Gleichstellung. Wirkungsanalyse in allen Vorlagen

ShortId
01.3154
Id
20013154
Updated
14.11.2025 08:28
Language
de
Title
Gleichstellung. Wirkungsanalyse in allen Vorlagen
AdditionalIndexing
12;04;Gleichstellung von Mann und Frau;Controlling;ex ante Evaluation;Verwaltungstätigkeit;Bundesblatt
1
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L05K0802030206, ex ante Evaluation
  • L05K0703050102, Controlling
  • L04K08060101, Verwaltungstätigkeit
  • L04K02020304, Bundesblatt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Durchsetzung der Gleichstellung von Mann und Frau gilt als verfassungsmässiger Auftrag für die gesamte Staatstätigkeit, für alle Departemente und Bundesbetriebe. Der Vollzug kann nicht einfach an eine Verwaltungsstelle - in concreto an das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann - delegiert werden, sondern bedingt die Mitwirkung aller Verwaltungsstellen. Dazu notwendig sind eine Analyse und ein Controlling der gesamten Staatstätigkeit im Sinne des Gender Mainstreaming.</p><p>Am 22. Juni 1990 hat das Parlament das Postulat Leutenegger Oberholzer 90.405, " Gleichstellung von Frau und Mann", überwiesen, das im Sinne des Gender Mainstreaming eine kontinuierliche Analyse aller Vorlagen in Bezug auf ihre Gleichstellungswirkung verlangte. Mit Bericht vom 18. November 1999 stellte die Geschäftsprüfungskommission fest, dass das Postulat nicht umgesetzt wird. In einer Stellungnahme vom 28. Juni 2000 lehnte der Bundesrat eine systematische Berichterstattung ab und verwies darauf, dass eine allgemeine Empfehlung an die Dienststellen ausreichte.</p><p>Dieser Schlussfolgerung des Bundesrates kann nicht gefolgt werden. Eine Analyse und die Berichterstattung im Rahmen aller bundesrätlichen Vorlagen zwingen die Verwaltungsstellen, sich verbindlich über die Gleichstellungswirkung ihrer Geschäfte Rechenschaft abzulegen, und zeigen dem Parlament auch die entsprechenden Konsequenzen auf. Eine kontinuierliche Wirkungsüberprüfung in Bezug auf Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung verdeutlicht auch, dass die Umsetzung des Gleichstellungsauftrages nicht Aufgabe einer einzelnen Fachstelle oder gar ausschliesslich von Frauen sein kann, sondern dass sie alle sieben Departemente betrifft und dass die Verantwortung für ihre Umsetzung allen sieben Bundesrätinnen und Bundesräten obliegt. Mit einem kontinuierlichen Controlling ist auch eine Wirkungsanalyse der gleichstellungspolitischen Tätigkeit des Bundes zu verbinden.</p>
  • <p>Die systematische Überprüfung von Massnahmen bezüglich ihrer Wirkung auf die Gleichstellung von Frau und Mann wird schon seit längerem in der Entwicklungszusammenarbeit angewendet und auch von verschiedenen Ländern (Canada, Neuseeland, Norwegen, Schweden) bezüglich ihrer gesamten Verwaltungstätigkeit. Sie wird in letzter Zeit vermehrt auch von internationalen Organisationen propagiert und eingesetzt. Diese Wirkungsanalyse verlangt, dass konkret ermittelt wird, einerseits, ob die Massnahmen Frauen und Männer unterschiedlich betreffen, und andererseits, ob die Massnahmen zur Gleichstellung von Frau und Mann beitragen. Diese Informationen tragen zu gerechteren und somit besseren Entscheiden bei.</p><p>1. Die wiederholt an den Bundesrat gestellte Forderung, alle Vorlagen auf ihre Gleichstellungswirkung zu untersuchen, wurde nun von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates aufgenommen: Am 1. März 2001 hat diese Kommission ihren Bericht zum Parlamentsgesetz verabschiedet. In Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe h wird festgelegt - wie auch im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 18. November 1999 "Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann - Eine Wirkungsbeurteilung nach zehnjähriger Tätigkeit" empfohlen -, dass zukünftig alle Botschaften des Bundesrates die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann darzulegen haben. Aufgrund dieser Bestimmung ist dieser Teil der Motion schon erfüllt und abzuschreiben.</p><p>2. Die Forderung nach einem Gleichstellungscontrolling der ganzen Verwaltungstätigkeit mit periodischer Berichterstattung an das Parlament geht weiter. Auf ihre Gleichstellungswirkung hin untersucht werden sollen nicht nur die dem Parlament zu unterbreitenden Vorlagen, sondern sämtliche Verwaltungstätigkeiten.</p><p>Ein erster notwendiger Schritt zur Umsetzung dieser Forderung bildet die bessere Sensibilisierung für Gleichstellungsfragen innerhalb der Bundesverwaltung. Gestützt auf die Empfehlung Nr. 3 des oben genannten Berichtes der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates wurde eine interdepartementale Arbeitsgruppe beauftragt, bis Ende 2002 konkrete Vorschläge zuhanden der Generalsekretärenkonferenz auszuarbeiten, wie in der Bundesverwaltung das Bewusstsein und die Fachkompetenz für Gleichstellungsfragen zwischen Frau und Mann erhöht werden können. Diese Arbeitsgruppe unter der Federführung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann hat mit ihrer Arbeit begonnen.</p><p>Zur Erfüllung dieser Forderung ist weiter die Erarbeitung eines Controllinginstrumentes erforderlich. Dabei kann auf bereits im Ausland entwickelte Instrumente zurückgegriffen werden, wenn auch Anpassungen an die schweizerischen Verhältnisse nötig werden.</p><p>Der oben genannten Arbeitsgruppe wird die Aufgabe übertragen zu prüfen, welche geeigneten Controllinginstrumente und -verfahren zur regelmässigen Überprüfung der Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf die Gleichstellung von Frau und Mann zu entwickeln und welche Umsetzungsmassnahmen damit verbunden sind. Ebenso prüft sie die Realisierbarkeit einer Einführung dieser Instrumente.</p> Der Bundesrat beantragt, Punkt 1 als erfüllt abzuschreiben und Punkt 2 der Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>1. Der Bundesrat wird beauftragt, alle Vorlagen (Botschaften und Berichte) in Bezug auf ihre Auswirkungen auf den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Gleichstellung von Mann und Frau gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung zu untersuchen und dem Parlament darüber zu berichten. Die gleichstellungsrelevante Beurteilung hat jeweils durch jedes Departement zu erfolgen.</p><p>2. Einzuführen ist parallel dazu ein Gleichstellungscontrolling der ganzen Verwaltungstätigkeit mit periodischer Berichterstattung an das Parlament. Das Geschäftsverkehrsgesetz und das Botschaftsschema sind entsprechend anzupassen.</p>
  • Gleichstellung. Wirkungsanalyse in allen Vorlagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Durchsetzung der Gleichstellung von Mann und Frau gilt als verfassungsmässiger Auftrag für die gesamte Staatstätigkeit, für alle Departemente und Bundesbetriebe. Der Vollzug kann nicht einfach an eine Verwaltungsstelle - in concreto an das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann - delegiert werden, sondern bedingt die Mitwirkung aller Verwaltungsstellen. Dazu notwendig sind eine Analyse und ein Controlling der gesamten Staatstätigkeit im Sinne des Gender Mainstreaming.</p><p>Am 22. Juni 1990 hat das Parlament das Postulat Leutenegger Oberholzer 90.405, " Gleichstellung von Frau und Mann", überwiesen, das im Sinne des Gender Mainstreaming eine kontinuierliche Analyse aller Vorlagen in Bezug auf ihre Gleichstellungswirkung verlangte. Mit Bericht vom 18. November 1999 stellte die Geschäftsprüfungskommission fest, dass das Postulat nicht umgesetzt wird. In einer Stellungnahme vom 28. Juni 2000 lehnte der Bundesrat eine systematische Berichterstattung ab und verwies darauf, dass eine allgemeine Empfehlung an die Dienststellen ausreichte.</p><p>Dieser Schlussfolgerung des Bundesrates kann nicht gefolgt werden. Eine Analyse und die Berichterstattung im Rahmen aller bundesrätlichen Vorlagen zwingen die Verwaltungsstellen, sich verbindlich über die Gleichstellungswirkung ihrer Geschäfte Rechenschaft abzulegen, und zeigen dem Parlament auch die entsprechenden Konsequenzen auf. Eine kontinuierliche Wirkungsüberprüfung in Bezug auf Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung verdeutlicht auch, dass die Umsetzung des Gleichstellungsauftrages nicht Aufgabe einer einzelnen Fachstelle oder gar ausschliesslich von Frauen sein kann, sondern dass sie alle sieben Departemente betrifft und dass die Verantwortung für ihre Umsetzung allen sieben Bundesrätinnen und Bundesräten obliegt. Mit einem kontinuierlichen Controlling ist auch eine Wirkungsanalyse der gleichstellungspolitischen Tätigkeit des Bundes zu verbinden.</p>
    • <p>Die systematische Überprüfung von Massnahmen bezüglich ihrer Wirkung auf die Gleichstellung von Frau und Mann wird schon seit längerem in der Entwicklungszusammenarbeit angewendet und auch von verschiedenen Ländern (Canada, Neuseeland, Norwegen, Schweden) bezüglich ihrer gesamten Verwaltungstätigkeit. Sie wird in letzter Zeit vermehrt auch von internationalen Organisationen propagiert und eingesetzt. Diese Wirkungsanalyse verlangt, dass konkret ermittelt wird, einerseits, ob die Massnahmen Frauen und Männer unterschiedlich betreffen, und andererseits, ob die Massnahmen zur Gleichstellung von Frau und Mann beitragen. Diese Informationen tragen zu gerechteren und somit besseren Entscheiden bei.</p><p>1. Die wiederholt an den Bundesrat gestellte Forderung, alle Vorlagen auf ihre Gleichstellungswirkung zu untersuchen, wurde nun von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates aufgenommen: Am 1. März 2001 hat diese Kommission ihren Bericht zum Parlamentsgesetz verabschiedet. In Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe h wird festgelegt - wie auch im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 18. November 1999 "Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann - Eine Wirkungsbeurteilung nach zehnjähriger Tätigkeit" empfohlen -, dass zukünftig alle Botschaften des Bundesrates die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann darzulegen haben. Aufgrund dieser Bestimmung ist dieser Teil der Motion schon erfüllt und abzuschreiben.</p><p>2. Die Forderung nach einem Gleichstellungscontrolling der ganzen Verwaltungstätigkeit mit periodischer Berichterstattung an das Parlament geht weiter. Auf ihre Gleichstellungswirkung hin untersucht werden sollen nicht nur die dem Parlament zu unterbreitenden Vorlagen, sondern sämtliche Verwaltungstätigkeiten.</p><p>Ein erster notwendiger Schritt zur Umsetzung dieser Forderung bildet die bessere Sensibilisierung für Gleichstellungsfragen innerhalb der Bundesverwaltung. Gestützt auf die Empfehlung Nr. 3 des oben genannten Berichtes der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates wurde eine interdepartementale Arbeitsgruppe beauftragt, bis Ende 2002 konkrete Vorschläge zuhanden der Generalsekretärenkonferenz auszuarbeiten, wie in der Bundesverwaltung das Bewusstsein und die Fachkompetenz für Gleichstellungsfragen zwischen Frau und Mann erhöht werden können. Diese Arbeitsgruppe unter der Federführung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann hat mit ihrer Arbeit begonnen.</p><p>Zur Erfüllung dieser Forderung ist weiter die Erarbeitung eines Controllinginstrumentes erforderlich. Dabei kann auf bereits im Ausland entwickelte Instrumente zurückgegriffen werden, wenn auch Anpassungen an die schweizerischen Verhältnisse nötig werden.</p><p>Der oben genannten Arbeitsgruppe wird die Aufgabe übertragen zu prüfen, welche geeigneten Controllinginstrumente und -verfahren zur regelmässigen Überprüfung der Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf die Gleichstellung von Frau und Mann zu entwickeln und welche Umsetzungsmassnahmen damit verbunden sind. Ebenso prüft sie die Realisierbarkeit einer Einführung dieser Instrumente.</p> Der Bundesrat beantragt, Punkt 1 als erfüllt abzuschreiben und Punkt 2 der Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>1. Der Bundesrat wird beauftragt, alle Vorlagen (Botschaften und Berichte) in Bezug auf ihre Auswirkungen auf den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Gleichstellung von Mann und Frau gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung zu untersuchen und dem Parlament darüber zu berichten. Die gleichstellungsrelevante Beurteilung hat jeweils durch jedes Departement zu erfolgen.</p><p>2. Einzuführen ist parallel dazu ein Gleichstellungscontrolling der ganzen Verwaltungstätigkeit mit periodischer Berichterstattung an das Parlament. Das Geschäftsverkehrsgesetz und das Botschaftsschema sind entsprechend anzupassen.</p>
    • Gleichstellung. Wirkungsanalyse in allen Vorlagen

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