Untersuchungsmaterial Bergier-Kommission

ShortId
01.3125
Id
20013125
Updated
10.04.2024 13:24
Language
de
Title
Untersuchungsmaterial Bergier-Kommission
AdditionalIndexing
04;Informationsrecht;Geschichtswissenschaft;Archiv;Expertenkommission;privates Unternehmen;Zweiter Weltkrieg
1
  • L05K0201010409, Zweiter Weltkrieg
  • L06K080602020101, Expertenkommission
  • L04K16030106, Geschichtswissenschaft
  • L05K0703060109, privates Unternehmen
  • L04K12040101, Archiv
  • L04K12010201, Informationsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat gemäss Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1996 über die nachrichtenlosen Vermögen eine unabhängige Expertenkommission eingesetzt, die den Umfang und das Schicksal der Vermögenswerte nach Artikel 1 des Bundesbeschlusses historisch und rechtlich untersuchte. Der Bundesbeschluss ist bis zum 31. Dezember 2001 befristet. Artikel 5 des Bundesbeschlusses hat Unternehmen verpflichtet, der UEK und den beigezogenen Forscherinnen und Forschern Einsicht in alle Akten zu gewähren, die der Untersuchung dienlich sein könnten. Die Schweiz hat damit einen wesentlichen Schritt zur Klärung der Historie getan, was aber nur möglich war, indem die betroffenen Unternehmen auch Einsicht in ihre Archive gewährten. Um der UEK ihre Arbeit zu erleichtern, stellten ihr die involvierten Stellen Fotokopien der gesichteten Dokumente zur Verfügung. Sie dienten somit den Mitarbeitern der UEK als Arbeitsmaterialien. Die UEK hat den betroffenen Unternehmen gegenüber versprochen, die angefertigten Fotokopien zurückzugeben.</p><p>Die kopierten Dokumente stammen in ihrer überwiegenden Mehrheit aus der Zeit vor oder während des Zweiten Weltkrieges. Sie können aber, insbesondere bei den Banken, aber auch in der Industrie historische Daten und Informationen von noch heute aktiven Geschäfts- und Kundenbeziehungen enthalten. Es handelt sich somit um sensible Daten. Die Dokumente sind auch in erster Linie eine subjektive Auswahl bzw. Teilmenge von Arbeitsdokumenten für die Zwecke der UEK. Sie sind weder umfassend noch repräsentativ oder erforderlich für weitere Forschungsarbeiten. Es stellt sich nun mit dem Auslaufen des Bundesbeschlusses die Frage, was mit den angefertigten Fotokopien passiert. Gemäss Artikel 6 des Bundesbeschlusses steht sämtliches Untersuchungsmaterial "in der alleinigen Verfügungsbefugnis" des Bundesrates.</p>
  • <p>Der Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1996 verpflichtet sämtliche natürlichen und juristischen Personen, die von den Untersuchungen der Unabhängigen Expertenkommission (UEK) betroffen sind, den Mitgliedern der UEK und den von ihnen beigezogenen Forscherinnen und Forschern "Einsicht in alle Akten zu gewähren, die der Untersuchung dienlich sein könnten" (SR 984, Art. 1 und 5). Gemäss ihren Angaben hat die UEK die Archivbestände von mehr als hundert Unternehmen, Verbänden und Museen eingesehen. Auf dieser Grundlage hat die UEK rund 50 Laufmeter Kopien von Unterlagen erstellt. Insgesamt vierzehn Unternehmen haben mit der UEK eine Modellvereinbarung abgeschlossen, welche eine Rückgabe der Kopien festlegt, allerdings unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verfügungsbefugnis des Bundesrates (SR 984, Art. 6).</p><p>Am 3. Juli 2001 hat sich der Bundesrat für eine "individuelle Rücknahmeoption der Kopien von Unterlagen aus Unternehmensarchiven, ohne Gegenleistung", ausgesprochen. Die Option wird allen Unternehmen, Verbänden und Museen gewährt, von welchen die UEK Kopien von Unterlagen besitzt. </p><p>Der Bundesrat wird in den kommenden Monaten zudem weitere Fragen bezüglich der Archivierung der Unterlagen der UEK regeln.</p><p>1. Der Bundesratsbeschluss vom 3. Juli 2001 gibt Antwort auf die von der Interpellantin gestellte Frage.</p><p>Es ist hier jedoch zu präzisieren, dass die Modellvereinbarung und der Bundesratsbeschluss ausschliesslich Kopien von Unterlagen betreffen. Die entsprechenden Originale sind stets im Besitz der Unternehmen geblieben.</p><p>2. Die Aufbewahrung der Untersuchungsmaterialien der UEK wurde von verschiedener Seite gefordert, so von der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte und vom Arbeitskreis Gelebte Geschichte. Die Bedeutung der Archivierung in einem Rechtsstaat wird auch im Bundesgesetz über die Archivierung unterstrichen.</p><p>Die Kopien von Unterlagen, welche die Personen und Institutionen zurück verlangen, werden in deren freien Verfügungsgewalt verbleiben. Dennoch ist der Bundesrat der Meinung, dass die Aufbewahrung der Kopien wichtig ist und bleiben wird. Er wird deshalb den betroffenen Personen und Institutionen in diesem Sinne eine Empfehlung abgeben. Angesichts des eher bescheidenen Umfangs der Kopien von Unterlagen (höchstens 50 Laufmeter) sollte deren Aufbewahrung keine praktischen Probleme verursachen.</p><p>3. Die Frage ist aufgrund der erfolgten Ausführungen bereits beantwortet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Ist er bereit, für die Zeit nach 2001 die Rückführung des Untersuchungsmaterials an die Banken, Versicherungen und weiteren Unternehmen vorzunehmen und somit nach Treu und Glauben die Vereinbarung und Zusicherungen der Bergier-Kommission einzuhalten?</p><p>2. Erachtet er eine zeitlich begrenzte Aufbewahrung des Untersuchungsmaterials als gesonderter und nachher zu vernichtender Archivbestand als sinnvoll und nötig für eine allfällige "wissenschaftliche Überprüfbarkeit" der Publikationen der Unabhängigen Expertenkommission (UEK)?</p><p>3. Wenn ja, welcher Zeitraum erscheint ihm dafür geeignet zu sein, und wie will er die Kontrolle, das Einsichtsrecht in die gesammelten Kopien und die Aufbewahrungsfrist regeln?</p>
  • Untersuchungsmaterial Bergier-Kommission
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat gemäss Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1996 über die nachrichtenlosen Vermögen eine unabhängige Expertenkommission eingesetzt, die den Umfang und das Schicksal der Vermögenswerte nach Artikel 1 des Bundesbeschlusses historisch und rechtlich untersuchte. Der Bundesbeschluss ist bis zum 31. Dezember 2001 befristet. Artikel 5 des Bundesbeschlusses hat Unternehmen verpflichtet, der UEK und den beigezogenen Forscherinnen und Forschern Einsicht in alle Akten zu gewähren, die der Untersuchung dienlich sein könnten. Die Schweiz hat damit einen wesentlichen Schritt zur Klärung der Historie getan, was aber nur möglich war, indem die betroffenen Unternehmen auch Einsicht in ihre Archive gewährten. Um der UEK ihre Arbeit zu erleichtern, stellten ihr die involvierten Stellen Fotokopien der gesichteten Dokumente zur Verfügung. Sie dienten somit den Mitarbeitern der UEK als Arbeitsmaterialien. Die UEK hat den betroffenen Unternehmen gegenüber versprochen, die angefertigten Fotokopien zurückzugeben.</p><p>Die kopierten Dokumente stammen in ihrer überwiegenden Mehrheit aus der Zeit vor oder während des Zweiten Weltkrieges. Sie können aber, insbesondere bei den Banken, aber auch in der Industrie historische Daten und Informationen von noch heute aktiven Geschäfts- und Kundenbeziehungen enthalten. Es handelt sich somit um sensible Daten. Die Dokumente sind auch in erster Linie eine subjektive Auswahl bzw. Teilmenge von Arbeitsdokumenten für die Zwecke der UEK. Sie sind weder umfassend noch repräsentativ oder erforderlich für weitere Forschungsarbeiten. Es stellt sich nun mit dem Auslaufen des Bundesbeschlusses die Frage, was mit den angefertigten Fotokopien passiert. Gemäss Artikel 6 des Bundesbeschlusses steht sämtliches Untersuchungsmaterial "in der alleinigen Verfügungsbefugnis" des Bundesrates.</p>
    • <p>Der Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1996 verpflichtet sämtliche natürlichen und juristischen Personen, die von den Untersuchungen der Unabhängigen Expertenkommission (UEK) betroffen sind, den Mitgliedern der UEK und den von ihnen beigezogenen Forscherinnen und Forschern "Einsicht in alle Akten zu gewähren, die der Untersuchung dienlich sein könnten" (SR 984, Art. 1 und 5). Gemäss ihren Angaben hat die UEK die Archivbestände von mehr als hundert Unternehmen, Verbänden und Museen eingesehen. Auf dieser Grundlage hat die UEK rund 50 Laufmeter Kopien von Unterlagen erstellt. Insgesamt vierzehn Unternehmen haben mit der UEK eine Modellvereinbarung abgeschlossen, welche eine Rückgabe der Kopien festlegt, allerdings unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verfügungsbefugnis des Bundesrates (SR 984, Art. 6).</p><p>Am 3. Juli 2001 hat sich der Bundesrat für eine "individuelle Rücknahmeoption der Kopien von Unterlagen aus Unternehmensarchiven, ohne Gegenleistung", ausgesprochen. Die Option wird allen Unternehmen, Verbänden und Museen gewährt, von welchen die UEK Kopien von Unterlagen besitzt. </p><p>Der Bundesrat wird in den kommenden Monaten zudem weitere Fragen bezüglich der Archivierung der Unterlagen der UEK regeln.</p><p>1. Der Bundesratsbeschluss vom 3. Juli 2001 gibt Antwort auf die von der Interpellantin gestellte Frage.</p><p>Es ist hier jedoch zu präzisieren, dass die Modellvereinbarung und der Bundesratsbeschluss ausschliesslich Kopien von Unterlagen betreffen. Die entsprechenden Originale sind stets im Besitz der Unternehmen geblieben.</p><p>2. Die Aufbewahrung der Untersuchungsmaterialien der UEK wurde von verschiedener Seite gefordert, so von der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte und vom Arbeitskreis Gelebte Geschichte. Die Bedeutung der Archivierung in einem Rechtsstaat wird auch im Bundesgesetz über die Archivierung unterstrichen.</p><p>Die Kopien von Unterlagen, welche die Personen und Institutionen zurück verlangen, werden in deren freien Verfügungsgewalt verbleiben. Dennoch ist der Bundesrat der Meinung, dass die Aufbewahrung der Kopien wichtig ist und bleiben wird. Er wird deshalb den betroffenen Personen und Institutionen in diesem Sinne eine Empfehlung abgeben. Angesichts des eher bescheidenen Umfangs der Kopien von Unterlagen (höchstens 50 Laufmeter) sollte deren Aufbewahrung keine praktischen Probleme verursachen.</p><p>3. Die Frage ist aufgrund der erfolgten Ausführungen bereits beantwortet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Ist er bereit, für die Zeit nach 2001 die Rückführung des Untersuchungsmaterials an die Banken, Versicherungen und weiteren Unternehmen vorzunehmen und somit nach Treu und Glauben die Vereinbarung und Zusicherungen der Bergier-Kommission einzuhalten?</p><p>2. Erachtet er eine zeitlich begrenzte Aufbewahrung des Untersuchungsmaterials als gesonderter und nachher zu vernichtender Archivbestand als sinnvoll und nötig für eine allfällige "wissenschaftliche Überprüfbarkeit" der Publikationen der Unabhängigen Expertenkommission (UEK)?</p><p>3. Wenn ja, welcher Zeitraum erscheint ihm dafür geeignet zu sein, und wie will er die Kontrolle, das Einsichtsrecht in die gesammelten Kopien und die Aufbewahrungsfrist regeln?</p>
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