CO2-Gesetz. Flankierende Massnahmen

ShortId
01.3178
Id
20013178
Updated
25.06.2025 01:47
Language
de
Title
CO2-Gesetz. Flankierende Massnahmen
AdditionalIndexing
52;66;Klein- und mittleres Unternehmen;Kohlendioxid;sanfte Energie;Energieverbrauch;CO2-Abgabe;Gesetz;Energieeinsparung
1
  • L05K1701010502, CO2-Abgabe
  • L04K17010107, Energieeinsparung
  • L02K1705, sanfte Energie
  • L05K1701010602, Energieverbrauch
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K070501020901, Kohlendioxid
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das CO2-Gesetz bezweckt die Senkung der CO2-Emissionen. Es entfaltet seine Wirksamkeit, indem einerseits der Verbrauch fossiler Energien verteuert wird und indem anderseits Reduktionsmassnahmen durch Abgabenbefreiungen und Massnahmenpläne gefördert werden (Art. 3 und Art. 9 des CO2-Gesetzes). Gemäss Artikel 9 Absatz 1 sind Grossunternehmen, die ihren CO2-Ausstoss begrenzen und durch freiwillige Massnahmen senken, von der CO2-Abgabe ausgenommen. </p><p>Klein- und Mittelbetriebe sowie private Verbraucher können befreit werden, wenn sie "gemeinsam" ihre Emissionen senken (Art. 9 Abs. 2 des CO2-Gesetzes). Unklar ist, wann und in welchem Ausmass Kleinverbraucher die Möglichkeit erhalten, sich durch eigene Massnahmen von der CO2-Abgabe ganz oder teilweise befreien zu lassen. Das Prinzip der Rechtsgleichheit unter Gewerbegenossen gebietet, investitionswillige kleine und mittlere Verbraucher gegenüber den Grossunternehmen abgaberechtlich nicht zu benachteiligen. Auch kleine Unternehmen, Immobilienbesitzer und private Haushalte sollen, wenn sie freiwillig konkrete Massnahmen ergreifen, die den Stand der Technik überschreiten und die im CO2-Gesetz definierten Bedingungen (Art. 9 Abs. 3 und 4 des CO2-Gesetzes) erfüllen, ganz oder teilweise und im Verhältnis zum eingegangenen Engagement von der Abgabe befreit werden können.</p><p>Der Bund sollte zu diesem Zweck rechtzeitig die nötigen Mechanismen für den Vollzug planen und alle Instrumente für den Fall der Einführung der CO2-Abgabe im Jahre 2004 so vorbereiten, dass für die Betroffenen eine echte Möglichkeit besteht, sich durch Übernahme von Eigenverantwortung von Abgabelasten zu befreien.</p>
  • <p>Das CO2-Gesetz legt in Artikel 9 Absatz 2 klar fest, wer sich mit einer Verpflichtung zur Begrenzung der CO2-Emissionen von der CO2-Abgabe befreien lassen kann, nämlich grosse Unternehmen, mehrere Verbraucher gemeinsam sowie energieintensive Unternehmen. Mit dieser Bestimmung steht die Abgabebefreiung nicht nur grossen Unternehmen offen, sondern auch kleinen energieintensiven Unternehmen sowie allgemein kleinen und mittleren Verbrauchern, wenn sie sich zu Verbrauchergruppen zusammenschliessen und sich gemeinsam zu einer CO2-Begrenzung verpflichten.</p><p>Gegenwärtig sind die Arbeiten zur Umsetzung des CO2-Gesetzes im Gang. Die freiwilligen Massnahmen in Form von Zielvereinbarungen und Verpflichtungen, wie sie das CO2- und das Energiegesetz vorsehen, sind für die Wirtschaft in der "Richtlinie über freiwillige Massnahmen zur Reduktion von Energieverbrauch und CO2-Emissionen" vom 2. Juli 2001 geregelt. Sie enthält insbesondere auch die Anforderungen für eine allfällige Befreiung von der CO2-Abgabe. Speziell für die KMU ist ein so genanntes Benchmark-Modell vorgesehen. Das Ziel dieses Modells entspricht im Wesentlichen den Anliegen der Motion in den Ziffern 2, 3 und 4: CO2-Emissionen, Energieeffizienz und Einsatz erneuerbarer Energien sollen an einem erreichbaren, fortschrittlichen Massstab (Benchmark) gemessen werden. Dieses Modell soll es den KMU erleichtern, gemeinsam Zielvereinbarungen einzugehen und die Anforderungen von Artikel 9 des CO2-Gesetzes für eine gänzliche Befreiung von der Abgabe zu erfüllen. Jetzt müssen mit diesem Modell Erfahrungen gesammelt werden.</p><p>Gemäss Ziffer 1 der Motion sollen Energieverbraucher nach Massgabe der aufgebrachten Mehrkosten von der Abgabe befreit werden. Damit soll den KMU die Möglichkeit gegeben werden, sich auch teilweise von einer allfälligen CO2-Abgabe befreien zu können. Eine derartige Ausgestaltung ist nicht notwendig und würde ausserdem den Vollzugsaufwand sehr stark erhöhen. KMU, die sich engagiert für die Reduktion ihrer CO2-Emissionen einsetzen und Eigenverantwortung übernehmen, haben gute Chancen, sich ganz von der Abgabe befreien zu können. Das Benchmark-Modell schafft dafür die nötigen Voraussetzungen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Ziffer 1 der Motion abzulehnen und die Ziffern 2 bis 4 in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es den von einer CO2-Abgabe betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen sowie Haushalten ermöglichen, sich mit freiwilligen Massnahmen von der Abgabebelastung ganz oder teilweise zu befreien:</p><p>1. Klein- und Mittelbetriebe und andere Energieverbraucher, die Investitionen zur Senkung ihrer CO2-Emissionen tätigen, sollen nach Massgabe der aufgebrachten Mehrkosten von der CO2-Abgabe befreit werden. </p><p>2. Sie sollen nicht schlechter gestellt sein als die Grossverbraucher, für die besondere Bestimmungen im Gesetz verankert sind (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a des CO2-Gesetzes).</p><p>3. Aufwendungen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien sollen in ihrer ganzen technischen Bandbreite anrechenbar sein, sofern sie den Courant normal (Stand der Technik) überschreiten und Bestandteil eines auf den Verursacher zugeschnittenen Massnahmenplans mit Monitoring bilden (Art. 9 Abs. 3 Bst. a-d des CO2-Gesetzes).</p><p>4. Es wird weiter angeregt, dass der Bund zuhanden der Kantone eine Positivliste erlässt und den Vollzug gemeinsam mit den Kantonen regelt.</p>
  • CO2-Gesetz. Flankierende Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das CO2-Gesetz bezweckt die Senkung der CO2-Emissionen. Es entfaltet seine Wirksamkeit, indem einerseits der Verbrauch fossiler Energien verteuert wird und indem anderseits Reduktionsmassnahmen durch Abgabenbefreiungen und Massnahmenpläne gefördert werden (Art. 3 und Art. 9 des CO2-Gesetzes). Gemäss Artikel 9 Absatz 1 sind Grossunternehmen, die ihren CO2-Ausstoss begrenzen und durch freiwillige Massnahmen senken, von der CO2-Abgabe ausgenommen. </p><p>Klein- und Mittelbetriebe sowie private Verbraucher können befreit werden, wenn sie "gemeinsam" ihre Emissionen senken (Art. 9 Abs. 2 des CO2-Gesetzes). Unklar ist, wann und in welchem Ausmass Kleinverbraucher die Möglichkeit erhalten, sich durch eigene Massnahmen von der CO2-Abgabe ganz oder teilweise befreien zu lassen. Das Prinzip der Rechtsgleichheit unter Gewerbegenossen gebietet, investitionswillige kleine und mittlere Verbraucher gegenüber den Grossunternehmen abgaberechtlich nicht zu benachteiligen. Auch kleine Unternehmen, Immobilienbesitzer und private Haushalte sollen, wenn sie freiwillig konkrete Massnahmen ergreifen, die den Stand der Technik überschreiten und die im CO2-Gesetz definierten Bedingungen (Art. 9 Abs. 3 und 4 des CO2-Gesetzes) erfüllen, ganz oder teilweise und im Verhältnis zum eingegangenen Engagement von der Abgabe befreit werden können.</p><p>Der Bund sollte zu diesem Zweck rechtzeitig die nötigen Mechanismen für den Vollzug planen und alle Instrumente für den Fall der Einführung der CO2-Abgabe im Jahre 2004 so vorbereiten, dass für die Betroffenen eine echte Möglichkeit besteht, sich durch Übernahme von Eigenverantwortung von Abgabelasten zu befreien.</p>
    • <p>Das CO2-Gesetz legt in Artikel 9 Absatz 2 klar fest, wer sich mit einer Verpflichtung zur Begrenzung der CO2-Emissionen von der CO2-Abgabe befreien lassen kann, nämlich grosse Unternehmen, mehrere Verbraucher gemeinsam sowie energieintensive Unternehmen. Mit dieser Bestimmung steht die Abgabebefreiung nicht nur grossen Unternehmen offen, sondern auch kleinen energieintensiven Unternehmen sowie allgemein kleinen und mittleren Verbrauchern, wenn sie sich zu Verbrauchergruppen zusammenschliessen und sich gemeinsam zu einer CO2-Begrenzung verpflichten.</p><p>Gegenwärtig sind die Arbeiten zur Umsetzung des CO2-Gesetzes im Gang. Die freiwilligen Massnahmen in Form von Zielvereinbarungen und Verpflichtungen, wie sie das CO2- und das Energiegesetz vorsehen, sind für die Wirtschaft in der "Richtlinie über freiwillige Massnahmen zur Reduktion von Energieverbrauch und CO2-Emissionen" vom 2. Juli 2001 geregelt. Sie enthält insbesondere auch die Anforderungen für eine allfällige Befreiung von der CO2-Abgabe. Speziell für die KMU ist ein so genanntes Benchmark-Modell vorgesehen. Das Ziel dieses Modells entspricht im Wesentlichen den Anliegen der Motion in den Ziffern 2, 3 und 4: CO2-Emissionen, Energieeffizienz und Einsatz erneuerbarer Energien sollen an einem erreichbaren, fortschrittlichen Massstab (Benchmark) gemessen werden. Dieses Modell soll es den KMU erleichtern, gemeinsam Zielvereinbarungen einzugehen und die Anforderungen von Artikel 9 des CO2-Gesetzes für eine gänzliche Befreiung von der Abgabe zu erfüllen. Jetzt müssen mit diesem Modell Erfahrungen gesammelt werden.</p><p>Gemäss Ziffer 1 der Motion sollen Energieverbraucher nach Massgabe der aufgebrachten Mehrkosten von der Abgabe befreit werden. Damit soll den KMU die Möglichkeit gegeben werden, sich auch teilweise von einer allfälligen CO2-Abgabe befreien zu können. Eine derartige Ausgestaltung ist nicht notwendig und würde ausserdem den Vollzugsaufwand sehr stark erhöhen. KMU, die sich engagiert für die Reduktion ihrer CO2-Emissionen einsetzen und Eigenverantwortung übernehmen, haben gute Chancen, sich ganz von der Abgabe befreien zu können. Das Benchmark-Modell schafft dafür die nötigen Voraussetzungen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Ziffer 1 der Motion abzulehnen und die Ziffern 2 bis 4 in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es den von einer CO2-Abgabe betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen sowie Haushalten ermöglichen, sich mit freiwilligen Massnahmen von der Abgabebelastung ganz oder teilweise zu befreien:</p><p>1. Klein- und Mittelbetriebe und andere Energieverbraucher, die Investitionen zur Senkung ihrer CO2-Emissionen tätigen, sollen nach Massgabe der aufgebrachten Mehrkosten von der CO2-Abgabe befreit werden. </p><p>2. Sie sollen nicht schlechter gestellt sein als die Grossverbraucher, für die besondere Bestimmungen im Gesetz verankert sind (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a des CO2-Gesetzes).</p><p>3. Aufwendungen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien sollen in ihrer ganzen technischen Bandbreite anrechenbar sein, sofern sie den Courant normal (Stand der Technik) überschreiten und Bestandteil eines auf den Verursacher zugeschnittenen Massnahmenplans mit Monitoring bilden (Art. 9 Abs. 3 Bst. a-d des CO2-Gesetzes).</p><p>4. Es wird weiter angeregt, dass der Bund zuhanden der Kantone eine Positivliste erlässt und den Vollzug gemeinsam mit den Kantonen regelt.</p>
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