Zulassung von beleuchteten Reklametafeln an Nutzfahrzeugkabinen
- ShortId
-
01.3148
- Id
-
20013148
- Updated
-
10.04.2024 08:17
- Language
-
de
- Title
-
Zulassung von beleuchteten Reklametafeln an Nutzfahrzeugkabinen
- AdditionalIndexing
-
48;Nutzfahrzeug;Fahrzeugausrüstung;Werbung;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L04K18010401, Fahrzeugausrüstung
- L05K0701010302, Werbung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Täglich fahren viele Nutzfahrzeuge aus dem EU-Raum in und durch die Schweiz. Diese Fahrzeuge sind oft mit beleuchteten Reklametafeln an der Front der Kabine versehen.</p><p>Viele dieser Fahrzeuge werden vom Hersteller mit einer beleuchteten Reklametafel (meistens an der Kabine vorne oben angebracht) geliefert. Die Fahrzeuge werden auch in die Schweiz geliefert. Heute muss der Importeur die Beleuchtung (Innenseite) aufwendig demontieren.</p><p>Es kann nicht sein, dass ausländische Fahrzeuge mit dieser Beleuchtung in der Schweiz verkehren dürfen, aber Fahrzeughalter mit schweizerischem Kontrollschild am Fahrzeug wegen dieser Beleuchtung gebüsst werden.</p><p>Im Weiteren sind die meisten Busse mit einer solchen Tafel (Hinweis auf die Fahrstrecke usw.) versehen. Der Beweis ist damit wohl erbracht, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht abgelenkt werden.</p><p>Das Postulat verlangt in diesem Bereich lediglich eine Gleichstellung mit der EU.</p>
- <p>Werbeaufschriften an Motorfahrzeugen sind in der Schweiz zulässig, solange sie die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer nicht übermässig ablenken. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind zudem einheitliche Fahrzeugbeleuchtungen und damit unmissverständliche Signalbilder von Bedeutung. Aufschriften und Bemalungen an Strassenfahrzeugen dürfen deshalb u.a. weder selbstleuchtend noch beleuchtet, noch lumineszierend sein.</p><p>Mit dem Ziel, technische Handelshemmnisse abzubauen, hat der Bundesrat im Jahre 1995 die schweizerischen Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Strassenfahrzeuge an die entsprechenden internationalen Bestimmungen der EG und ECE (Economic Commission for Europe) angepasst bzw. diese in das schweizerische Recht übernommen. Hinsichtlich der infrage stehenden Werbeaufschriften (Reklametafeln) hat sich dadurch jedoch keine Änderung ergeben, da diese auch gemäss den harmonisierten Vorschriften der EG nicht erlaubt sind. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass andere Länder abweichende nationale Regelungen haben.</p><p>Gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr, das sowohl von der Schweiz als auch von den meisten anderen europäischen Staaten ratifiziert wurde, sind die Vertragsparteien grundsätzlich gehalten, Motorfahrzeuge zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn sie die im Übereinkommen festgelegten Bedingungen erfüllen. Jedes Fahrzeug im internationalen Verkehr muss demnach den technischen Vorschriften genügen, die bei seiner ersten Inbetriebnahme in seinem Zulassungsland galten; die Mindestanforderungen richten sich dabei nach Anhang 5 des Übereinkommens. Die Polizei kann damit ausländische Fahrzeuge mit beleuchteten Reklameaufschriften nicht beanstanden, wenn diese aufgrund des nationalen Rechtes des betreffenden Landes zulässig sind. Solche Abklärungen sind jedoch aufwendig und nicht in allen Fällen Erfolg versprechend. Aufgrund ihrer beschränkten Ressourcen konzentriert sich die Polizei deshalb bei der Kontrolle ausländischer Fahrzeuge primär auf offensichtliche sicherheitsrelevante oder wettbewerbsverzerrende Belange wie Bremsen, Gewicht, Abmessungen, Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeit usw.</p><p>Nachdem von beleuchteten Werbeaufschriften kein Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und - anders als von den erlaubten beleuchteten, diskreten Fahrzieltafeln der Linienbusse - auch sonst kein Nutzen für die übrigen Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, ist eine Änderung der auf internationale Regelungen abgestützten schweizerischen Vorschriften nicht vorgesehen.</p><p>Schliesslich ist festzuhalten, dass das Ausserbetriebsetzen dieser Beleuchtungen auf einfachem Weg möglich ist.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die entsprechende Verordnung so zu ändern, dass beleuchtete Reklametafeln an Nutzfahrzeugen wie in der EU auch in der Schweiz zugelassen werden.</p>
- Zulassung von beleuchteten Reklametafeln an Nutzfahrzeugkabinen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Täglich fahren viele Nutzfahrzeuge aus dem EU-Raum in und durch die Schweiz. Diese Fahrzeuge sind oft mit beleuchteten Reklametafeln an der Front der Kabine versehen.</p><p>Viele dieser Fahrzeuge werden vom Hersteller mit einer beleuchteten Reklametafel (meistens an der Kabine vorne oben angebracht) geliefert. Die Fahrzeuge werden auch in die Schweiz geliefert. Heute muss der Importeur die Beleuchtung (Innenseite) aufwendig demontieren.</p><p>Es kann nicht sein, dass ausländische Fahrzeuge mit dieser Beleuchtung in der Schweiz verkehren dürfen, aber Fahrzeughalter mit schweizerischem Kontrollschild am Fahrzeug wegen dieser Beleuchtung gebüsst werden.</p><p>Im Weiteren sind die meisten Busse mit einer solchen Tafel (Hinweis auf die Fahrstrecke usw.) versehen. Der Beweis ist damit wohl erbracht, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht abgelenkt werden.</p><p>Das Postulat verlangt in diesem Bereich lediglich eine Gleichstellung mit der EU.</p>
- <p>Werbeaufschriften an Motorfahrzeugen sind in der Schweiz zulässig, solange sie die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer nicht übermässig ablenken. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind zudem einheitliche Fahrzeugbeleuchtungen und damit unmissverständliche Signalbilder von Bedeutung. Aufschriften und Bemalungen an Strassenfahrzeugen dürfen deshalb u.a. weder selbstleuchtend noch beleuchtet, noch lumineszierend sein.</p><p>Mit dem Ziel, technische Handelshemmnisse abzubauen, hat der Bundesrat im Jahre 1995 die schweizerischen Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Strassenfahrzeuge an die entsprechenden internationalen Bestimmungen der EG und ECE (Economic Commission for Europe) angepasst bzw. diese in das schweizerische Recht übernommen. Hinsichtlich der infrage stehenden Werbeaufschriften (Reklametafeln) hat sich dadurch jedoch keine Änderung ergeben, da diese auch gemäss den harmonisierten Vorschriften der EG nicht erlaubt sind. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass andere Länder abweichende nationale Regelungen haben.</p><p>Gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr, das sowohl von der Schweiz als auch von den meisten anderen europäischen Staaten ratifiziert wurde, sind die Vertragsparteien grundsätzlich gehalten, Motorfahrzeuge zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn sie die im Übereinkommen festgelegten Bedingungen erfüllen. Jedes Fahrzeug im internationalen Verkehr muss demnach den technischen Vorschriften genügen, die bei seiner ersten Inbetriebnahme in seinem Zulassungsland galten; die Mindestanforderungen richten sich dabei nach Anhang 5 des Übereinkommens. Die Polizei kann damit ausländische Fahrzeuge mit beleuchteten Reklameaufschriften nicht beanstanden, wenn diese aufgrund des nationalen Rechtes des betreffenden Landes zulässig sind. Solche Abklärungen sind jedoch aufwendig und nicht in allen Fällen Erfolg versprechend. Aufgrund ihrer beschränkten Ressourcen konzentriert sich die Polizei deshalb bei der Kontrolle ausländischer Fahrzeuge primär auf offensichtliche sicherheitsrelevante oder wettbewerbsverzerrende Belange wie Bremsen, Gewicht, Abmessungen, Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeit usw.</p><p>Nachdem von beleuchteten Werbeaufschriften kein Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und - anders als von den erlaubten beleuchteten, diskreten Fahrzieltafeln der Linienbusse - auch sonst kein Nutzen für die übrigen Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, ist eine Änderung der auf internationale Regelungen abgestützten schweizerischen Vorschriften nicht vorgesehen.</p><p>Schliesslich ist festzuhalten, dass das Ausserbetriebsetzen dieser Beleuchtungen auf einfachem Weg möglich ist.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die entsprechende Verordnung so zu ändern, dass beleuchtete Reklametafeln an Nutzfahrzeugen wie in der EU auch in der Schweiz zugelassen werden.</p>
- Zulassung von beleuchteten Reklametafeln an Nutzfahrzeugkabinen
Back to List