und Fernsehgebühren. Befreiung für die Empfänger von AHV/IV-Ergänzungsleistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>a. Die Radiogebühren belaufen sich monatlich auf Fr. 13.50, die Fernsehgebühren auf Fr. 22.50; insgesamt ergibt sich ein Betrag von 36 Franken pro Monat.</p><p>Gemäss der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV; SR 784.401) werden nach Artikel 45 auf schriftliches Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit: "zu mindestens 50 Prozent invalide Personen mit geringem Einkommen" sowie "AHV-berechtigte Personen mit geringem Einkommen".</p><p>Als gering gelten nach Artikel 46 RTVV Einkommen, die kleiner sind als fünf Drittel des jährlichen Mindestbetrages der einfachen AHV-Rente, d. h. Einkommen, die im Jahr unter der Grenze von 20 600 Franken liegen. Diese Obergrenze wird für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt um 50 Prozent erhöht. Als Einkommen gelten sämtliche Einnahmen, die zur Berechnung der Ergänzungsleistungen hinzugezogen werden. Der Gesuchsteller muss die nötigen Auskünfte erteilen.</p><p>b. Laut einem Urteil des Bundesgerichtes vom 5. Januar 2001 (2A.283/2000, "NZZ" vom 27. Januar 2001) verstösst diese Regelung gegen das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung, da für die Bemessung des massgeblichen Einkommens auf das Ergänzungsleistungsgesetz abgestellt wird. Bei einem Einkommen nämlich, das im Jahr geringfügig die Grenze von 20 600 Franken übersteigt, müssen Radio- und Fernsehgebühren bezahlt werden, während bei einem Einkommen, das an sich unter dieser Limite liegt, zuzüglich der Ergänzungsleistungen jedoch über 20 600 Franken jährlich zu stehen kommt, die Gebührenpflicht entfällt.</p><p>Eine neue Regelung zur Gebührenpflicht ist also notwendig.</p><p>c. Natürlich muss in dieser Regelung ein Zusammenhang zwischen der Befreiung von der Gebührenpflicht und der finanziellen Situation der betreffenden Person hergestellt werden. In dieser Hinsicht ist es weiterhin gerechtfertigt, die Zahlung von Ergänzungsleistungen als Kriterium für die Beurteilung der finanziellen Situation anzusehen. In der Tat sind diese Ergänzungsleistungen notwendig, um nach Artikel 196 Ziffer 10 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung den Existenzbedarf zu decken. 1999 kamen bereits 196 369 Personen in den Genuss dieser Leistungen.</p><p>Für Rentner und Invalide, deren finanzielle Mittel knapp bemessen sind, stellen Radio und Fernsehen häufig die einzigen Informationsquellen und Möglichkeiten der Unterhaltung dar. Folglich rechtfertigen nicht nur die finanzielle, sondern auch die persönliche Situation dieser Personen die Befreiung von der Gebührenpflicht. Zudem würde ein solches Befreiungskriterium den Verwaltungsaufwand der Inkassostelle reduzieren. Statt Berechnungen anzustellen, die zu Ungleichbehandlung führen, wäre es ausreichend, einmal im Jahr den Nachweis der Zahlung von Ergänzungsleistungen zu verlangen.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Empfängerinnen und Empfänger von AHV- und IV-Ergänzungsleistungen von der Radio- und Fernsehgebührenpflicht zu befreien, wenn sie darum ersuchen.</p>
    • Radio- und Fernsehgebühren. Befreiung für die Empfänger von AHV/IV-Ergänzungsleistungen

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