Gleichbehandlung aller Dienstpflichtigen (im Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienst)
- ShortId
-
01.3184
- Id
-
20013184
- Updated
-
10.04.2024 08:11
- Language
-
de
- Title
-
Gleichbehandlung aller Dienstpflichtigen (im Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienst)
- AdditionalIndexing
-
09;Bevölkerungsschutz;soziale Unterstützung;Zivildienst;Gleichbehandlung;Militärdienst;Armeeangehöriger
- 1
-
- L03K040302, Bevölkerungsschutz
- L04K04020303, Armeeangehöriger
- L04K04020301, Zivildienst
- L03K010404, soziale Unterstützung
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K04020310, Militärdienst
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zivildienstleistende werden in der Berechnung der Entschädigung während ihrer Dienstzeit zwar gleich behandelt wie Militärdienstleistende. Wenn die sehr knappen Beträge aus dem Erwerbsersatz während der ersten 103 Tage (43 Franken pro Tag) jedoch für die Lebenshaltung nicht ausreichen, entsteht ein stossender Unterschied: Zivildienstleistende werden an den kommunalen Sozialdienst verwiesen, während für Militärdienst- und Zivilschutzdienstleistende ein Sozialfonds zur Verfügung steht. Der Unterschied besteht vor allem darin, dass Sozialhilfe rückerstattungspflichtig ist. Auch wenn die Zivildienstwilligen vor Dienstantritt auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht werden, ist diese Ungleichbehandlung stossend. Es kann doch nicht sein, dass während der obligatorischen Dienstzeit solche Ungleichbehandlungen akzeptiert werden. Dieser Sachverhalt wirkt vielmehr als Abschreckung und Demotivierung für diejenigen, die anstelle des Militärdienstes den länger dauernden Zivildienst leisten. Nur eine völlig gleichwertige Regelung des Umgangs mit finanziellen Problemen während der Dienstzeit im Militärdienst wie im Zivildienst garantiert die Rechtsgleichheit für alle Dienstleistenden.</p>
- <p>Der Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz hat hauptsächlich zum Zweck, Angehörige der Armee und des Zivilschutzes in Erfüllung ihrer Wehr- oder Schutzdienstpflicht, welche aufgrund dieser Dienstleistung in Not geraten, zu unterstützen. Er richtet seine Leistungen jedoch nicht direkt an unterstützungsbedürftige Personen aus, sondern durch zweckgebundene Beiträge an Institutionen und Organisationen mit ähnlichen Zweckbestimmungen, insbesondere an den Sozialdienst der Armee. Dieser Sozialfonds wird hauptsächlich durch die laufenden Erträge verschiedener Stiftungen (Grenus-Invalidenfonds, Eidgenössische Winkelriedstiftung, Geschwister-Pitschi-Fonds u. a.) gebildet. Eine Ausrichtung von Beiträgen aus dem Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz an Zivildienstpflichtige würde den Statuten dieser Stiftungen zuwiderlaufen, da die darin festgelegten Zweckbestimmungen eine solche Unterstützung nicht vorsehen. Würde der Kreis der Destinatäre des Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz um die Zivildienstpflichtigen erweitert, so müsste daher auch ein Fonds für den Zivildienst geschaffen werden, dessen Erträge wiederum in den einleitend genannten Sozialfonds fliessen müssten.</p><p>Der Zivildienst verfügt nicht über einen eigenen Sozialdienst. Von der Schaffung eines solchen wurde abgesehen, weil die Lage eines Zivildienstpflichtigen von derjenigen eines Militärdienstpflichtigen in einigen Punkten verschieden ist. Wer Zivildienst leistet, hat zivile Arbeitszeiten, ist meistens in seiner angestammten Wohnregion im Einsatz und wohnt bei sich zuhause. Benutzt er während des Zivildiensteinsatzes seine eigene Unterkunft, so erhält er von seinem Einsatzbetrieb dafür unter gewissen Umständen eine Entschädigung. Gerät er in Not, so kann er auf das soziale Netz seiner angestammten Umgebung und auf die bestehenden lokalen Strukturen zurückgreifen. Die Art seines Einsatzes verunmöglicht es ihm nicht a priori, sich in Randzeiten um seine eigenen Angelegenheiten zu kümmern. Daher verweist das Zivildienstgesetz Not leidende Zivildienstpflichtige an die örtlichen Sozialhilfebehörden.</p><p>Die Leistungen des Sozialdienstes der Armee werden nach Richtlinien ausgerichtet, die etwas grosszügiger sind als die für die Gemeinden unverbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Die in Not geratenen Militärdienst- und Zivilschutzleistenden sind besser gestellt als Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger, die ihre Sozialhilfe von den Gemeinden beziehen. Sie haben gegenüber dem Sozialdienst der Armee keine Rückzahlungspflicht. </p><p>Die Zivildienstbehörden können besser als die militärischen Stellen auf soziale Probleme Zivildienstpflichtiger Rücksicht nehmen. Mit Ausnahme des viermonatigen Ersteinsatzes für Zivildienstpflichtige, die keine Rekrutenschule absolviert haben, können Dauer und Daten der Zivildiensteinsätze an die persönlichen Verhältnisse der Zivildienstpflichtigen angepasst werden. Die viermonatigen Einsätze betreffen in der Regel junge Zivildienstpflichtige, die ledig sind und meist noch bei ihren Eltern wohnen. An Informationstagen werden die Zivildienstpflichtigen jeweils über die Entschädigungen, welche ihnen der Einsatzbetrieb ausrichten muss, sowie über die finanziellen Auswirkungen, die eine längere Abwesenheit vom Arbeitsplatz infolge eines Zivildiensteinsatzes mit sich bringen kann, ausführlich informiert und auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Budgetierung hingewiesen. Die Erfahrung seit Beginn des Vollzugs des Zivildienstgesetzes im Oktober 1996 zeigt, dass sich damit Sozialfälle weitestgehend vermeiden liessen. In den vergangenen viereinhalb Jahren waren die Zivildienstbehörden mit etwa dreissig Anfragen Zivildienstleistender betreffend finanzielle Unterstützung konfrontiert. Bekannt sind zwei Personen, die in der Folge wirklich Fürsorgeleistungen bei den örtlichen Fürsorgebehörden bezogen haben.</p><p>Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung wurden auf den 1. Juli 1999 angehoben. Zudem kann aus den bisherigen Vollzugserfahrungen nicht geschlossen werden, dass das heute geltende System nicht genüge. Ein Bedarf nach einer anderen Lösung, insbesondere nach der Schaffung eines Sozialfonds für den Zivildienst, ist nicht nachgewiesen. Damit soll die Geltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der dem Anliegen der Motionärin zugrunde liegt, nicht in Abrede gestellt werden. Der Grundsatz besagt, Gleiches solle nach Massgabe seiner Gleichheit gleich behandelt werden. In der hier interessierenden Frage überwiegen jedoch die Ungleichheiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass alle Dienstpflichtigen im Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienst bezüglich der Sozialhilfe gleichgestellt werden, indem er entweder die Zweckbestimmung des bestehenden Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz auf alle Dienstpflichtigen ausweitet oder einen eigenen Sozialfonds für Zivildienstleistende einrichtet.</p>
- Gleichbehandlung aller Dienstpflichtigen (im Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienst)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zivildienstleistende werden in der Berechnung der Entschädigung während ihrer Dienstzeit zwar gleich behandelt wie Militärdienstleistende. Wenn die sehr knappen Beträge aus dem Erwerbsersatz während der ersten 103 Tage (43 Franken pro Tag) jedoch für die Lebenshaltung nicht ausreichen, entsteht ein stossender Unterschied: Zivildienstleistende werden an den kommunalen Sozialdienst verwiesen, während für Militärdienst- und Zivilschutzdienstleistende ein Sozialfonds zur Verfügung steht. Der Unterschied besteht vor allem darin, dass Sozialhilfe rückerstattungspflichtig ist. Auch wenn die Zivildienstwilligen vor Dienstantritt auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht werden, ist diese Ungleichbehandlung stossend. Es kann doch nicht sein, dass während der obligatorischen Dienstzeit solche Ungleichbehandlungen akzeptiert werden. Dieser Sachverhalt wirkt vielmehr als Abschreckung und Demotivierung für diejenigen, die anstelle des Militärdienstes den länger dauernden Zivildienst leisten. Nur eine völlig gleichwertige Regelung des Umgangs mit finanziellen Problemen während der Dienstzeit im Militärdienst wie im Zivildienst garantiert die Rechtsgleichheit für alle Dienstleistenden.</p>
- <p>Der Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz hat hauptsächlich zum Zweck, Angehörige der Armee und des Zivilschutzes in Erfüllung ihrer Wehr- oder Schutzdienstpflicht, welche aufgrund dieser Dienstleistung in Not geraten, zu unterstützen. Er richtet seine Leistungen jedoch nicht direkt an unterstützungsbedürftige Personen aus, sondern durch zweckgebundene Beiträge an Institutionen und Organisationen mit ähnlichen Zweckbestimmungen, insbesondere an den Sozialdienst der Armee. Dieser Sozialfonds wird hauptsächlich durch die laufenden Erträge verschiedener Stiftungen (Grenus-Invalidenfonds, Eidgenössische Winkelriedstiftung, Geschwister-Pitschi-Fonds u. a.) gebildet. Eine Ausrichtung von Beiträgen aus dem Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz an Zivildienstpflichtige würde den Statuten dieser Stiftungen zuwiderlaufen, da die darin festgelegten Zweckbestimmungen eine solche Unterstützung nicht vorsehen. Würde der Kreis der Destinatäre des Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz um die Zivildienstpflichtigen erweitert, so müsste daher auch ein Fonds für den Zivildienst geschaffen werden, dessen Erträge wiederum in den einleitend genannten Sozialfonds fliessen müssten.</p><p>Der Zivildienst verfügt nicht über einen eigenen Sozialdienst. Von der Schaffung eines solchen wurde abgesehen, weil die Lage eines Zivildienstpflichtigen von derjenigen eines Militärdienstpflichtigen in einigen Punkten verschieden ist. Wer Zivildienst leistet, hat zivile Arbeitszeiten, ist meistens in seiner angestammten Wohnregion im Einsatz und wohnt bei sich zuhause. Benutzt er während des Zivildiensteinsatzes seine eigene Unterkunft, so erhält er von seinem Einsatzbetrieb dafür unter gewissen Umständen eine Entschädigung. Gerät er in Not, so kann er auf das soziale Netz seiner angestammten Umgebung und auf die bestehenden lokalen Strukturen zurückgreifen. Die Art seines Einsatzes verunmöglicht es ihm nicht a priori, sich in Randzeiten um seine eigenen Angelegenheiten zu kümmern. Daher verweist das Zivildienstgesetz Not leidende Zivildienstpflichtige an die örtlichen Sozialhilfebehörden.</p><p>Die Leistungen des Sozialdienstes der Armee werden nach Richtlinien ausgerichtet, die etwas grosszügiger sind als die für die Gemeinden unverbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Die in Not geratenen Militärdienst- und Zivilschutzleistenden sind besser gestellt als Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger, die ihre Sozialhilfe von den Gemeinden beziehen. Sie haben gegenüber dem Sozialdienst der Armee keine Rückzahlungspflicht. </p><p>Die Zivildienstbehörden können besser als die militärischen Stellen auf soziale Probleme Zivildienstpflichtiger Rücksicht nehmen. Mit Ausnahme des viermonatigen Ersteinsatzes für Zivildienstpflichtige, die keine Rekrutenschule absolviert haben, können Dauer und Daten der Zivildiensteinsätze an die persönlichen Verhältnisse der Zivildienstpflichtigen angepasst werden. Die viermonatigen Einsätze betreffen in der Regel junge Zivildienstpflichtige, die ledig sind und meist noch bei ihren Eltern wohnen. An Informationstagen werden die Zivildienstpflichtigen jeweils über die Entschädigungen, welche ihnen der Einsatzbetrieb ausrichten muss, sowie über die finanziellen Auswirkungen, die eine längere Abwesenheit vom Arbeitsplatz infolge eines Zivildiensteinsatzes mit sich bringen kann, ausführlich informiert und auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Budgetierung hingewiesen. Die Erfahrung seit Beginn des Vollzugs des Zivildienstgesetzes im Oktober 1996 zeigt, dass sich damit Sozialfälle weitestgehend vermeiden liessen. In den vergangenen viereinhalb Jahren waren die Zivildienstbehörden mit etwa dreissig Anfragen Zivildienstleistender betreffend finanzielle Unterstützung konfrontiert. Bekannt sind zwei Personen, die in der Folge wirklich Fürsorgeleistungen bei den örtlichen Fürsorgebehörden bezogen haben.</p><p>Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung wurden auf den 1. Juli 1999 angehoben. Zudem kann aus den bisherigen Vollzugserfahrungen nicht geschlossen werden, dass das heute geltende System nicht genüge. Ein Bedarf nach einer anderen Lösung, insbesondere nach der Schaffung eines Sozialfonds für den Zivildienst, ist nicht nachgewiesen. Damit soll die Geltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der dem Anliegen der Motionärin zugrunde liegt, nicht in Abrede gestellt werden. Der Grundsatz besagt, Gleiches solle nach Massgabe seiner Gleichheit gleich behandelt werden. In der hier interessierenden Frage überwiegen jedoch die Ungleichheiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass alle Dienstpflichtigen im Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienst bezüglich der Sozialhilfe gleichgestellt werden, indem er entweder die Zweckbestimmung des bestehenden Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz auf alle Dienstpflichtigen ausweitet oder einen eigenen Sozialfonds für Zivildienstleistende einrichtet.</p>
- Gleichbehandlung aller Dienstpflichtigen (im Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienst)
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