Länge der Nutzfahrzeuge. 2 Prozent Toleranz

ShortId
01.3122
Id
20013122
Updated
10.04.2024 12:52
Language
de
Title
Länge der Nutzfahrzeuge. 2 Prozent Toleranz
AdditionalIndexing
48;Nutzfahrzeug;Gewichte und Abmessungen;kombinierter Transport;Strassenverkehrsordnung
1
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L04K18010402, Gewichte und Abmessungen
  • L04K18010303, kombinierter Transport
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit 1. Januar 2001 werden Nutzfahrzeuge rigoros von der Polizei kontrolliert. Da die Kontrollen offensichtlich wenig Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz zutage bringen, wird oft nach Möglichkeiten gesucht, um die Fahrer trotzdem zu büssen.</p><p>Insbesondere Fahrzeuge, die Container im Vor- und Nachlauf zu den Bahn- und Schiffsterminals transportieren, werden auf die Gesamtlänge geprüft. In den letzten Jahren war es normal (es wird auch im EU-Raum so gehandhabt), dass der Container als Ladung akzeptiert wurde. (Das Eigengewicht des Containers wird ebenfalls als Ladung aufgerechnet.)</p><p>Wenn der Container als Ladung akzeptiert wird, haben die Fahrzeuge keine Längenprobleme.</p><p>Die Container und Wechselaufbauten haben verschiedene Längen, dadurch kann auch die gesamte Fahrzeuglänge minimal überschritten werden, sofern der Wechselaufbau als fester Bestandteil dem Anhängerzug oder Sattelschlepper zugerechnet wird.</p><p>Mit den Längenkontrollen wird wieder einmal der viel gepriesene kombinierte Verkehr behindert. Obwohl immer von der Förderung dieses Verkehrsträgers gesprochen wird, werden immer neue Hürden aufgebaut.</p><p>Mit einer generellen Toleranz kann dieses Problem erledigt werden. Dabei ist nicht zu vergessen, dass schon vor Jahren einmal eine solche Regelung bestand.</p>
  • <p>Als wichtige Massnahme zur Umsetzung des Landverkehrsabkommens wurde die Intensivierung der Schwerverkehrskontrollen mit dem Ziel eingeführt, dadurch für Bahn und Strasse gleich lange Spiesse zu erhalten, dass der Anreiz, strassenseitig durch gesetzwidriges Verhalten Vorteile zu erzielen, verkleinert respektive aufgehoben wird. Dass bei diesen Polizeikontrollen die Fahrzeuge und insbesondere auch gesetzlich vorgegebene Grenzwerte und Anforderungen genau überprüft werden, ist weder Schikane für den Schwerverkehr noch eine zusätzliche Hürde für den kombinierten Verkehr, sondern ist unumgänglich zur Erlangung des gewollten Ergebnisses, nämlich irreguläre Fahrzeuge zu verhindern. Erste Tendenzen bei den Erfahrungen zeigen, dass die Massnahme greift, aber immer noch viel zu viele Verstösse gegen die verschiedensten Vorschriften des Strassenverkehrsrechtes geahndet werden müssen.</p><p>Die vom Postulanten geforderte Toleranz bezüglich der Länge der Nutzfahrzeuge entspricht nicht einer im EU-Raum üblichen Handhabung und wäre eine klare Abweichung gegenüber geltendem EU-Recht.</p><p>Hinsichtlich der Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen besteht zwischen europäischem und schweizerischem Recht seit dem 1. April 1994 Übereinstimmung. In einer Übergangsphase von 1989 bis 1994 wurde in der Schweiz eine Überschreitung der Länge von Anhängerzügen bis zu 2 Prozent zugestanden. Die gesetzlich höchstzulässige Länge von Anhängerzügen betrug damals in der Schweiz 18,00 Meter, in der EU 18,35 Meter; mit der 2-Prozent-Toleranz konnte die bestehende Massdifferenz ausgeglichen werden. Mit der Änderung der Verkehrsregelnverordnung vom 7. März 1994 (VRV; SR 741.11) wurde die Länge der Anhängerzüge entsprechend der Richtlinie 85/3/EWG vom 19. Dezember 1984 auf 18,35 Meter festgelegt. Die Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996, welche die Länge von Anhängerzügen neu auf 18,75 Meter normiert hat, wurde mit der VRV-Revision vom 6. Mai 1998 im schweizerischen Recht umgesetzt. Die im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten geltenden Fahrzeugabmessungen entsprechen somit den im schweizerischen Strassenverkehrsrecht festgelegten Normen.</p><p>Nach Anhang 1 Ziffer 1.4 der Richtlinie 96/53/EG umfassen die festgelegten Fahrzeugabmessungen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie z. B. Container. Artikel 2 der Richtlinie bestimmt, dass bei der Messung der höchstzulässigen Abmessungen keine Toleranz gestattet ist. Dies entspricht auch der schweizerischen Regelung. Wechselaufbauten (Wechselbrücken, Container und Ähnliches) werden seit jeher in Bezug auf Gewicht als Ladung, in Bezug auf Abmessungen indessen als Fahrzeugteil betrachtet. </p><p>Sowohl bei den europäischen wie auch bei den nationalen Vorschriften über Ausmasse und Gewichte wurde ein Ausgleich zwischen den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt vorgenommen. Das Ergebnis dieser Abwägung führte zur höheren Gewichtslimite im unbegleiteten kombinierten Verkehr zwecks Förderung desselben. Hingegen wurden für den Transport im kombinierten Verkehr keine Abweichungen in Bezug auf die Ausmasse vorgesehen. Dies insbesondere deshalb, weil im unbegleiteten, kombinierten Verkehr regelmässig normierte Wechselaufbauten eingesetzt werden, deren Transport unter Einhaltung der gesetzlichen Abmessungen ohne weiteres möglich ist, sofern die geeigneten Trägerfahrzeuge verwendet werden.</p><p>Eine generelle Toleranz von 2 Prozent auf den zugelassenen Fahrzeuglängen würde ein Abweichen von den der schweizerischen Regelung zu Grunde liegenden harmonisierten Vorschriften der EG bedeuten, was speziell nach der Anerkennung von grenznahen ausländischen Umladestationen der Bahn und der Schifffahrt besondere Probleme nach sich ziehen würde.</p><p>Aus diesen Gründen vertritt der Bundesrat die Ansicht, dass das Postulat der Regelung von Artikel 9 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) widersprechen würde, wonach beim Erlass von Vorschriften über Ausmasse und Gewichte den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung zu tragen ist und internationale Regelungen zu berücksichtigen sind.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Strassenverkehrsgesetz wie folgt anzupassen:</p><p>Nutzfahrzeuge dürfen die gesetzlich zugelassene Gesamtlänge um 2 Prozent überschreiten (Längentoleranz).</p>
  • Länge der Nutzfahrzeuge. 2 Prozent Toleranz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit 1. Januar 2001 werden Nutzfahrzeuge rigoros von der Polizei kontrolliert. Da die Kontrollen offensichtlich wenig Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz zutage bringen, wird oft nach Möglichkeiten gesucht, um die Fahrer trotzdem zu büssen.</p><p>Insbesondere Fahrzeuge, die Container im Vor- und Nachlauf zu den Bahn- und Schiffsterminals transportieren, werden auf die Gesamtlänge geprüft. In den letzten Jahren war es normal (es wird auch im EU-Raum so gehandhabt), dass der Container als Ladung akzeptiert wurde. (Das Eigengewicht des Containers wird ebenfalls als Ladung aufgerechnet.)</p><p>Wenn der Container als Ladung akzeptiert wird, haben die Fahrzeuge keine Längenprobleme.</p><p>Die Container und Wechselaufbauten haben verschiedene Längen, dadurch kann auch die gesamte Fahrzeuglänge minimal überschritten werden, sofern der Wechselaufbau als fester Bestandteil dem Anhängerzug oder Sattelschlepper zugerechnet wird.</p><p>Mit den Längenkontrollen wird wieder einmal der viel gepriesene kombinierte Verkehr behindert. Obwohl immer von der Förderung dieses Verkehrsträgers gesprochen wird, werden immer neue Hürden aufgebaut.</p><p>Mit einer generellen Toleranz kann dieses Problem erledigt werden. Dabei ist nicht zu vergessen, dass schon vor Jahren einmal eine solche Regelung bestand.</p>
    • <p>Als wichtige Massnahme zur Umsetzung des Landverkehrsabkommens wurde die Intensivierung der Schwerverkehrskontrollen mit dem Ziel eingeführt, dadurch für Bahn und Strasse gleich lange Spiesse zu erhalten, dass der Anreiz, strassenseitig durch gesetzwidriges Verhalten Vorteile zu erzielen, verkleinert respektive aufgehoben wird. Dass bei diesen Polizeikontrollen die Fahrzeuge und insbesondere auch gesetzlich vorgegebene Grenzwerte und Anforderungen genau überprüft werden, ist weder Schikane für den Schwerverkehr noch eine zusätzliche Hürde für den kombinierten Verkehr, sondern ist unumgänglich zur Erlangung des gewollten Ergebnisses, nämlich irreguläre Fahrzeuge zu verhindern. Erste Tendenzen bei den Erfahrungen zeigen, dass die Massnahme greift, aber immer noch viel zu viele Verstösse gegen die verschiedensten Vorschriften des Strassenverkehrsrechtes geahndet werden müssen.</p><p>Die vom Postulanten geforderte Toleranz bezüglich der Länge der Nutzfahrzeuge entspricht nicht einer im EU-Raum üblichen Handhabung und wäre eine klare Abweichung gegenüber geltendem EU-Recht.</p><p>Hinsichtlich der Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen besteht zwischen europäischem und schweizerischem Recht seit dem 1. April 1994 Übereinstimmung. In einer Übergangsphase von 1989 bis 1994 wurde in der Schweiz eine Überschreitung der Länge von Anhängerzügen bis zu 2 Prozent zugestanden. Die gesetzlich höchstzulässige Länge von Anhängerzügen betrug damals in der Schweiz 18,00 Meter, in der EU 18,35 Meter; mit der 2-Prozent-Toleranz konnte die bestehende Massdifferenz ausgeglichen werden. Mit der Änderung der Verkehrsregelnverordnung vom 7. März 1994 (VRV; SR 741.11) wurde die Länge der Anhängerzüge entsprechend der Richtlinie 85/3/EWG vom 19. Dezember 1984 auf 18,35 Meter festgelegt. Die Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996, welche die Länge von Anhängerzügen neu auf 18,75 Meter normiert hat, wurde mit der VRV-Revision vom 6. Mai 1998 im schweizerischen Recht umgesetzt. Die im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten geltenden Fahrzeugabmessungen entsprechen somit den im schweizerischen Strassenverkehrsrecht festgelegten Normen.</p><p>Nach Anhang 1 Ziffer 1.4 der Richtlinie 96/53/EG umfassen die festgelegten Fahrzeugabmessungen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie z. B. Container. Artikel 2 der Richtlinie bestimmt, dass bei der Messung der höchstzulässigen Abmessungen keine Toleranz gestattet ist. Dies entspricht auch der schweizerischen Regelung. Wechselaufbauten (Wechselbrücken, Container und Ähnliches) werden seit jeher in Bezug auf Gewicht als Ladung, in Bezug auf Abmessungen indessen als Fahrzeugteil betrachtet. </p><p>Sowohl bei den europäischen wie auch bei den nationalen Vorschriften über Ausmasse und Gewichte wurde ein Ausgleich zwischen den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt vorgenommen. Das Ergebnis dieser Abwägung führte zur höheren Gewichtslimite im unbegleiteten kombinierten Verkehr zwecks Förderung desselben. Hingegen wurden für den Transport im kombinierten Verkehr keine Abweichungen in Bezug auf die Ausmasse vorgesehen. Dies insbesondere deshalb, weil im unbegleiteten, kombinierten Verkehr regelmässig normierte Wechselaufbauten eingesetzt werden, deren Transport unter Einhaltung der gesetzlichen Abmessungen ohne weiteres möglich ist, sofern die geeigneten Trägerfahrzeuge verwendet werden.</p><p>Eine generelle Toleranz von 2 Prozent auf den zugelassenen Fahrzeuglängen würde ein Abweichen von den der schweizerischen Regelung zu Grunde liegenden harmonisierten Vorschriften der EG bedeuten, was speziell nach der Anerkennung von grenznahen ausländischen Umladestationen der Bahn und der Schifffahrt besondere Probleme nach sich ziehen würde.</p><p>Aus diesen Gründen vertritt der Bundesrat die Ansicht, dass das Postulat der Regelung von Artikel 9 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) widersprechen würde, wonach beim Erlass von Vorschriften über Ausmasse und Gewichte den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung zu tragen ist und internationale Regelungen zu berücksichtigen sind.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Strassenverkehrsgesetz wie folgt anzupassen:</p><p>Nutzfahrzeuge dürfen die gesetzlich zugelassene Gesamtlänge um 2 Prozent überschreiten (Längentoleranz).</p>
    • Länge der Nutzfahrzeuge. 2 Prozent Toleranz

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