Berichte der UEK (Bergier-Kommission)

ShortId
01.3191
Id
20013191
Updated
10.04.2024 13:24
Language
de
Title
Berichte der UEK (Bergier-Kommission)
AdditionalIndexing
04;Geschichtswissenschaft;Expertenkommission;Expertise;Informationsverbreitung;Zweiter Weltkrieg
1
  • L05K0201010409, Zweiter Weltkrieg
  • L06K080602020101, Expertenkommission
  • L04K16030106, Geschichtswissenschaft
  • L04K02020601, Expertise
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Tatsächlich hatte die Unabhängige Expertenkommission Schweiz/Zweiter Weltkrieg (UEK) anlässlich der Konferenz von Washington im Dezember 1998 drei kurze Studien über die Versicherungen, die Flüchtlingspolitik und das Raubgold verteilt. Es handelte sich dabei um allgemein gehaltene Arbeitspapiere. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Baumann J. Alexander vom 18. Dezember 1998 (98.3678) angekündigt hatte, stellte er - aufgrund dieses Vorfalls - gegenüber der UEK die Auslegung von Artikel 7 des entsprechenden Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996 klar, der die Kompetenzen im Hinblick auf die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse festlegt.</p><p>Bei den vom Interpellanten angesprochenen Untersuchungsberichten handelt es sich jedoch bereits um Teile des Schlussberichtes. In Anbetracht dessen, dass der Schlussbericht der UEK einerseits aus einer Synthese und andererseits aus ungefähr zwanzig Studien und Beiträgen zur Forschung besteht und ein grosses Publikationsvolumen (etwa 8000 Seiten) darstellt, hat der Bundesrat dem Ansuchen der UEK, den gesamten Schlussbericht in drei Etappen veröffentlichen zu lassen, entsprochen. Die Synthese des Schlussberichtes bildet die letzte Publikationstranche und wird den Abschluss der UEK-Arbeiten bedeuten.</p><p>Nach Planung der UEK können die Studien und Beiträge zur Forschung im Sommer und im Herbst 2001 veröffentlicht werden. Die wichtigsten Befunde dieser Publikationen werden Eingang in die Synthese finden; letztere wird einige Monate später erscheinen und eine Gesamtsicht der Kommissionsarbeiten bieten.</p><p>Gemäss Artikel 7 des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996 wird jede der erwähnten Berichtstranchen im Hinblick auf ihre Veröffentlichung vorgängig der Bundesverwaltung beziehungsweise dem Bundesrat vorgelegt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss der Zeitvorgabe im Untersuchungsmandat des Bundesrates soll die Unabhängige Expertenkommission Schweiz/Zweiter Weltkrieg (UEK) ihren Schlussbericht bis Ende 2001 dem Bundesrat abliefern. Der Bundesrat wird die Untersuchungsberichte in der Folge veröffentlichen.</p><p>Pressemeldungen der UEK ist zu entnehmen, dass die Kommission beabsichtigt, einzelne Teilstudien im Sommer 2001 im "Chronos-Verlag" erscheinen zu lassen. Schon einmal - nämlich in Washington anlässlich der Nachfolgekonferenz der Konferenz von Stockholm - hat die Kommission Untersuchungsergebnisse (aus dem Versicherungsbereich) in eigener Regie öffentlich zugänglich gemacht. Derartiges Vorgehen würde die vertragliche Regelung verletzen, wonach die Ergebnisse der Untersuchung dem Bundesrat abzuliefern sind, der die Publikation vornimmt.</p><p>Was unternimmt der Bundesrat, um sicherzustellen, dass die UEK die Publikation ihrer Untersuchungsberichte nicht auftragswidrig auf eigene Faust vornimmt?</p>
  • Berichte der UEK (Bergier-Kommission)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Tatsächlich hatte die Unabhängige Expertenkommission Schweiz/Zweiter Weltkrieg (UEK) anlässlich der Konferenz von Washington im Dezember 1998 drei kurze Studien über die Versicherungen, die Flüchtlingspolitik und das Raubgold verteilt. Es handelte sich dabei um allgemein gehaltene Arbeitspapiere. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Baumann J. Alexander vom 18. Dezember 1998 (98.3678) angekündigt hatte, stellte er - aufgrund dieses Vorfalls - gegenüber der UEK die Auslegung von Artikel 7 des entsprechenden Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996 klar, der die Kompetenzen im Hinblick auf die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse festlegt.</p><p>Bei den vom Interpellanten angesprochenen Untersuchungsberichten handelt es sich jedoch bereits um Teile des Schlussberichtes. In Anbetracht dessen, dass der Schlussbericht der UEK einerseits aus einer Synthese und andererseits aus ungefähr zwanzig Studien und Beiträgen zur Forschung besteht und ein grosses Publikationsvolumen (etwa 8000 Seiten) darstellt, hat der Bundesrat dem Ansuchen der UEK, den gesamten Schlussbericht in drei Etappen veröffentlichen zu lassen, entsprochen. Die Synthese des Schlussberichtes bildet die letzte Publikationstranche und wird den Abschluss der UEK-Arbeiten bedeuten.</p><p>Nach Planung der UEK können die Studien und Beiträge zur Forschung im Sommer und im Herbst 2001 veröffentlicht werden. Die wichtigsten Befunde dieser Publikationen werden Eingang in die Synthese finden; letztere wird einige Monate später erscheinen und eine Gesamtsicht der Kommissionsarbeiten bieten.</p><p>Gemäss Artikel 7 des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996 wird jede der erwähnten Berichtstranchen im Hinblick auf ihre Veröffentlichung vorgängig der Bundesverwaltung beziehungsweise dem Bundesrat vorgelegt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss der Zeitvorgabe im Untersuchungsmandat des Bundesrates soll die Unabhängige Expertenkommission Schweiz/Zweiter Weltkrieg (UEK) ihren Schlussbericht bis Ende 2001 dem Bundesrat abliefern. Der Bundesrat wird die Untersuchungsberichte in der Folge veröffentlichen.</p><p>Pressemeldungen der UEK ist zu entnehmen, dass die Kommission beabsichtigt, einzelne Teilstudien im Sommer 2001 im "Chronos-Verlag" erscheinen zu lassen. Schon einmal - nämlich in Washington anlässlich der Nachfolgekonferenz der Konferenz von Stockholm - hat die Kommission Untersuchungsergebnisse (aus dem Versicherungsbereich) in eigener Regie öffentlich zugänglich gemacht. Derartiges Vorgehen würde die vertragliche Regelung verletzen, wonach die Ergebnisse der Untersuchung dem Bundesrat abzuliefern sind, der die Publikation vornimmt.</p><p>Was unternimmt der Bundesrat, um sicherzustellen, dass die UEK die Publikation ihrer Untersuchungsberichte nicht auftragswidrig auf eigene Faust vornimmt?</p>
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