Finanzierung der Institutionen für Suchtabhängige
- ShortId
-
01.3129
- Id
-
20013129
- Updated
-
14.11.2025 07:40
- Language
-
de
- Title
-
Finanzierung der Institutionen für Suchtabhängige
- AdditionalIndexing
-
2841;Leistungsabbau;Drogenpolitik;Sozialeinrichtung;Beziehung Bund-Kanton;Subvention;Behinderte/r;Drogenabhängigkeit;Sucht;Kosten des Gesundheitswesens;Finanzierung
- 1
-
- L04K01050504, Drogenpolitik
- L04K01040407, Sozialeinrichtung
- L04K01040201, Behinderte/r
- L04K01010201, Sucht
- L03K110902, Finanzierung
- L05K1102030202, Subvention
- L05K0101020102, Drogenabhängigkeit
- L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
- L05K0806010104, Leistungsabbau
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Finanzierung von Institutionen für Suchtabhängige steht schon seit einigen Jahren im Zentrum von Diskussionen. Seit 1997 prüfen das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein neues Finanzierungsmodell (FiSu - Finanzierung stationäre Suchttherapie). Das neue Finanzierungskonzept, das künftig unter der Federführung des BAG steht und an dem rund ein Dutzend Institutionen mitgearbeitet haben, wird noch in diesem Jahr in verschiedenen Kantonen und Institutionen, die sich zur Verfügung stellen, versuchsweise eingeführt.</p><p>1. 1998 hat das Eidgenössische Departement des Innern die Arbeitsgruppe FiSu, die sich aus vier Mitgliedern von Kantonsregierungen und Vertretern des BAG und des BSV zusammensetzt, mit der Ausarbeitung eines Finanzierungsmodells beauftragt, das gewisse Regeln in Bezug auf die Gesamtkosten und deren Aufteilung einhält:</p><p>- kein Kostenanstieg bei gleichbleibendem Angebot, sondern vielmehr eine Kostenrationalisierung;</p><p>- kein Transfer von Zusatzkosten an die Kantone;</p><p>- keine neuen Leistungen zulasten der Krankenversicherung;</p><p>- keine systematische Invalidisierung von abhängigen Personen; Invaliditätsüberprüfung bei Personen, für die die Invalidenversicherung Leistungen gemäss IVG gewährt. </p><p>Diese Regeln setzen voraus, dass die Gesamtbeiträge der vier wichtigsten Finanzierungsquellen praktisch unverändert bleiben, wenn sich dies wirtschaftlich rechtfertigen lässt, da sich der gesetzliche Auftrag der Geldgeber nicht geändert hat. Die Kostenanalyse von 1999 für die Jahre 1995 bis 1997 gibt Aufschluss über die Finanzierungsanteile: 21 bis 25 Prozent der Kosten trägt die Invalidenversicherung (IV), 30 Prozent tragen die Kantone, 26 bis 27 Prozent die Gemeinden (Sozialhilfe), 16 bis 19 Prozent Private, 1 bis 2 Prozent trägt der Bund (Bundesamt für Justiz und BAG ) und 1 Prozent die Krankenversicherung, wobei sich die Gesamtkosten auf rund 250 Millionen Franken belaufen. Die Tatsache, dass die IV ihre Leistungen auf invalide Personen beschränkt, wie dies im Gesetz vorgesehen ist, könnte zu einer gewissen Lastenübertragung an die Kantone führen. </p><p>Zusätzliche Finanzierungsquellen sind zwar denkbar, allerdings nur für eine relativ bescheidene Summe. Gegenwärtig wird geprüft, ob ein Teil der eingezogenen Vermögenswerte (Drogengelder) der Behandlung von Suchtabhängigen dienen soll. Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte hat sich der Bundesrat - in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Stellungnahmen - vorerst gegen eine Zweckbindung eines Teils der Vermögenswerte ausgesprochen. Eine diesbezügliche Parlamentarische Initiative Gross Jost (98.450) ist im Nationalrat noch hängig. Sie verlangt, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte aus dem Drogenhandel für die Finanzierung von Einrichtungen der Drogentherapie eingesetzt werden.</p><p>Die Revision des Betäubungsmittelgesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 9. März 2001) nimmt in Artikel 3d die heute in Artikel 15a festgelegte Regel wieder auf, nach der die Kantone eine Vielfalt von Therapien und Wiedereingliederungsmassnahmen anbieten müssen. Der neue Artikel enthält indes einen Zusatzpassus, mit dem insbesondere vorhandene Probleme berücksichtigt werden sollen: "Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone Empfehlungen über die Grundsätze zur Finanzierung von Suchttherapie und Wiedereingliederungsmassnahmen". </p><p>2. Es ist Sache der Kantone, Therapieangebote für Drogenabhängige anzubieten. Artikel 15a Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes hält fest, dass die Kantone für die Betreuung von Personen sorgen, die wegen Betäubungsmittelmissbrauchs ärztliche Behandlung oder fürsorgerische Massnahmen benötigen, und die berufliche und soziale Wiedereingliederung fördern. Das Gleiche gilt für Therapien bei Alkoholabhängigkeit. Der Entscheid des BSV, Betriebsbeiträge nur noch für die Betreuung behinderter Personen im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren und so eine Subventionierungspraxis zu ändern, die nicht der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes entsprach, hat die finanzielle Sicherheit gewisser Einrichtungen ins Schwanken gebracht. Der Bundesrat und das Parlament haben drei Auffangkredite bewilligt, um die diesbezüglichen Befürchtungen zu zerstreuen und die Entwicklung des neuen Subventionierungsmodells aktiv zu unterstützen. Die Kredite belaufen sich auf 3 Millionen Franken für das Jahr 1998, 15 Millionen für 1999 und 15 Millionen für 2000.</p><p>Das IVG schliesst die Möglichkeit eines Moratoriums, wie es von der Interpellantin gewünscht wird, aus. Eine Rückkehr zur früheren, nicht gesetzeskonformen BSV-Praxis würde zu einer inakzeptablen Ungleichbehandlung führen. Die IV gewährt den Einrichtungen nur Beiträge für die Betreuung von Personen, die im Sinne des IVG als invalid gelten. Von anderen betreuten Personen (Ausgesteuerte, Personen mit Verhaltensstörungen, Personen im AHV-Alter, die nach Rentenantritt in die Einrichtung gekommen sind) verursachte Kosten müssen anderweitig finanziert werden. Um alle Institutionen gleich zu behandeln, müsste die IV auch für diese Personenkategorien Beiträge gewähren, mit den entsprechenden finanziellen Konsequenzen für die Versicherung. Die Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hatte schon früher ein Moratorium vorgeschlagen (Motion 99.3382). Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion. Sie ist zurzeit im Ständerat hängig. Die vorberatende Kommission empfiehlt deren Umwandlung in ein Postulat.</p><p>3./4. Die IV leistet Beiträge an Institutionen, die sich um invalide Personen kümmern. Diese Beiträge können gemäss IVG nur an die Errichtung und an den Betrieb für die Beschäftigung von Invaliden gewährt werden (Art. 73 Abs. 2 Bst. b und c). Der Beitragsanteil der IV richtet sich folglich nach der Anzahl Personen in einer Einrichtung, die Anspruch auf eine IV-Leistung haben. Dieses Berechnungssystem gilt für alle Einrichtungen, wobei die Behinderungsart keine Rolle spielt. Aufgrund dieses Gleichbehandlungsprinzips ist es nicht möglich, einen Einheitssatz von 90 Prozent für alle Westschweizer Suchtabhängigeninstitutionen festzulegen, denn sie würden so gegenüber den übrigen Institutionen begünstigt. Zudem würden auch jene Einrichtungen benachteiligt, die das Übergangsmodell bereits akzeptiert haben. </p><p>Das BSV hatte vorgeschlagen, sich auf den Durchschnittsatz der Jahre 1997 und 1998 zu stützen. Diese Lösung hätte die effektive Situation der Institutionen recht gut wiedergegeben und eine Gleichbehandlung aller Institutionen ermöglicht. Das Eidgenössische Departement des Innern, das BAG und das BSV kamen zum Schluss, dass die Institutionen Personen, die sie als invalide einstufen, den IV-Stellen melden müssen. Dadurch wird die Invalidität eindeutig abgeklärt, und die behinderten Personen können gegebenenfalls individuelle Massnahmen der IV geltend machen. </p><p>Gestützt auf die Ergebnisse der Jahre 2001 und 2002 werden die Institutionen, die Kantone und das BSV den Anteil der in den Institutionen betreuten invaliden Personen festlegen und die Beiträge für das Betriebsjahr 2003 budgetieren können. Ab 2003 wird die IV nur noch für Personen Beiträge gewähren, deren Invalidität durch eine IV-Stelle im normalen Abklärungsverfahren festgestellt wurde. </p><p>5. Das neue, im Rahmen des Projekts FiSu erarbeitete Finanzierungsmodell gilt für stationäre Einrichtungen zur Behandlung und Rehabilitation im Drogen- und Alkoholbereich. Für beide Bereiche gelten die gleichen Grundsätze, wobei der Vielfalt des Angebots Rechnung zu tragen ist. Zum jetzigen Zeitpunkt steht ein Finanzierungssystem, das alle Therapie- und Eingliederungsformen oder gar Schadensverminderungs- und Präventionsmassnahmen für sämtliche suchtbedingten Störungen umfasst, ausser Frage. Die therapeutische Behandlung bei Essstörungen (Bulimie und Anorexie) und Spielsucht fällt heute zum grössten Teil in den Bereich der Medizin, bzw. der Psychiatrie. Die Kosten trägt die Krankenversicherung. Dies gilt auch für ärztliche Beratungen bei Nikotin- und Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigkeit. Für die Cyberabhängigkeit und andere Abhängigkeitsformen gibt es kein vergleichbares Angebot. Unterstützung in diesen Bereichen bieten einzelne Sozial- oder Psychiatriezentren und andere Hilfsnetze, deren Finanzierung in diesem Zusammenhang nicht geprüft worden ist. </p><p>6. Das therapeutische Angebot für Suchtabhängige ist sehr breit und umfasst seit Längerem schon die ärztliche, aber auch die sozialtherapeutische Betreuung. Die heutige Finanzierungssituation darf keinesfalls als ein Zeichen für eine vom Bundesrat bevorzugte Therapierichtung, zulasten der anderen verstanden werden. Die Substitutionsbehandlungen müssen gemäss BAG-Richtlinien für die Übernahme durch die Krankenversicherung immer auch eine psychologische und soziale Komponente enthalten, wie in Anhang 1 Ziffer 8 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31) vorgesehen (Revision vom 10. Juli 2000; AS 2000, 2546). Im Übrigen zielen weder das neue Qualitätsmanagementsystem und die Leistungsqualitätsstandards für die stationäre Behandlung bei Drogen- und Alkoholabhängigkeit noch das BAG-Projekt QuaTheDA (Qualität Therapie Drogen Alkohol) oder die Qualitätsanforderungen, die das BSV allen Einrichtungen auferlegt, die Beiträge der IV erhalten, auf eine Standardisierung der Leistungen. Es geht vielmehr darum, dass die Institutionen für die stationäre Behandlung, die oft sehr unterschiedliche Therapiemodelle anwenden, die von den Sozialversicherungen und den wichtigsten beteiligten Instanzen anerkannten Qualitätskriterien einhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten, mit denen Einrichtungen zur Suchtbehandlung seit dem teilweisen Rückzug der Invalidenversicherung aus der Finanzierung konfrontiert sind, und angesichts des Verzugs bei der Ausarbeitung eines neuen Finanzierungsmodells ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Da die Einrichtungen zur Behandlung von Suchtkranken nicht mehr in dem Umfang wie früher über Fonds aus der Invalidenversicherung finanziert werden können, stehen sie grossen finanziellen Schwierigkeiten gegenüber. Im neuen Finanzierungsmodell, das gerade ausgearbeitet wird, wird deutlich, dass neue Finanzierungsquellen erschlossen werden müssen. Jedoch wurden bisher keine genaueren Angaben zu diesen Quellen gemacht. Um welche Finanzierungsquellen handelt es sich? Welchen Anteil werden die Kantone, die Gemeinden, die sozialen Dienste und die Krankenversicherungen übernehmen?</p><p>2. Der Verlauf der Entwicklungen verleitet zur Annahme, dass die Verantwortung für die Einrichtungen und deren Finanzierung auf die Kantone übertragen werden soll. Diese werden bereits jetzt zur Kasse gebeten, damit die Einrichtungen nicht schliessen müssen, obwohl noch nicht einmal der Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen geregelt ist. Einige Kantone fordern ein Moratorium bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Wird der Bundesrat ihnen dieses gewähren?</p><p>3. Die Ausarbeitung und der Einsatz dieses neuen Modells sind stark in Verzug geraten. Währenddessen hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) eine Vereinbarung auf der Grundlage der 1997 und 1998 bewilligten Subventionen vorgeschlagen. Diese Beträge wurden aber für einige der Einrichtungen noch nicht definitiv beschlossen. Hinzu kommt, dass sie gegenüber früher erheblich tiefer sind. Die Vertreter der Einrichtungen in der französischen Schweiz lehnen diese Vereinbarung ab, da sie ihrer Meinung nach unvorteilhaft ist. Sie fordern eine Übergangsregelung in Form einer Subventionierung durch die IV zu einem einheitlichen Satz von 90 Prozent. Wird der Bundesrat dieser Forderung nachgeben?</p><p>4. Das BSV lehnt es ab, den Invaliditätsgrad der Patientinnen und Patienten in den Einrichtungen zur Suchtbehandlung zu prüfen und entsprechende Arztzeugnisse ausstellen zu lassen, und fordert, diese Prüfung sei künftig von den kantonalen IV-Stellen vorzunehmen. Die Aufgabe dieser Stellen ist jedoch nicht die Subventionierung von Institutionen, sondern die Prüfung der Gesuche von Einzelpersonen. Ausserdem sind die Behandlungsfristen besonders lang. Wird der Bundesrat das BSV auffordern, auf dieses System zu verzichten, wo doch zweifelhaft ist, ob es dafür überhaupt eine gesetzliche Grundlage gibt?</p><p>5. Das neue Finanzierungsmodell hat zum Ziel, eine Gleichbehandlung zwischen den Einrichtungen, die innerhalb wie auch ausserhalb der Kantone alkohol- oder drogenkranke Personen behandeln, zu erreichen. Lässt sich diese Gleichbehandlung auch auf Patientinnen und Patienten übertragen, die unter anderen Suchtkrankheiten leiden, wie z. B. unter Essstörungen, Spielsucht oder Cyber- bzw. Nikotinabhängigkeit? Betrifft diese Gleichbehandlung auch alle Dienstleistungen zur Hilfe bei Entzug, Überlebenstraining, Ersatzbehandlung, Ausbildung und beruflicher Wiedereingliederung usw.?</p><p>6. Besteht nicht die Gefahr, dass dieser neue Finanzierungsmodus für die Einrichtungen zur stationären und ambulanten Behandlung von Suchtkrankheiten dazu beiträgt, dass das Gesundheitswesen vermehrt durch Kosten belastet wird, weil die medizinischen Leistungen von der Krankenkasse übernommen werden? Besteht im Übrigen nicht die Gefahr, dass mit der Einführung von Leistungsstandards die Vielfalt der therapeutischen Angebote, die doch für die Behandlung von Suchtkrankheiten so wichtig ist, verloren geht?</p>
- Finanzierung der Institutionen für Suchtabhängige
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Finanzierung von Institutionen für Suchtabhängige steht schon seit einigen Jahren im Zentrum von Diskussionen. Seit 1997 prüfen das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein neues Finanzierungsmodell (FiSu - Finanzierung stationäre Suchttherapie). Das neue Finanzierungskonzept, das künftig unter der Federführung des BAG steht und an dem rund ein Dutzend Institutionen mitgearbeitet haben, wird noch in diesem Jahr in verschiedenen Kantonen und Institutionen, die sich zur Verfügung stellen, versuchsweise eingeführt.</p><p>1. 1998 hat das Eidgenössische Departement des Innern die Arbeitsgruppe FiSu, die sich aus vier Mitgliedern von Kantonsregierungen und Vertretern des BAG und des BSV zusammensetzt, mit der Ausarbeitung eines Finanzierungsmodells beauftragt, das gewisse Regeln in Bezug auf die Gesamtkosten und deren Aufteilung einhält:</p><p>- kein Kostenanstieg bei gleichbleibendem Angebot, sondern vielmehr eine Kostenrationalisierung;</p><p>- kein Transfer von Zusatzkosten an die Kantone;</p><p>- keine neuen Leistungen zulasten der Krankenversicherung;</p><p>- keine systematische Invalidisierung von abhängigen Personen; Invaliditätsüberprüfung bei Personen, für die die Invalidenversicherung Leistungen gemäss IVG gewährt. </p><p>Diese Regeln setzen voraus, dass die Gesamtbeiträge der vier wichtigsten Finanzierungsquellen praktisch unverändert bleiben, wenn sich dies wirtschaftlich rechtfertigen lässt, da sich der gesetzliche Auftrag der Geldgeber nicht geändert hat. Die Kostenanalyse von 1999 für die Jahre 1995 bis 1997 gibt Aufschluss über die Finanzierungsanteile: 21 bis 25 Prozent der Kosten trägt die Invalidenversicherung (IV), 30 Prozent tragen die Kantone, 26 bis 27 Prozent die Gemeinden (Sozialhilfe), 16 bis 19 Prozent Private, 1 bis 2 Prozent trägt der Bund (Bundesamt für Justiz und BAG ) und 1 Prozent die Krankenversicherung, wobei sich die Gesamtkosten auf rund 250 Millionen Franken belaufen. Die Tatsache, dass die IV ihre Leistungen auf invalide Personen beschränkt, wie dies im Gesetz vorgesehen ist, könnte zu einer gewissen Lastenübertragung an die Kantone führen. </p><p>Zusätzliche Finanzierungsquellen sind zwar denkbar, allerdings nur für eine relativ bescheidene Summe. Gegenwärtig wird geprüft, ob ein Teil der eingezogenen Vermögenswerte (Drogengelder) der Behandlung von Suchtabhängigen dienen soll. Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte hat sich der Bundesrat - in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Stellungnahmen - vorerst gegen eine Zweckbindung eines Teils der Vermögenswerte ausgesprochen. Eine diesbezügliche Parlamentarische Initiative Gross Jost (98.450) ist im Nationalrat noch hängig. Sie verlangt, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte aus dem Drogenhandel für die Finanzierung von Einrichtungen der Drogentherapie eingesetzt werden.</p><p>Die Revision des Betäubungsmittelgesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 9. März 2001) nimmt in Artikel 3d die heute in Artikel 15a festgelegte Regel wieder auf, nach der die Kantone eine Vielfalt von Therapien und Wiedereingliederungsmassnahmen anbieten müssen. Der neue Artikel enthält indes einen Zusatzpassus, mit dem insbesondere vorhandene Probleme berücksichtigt werden sollen: "Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone Empfehlungen über die Grundsätze zur Finanzierung von Suchttherapie und Wiedereingliederungsmassnahmen". </p><p>2. Es ist Sache der Kantone, Therapieangebote für Drogenabhängige anzubieten. Artikel 15a Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes hält fest, dass die Kantone für die Betreuung von Personen sorgen, die wegen Betäubungsmittelmissbrauchs ärztliche Behandlung oder fürsorgerische Massnahmen benötigen, und die berufliche und soziale Wiedereingliederung fördern. Das Gleiche gilt für Therapien bei Alkoholabhängigkeit. Der Entscheid des BSV, Betriebsbeiträge nur noch für die Betreuung behinderter Personen im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren und so eine Subventionierungspraxis zu ändern, die nicht der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes entsprach, hat die finanzielle Sicherheit gewisser Einrichtungen ins Schwanken gebracht. Der Bundesrat und das Parlament haben drei Auffangkredite bewilligt, um die diesbezüglichen Befürchtungen zu zerstreuen und die Entwicklung des neuen Subventionierungsmodells aktiv zu unterstützen. Die Kredite belaufen sich auf 3 Millionen Franken für das Jahr 1998, 15 Millionen für 1999 und 15 Millionen für 2000.</p><p>Das IVG schliesst die Möglichkeit eines Moratoriums, wie es von der Interpellantin gewünscht wird, aus. Eine Rückkehr zur früheren, nicht gesetzeskonformen BSV-Praxis würde zu einer inakzeptablen Ungleichbehandlung führen. Die IV gewährt den Einrichtungen nur Beiträge für die Betreuung von Personen, die im Sinne des IVG als invalid gelten. Von anderen betreuten Personen (Ausgesteuerte, Personen mit Verhaltensstörungen, Personen im AHV-Alter, die nach Rentenantritt in die Einrichtung gekommen sind) verursachte Kosten müssen anderweitig finanziert werden. Um alle Institutionen gleich zu behandeln, müsste die IV auch für diese Personenkategorien Beiträge gewähren, mit den entsprechenden finanziellen Konsequenzen für die Versicherung. Die Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hatte schon früher ein Moratorium vorgeschlagen (Motion 99.3382). Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion. Sie ist zurzeit im Ständerat hängig. Die vorberatende Kommission empfiehlt deren Umwandlung in ein Postulat.</p><p>3./4. Die IV leistet Beiträge an Institutionen, die sich um invalide Personen kümmern. Diese Beiträge können gemäss IVG nur an die Errichtung und an den Betrieb für die Beschäftigung von Invaliden gewährt werden (Art. 73 Abs. 2 Bst. b und c). Der Beitragsanteil der IV richtet sich folglich nach der Anzahl Personen in einer Einrichtung, die Anspruch auf eine IV-Leistung haben. Dieses Berechnungssystem gilt für alle Einrichtungen, wobei die Behinderungsart keine Rolle spielt. Aufgrund dieses Gleichbehandlungsprinzips ist es nicht möglich, einen Einheitssatz von 90 Prozent für alle Westschweizer Suchtabhängigeninstitutionen festzulegen, denn sie würden so gegenüber den übrigen Institutionen begünstigt. Zudem würden auch jene Einrichtungen benachteiligt, die das Übergangsmodell bereits akzeptiert haben. </p><p>Das BSV hatte vorgeschlagen, sich auf den Durchschnittsatz der Jahre 1997 und 1998 zu stützen. Diese Lösung hätte die effektive Situation der Institutionen recht gut wiedergegeben und eine Gleichbehandlung aller Institutionen ermöglicht. Das Eidgenössische Departement des Innern, das BAG und das BSV kamen zum Schluss, dass die Institutionen Personen, die sie als invalide einstufen, den IV-Stellen melden müssen. Dadurch wird die Invalidität eindeutig abgeklärt, und die behinderten Personen können gegebenenfalls individuelle Massnahmen der IV geltend machen. </p><p>Gestützt auf die Ergebnisse der Jahre 2001 und 2002 werden die Institutionen, die Kantone und das BSV den Anteil der in den Institutionen betreuten invaliden Personen festlegen und die Beiträge für das Betriebsjahr 2003 budgetieren können. Ab 2003 wird die IV nur noch für Personen Beiträge gewähren, deren Invalidität durch eine IV-Stelle im normalen Abklärungsverfahren festgestellt wurde. </p><p>5. Das neue, im Rahmen des Projekts FiSu erarbeitete Finanzierungsmodell gilt für stationäre Einrichtungen zur Behandlung und Rehabilitation im Drogen- und Alkoholbereich. Für beide Bereiche gelten die gleichen Grundsätze, wobei der Vielfalt des Angebots Rechnung zu tragen ist. Zum jetzigen Zeitpunkt steht ein Finanzierungssystem, das alle Therapie- und Eingliederungsformen oder gar Schadensverminderungs- und Präventionsmassnahmen für sämtliche suchtbedingten Störungen umfasst, ausser Frage. Die therapeutische Behandlung bei Essstörungen (Bulimie und Anorexie) und Spielsucht fällt heute zum grössten Teil in den Bereich der Medizin, bzw. der Psychiatrie. Die Kosten trägt die Krankenversicherung. Dies gilt auch für ärztliche Beratungen bei Nikotin- und Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigkeit. Für die Cyberabhängigkeit und andere Abhängigkeitsformen gibt es kein vergleichbares Angebot. Unterstützung in diesen Bereichen bieten einzelne Sozial- oder Psychiatriezentren und andere Hilfsnetze, deren Finanzierung in diesem Zusammenhang nicht geprüft worden ist. </p><p>6. Das therapeutische Angebot für Suchtabhängige ist sehr breit und umfasst seit Längerem schon die ärztliche, aber auch die sozialtherapeutische Betreuung. Die heutige Finanzierungssituation darf keinesfalls als ein Zeichen für eine vom Bundesrat bevorzugte Therapierichtung, zulasten der anderen verstanden werden. Die Substitutionsbehandlungen müssen gemäss BAG-Richtlinien für die Übernahme durch die Krankenversicherung immer auch eine psychologische und soziale Komponente enthalten, wie in Anhang 1 Ziffer 8 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31) vorgesehen (Revision vom 10. Juli 2000; AS 2000, 2546). Im Übrigen zielen weder das neue Qualitätsmanagementsystem und die Leistungsqualitätsstandards für die stationäre Behandlung bei Drogen- und Alkoholabhängigkeit noch das BAG-Projekt QuaTheDA (Qualität Therapie Drogen Alkohol) oder die Qualitätsanforderungen, die das BSV allen Einrichtungen auferlegt, die Beiträge der IV erhalten, auf eine Standardisierung der Leistungen. Es geht vielmehr darum, dass die Institutionen für die stationäre Behandlung, die oft sehr unterschiedliche Therapiemodelle anwenden, die von den Sozialversicherungen und den wichtigsten beteiligten Instanzen anerkannten Qualitätskriterien einhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten, mit denen Einrichtungen zur Suchtbehandlung seit dem teilweisen Rückzug der Invalidenversicherung aus der Finanzierung konfrontiert sind, und angesichts des Verzugs bei der Ausarbeitung eines neuen Finanzierungsmodells ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Da die Einrichtungen zur Behandlung von Suchtkranken nicht mehr in dem Umfang wie früher über Fonds aus der Invalidenversicherung finanziert werden können, stehen sie grossen finanziellen Schwierigkeiten gegenüber. Im neuen Finanzierungsmodell, das gerade ausgearbeitet wird, wird deutlich, dass neue Finanzierungsquellen erschlossen werden müssen. Jedoch wurden bisher keine genaueren Angaben zu diesen Quellen gemacht. Um welche Finanzierungsquellen handelt es sich? Welchen Anteil werden die Kantone, die Gemeinden, die sozialen Dienste und die Krankenversicherungen übernehmen?</p><p>2. Der Verlauf der Entwicklungen verleitet zur Annahme, dass die Verantwortung für die Einrichtungen und deren Finanzierung auf die Kantone übertragen werden soll. Diese werden bereits jetzt zur Kasse gebeten, damit die Einrichtungen nicht schliessen müssen, obwohl noch nicht einmal der Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen geregelt ist. Einige Kantone fordern ein Moratorium bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Wird der Bundesrat ihnen dieses gewähren?</p><p>3. Die Ausarbeitung und der Einsatz dieses neuen Modells sind stark in Verzug geraten. Währenddessen hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) eine Vereinbarung auf der Grundlage der 1997 und 1998 bewilligten Subventionen vorgeschlagen. Diese Beträge wurden aber für einige der Einrichtungen noch nicht definitiv beschlossen. Hinzu kommt, dass sie gegenüber früher erheblich tiefer sind. Die Vertreter der Einrichtungen in der französischen Schweiz lehnen diese Vereinbarung ab, da sie ihrer Meinung nach unvorteilhaft ist. Sie fordern eine Übergangsregelung in Form einer Subventionierung durch die IV zu einem einheitlichen Satz von 90 Prozent. Wird der Bundesrat dieser Forderung nachgeben?</p><p>4. Das BSV lehnt es ab, den Invaliditätsgrad der Patientinnen und Patienten in den Einrichtungen zur Suchtbehandlung zu prüfen und entsprechende Arztzeugnisse ausstellen zu lassen, und fordert, diese Prüfung sei künftig von den kantonalen IV-Stellen vorzunehmen. Die Aufgabe dieser Stellen ist jedoch nicht die Subventionierung von Institutionen, sondern die Prüfung der Gesuche von Einzelpersonen. Ausserdem sind die Behandlungsfristen besonders lang. Wird der Bundesrat das BSV auffordern, auf dieses System zu verzichten, wo doch zweifelhaft ist, ob es dafür überhaupt eine gesetzliche Grundlage gibt?</p><p>5. Das neue Finanzierungsmodell hat zum Ziel, eine Gleichbehandlung zwischen den Einrichtungen, die innerhalb wie auch ausserhalb der Kantone alkohol- oder drogenkranke Personen behandeln, zu erreichen. Lässt sich diese Gleichbehandlung auch auf Patientinnen und Patienten übertragen, die unter anderen Suchtkrankheiten leiden, wie z. B. unter Essstörungen, Spielsucht oder Cyber- bzw. Nikotinabhängigkeit? Betrifft diese Gleichbehandlung auch alle Dienstleistungen zur Hilfe bei Entzug, Überlebenstraining, Ersatzbehandlung, Ausbildung und beruflicher Wiedereingliederung usw.?</p><p>6. Besteht nicht die Gefahr, dass dieser neue Finanzierungsmodus für die Einrichtungen zur stationären und ambulanten Behandlung von Suchtkrankheiten dazu beiträgt, dass das Gesundheitswesen vermehrt durch Kosten belastet wird, weil die medizinischen Leistungen von der Krankenkasse übernommen werden? Besteht im Übrigen nicht die Gefahr, dass mit der Einführung von Leistungsstandards die Vielfalt der therapeutischen Angebote, die doch für die Behandlung von Suchtkrankheiten so wichtig ist, verloren geht?</p>
- Finanzierung der Institutionen für Suchtabhängige
Back to List