Aufsicht über die Kantonalbanken
- ShortId
-
01.3166
- Id
-
20013166
- Updated
-
10.04.2024 14:37
- Language
-
de
- Title
-
Aufsicht über die Kantonalbanken
- AdditionalIndexing
-
24;Bankenaufsicht;öffentliche Bank;Eidgenössische Banken- und Börsenkommission
- 1
-
- L05K1104010106, öffentliche Bank
- L04K11040206, Bankenaufsicht
- L04K08040504, Eidgenössische Banken- und Börsenkommission
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Eidgenössischen Bankenkommission ist die Aufsicht über das Bankwesen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Sie erstattet dem Bundesrat wenigstens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit, ist jedoch von Weisungen des Bundesrates unabhängig.</p><p>Im Rahmen ihrer Tätigkeit beaufsichtigt die Eidgenössische Bankenkommission auch die Kantonalbanken. In Bezug auf die Genfer Kantonalbank übernahm sie bereits im Jahre 1995 die vollumfängliche Aufsicht. Angesichts der Probleme, welche bei dieser Bank vor und nach der Fusion der beiden Genfer Institute festgestellt wurden, unterzog die Eidgenössische Bankenkommission die Genfer Kantonalbank einer im Vergleich zu anderen Instituten besonders eingehenden Überwachung.</p><p>Die verschiedenen Interventionen der Eidgenössischen Bankenkommission haben schliesslich dazu geführt, dass im Jahre 2000 von der Bank verlangt wurde, den Wertberichtigungsbetrag von 500 Millionen Franken sofort und nicht über drei Jahre verteilt zu verbuchen. Auch die Auffanggesellschaft, an welche die Not leidenden Kredite abgetreten wurden, ist auf Initiative der Eidgenössischen Bankenkommission eingerichtet worden. Nur so konnte die Genfer Kantonalbank saniert und ihr die Weiterführung ihrer Tätigkeit unter besseren Bedingungen ermöglicht werden.</p><p>Die Eidgenössische Bankenkommission hat ihrem Aufsichtsauftrag entsprochen, sie hat insbesondere Massnahmen getroffen, dank denen kein Anleger und Kontoinhaber bei der Genfer Kantonalbank zu Schaden gekommen ist. Aufgrund dieser Umstände ist der Bundesrat der Ansicht, dass kein Anlass für eine nähere Untersuchung der Tätigkeit der Eidgenössischen Bankenkommission besteht.</p><p>Mit der am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG) wurden neu alle Kantonalbanken der Bewilligungspflicht und zwingend der umfassenden Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission unterstellt. Mit der Übertragung der Aufsicht sind auch die entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten verbunden. So kann die Eidgenössische Bankenkommission gegenüber den Kantonalbanken sämtliche Massnahmen des BankG zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ergreifen. Weiter wurden die Sondervorschriften betreffend die Reservebildung und die Verantwortlichkeitsbestimmungen für alle Kantonalbanken aufgehoben.</p><p>Durch die mit dieser Revision vorgenommene, weitgehende Gleichstellung der Kantonalbanken mit den anderen Geschäftsbanken wurde der Schutz aller Risikoträger (Gläubiger, Trägerschaft und Steuerzahler) wesentlich verbessert. Nach Ansicht des Bundesrates besteht deshalb kein Anlass, das BankG erneut zu revidieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Angesichts:</p><p>- der Verluste der Genfer Kantonalbank, die heute auf über 2,5 Milliarden Franken geschätzt werden;</p><p>- des Beschlusses der Behörden der Stadt und des Kantons Genf, Zivilklage gegen die ehemaligen Führungsmitglieder der Bank und die Revisionsstellen der Genfer Kantonalbank zu erheben;</p><p>- der Tatsache, dass die ehemaligen Führungsmitglieder der Genfer Kantonalbank und deren Revisionsstellen demnächst angeklagt werden;</p><p>- der Stellungnahme des Bundesrates auf meine Motion 93.3589 zur Aufsicht über die Kantonalbanken;</p><p>- der Sicherheiten und der Rechte der Sparerinnen und Sparer und der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber dieser Bank;</p><p>frage ich den Bundesrat, ob er sich nicht für zuständig hält, die Rolle, die die Eidgenössische Bankenkommission im Fall der Genfer Kantonalbank gespielt hat, und ihre Tätigkeit in diesem Zusammenhang zu prüfen und im Lichte der Tatsachen die Lücken, die das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG) im Bereich der Kontrolle und der Revision aufweist, zu stopfen. Im positiven Fall ist er eingeladen, die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten. Warum hat es der Bundesrat nicht für notwendig erachtet, entsprechend dem Auftrag, der meine Motion von 1993 enthielt, die Bestimmungen der Artikel 23 und 23quinquies BankG auszuschöpfen und die Massnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Rechte der Sparerinnen und Sparer und der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sicherzustellen?</p>
- Aufsicht über die Kantonalbanken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Eidgenössischen Bankenkommission ist die Aufsicht über das Bankwesen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Sie erstattet dem Bundesrat wenigstens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit, ist jedoch von Weisungen des Bundesrates unabhängig.</p><p>Im Rahmen ihrer Tätigkeit beaufsichtigt die Eidgenössische Bankenkommission auch die Kantonalbanken. In Bezug auf die Genfer Kantonalbank übernahm sie bereits im Jahre 1995 die vollumfängliche Aufsicht. Angesichts der Probleme, welche bei dieser Bank vor und nach der Fusion der beiden Genfer Institute festgestellt wurden, unterzog die Eidgenössische Bankenkommission die Genfer Kantonalbank einer im Vergleich zu anderen Instituten besonders eingehenden Überwachung.</p><p>Die verschiedenen Interventionen der Eidgenössischen Bankenkommission haben schliesslich dazu geführt, dass im Jahre 2000 von der Bank verlangt wurde, den Wertberichtigungsbetrag von 500 Millionen Franken sofort und nicht über drei Jahre verteilt zu verbuchen. Auch die Auffanggesellschaft, an welche die Not leidenden Kredite abgetreten wurden, ist auf Initiative der Eidgenössischen Bankenkommission eingerichtet worden. Nur so konnte die Genfer Kantonalbank saniert und ihr die Weiterführung ihrer Tätigkeit unter besseren Bedingungen ermöglicht werden.</p><p>Die Eidgenössische Bankenkommission hat ihrem Aufsichtsauftrag entsprochen, sie hat insbesondere Massnahmen getroffen, dank denen kein Anleger und Kontoinhaber bei der Genfer Kantonalbank zu Schaden gekommen ist. Aufgrund dieser Umstände ist der Bundesrat der Ansicht, dass kein Anlass für eine nähere Untersuchung der Tätigkeit der Eidgenössischen Bankenkommission besteht.</p><p>Mit der am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG) wurden neu alle Kantonalbanken der Bewilligungspflicht und zwingend der umfassenden Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission unterstellt. Mit der Übertragung der Aufsicht sind auch die entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten verbunden. So kann die Eidgenössische Bankenkommission gegenüber den Kantonalbanken sämtliche Massnahmen des BankG zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ergreifen. Weiter wurden die Sondervorschriften betreffend die Reservebildung und die Verantwortlichkeitsbestimmungen für alle Kantonalbanken aufgehoben.</p><p>Durch die mit dieser Revision vorgenommene, weitgehende Gleichstellung der Kantonalbanken mit den anderen Geschäftsbanken wurde der Schutz aller Risikoträger (Gläubiger, Trägerschaft und Steuerzahler) wesentlich verbessert. Nach Ansicht des Bundesrates besteht deshalb kein Anlass, das BankG erneut zu revidieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Angesichts:</p><p>- der Verluste der Genfer Kantonalbank, die heute auf über 2,5 Milliarden Franken geschätzt werden;</p><p>- des Beschlusses der Behörden der Stadt und des Kantons Genf, Zivilklage gegen die ehemaligen Führungsmitglieder der Bank und die Revisionsstellen der Genfer Kantonalbank zu erheben;</p><p>- der Tatsache, dass die ehemaligen Führungsmitglieder der Genfer Kantonalbank und deren Revisionsstellen demnächst angeklagt werden;</p><p>- der Stellungnahme des Bundesrates auf meine Motion 93.3589 zur Aufsicht über die Kantonalbanken;</p><p>- der Sicherheiten und der Rechte der Sparerinnen und Sparer und der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber dieser Bank;</p><p>frage ich den Bundesrat, ob er sich nicht für zuständig hält, die Rolle, die die Eidgenössische Bankenkommission im Fall der Genfer Kantonalbank gespielt hat, und ihre Tätigkeit in diesem Zusammenhang zu prüfen und im Lichte der Tatsachen die Lücken, die das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG) im Bereich der Kontrolle und der Revision aufweist, zu stopfen. Im positiven Fall ist er eingeladen, die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten. Warum hat es der Bundesrat nicht für notwendig erachtet, entsprechend dem Auftrag, der meine Motion von 1993 enthielt, die Bestimmungen der Artikel 23 und 23quinquies BankG auszuschöpfen und die Massnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Rechte der Sparerinnen und Sparer und der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sicherzustellen?</p>
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