Transparenz der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen

ShortId
01.3153
Id
20013153
Updated
14.11.2025 06:48
Language
de
Title
Transparenz der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen
AdditionalIndexing
15;Lohn;Verwaltungsrat;Informationsverbreitung;Führungskraft
1
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Exorbitante Lohn- und Bonuszahlungen im Bereich der obersten Kader von Unternehmen haben nicht nur bei Unternehmungen des Bundes, sondern vor allem auch in der Privatwirtschaft die Lohnschere immer weiter geöffnet. Neuere betriebswirtschaftliche Untersuchungen (u. a. Bruno S. Frey und Margrit Osterloh) zeigen, dass sich Leistungslöhne im Führungsbereich für die Unternehmungen kontraproduktiv auswirken. Sie führen zu Ineffizienz, zerstören das kreative Potenzial in einer Unternehmung und schaffen falsche, da ausschliesslich monetäre Anreize.</p><p>Es ist im Interessen nicht nur der Angestellten, sondern vor allem auch der Aktionärinnen und Aktionäre und der gesamten Volkswirtschaft, über die Entschädigungen der Unternehmensleitung genaue Kenntnis zu erhalten.</p><p>In der Schweiz besteht - im Gegensatz zu anderen Staaten - keine Lohntransparenz im Bereich der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen. Wenn überhaupt, wird in den Geschäftsberichten darüber aggregiert informiert. Über die Höhe der effektiv ausbezahlten Löhne und Entschädigungen kann nur spekuliert werden. Diese Situation beeinträchtigt nicht nur die Verhandlungsposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern vor allem auch die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre.</p><p>Mit einer Revision des Obligationenrechtes oder einer spezialgesetzlichen Regelung ist deshalb sicherzustellen, dass künftig im Rahmen des Geschäftsberichtes (Art. 662ff. OR) auch über die Lohnbezüge des obersten Kaders einschliesslich aller Entschädigungen (Boni, Aktienoptionen) und die Bezüge des Verwaltungsrates volle Transparenz geschaffen wird. Die Publikation muss nach den einzelnen Bezugspersonen individualisiert erfolgen. Das jährliche Lohn-Reporting muss auch bei den spezialgesetzlichen Unternehmen und Anstalten des Bundes mit einer entsprechenden Anpassung der gesetzlichen Regelungen sichergestellt werden.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Motion Gysin 98.3023, "Veröffentlichung von Abgangsentschädigungen an Verwaltungsrats- und Kadermitglieder", vom 22. Januar 1998 bereits zur Frage der Offenlegung von Verwaltungsratsentschädigungen Stellung genommen. Er war bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Der Nationalrat lehnte am 3. März 1999 die Überweisung des Vorstosses sowohl als Motion als auch als Postulat ab.</p><p>2. Das geltende Kotierungsreglement wurde von der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) am 10. April 2000 unter dem Vorbehalt genehmigt, dass in absehbarer Zeit eine Bestimmung aufgenommen wird, die verlangt, dass die Emittenten in ihrer Finanzberichterstattung die Saläre und Bezüge der Organe zumindest in globaler Form offen legen. </p><p>Die vorliegende Motion geht in ihren Forderungen weiter als die EBK, verlangt sie doch eine individualisierte Offenlegung.</p><p>Die Zulassungsstelle der Schweizer Börse (Swiss Exchange SWX) erarbeitet derzeit Richtlinien zur "corporate governance", die namentlich den Geschäftsbericht von kotierten Gesellschaften betreffen und für sämtliche an der SWX kotierten Gesellschaften massgebend sein sollen (inklusive Local Caps, d. h. Nebensegmente). Die Richtlinie wird u. a. die Frage der Offenlegung der Löhne und Entschädigungen der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates regeln. Die Art und Weise der Offenlegung (global/individualisiert) steht zurzeit noch nicht fest. Die Richtlinie bedarf der Zustimmung der EBK. </p><p>Vor der Prüfung einer gesetzlichen Regelung der selben Fragen sollte zuerst der definitive Vorschlag der SWX und die Stellungnahme der EBK abgewartet werden.</p><p>Soweit dies nach den laufenden Arbeiten der SWX noch erforderlich sein wird, kann das mit dem Vorstoss verfolgte Anliegen allenfalls im Rahmen der Erarbeitung eines neuen Bundesgesetzes über die Rechnungslegung und Revision (RRG) geprüft werden.</p><p>3. Die Form der Motion erscheint jedoch als zu verbindlich. Es sei darauf hingewiesen, dass eine individualisierte Offenlegung für private Aktiengesellschaften im internationalen Vergleich weit gehen würde und sich daher als problematisch erweisen könnte. Eine gewisse Zurückhaltung scheint hier deshalb angezeigt. Die 7. EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechtes verlangt nur eine Offenlegung der Gesamtbeträge der Bezüge der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von Konzerngesellschaften.</p><p>4. Was ein individuelles Lohn- und Entschädigungs-Reporting spezialgesetzlicher Unternehmen und Anstalten des Bundes betrifft (Ziff. 2 der Motion), muss den zwischen den zahlreichen öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern bestehenden Unterschieden (z. B. mit und ohne Ausrichtung am Markt) Rechnung getragen werden. Die Frage der Offenlegung der Bezüge des Kaders ist im Rahmen der gesetzlichen Regelung der Organisation der verschiedenen Unternehmen der öffentlichen Hand gesondert zu prüfen. Auch in diesem Punkt erscheint die Motion daher als zu stark einengend.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für eine volle Transparenz der Löhne der Geschäftsleitung (einschliesslich Boni, Aktienoptionen, "fringe benefits") und Verwaltungsratsentschädigungen zu schaffen - dies sowohl bei den Aktiengesellschaften des privaten Rechtes, deren Titel dem Publikumshandel unterliegen, als auch bei den spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften und Anstalten des Bundes.</p><p>Dafür sind folgende Gesetzesrevisionen einzuleiten:</p><p>1. Mit einer Revision des Obligationenrechtes ist im Rahmen des Geschäftsberichtes (Art. 662ff. OR) oder allenfalls im Rahmen eines Spezialgesetzes die Publikation der individualisierten Löhne einschliesslich Boni und Aktienoptionen der Geschäftsleitung sowie der Entschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates zwingend vorzuschreiben.</p><p>2. Bei den spezialgesetzlichen Unternehmen und Anstalten des Bundes ist das individuelle Lohn- und Entschädigungs-Reporting ebenfalls zwingend gesetzlich zu verankern.</p>
  • Transparenz der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Exorbitante Lohn- und Bonuszahlungen im Bereich der obersten Kader von Unternehmen haben nicht nur bei Unternehmungen des Bundes, sondern vor allem auch in der Privatwirtschaft die Lohnschere immer weiter geöffnet. Neuere betriebswirtschaftliche Untersuchungen (u. a. Bruno S. Frey und Margrit Osterloh) zeigen, dass sich Leistungslöhne im Führungsbereich für die Unternehmungen kontraproduktiv auswirken. Sie führen zu Ineffizienz, zerstören das kreative Potenzial in einer Unternehmung und schaffen falsche, da ausschliesslich monetäre Anreize.</p><p>Es ist im Interessen nicht nur der Angestellten, sondern vor allem auch der Aktionärinnen und Aktionäre und der gesamten Volkswirtschaft, über die Entschädigungen der Unternehmensleitung genaue Kenntnis zu erhalten.</p><p>In der Schweiz besteht - im Gegensatz zu anderen Staaten - keine Lohntransparenz im Bereich der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen. Wenn überhaupt, wird in den Geschäftsberichten darüber aggregiert informiert. Über die Höhe der effektiv ausbezahlten Löhne und Entschädigungen kann nur spekuliert werden. Diese Situation beeinträchtigt nicht nur die Verhandlungsposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern vor allem auch die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre.</p><p>Mit einer Revision des Obligationenrechtes oder einer spezialgesetzlichen Regelung ist deshalb sicherzustellen, dass künftig im Rahmen des Geschäftsberichtes (Art. 662ff. OR) auch über die Lohnbezüge des obersten Kaders einschliesslich aller Entschädigungen (Boni, Aktienoptionen) und die Bezüge des Verwaltungsrates volle Transparenz geschaffen wird. Die Publikation muss nach den einzelnen Bezugspersonen individualisiert erfolgen. Das jährliche Lohn-Reporting muss auch bei den spezialgesetzlichen Unternehmen und Anstalten des Bundes mit einer entsprechenden Anpassung der gesetzlichen Regelungen sichergestellt werden.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Motion Gysin 98.3023, "Veröffentlichung von Abgangsentschädigungen an Verwaltungsrats- und Kadermitglieder", vom 22. Januar 1998 bereits zur Frage der Offenlegung von Verwaltungsratsentschädigungen Stellung genommen. Er war bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Der Nationalrat lehnte am 3. März 1999 die Überweisung des Vorstosses sowohl als Motion als auch als Postulat ab.</p><p>2. Das geltende Kotierungsreglement wurde von der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) am 10. April 2000 unter dem Vorbehalt genehmigt, dass in absehbarer Zeit eine Bestimmung aufgenommen wird, die verlangt, dass die Emittenten in ihrer Finanzberichterstattung die Saläre und Bezüge der Organe zumindest in globaler Form offen legen. </p><p>Die vorliegende Motion geht in ihren Forderungen weiter als die EBK, verlangt sie doch eine individualisierte Offenlegung.</p><p>Die Zulassungsstelle der Schweizer Börse (Swiss Exchange SWX) erarbeitet derzeit Richtlinien zur "corporate governance", die namentlich den Geschäftsbericht von kotierten Gesellschaften betreffen und für sämtliche an der SWX kotierten Gesellschaften massgebend sein sollen (inklusive Local Caps, d. h. Nebensegmente). Die Richtlinie wird u. a. die Frage der Offenlegung der Löhne und Entschädigungen der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates regeln. Die Art und Weise der Offenlegung (global/individualisiert) steht zurzeit noch nicht fest. Die Richtlinie bedarf der Zustimmung der EBK. </p><p>Vor der Prüfung einer gesetzlichen Regelung der selben Fragen sollte zuerst der definitive Vorschlag der SWX und die Stellungnahme der EBK abgewartet werden.</p><p>Soweit dies nach den laufenden Arbeiten der SWX noch erforderlich sein wird, kann das mit dem Vorstoss verfolgte Anliegen allenfalls im Rahmen der Erarbeitung eines neuen Bundesgesetzes über die Rechnungslegung und Revision (RRG) geprüft werden.</p><p>3. Die Form der Motion erscheint jedoch als zu verbindlich. Es sei darauf hingewiesen, dass eine individualisierte Offenlegung für private Aktiengesellschaften im internationalen Vergleich weit gehen würde und sich daher als problematisch erweisen könnte. Eine gewisse Zurückhaltung scheint hier deshalb angezeigt. Die 7. EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechtes verlangt nur eine Offenlegung der Gesamtbeträge der Bezüge der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von Konzerngesellschaften.</p><p>4. Was ein individuelles Lohn- und Entschädigungs-Reporting spezialgesetzlicher Unternehmen und Anstalten des Bundes betrifft (Ziff. 2 der Motion), muss den zwischen den zahlreichen öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern bestehenden Unterschieden (z. B. mit und ohne Ausrichtung am Markt) Rechnung getragen werden. Die Frage der Offenlegung der Bezüge des Kaders ist im Rahmen der gesetzlichen Regelung der Organisation der verschiedenen Unternehmen der öffentlichen Hand gesondert zu prüfen. Auch in diesem Punkt erscheint die Motion daher als zu stark einengend.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für eine volle Transparenz der Löhne der Geschäftsleitung (einschliesslich Boni, Aktienoptionen, "fringe benefits") und Verwaltungsratsentschädigungen zu schaffen - dies sowohl bei den Aktiengesellschaften des privaten Rechtes, deren Titel dem Publikumshandel unterliegen, als auch bei den spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften und Anstalten des Bundes.</p><p>Dafür sind folgende Gesetzesrevisionen einzuleiten:</p><p>1. Mit einer Revision des Obligationenrechtes ist im Rahmen des Geschäftsberichtes (Art. 662ff. OR) oder allenfalls im Rahmen eines Spezialgesetzes die Publikation der individualisierten Löhne einschliesslich Boni und Aktienoptionen der Geschäftsleitung sowie der Entschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates zwingend vorzuschreiben.</p><p>2. Bei den spezialgesetzlichen Unternehmen und Anstalten des Bundes ist das individuelle Lohn- und Entschädigungs-Reporting ebenfalls zwingend gesetzlich zu verankern.</p>
    • Transparenz der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen

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