Gleichbehandlung von Immobiliengesellschaften

ShortId
01.3145
Id
20013145
Updated
25.06.2025 01:47
Language
de
Title
Gleichbehandlung von Immobiliengesellschaften
AdditionalIndexing
15;2846;Kapitalanlagegesellschaft;Aktienrecht;Bodenmarkt;Immobiliengesellschaft
1
  • L05K0703060204, Immobiliengesellschaft
  • L07K07030301010101, Aktienrecht
  • L06K070303010102, Kapitalanlagegesellschaft
  • L04K01020403, Bodenmarkt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der Lex Koller ist der Erwerb von Anteilen an einem Immobilienfonds durch Ausländer möglich (Art. 4 Abs. 1 Lit. c BewG).</p><p>Der Erwerb von Aktien einer schweizerisch beherrschten Immoblienaktiengesellschaft, die als tatsächlichen Zweck den Erwerb von Grundstücken verfolgt, unterliegt aber der Bewilligungspflicht, sofern es sich bei diesen Liegenschaften nicht um reine Geschäftsliegenschaften handelt.</p><p>Damit besteht faktisch eine Ungleichbehandlung, die materiell nicht begründet werden kann.</p><p>Diese Ungleichbehandlung soll beseitigt werden. Eine Möglichkeit würde darin bestehen, dass Artikel 4 Absatz 1 Litera e BewG wie folgt angepasst würde:</p><p>"Als Erwerb eines Grundstückes gilt:</p><p>Bst. a-d</p><p>Unverändert</p><p>Bst. e</p><p>der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, sofern deren Anteile auf dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden oder sofern Personen im Ausland dadurch eine beherrschende Stellung erhalten oder verstärken."</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Erwerb von Aktien an Immobiliengesellschaften soll grundsätzlich gleich behandelt werden wie der Erwerb von Anteilen an Immobilienanlagefonds.</p>
  • Gleichbehandlung von Immobiliengesellschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Lex Koller ist der Erwerb von Anteilen an einem Immobilienfonds durch Ausländer möglich (Art. 4 Abs. 1 Lit. c BewG).</p><p>Der Erwerb von Aktien einer schweizerisch beherrschten Immoblienaktiengesellschaft, die als tatsächlichen Zweck den Erwerb von Grundstücken verfolgt, unterliegt aber der Bewilligungspflicht, sofern es sich bei diesen Liegenschaften nicht um reine Geschäftsliegenschaften handelt.</p><p>Damit besteht faktisch eine Ungleichbehandlung, die materiell nicht begründet werden kann.</p><p>Diese Ungleichbehandlung soll beseitigt werden. Eine Möglichkeit würde darin bestehen, dass Artikel 4 Absatz 1 Litera e BewG wie folgt angepasst würde:</p><p>"Als Erwerb eines Grundstückes gilt:</p><p>Bst. a-d</p><p>Unverändert</p><p>Bst. e</p><p>der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, sofern deren Anteile auf dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden oder sofern Personen im Ausland dadurch eine beherrschende Stellung erhalten oder verstärken."</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Erwerb von Aktien an Immobiliengesellschaften soll grundsätzlich gleich behandelt werden wie der Erwerb von Anteilen an Immobilienanlagefonds.</p>
    • Gleichbehandlung von Immobiliengesellschaften

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