Verbesserung der Situation der ledigen Mütter

ShortId
01.3163
Id
20013163
Updated
25.06.2025 01:46
Language
de
Title
Verbesserung der Situation der ledigen Mütter
AdditionalIndexing
28;Unterhaltspflicht;Abstammung;unverheiratete Person;Alleinerziehende/r;berufstätige Mutter;Eltern;Stellung der Frau
1
  • L04K01030505, unverheiratete Person
  • L03K010104, Stellung der Frau
  • L04K01030108, Unterhaltspflicht
  • L06K070203020501, berufstätige Mutter
  • L04K01030303, Alleinerziehende/r
  • L04K01030101, Abstammung
  • L04K01030301, Eltern
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Nach dem "Statistischen Jahrbuch der Schweiz 2000" (S. 45) sind im Jahr 1998 6873 Kinder ausserhalb der Ehe geboren worden. Im gleichen Jahr wurden 6842 Kinder anerkannt. 40 Prozent der Anerkennungen erfolgten vor der Geburt, weitere 17 Prozent im ersten Monat nach der Geburt und zusätzliche 32 Prozent zwischen dem ersten und zwölften Lebensmonat des Kindes. Insgesamt waren also rund 89 Prozent der anerkannten Kinder weniger als ein Jahr alt. Nur noch in relativ wenigen Fällen kommt es zu einem Vaterschaftsprozess. Dass ein Mann, der an seiner Vaterschaft zweifelt, die Erstellung eines DNA-Profils zur Klärung der Abstammung verlangt, bevor er das Kind anerkennt, ist legitim. Im Gegensatz zu den anthropologisch-erbbiologischen Vaterschaftsgutachten kann ein DNA-Profil in jedem Lebensalter des Kindes erstellt werden. Das DNA-Gutachten als solches nimmt 10 bis 14 Tage in Anspruch.</p><p>Die Anerkennung des Kindes begründet das Kindesverhältnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt. Kommt keine Einigung über die Unterhaltspflicht zustande, so können beim Gericht Unterhaltsbeiträge für die Zukunft und auf ein Jahr zurück verlangt werden (Art. 279 Abs. 1 ZGB).</p><p>Wegen des Umstands, dass ein Vaterschaftsprozess relativ lange dauern kann, sieht das Zivilgesetzbuch im Interesse von Mutter und Kind besondere Massnahmen vor: Ist die Vaterschaft des Beklagten zu vermuten, weil er der Mutter in der kritischen Zeit beigewohnt hat (Art. 262 ZGB), und wird die Vermutung durch die sofort verfügbaren Beweismittel nicht zerstört, so vermag das Gericht den Beklagten schon vor dem Urteil zu Unterhaltszahlungen anzuhalten (Art. 283 ZGB). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist aber die Vaterschaft glaubhaft gemacht, so kann die Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen angeordnet werden (Art. 282 ZGB). Das entsprechende Begehren genügt, um bei den zuständigen Stellen die Alimentenbevorschussung bzw. eine "Überbrückungshilfe" für die Dauer des Vaterschaftsprozesses zu verlangen (vgl. Art. 293 Abs. 2 ZGB).</p><p>2.-4. Nach Artikel 285 Absatz 1 ZGB bemisst sich der Beitrag der Eltern an den Kindesunterhalt zum einen aufgrund des Bedarfs (und der Eigenversorgungsmöglichkeit) des unterhaltsberechtigten Kindes, zum anderen aufgrund der Lebensstellung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten. Massgeblich für die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ist nicht sein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen, sondern sein bei gutem Willen erzielbarer Verdienst (BGE 117 II 16). Geschwister haben - unter Vorbehalt eines individuell ausgewiesenen besonderen Bedarfs - einen Anspruch auf Gleichbehandlung.</p><p>Das Gesetz schreibt keine bestimmte Bemessungsmethode vor, sondern überlässt es der Praxis, die den Verhältnissen angemessene Vorgehensweise zu finden. Bei der schwierigen Gewichtung von Bedarf und Leistungsfähigkeit der Beteiligten geht es darum, der zuständigen Behörde genügend Spielraum für die im Einzelfall richtige, den konkreten Gegebenheiten Rechnung tragende, rechtsgleiche und voraussehbare Entscheidung einzuräumen. In Bezug auf den Kindesunterhalt finden namentlich die Prozentmethode oder die "Zürcher Tabellen" Anwendung:</p><p>- In vielen Kantonen ist die Bemessung der Unterhaltsbeiträge unmündiger Kinder als Prozentsatz vom Nettoeinkommen des pflichtigen Elternteils üblich. Dies bedeutet nicht, dass feste Maximal- bzw. Minimalbeträge bestünden, die weder über- noch unterschritten werden dürfen; der Unterhaltsbeitrag hat in einem vernünftigen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen (BGE 116 II 112).</p><p>- Die Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich (sog. "Zürcher Tabellen") gehen vom Bedarf des Kindes aus, allerdings im Rahmen eines bestimmten Durchschnittselterneinkommens. Dies macht Anpassungen an die tatsächliche Einkommenslage der Eltern erforderlich.</p><p>Die unterschiedlichen Bemessungsmethoden haben alle sowohl Vor- als auch Nachteile. Insbesondere im Fall, in dem der unterhaltspflichtige Vater nur über ein geringes Einkommen verfügt, kann weder auf einen blossen Prozentanteil am Nettoeinkommen noch auf die "Zürcher Tabellen" abgestellt werden; vielmehr ist anhand des konkret berechneten Notbedarfs des Unterhaltspflichtigen zu beurteilen, was verbleibt und somit als Unterhaltsbeitrag dem Kind zugesprochen werden kann. Die Garantie des Existenzminimums für den Unterhaltsschuldner gilt nicht für Unterhaltsbeiträge, die im Jahr vor der Zustellung eines Zahlungsbefehls geschuldet sind (BGE 111 III 15 E. 5).</p><p>Zwecks Aufteilung des massgeblichen Unterhaltsbedarfs des Kindes sind beide Eltern im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit gleich zu belasten. Pflege und Erziehung des Kindes sind aber nach Artikel 276 Absatz 2 ZGB bereits ein Unterhaltsbeitrag in natura, der anzurechnen ist. Die ungleiche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit lässt sich berücksichtigen, indem der obhutsberechtigten Mutter im Falle von Teilzeiterwerbstätigkeit soweit möglich eine Sparquote belassen wird. Bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen ist eine solche Entlastung der teilzeitlich erwerbstätigen und kinderbetreuenden Mutter nur insofern möglich, als der Vater über seine tatsächliche Leistungsfähigkeit hinaus belastet würde. Keine Berechnungsmethode schafft dieses Dilemma aus der Welt. Angesichts bescheidener Mittel wird eine Unterdeckung des Kindesunterhalts infolge des betreibungsrechtlichen Notbedarfs zur Aufgabe des Fürsorge- bzw. Sozialhilferechtes.</p><p>5. Die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen ist auf kantonaler Ebene geregelt und steht in keinem Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen. Die Kantone orientieren sich dabei meist an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Gegenwärtig prüft die nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit die Opportunität eines bundesrechtlichen Rahmengesetzes für Sozialhilfe. Es gilt abzuwarten, ob sie dabei auch die Notwendigkeit hinsichtlich einer Harmonisierung von Anreizsystemen zur Förderung der Erwerbsarbeit in Erwägung zieht.</p><p>6. Für Zivilstandsbehörden richtet sich die Auskunfterteilung nach Artikel 29 Absatz 4 der Zivilstandsverordnung (SR 211.112.1). Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personendaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Im Rahmen dieser Regelung lassen sich die Anliegen des Motionärs hinreichend berücksichtigen. In die Rechtsanwendung können die besonderen Umstände des Einzelfalles einfliessen.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass dem Gesetzgeber in Bezug auf die Situation lediger Mütter eine besondere Verantwortung zukommt.</p><p>Am 21. März 2001 hat der Nationalrat zwei Parlamentarischen Initiativen betreffend Ergänzungsleistungen für Familien Folge gegeben (00.436, Fehr Jacqueline; 00.437, Meier-Schatz). Im Rahmen der Beratung dieser Initiativen wird der Nationalrat zu diskutieren haben, ob und, wenn ja, wie sich die Situation lediger Mütter verbessern lässt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen empfehlen sich nicht alle vom Motionär angeregten Gesetzesänderungen. Der Bundesrat ist aber bereit, dem in der Motion angesprochenen Problem die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken, namentlich im Rahmen der weiteren Behandlung der erwähnten Parlamentarischen Initiativen. Er beantragt deshalb Umwandlung der Motion in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Die moderne Gesellschaft schweigt sich im Allgemeinen über die schwierige Lage der allein stehenden Mütter mit einem oder mehreren Kindern aus. Genauer gesagt gibt es heute einen manchmal stossenden Unterschied zwischen den Erwartungen, die an die Mutter gestellt werden, und ihren Pflichten einerseits und denjenigen des Vaters andererseits, wenn es darum geht, die Verantwortung im Zusammenhang mit der Geburt und der Erziehung des Kindes zu übernehmen. Oft ist die Bezahlung von Alimenten problembehaftet. Zudem nutzt die geltende Gesetzgebung die natürliche emotionale Bindung zwischen Mutter und Kind manchmal aus.</p><p>Angesichts dieser Situation wird der Bundesrat gebeten zu handeln. Er soll dem Parlament die Gesetzesänderungen vorschlagen, die notwendig sind, um diese Mängel zu beheben, oder mit den Kantonen das Gespräch suchen, um die Diskussion zu koordinieren, wenn die Zuständigkeit bei den Kantonen liegt.</p><p>Namentlich geht es darum, Folgendes zu verbessern:</p><p>1. Das Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft dauert heute zu lange. Es gibt Mütter, die nach der Geburt ihres Kindes während eines Jahres (und mehr) auf einen DNA-Test warten, mit dem abgeklärt wird, ob der Mann, der das Kind verneint, sein Vater ist oder nicht. Zudem ist es schlicht unverständlich, dass während dieser Zeit den Behauptungen des mutmasslichen Vaters oft mehr Glauben geschenkt wird als denjenigen der Mutter, und dies auch in Fällen, in denen nachgewiesenermassen eine Beziehung zwischen dem Vater und der Mutter des Kindes bestand.</p><p>2. Die Elemente, die bei der Berechnung der Alimentenzahlungen berücksichtigt werden, müssen der Wirklichkeit angepasst werden. Heute muss der Vater in der Regel einen fixen Prozentsatz seines Nettoeinkommens, nämlich 17 Prozent, für die Alimente abgeben. Das kann in gewissen Fällen ein grosszügiger Betrag sein; in anderen Fällen ist der Betrag hingegen so gering, dass die Mutter damit den Bedarf ihres Kindes nicht zu decken vermag. Die Mutter, der es an Geld mangelt, muss zudem alle anderen Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang mit ihrem Kind allein erfüllen und sich manchmal mit den Sozialdiensten und anderen Ämtern herumschlagen. Dieses System muss durch ein anderes ersetzt werden, das die Opfer, welche die Mutter während der Phase der Erziehung des Kindes erbringt, besser berücksichtigt.</p><p>3. Die geltende Gesetzgebung benachteiligt seltsamerweise die Mutter, wenn der Vater ihres Kindes bereits Alimente für ein Kind aus einer anderen Verbindung bezahlt. In diesem Fall erhält nämlich die Mutter nur noch 13,5 Prozent des Nettoeinkommens des Vaters. Diese Ungerechtigkeit gilt es so rasch wie möglich zu beseitigen. Es handelt sich dabei um eine Art "Mengenrabatt", der angesichts der Ansprüche von Mutter und Kind unerklärlich ist.</p><p>4. Der Mindestbetrag der Alimente liegt heute bei 250 Franken im Monat. Dieser Betrag muss an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.</p><p>5. Betreut eine Mutter ihr Kind und geht sie einer Erwerbstätigkeit nach, so wird ihr die Sozialhilfe, die sie bisher gestützt auf Artikel 3a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Deckung des Existenzbedarfs bezogen hatte, um den Betrag ihres Lohnes gekürzt. Diese Praxis muss so geändert werden, dass die Mutter einen bestimmten Teil ihres Lohnes behalten kann. Nur so wird sie auch wirklich ermutigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Erwerbstätigkeit muss der Mutter auf jeden Fall erlauben, ihren sozialen Status etwas aufzubessern. Im Übrigen verlangt das Sozialamt vom Vater keine Rechenschaft. Dieser kann oft so leben, wie er will.</p><p>6. Wenn der Vater des Kindes auch Vater eines Kindes aus einer anderen Verbindung ist, hat das Kind - selbst im Erwachsenenalter - kein Anrecht darauf, seine Geschichte und damit seine Halbgeschwister kennen zu lernen. Man muss also auf Behördenebene die Pflicht einführen, einem Kind, das seine Halbgeschwister sucht, Auskunft zu geben.</p>
  • Verbesserung der Situation der ledigen Mütter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach dem "Statistischen Jahrbuch der Schweiz 2000" (S. 45) sind im Jahr 1998 6873 Kinder ausserhalb der Ehe geboren worden. Im gleichen Jahr wurden 6842 Kinder anerkannt. 40 Prozent der Anerkennungen erfolgten vor der Geburt, weitere 17 Prozent im ersten Monat nach der Geburt und zusätzliche 32 Prozent zwischen dem ersten und zwölften Lebensmonat des Kindes. Insgesamt waren also rund 89 Prozent der anerkannten Kinder weniger als ein Jahr alt. Nur noch in relativ wenigen Fällen kommt es zu einem Vaterschaftsprozess. Dass ein Mann, der an seiner Vaterschaft zweifelt, die Erstellung eines DNA-Profils zur Klärung der Abstammung verlangt, bevor er das Kind anerkennt, ist legitim. Im Gegensatz zu den anthropologisch-erbbiologischen Vaterschaftsgutachten kann ein DNA-Profil in jedem Lebensalter des Kindes erstellt werden. Das DNA-Gutachten als solches nimmt 10 bis 14 Tage in Anspruch.</p><p>Die Anerkennung des Kindes begründet das Kindesverhältnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt. Kommt keine Einigung über die Unterhaltspflicht zustande, so können beim Gericht Unterhaltsbeiträge für die Zukunft und auf ein Jahr zurück verlangt werden (Art. 279 Abs. 1 ZGB).</p><p>Wegen des Umstands, dass ein Vaterschaftsprozess relativ lange dauern kann, sieht das Zivilgesetzbuch im Interesse von Mutter und Kind besondere Massnahmen vor: Ist die Vaterschaft des Beklagten zu vermuten, weil er der Mutter in der kritischen Zeit beigewohnt hat (Art. 262 ZGB), und wird die Vermutung durch die sofort verfügbaren Beweismittel nicht zerstört, so vermag das Gericht den Beklagten schon vor dem Urteil zu Unterhaltszahlungen anzuhalten (Art. 283 ZGB). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist aber die Vaterschaft glaubhaft gemacht, so kann die Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen angeordnet werden (Art. 282 ZGB). Das entsprechende Begehren genügt, um bei den zuständigen Stellen die Alimentenbevorschussung bzw. eine "Überbrückungshilfe" für die Dauer des Vaterschaftsprozesses zu verlangen (vgl. Art. 293 Abs. 2 ZGB).</p><p>2.-4. Nach Artikel 285 Absatz 1 ZGB bemisst sich der Beitrag der Eltern an den Kindesunterhalt zum einen aufgrund des Bedarfs (und der Eigenversorgungsmöglichkeit) des unterhaltsberechtigten Kindes, zum anderen aufgrund der Lebensstellung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten. Massgeblich für die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ist nicht sein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen, sondern sein bei gutem Willen erzielbarer Verdienst (BGE 117 II 16). Geschwister haben - unter Vorbehalt eines individuell ausgewiesenen besonderen Bedarfs - einen Anspruch auf Gleichbehandlung.</p><p>Das Gesetz schreibt keine bestimmte Bemessungsmethode vor, sondern überlässt es der Praxis, die den Verhältnissen angemessene Vorgehensweise zu finden. Bei der schwierigen Gewichtung von Bedarf und Leistungsfähigkeit der Beteiligten geht es darum, der zuständigen Behörde genügend Spielraum für die im Einzelfall richtige, den konkreten Gegebenheiten Rechnung tragende, rechtsgleiche und voraussehbare Entscheidung einzuräumen. In Bezug auf den Kindesunterhalt finden namentlich die Prozentmethode oder die "Zürcher Tabellen" Anwendung:</p><p>- In vielen Kantonen ist die Bemessung der Unterhaltsbeiträge unmündiger Kinder als Prozentsatz vom Nettoeinkommen des pflichtigen Elternteils üblich. Dies bedeutet nicht, dass feste Maximal- bzw. Minimalbeträge bestünden, die weder über- noch unterschritten werden dürfen; der Unterhaltsbeitrag hat in einem vernünftigen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen (BGE 116 II 112).</p><p>- Die Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich (sog. "Zürcher Tabellen") gehen vom Bedarf des Kindes aus, allerdings im Rahmen eines bestimmten Durchschnittselterneinkommens. Dies macht Anpassungen an die tatsächliche Einkommenslage der Eltern erforderlich.</p><p>Die unterschiedlichen Bemessungsmethoden haben alle sowohl Vor- als auch Nachteile. Insbesondere im Fall, in dem der unterhaltspflichtige Vater nur über ein geringes Einkommen verfügt, kann weder auf einen blossen Prozentanteil am Nettoeinkommen noch auf die "Zürcher Tabellen" abgestellt werden; vielmehr ist anhand des konkret berechneten Notbedarfs des Unterhaltspflichtigen zu beurteilen, was verbleibt und somit als Unterhaltsbeitrag dem Kind zugesprochen werden kann. Die Garantie des Existenzminimums für den Unterhaltsschuldner gilt nicht für Unterhaltsbeiträge, die im Jahr vor der Zustellung eines Zahlungsbefehls geschuldet sind (BGE 111 III 15 E. 5).</p><p>Zwecks Aufteilung des massgeblichen Unterhaltsbedarfs des Kindes sind beide Eltern im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit gleich zu belasten. Pflege und Erziehung des Kindes sind aber nach Artikel 276 Absatz 2 ZGB bereits ein Unterhaltsbeitrag in natura, der anzurechnen ist. Die ungleiche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit lässt sich berücksichtigen, indem der obhutsberechtigten Mutter im Falle von Teilzeiterwerbstätigkeit soweit möglich eine Sparquote belassen wird. Bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen ist eine solche Entlastung der teilzeitlich erwerbstätigen und kinderbetreuenden Mutter nur insofern möglich, als der Vater über seine tatsächliche Leistungsfähigkeit hinaus belastet würde. Keine Berechnungsmethode schafft dieses Dilemma aus der Welt. Angesichts bescheidener Mittel wird eine Unterdeckung des Kindesunterhalts infolge des betreibungsrechtlichen Notbedarfs zur Aufgabe des Fürsorge- bzw. Sozialhilferechtes.</p><p>5. Die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen ist auf kantonaler Ebene geregelt und steht in keinem Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen. Die Kantone orientieren sich dabei meist an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Gegenwärtig prüft die nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit die Opportunität eines bundesrechtlichen Rahmengesetzes für Sozialhilfe. Es gilt abzuwarten, ob sie dabei auch die Notwendigkeit hinsichtlich einer Harmonisierung von Anreizsystemen zur Förderung der Erwerbsarbeit in Erwägung zieht.</p><p>6. Für Zivilstandsbehörden richtet sich die Auskunfterteilung nach Artikel 29 Absatz 4 der Zivilstandsverordnung (SR 211.112.1). Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personendaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Im Rahmen dieser Regelung lassen sich die Anliegen des Motionärs hinreichend berücksichtigen. In die Rechtsanwendung können die besonderen Umstände des Einzelfalles einfliessen.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass dem Gesetzgeber in Bezug auf die Situation lediger Mütter eine besondere Verantwortung zukommt.</p><p>Am 21. März 2001 hat der Nationalrat zwei Parlamentarischen Initiativen betreffend Ergänzungsleistungen für Familien Folge gegeben (00.436, Fehr Jacqueline; 00.437, Meier-Schatz). Im Rahmen der Beratung dieser Initiativen wird der Nationalrat zu diskutieren haben, ob und, wenn ja, wie sich die Situation lediger Mütter verbessern lässt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen empfehlen sich nicht alle vom Motionär angeregten Gesetzesänderungen. Der Bundesrat ist aber bereit, dem in der Motion angesprochenen Problem die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken, namentlich im Rahmen der weiteren Behandlung der erwähnten Parlamentarischen Initiativen. Er beantragt deshalb Umwandlung der Motion in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Die moderne Gesellschaft schweigt sich im Allgemeinen über die schwierige Lage der allein stehenden Mütter mit einem oder mehreren Kindern aus. Genauer gesagt gibt es heute einen manchmal stossenden Unterschied zwischen den Erwartungen, die an die Mutter gestellt werden, und ihren Pflichten einerseits und denjenigen des Vaters andererseits, wenn es darum geht, die Verantwortung im Zusammenhang mit der Geburt und der Erziehung des Kindes zu übernehmen. Oft ist die Bezahlung von Alimenten problembehaftet. Zudem nutzt die geltende Gesetzgebung die natürliche emotionale Bindung zwischen Mutter und Kind manchmal aus.</p><p>Angesichts dieser Situation wird der Bundesrat gebeten zu handeln. Er soll dem Parlament die Gesetzesänderungen vorschlagen, die notwendig sind, um diese Mängel zu beheben, oder mit den Kantonen das Gespräch suchen, um die Diskussion zu koordinieren, wenn die Zuständigkeit bei den Kantonen liegt.</p><p>Namentlich geht es darum, Folgendes zu verbessern:</p><p>1. Das Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft dauert heute zu lange. Es gibt Mütter, die nach der Geburt ihres Kindes während eines Jahres (und mehr) auf einen DNA-Test warten, mit dem abgeklärt wird, ob der Mann, der das Kind verneint, sein Vater ist oder nicht. Zudem ist es schlicht unverständlich, dass während dieser Zeit den Behauptungen des mutmasslichen Vaters oft mehr Glauben geschenkt wird als denjenigen der Mutter, und dies auch in Fällen, in denen nachgewiesenermassen eine Beziehung zwischen dem Vater und der Mutter des Kindes bestand.</p><p>2. Die Elemente, die bei der Berechnung der Alimentenzahlungen berücksichtigt werden, müssen der Wirklichkeit angepasst werden. Heute muss der Vater in der Regel einen fixen Prozentsatz seines Nettoeinkommens, nämlich 17 Prozent, für die Alimente abgeben. Das kann in gewissen Fällen ein grosszügiger Betrag sein; in anderen Fällen ist der Betrag hingegen so gering, dass die Mutter damit den Bedarf ihres Kindes nicht zu decken vermag. Die Mutter, der es an Geld mangelt, muss zudem alle anderen Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang mit ihrem Kind allein erfüllen und sich manchmal mit den Sozialdiensten und anderen Ämtern herumschlagen. Dieses System muss durch ein anderes ersetzt werden, das die Opfer, welche die Mutter während der Phase der Erziehung des Kindes erbringt, besser berücksichtigt.</p><p>3. Die geltende Gesetzgebung benachteiligt seltsamerweise die Mutter, wenn der Vater ihres Kindes bereits Alimente für ein Kind aus einer anderen Verbindung bezahlt. In diesem Fall erhält nämlich die Mutter nur noch 13,5 Prozent des Nettoeinkommens des Vaters. Diese Ungerechtigkeit gilt es so rasch wie möglich zu beseitigen. Es handelt sich dabei um eine Art "Mengenrabatt", der angesichts der Ansprüche von Mutter und Kind unerklärlich ist.</p><p>4. Der Mindestbetrag der Alimente liegt heute bei 250 Franken im Monat. Dieser Betrag muss an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.</p><p>5. Betreut eine Mutter ihr Kind und geht sie einer Erwerbstätigkeit nach, so wird ihr die Sozialhilfe, die sie bisher gestützt auf Artikel 3a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Deckung des Existenzbedarfs bezogen hatte, um den Betrag ihres Lohnes gekürzt. Diese Praxis muss so geändert werden, dass die Mutter einen bestimmten Teil ihres Lohnes behalten kann. Nur so wird sie auch wirklich ermutigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Erwerbstätigkeit muss der Mutter auf jeden Fall erlauben, ihren sozialen Status etwas aufzubessern. Im Übrigen verlangt das Sozialamt vom Vater keine Rechenschaft. Dieser kann oft so leben, wie er will.</p><p>6. Wenn der Vater des Kindes auch Vater eines Kindes aus einer anderen Verbindung ist, hat das Kind - selbst im Erwachsenenalter - kein Anrecht darauf, seine Geschichte und damit seine Halbgeschwister kennen zu lernen. Man muss also auf Behördenebene die Pflicht einführen, einem Kind, das seine Halbgeschwister sucht, Auskunft zu geben.</p>
    • Verbesserung der Situation der ledigen Mütter

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