Lockerung Bodenrecht. Stufenweise Übergabe an Nachfolger
- ShortId
-
01.3132
- Id
-
20013132
- Updated
-
10.04.2024 09:35
- Language
-
de
- Title
-
Lockerung Bodenrecht. Stufenweise Übergabe an Nachfolger
- AdditionalIndexing
-
55;Eigentumserwerb;Weiterführung landwirtschaftlicher Betriebe;Bodenrecht;landwirtschaftliches Grundeigentum
- 1
-
- L04K01020405, Bodenrecht
- L04K14010502, landwirtschaftliches Grundeigentum
- L05K1401040209, Weiterführung landwirtschaftlicher Betriebe
- L04K05070105, Eigentumserwerb
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das in Artikel 58 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht festgehaltene Realteilungs- und Zerstückelungsverbot behindert Erblasser an einer stufenweisen Weitergabe des landwirtschaftlichen Gewerbes und der Grundstücke. Hingegen ist es für einen jungen Nachfolger oft nicht möglich, vor allem dort, wo mehr als nur der von ihm benötigte landwirtschaftliche Wohnraum vorhanden ist, die gesamten Wohngebäude (inklusive "Stöckli") zum Verkehrswert zu übernehmen. So wird die Weitergabe des landwirtschaftlichen Gewerbes und der Grundstücke unnötig hinausgezögert, und die junge Nachfolgerin oder der junge Nachfolger kann sich nicht in voller Verantwortung und Freiheit in der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit entfalten. Ebenso würde die Möglichkeit einer stufenweisen Übergabe für die Erblasserin oder den Erblasser den Schritt der Übergabe oft erleichtern.</p><p>Die vom Erblasser genutzte Einheit Wohnraum (oftmals "Stöckli") könnte für den Zeitraum, in dem der Erblasser diesen benutzt, abparzelliert werden (z. B. Anmerkungsparzelle oder Vorkaufsrecht für den Nachfolger), mit der entsprechenden Bemerkung im Grundbuch, dass es sich hier z. B. um eine Anmerkungsparzelle handelt, die zum gesamten Gewerbe gehört und jederzeit freiwillig oder im Falle des Todes der Erblasserin oder des Erblassers automatisch wieder zum Grundstück einparzelliert würde.</p>
- <p>Das vom Motionär verfolgte Anliegen ist nicht neu. Es war schon beim Erlass des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) diskutiert worden.</p><p>Das BGBB sieht heute vor, dass dem überlebenden Ehegatten bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes in der Erbteilung statt Eigentum auch eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht am "Stöckli" oder an einer Wohnung zugewiesen werden kann (Art. 11 Abs. 3 BGBB). Gleiches kann auch vereinbart werden, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe vom Eigentümer oder von der Eigentümerin zu Lebzeiten an die jüngere Generation weitergegeben wird. Allerdings ist es nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig, die Ausübung der Nutzniessung auf einzelne Teile eines Gebäudes zu beschränken (BGE 116 II 281ff.). Der Bundesrat ist bereit, diesbezüglich eine Gesetzesänderung zu prüfen. Eine auf einzelne Gebäudeteile beschränkte Nutzniessung liesse sich rechtsdogmatisch durchaus in das geltende Sachenrechtssystem einfügen.</p><p>Das Anliegen des Motionärs steht in direktem Zusammenhang mit der Umschreibung des Realteilungsverbotes für landwirtschaftliche Gewerbe und den Ausnahmen von diesem Verbot. Das Realteilungsverbot gehört zu den strukturpolitischen Massnahmen des BGBB. Im Zuge der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes - es ist vorgesehen, dass im Herbst dieses Jahres darüber ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet wird - sollen auch die strukturpolitischen Massnahmen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht und des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht auf ihre Notwendigkeit und ihre Ausgestaltung überprüft werden. Da das Ergebnis dieser Überprüfung indessen im heutigen Zeitpunkt offen ist, kann sich der Bundesrat nicht durch eine Motion verpflichten lassen.</p><p>Der Bundesrat ist aufgrund dieser Ausführungen bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, das bäuerliche Bodenrecht zu lockern, sodass eine stufenweise Weitergabe an die Nachfolgerin oder den Nachfolger ermöglicht wird.</p>
- Lockerung Bodenrecht. Stufenweise Übergabe an Nachfolger
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das in Artikel 58 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht festgehaltene Realteilungs- und Zerstückelungsverbot behindert Erblasser an einer stufenweisen Weitergabe des landwirtschaftlichen Gewerbes und der Grundstücke. Hingegen ist es für einen jungen Nachfolger oft nicht möglich, vor allem dort, wo mehr als nur der von ihm benötigte landwirtschaftliche Wohnraum vorhanden ist, die gesamten Wohngebäude (inklusive "Stöckli") zum Verkehrswert zu übernehmen. So wird die Weitergabe des landwirtschaftlichen Gewerbes und der Grundstücke unnötig hinausgezögert, und die junge Nachfolgerin oder der junge Nachfolger kann sich nicht in voller Verantwortung und Freiheit in der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit entfalten. Ebenso würde die Möglichkeit einer stufenweisen Übergabe für die Erblasserin oder den Erblasser den Schritt der Übergabe oft erleichtern.</p><p>Die vom Erblasser genutzte Einheit Wohnraum (oftmals "Stöckli") könnte für den Zeitraum, in dem der Erblasser diesen benutzt, abparzelliert werden (z. B. Anmerkungsparzelle oder Vorkaufsrecht für den Nachfolger), mit der entsprechenden Bemerkung im Grundbuch, dass es sich hier z. B. um eine Anmerkungsparzelle handelt, die zum gesamten Gewerbe gehört und jederzeit freiwillig oder im Falle des Todes der Erblasserin oder des Erblassers automatisch wieder zum Grundstück einparzelliert würde.</p>
- <p>Das vom Motionär verfolgte Anliegen ist nicht neu. Es war schon beim Erlass des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) diskutiert worden.</p><p>Das BGBB sieht heute vor, dass dem überlebenden Ehegatten bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes in der Erbteilung statt Eigentum auch eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht am "Stöckli" oder an einer Wohnung zugewiesen werden kann (Art. 11 Abs. 3 BGBB). Gleiches kann auch vereinbart werden, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe vom Eigentümer oder von der Eigentümerin zu Lebzeiten an die jüngere Generation weitergegeben wird. Allerdings ist es nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig, die Ausübung der Nutzniessung auf einzelne Teile eines Gebäudes zu beschränken (BGE 116 II 281ff.). Der Bundesrat ist bereit, diesbezüglich eine Gesetzesänderung zu prüfen. Eine auf einzelne Gebäudeteile beschränkte Nutzniessung liesse sich rechtsdogmatisch durchaus in das geltende Sachenrechtssystem einfügen.</p><p>Das Anliegen des Motionärs steht in direktem Zusammenhang mit der Umschreibung des Realteilungsverbotes für landwirtschaftliche Gewerbe und den Ausnahmen von diesem Verbot. Das Realteilungsverbot gehört zu den strukturpolitischen Massnahmen des BGBB. Im Zuge der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes - es ist vorgesehen, dass im Herbst dieses Jahres darüber ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet wird - sollen auch die strukturpolitischen Massnahmen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht und des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht auf ihre Notwendigkeit und ihre Ausgestaltung überprüft werden. Da das Ergebnis dieser Überprüfung indessen im heutigen Zeitpunkt offen ist, kann sich der Bundesrat nicht durch eine Motion verpflichten lassen.</p><p>Der Bundesrat ist aufgrund dieser Ausführungen bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, das bäuerliche Bodenrecht zu lockern, sodass eine stufenweise Weitergabe an die Nachfolgerin oder den Nachfolger ermöglicht wird.</p>
- Lockerung Bodenrecht. Stufenweise Übergabe an Nachfolger
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