Stützungsabbau in der Landwirtschaft

ShortId
01.3150
Id
20013150
Updated
10.04.2024 10:40
Language
de
Title
Stützungsabbau in der Landwirtschaft
AdditionalIndexing
55;Stützungspolitik;Agrarmarkt;landwirtschaftliches Einkommen;Agrarpreisstützung;Marktstützung
1
  • L05K1401050104, landwirtschaftliches Einkommen
  • L06K070103030601, Marktstützung
  • L06K140103010102, Agrarpreisstützung
  • L05K1401030202, Agrarmarkt
  • L06K070401020801, Stützungspolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein Stützungsabbau, der über die internationalen Vorgaben hinausgeht, ist weder notwendig noch sinnvoll. Zudem wirkt sich das Tempo des Stützungsabbaus auf das landwirtschaftliche Einkommen weit negativer aus als bisher angenommen. Die nachgelagerten Stufen übernehmen keine Anteile des Abbaus, wodurch der grösste Teil von den Bauern getragen wird.</p><p>Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Kostensteigerung durch die allgemeine Teuerung sowie durch die Folgen der BSE-Krise nicht nur jetzt, sondern noch einige Zeit negativ auf das landwirtschaftliche Einkommen auswirken wird.</p><p>Das Ziel, in der Landwirtschaft eine Milliarde Franken durch Rationalisierungs- und Kostensenkungsmassnahmen aufzufangen, wurde durch Preisverluste und Teuerung (Stichwort LSVA) zunichte gemacht.</p><p>Nach Artikel 5 Absatz 2 LwG ist der Bundesrat verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, um der Landwirtschaft ein mit dem der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung vergleichbares Einkommen zu sichern. Dem kann unter den gegebenen, erschwerten Umständen nur mit der vorgeschlagenen Milderung nachgekommen werden.</p>
  • <p>Die grundlegende Neugestaltung der wichtigsten Marktordnungen hat entgegen den Aussagen des Motionärs nicht zu einer Verschlechterung des landwirtschaftlichen Einkommens geführt. Die von der eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik in Tänikon (FAT) vorgenommene zentrale Auswertung der Buchhaltungsdaten von über 1000 Betrieben und die vom Sekretariat des Schweizerischen Bauernverbandes (SBV) geführte sektorbezogene Buchhaltung weisen für das Jahr 2000 provisorische Ergebnisse aus, die über den für die Festsetzung der drei Zahlungsrahmen für die Jahre 2000 bis 2003 angenommenen Zahlen liegen (Botschaft vom 18. November 1998 zu einem Bundesbeschluss über die Finanzmittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2000 bis 2003, BBl 1999 1652, S. 21). Das geschätzte Sektoreinkommen für das Jahr 2000 belief sich auf 2'553 Millionen Franken, während die ersten Berechnungen einen Betrag von 2'600 Millionen Franken ergeben.</p><p>Bei den landwirtschaftlichen Einzelbetrieben wurde von einer Stabilisierung der Einkommen auf dem Stand von 1998 ausgegangen. Auch hier fielen die Resultate höher aus. Gemäss den provisorischen Ergebnissen der FAT erhöhte sich der Arbeitsverdienst pro Familienarbeitskraft im Jahr 2000 gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 1997 bis 1999 um 5'200 Franken bzw. 15 Prozent. Dieses Einkommen beträgt gegenwärtig 38'800 Franken. Damit liegt es allerdings unter dem vergleichbaren Einkommen, das sich um die 60'000 Franken bewegt. Gemäss Artikel 5 LwG wird mit den agrarpolitischen Massnahmen angestrebt, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind. Im Rahmen dieses Vergleiches sind auch einige für die Landwirtschaft günstige Faktoren wie die tieferen Wohnkosten für die Bauernfamilien zu berücksichtigen, welche die Einkommensunterschiede zwischen der landwirtschaftlichen Bevölkerung und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern etwas abschwächen und relativieren.</p><p>Der Abbau der finanziellen Mittel für Produktion und Absatz führte nicht zu einem Zusammenbruch der Märkte. Er schuf im Gegenteil einen Anreiz für Leistungen und Neuerungen, die ihrerseits eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit zur Folge hatten. Die Trennung von Preis- und Einkommenspolitik bedeutet ebenfalls, dass sich der Staat im Sinne des Subsidiaritätsprinzips weitgehend aus dem Marktgeschehen zurückzieht. Die Marktstützung verliert somit in einkommenspolitischer Hinsicht an Bedeutung. Mittel- und langfristig wäre es verfehlt, die Marktsignale über eine Finanzspritze zugunsten der Produktions- und Absatzförderungsmassnahmen zu umgehen. </p><p>Angesichts dieser Situation sieht der Bundesrat nicht vor, dem Parlament eine Milderung des in Artikel 187 Absatz 12 LwG vorgegebenen Stützungsabbaus zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Die Mittel für die Marktstützungen sind - wie in Artikel 187 Absatz 12 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vorgesehen - bis 2003 nicht um einen Drittel, sondern lediglich um einen Fünftel abzubauen.</p>
  • Stützungsabbau in der Landwirtschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein Stützungsabbau, der über die internationalen Vorgaben hinausgeht, ist weder notwendig noch sinnvoll. Zudem wirkt sich das Tempo des Stützungsabbaus auf das landwirtschaftliche Einkommen weit negativer aus als bisher angenommen. Die nachgelagerten Stufen übernehmen keine Anteile des Abbaus, wodurch der grösste Teil von den Bauern getragen wird.</p><p>Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Kostensteigerung durch die allgemeine Teuerung sowie durch die Folgen der BSE-Krise nicht nur jetzt, sondern noch einige Zeit negativ auf das landwirtschaftliche Einkommen auswirken wird.</p><p>Das Ziel, in der Landwirtschaft eine Milliarde Franken durch Rationalisierungs- und Kostensenkungsmassnahmen aufzufangen, wurde durch Preisverluste und Teuerung (Stichwort LSVA) zunichte gemacht.</p><p>Nach Artikel 5 Absatz 2 LwG ist der Bundesrat verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, um der Landwirtschaft ein mit dem der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung vergleichbares Einkommen zu sichern. Dem kann unter den gegebenen, erschwerten Umständen nur mit der vorgeschlagenen Milderung nachgekommen werden.</p>
    • <p>Die grundlegende Neugestaltung der wichtigsten Marktordnungen hat entgegen den Aussagen des Motionärs nicht zu einer Verschlechterung des landwirtschaftlichen Einkommens geführt. Die von der eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik in Tänikon (FAT) vorgenommene zentrale Auswertung der Buchhaltungsdaten von über 1000 Betrieben und die vom Sekretariat des Schweizerischen Bauernverbandes (SBV) geführte sektorbezogene Buchhaltung weisen für das Jahr 2000 provisorische Ergebnisse aus, die über den für die Festsetzung der drei Zahlungsrahmen für die Jahre 2000 bis 2003 angenommenen Zahlen liegen (Botschaft vom 18. November 1998 zu einem Bundesbeschluss über die Finanzmittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2000 bis 2003, BBl 1999 1652, S. 21). Das geschätzte Sektoreinkommen für das Jahr 2000 belief sich auf 2'553 Millionen Franken, während die ersten Berechnungen einen Betrag von 2'600 Millionen Franken ergeben.</p><p>Bei den landwirtschaftlichen Einzelbetrieben wurde von einer Stabilisierung der Einkommen auf dem Stand von 1998 ausgegangen. Auch hier fielen die Resultate höher aus. Gemäss den provisorischen Ergebnissen der FAT erhöhte sich der Arbeitsverdienst pro Familienarbeitskraft im Jahr 2000 gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 1997 bis 1999 um 5'200 Franken bzw. 15 Prozent. Dieses Einkommen beträgt gegenwärtig 38'800 Franken. Damit liegt es allerdings unter dem vergleichbaren Einkommen, das sich um die 60'000 Franken bewegt. Gemäss Artikel 5 LwG wird mit den agrarpolitischen Massnahmen angestrebt, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind. Im Rahmen dieses Vergleiches sind auch einige für die Landwirtschaft günstige Faktoren wie die tieferen Wohnkosten für die Bauernfamilien zu berücksichtigen, welche die Einkommensunterschiede zwischen der landwirtschaftlichen Bevölkerung und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern etwas abschwächen und relativieren.</p><p>Der Abbau der finanziellen Mittel für Produktion und Absatz führte nicht zu einem Zusammenbruch der Märkte. Er schuf im Gegenteil einen Anreiz für Leistungen und Neuerungen, die ihrerseits eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit zur Folge hatten. Die Trennung von Preis- und Einkommenspolitik bedeutet ebenfalls, dass sich der Staat im Sinne des Subsidiaritätsprinzips weitgehend aus dem Marktgeschehen zurückzieht. Die Marktstützung verliert somit in einkommenspolitischer Hinsicht an Bedeutung. Mittel- und langfristig wäre es verfehlt, die Marktsignale über eine Finanzspritze zugunsten der Produktions- und Absatzförderungsmassnahmen zu umgehen. </p><p>Angesichts dieser Situation sieht der Bundesrat nicht vor, dem Parlament eine Milderung des in Artikel 187 Absatz 12 LwG vorgegebenen Stützungsabbaus zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Die Mittel für die Marktstützungen sind - wie in Artikel 187 Absatz 12 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vorgesehen - bis 2003 nicht um einen Drittel, sondern lediglich um einen Fünftel abzubauen.</p>
    • Stützungsabbau in der Landwirtschaft

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