Hypothetisches Invalideneinkommen bei der Bemessung der Invalidität

ShortId
01.3134
Id
20013134
Updated
25.06.2025 01:46
Language
de
Title
Hypothetisches Invalideneinkommen bei der Bemessung der Invalidität
AdditionalIndexing
28;Lohn;Sozialrecht;Behinderte/r;Einkommen;Gleichheit vor dem Gesetz
1
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L04K07040502, Einkommen
  • L05K0702010103, Lohn
  • L04K01040212, Sozialrecht
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>1. Bei der Invaliditätsbemessung (Feststellung des Invaliditätsgrades und gestützt hierauf des Rentenanspruches; siehe Art. 28 IVG) wird im Normalfall bekanntlich einem hypothetischen Valideneinkommen ein hypothetisches Invalideneinkommen gegenübergestellt. Während für das hypothetische Valideneinkommen auf das frühere Einkommen als Gesunder zurückgegriffen wird, wird beim Invalideneinkommen auf die statistischen Daten des Bundesamtes für Statistik (LSE-Zahlen) oder auf die DAP-Daten der Suva (interne Dokumentation der Suva über Arbeitsplätze) abgestellt.</p><p>Diese Vergleichszahlen sind überdurchschnittlich hoch und stellen Löhne dar, die gesunden Mitarbeitern bezahlt werden. Die DAP-Zahlen der Suva sind ausserdem nicht öffentlich zugänglich und können daher nicht überprüft werden. Schon aus diesem Grund ist ihr Beizug fragwürdig (siehe Kritik im "Plädoyer" Nr. 3/00). Nach den LSE-Zahlen betrug 1999 der Mindestlohn für Männer für einfache repetitive Arbeit (vierte Kategorie) 4483 Franken (1998 = 4268 : 40 x 41,9 + Teuerung 1999 von 0,3 Prozent auf 4268 Franken). Ein Lohn in dieser Grössenordnung wird als Invalidenlohn praktisch bei allen Behinderten, die nur noch leichte Tätigkeiten ausüben können, als realisierbar angesehen. Allerdings erlaubt das Eidgenössische Versicherungsgericht, von diesem Einkommen einen leidensbedingten Abzug von bis zu 25 Prozent vorzunehmen, was demnach heute einen Betrag bis 1121 Franken ausmachen kann (siehe BGE 126 V 75). Da dieser Abzug im Ermessen der Verwaltung bzw. der Gerichte steht, führt die grosse Spannweite zu einer grossen Rechtsunsicherheit und ungleichen Behandlung. Selbst wenn aber der Höchstabzug vorgenommen wird, ergibt sich noch ein erzielbarer Monatslohn von 3362 Franken (4483 Franken minus 1121 Franken).</p><p>2. Im Raum Zentralschweiz verdienten 1999 rund 13,5 Prozent der Beschäftigten einen Monatslohn von unter 3000 Franken netto. Laut dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund und einem kantonalen Arbeitsamt wurden solche Löhne in den verschiedensten Berufszweigen eruiert (z. B. Coiffeure 1400 Franken, Textilindustrie 2310 Franken, sogar Staatsangestellte 2615 Franken; siehe "Positionspapier 2000", Luzerner Gewerkschaftsbund, S. 15ff. mit weiteren Beispielen). Mit solchen Löhnen werden nicht etwa Behinderte, sondern gesunde Menschen entlöhnt. Indem nun bei der Invaliditätsbemessung mit den oben genannten, viel höheren statistischen Zahlen operiert wird, fallen die Invaliditätsgrade oft viel geringer aus, als sie in Wirklichkeit sind. Ja, es wird den Versicherten manchmal sogar vorgerechnet, dass sie als Invalide mehr verdienen können, als sie als Gesunde verdient haben. Infolge dieser Absurdität erhalten Personen oft keine oder nicht jene Renten, die ihnen realiter zustehen würden.</p><p>3. Der Bundesrat wird daher ersucht, die Situation zu überprüfen und zu berichten:</p><p>a. inwieweit Richtwerte für das hypothetische Invalideneinkommen - gestützt auf die tatsächlichen Einkommen von Invaliden - erstellt werden könnten;</p><p>b. inwieweit durch eindeutige Richtlinien für die Abzüge ein echter Bezug zu tatsächlich erzielbaren Einkommen und eine rechtsgleiche Behandlung der Invaliden gewährleistet werden könnte, sofern weiterhin statistische LSE-Zahlen beigezogen werden sollen;</p><p>c. inwieweit entsprechende Transparenz und Koordination mit den LSE-Zahlen geschaffen werden muss, sofern DAP-Zahlen der Suva überhaupt als taugliche Vergleichszahlen beigezogen werden dürfen.</p>
  • Hypothetisches Invalideneinkommen bei der Bemessung der Invalidität
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>1. Bei der Invaliditätsbemessung (Feststellung des Invaliditätsgrades und gestützt hierauf des Rentenanspruches; siehe Art. 28 IVG) wird im Normalfall bekanntlich einem hypothetischen Valideneinkommen ein hypothetisches Invalideneinkommen gegenübergestellt. Während für das hypothetische Valideneinkommen auf das frühere Einkommen als Gesunder zurückgegriffen wird, wird beim Invalideneinkommen auf die statistischen Daten des Bundesamtes für Statistik (LSE-Zahlen) oder auf die DAP-Daten der Suva (interne Dokumentation der Suva über Arbeitsplätze) abgestellt.</p><p>Diese Vergleichszahlen sind überdurchschnittlich hoch und stellen Löhne dar, die gesunden Mitarbeitern bezahlt werden. Die DAP-Zahlen der Suva sind ausserdem nicht öffentlich zugänglich und können daher nicht überprüft werden. Schon aus diesem Grund ist ihr Beizug fragwürdig (siehe Kritik im "Plädoyer" Nr. 3/00). Nach den LSE-Zahlen betrug 1999 der Mindestlohn für Männer für einfache repetitive Arbeit (vierte Kategorie) 4483 Franken (1998 = 4268 : 40 x 41,9 + Teuerung 1999 von 0,3 Prozent auf 4268 Franken). Ein Lohn in dieser Grössenordnung wird als Invalidenlohn praktisch bei allen Behinderten, die nur noch leichte Tätigkeiten ausüben können, als realisierbar angesehen. Allerdings erlaubt das Eidgenössische Versicherungsgericht, von diesem Einkommen einen leidensbedingten Abzug von bis zu 25 Prozent vorzunehmen, was demnach heute einen Betrag bis 1121 Franken ausmachen kann (siehe BGE 126 V 75). Da dieser Abzug im Ermessen der Verwaltung bzw. der Gerichte steht, führt die grosse Spannweite zu einer grossen Rechtsunsicherheit und ungleichen Behandlung. Selbst wenn aber der Höchstabzug vorgenommen wird, ergibt sich noch ein erzielbarer Monatslohn von 3362 Franken (4483 Franken minus 1121 Franken).</p><p>2. Im Raum Zentralschweiz verdienten 1999 rund 13,5 Prozent der Beschäftigten einen Monatslohn von unter 3000 Franken netto. Laut dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund und einem kantonalen Arbeitsamt wurden solche Löhne in den verschiedensten Berufszweigen eruiert (z. B. Coiffeure 1400 Franken, Textilindustrie 2310 Franken, sogar Staatsangestellte 2615 Franken; siehe "Positionspapier 2000", Luzerner Gewerkschaftsbund, S. 15ff. mit weiteren Beispielen). Mit solchen Löhnen werden nicht etwa Behinderte, sondern gesunde Menschen entlöhnt. Indem nun bei der Invaliditätsbemessung mit den oben genannten, viel höheren statistischen Zahlen operiert wird, fallen die Invaliditätsgrade oft viel geringer aus, als sie in Wirklichkeit sind. Ja, es wird den Versicherten manchmal sogar vorgerechnet, dass sie als Invalide mehr verdienen können, als sie als Gesunde verdient haben. Infolge dieser Absurdität erhalten Personen oft keine oder nicht jene Renten, die ihnen realiter zustehen würden.</p><p>3. Der Bundesrat wird daher ersucht, die Situation zu überprüfen und zu berichten:</p><p>a. inwieweit Richtwerte für das hypothetische Invalideneinkommen - gestützt auf die tatsächlichen Einkommen von Invaliden - erstellt werden könnten;</p><p>b. inwieweit durch eindeutige Richtlinien für die Abzüge ein echter Bezug zu tatsächlich erzielbaren Einkommen und eine rechtsgleiche Behandlung der Invaliden gewährleistet werden könnte, sofern weiterhin statistische LSE-Zahlen beigezogen werden sollen;</p><p>c. inwieweit entsprechende Transparenz und Koordination mit den LSE-Zahlen geschaffen werden muss, sofern DAP-Zahlen der Suva überhaupt als taugliche Vergleichszahlen beigezogen werden dürfen.</p>
    • Hypothetisches Invalideneinkommen bei der Bemessung der Invalidität

Back to List