Offenlegung der Interessenbindungen der Mitglieder von eidgenössischen Kommissionen
- ShortId
-
01.3194
- Id
-
20013194
- Updated
-
10.04.2024 18:53
- Language
-
de
- Title
-
Offenlegung der Interessenbindungen der Mitglieder von eidgenössischen Kommissionen
- AdditionalIndexing
-
04;Offenlegung der Interessenbindungen;Interessenvertretung;Wettbewerb;Amtsmissbrauch;ausserparlamentarische Kommission
- 1
-
- L04K08020311, Interessenvertretung
- L04K08030404, Offenlegung der Interessenbindungen
- L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
- L05K0501020101, Amtsmissbrauch
- L03K070301, Wettbewerb
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Professor Dr. iur. Roger Zäch hat aktiv an der Kampagne für die Denner-Initiative "für tiefere Arzneimittelpreise" mitgewirkt und sich in den Medien entsprechend exponiert (vor allem in der Sendung "Kassensturz" von TV DRS). Das Direktorium der Weko hat bestätigt, dass Herr Zäch Verwaltungsratsmitglied der Denner-Dachgesellschaft Rast Holding mit Sitz im Kanton Schwyz ist. Er hat im Rahmen seiner Kampagne für die Initiative von Dennerchef Schweri sein Amt als Vizepräsident der Weko zu Propagandazwecken zweckentfremdet. Im Vorfeld der Diskussion um die Motion der WAK-N (00.3412, Parallelimporte. Änderung des Kartellgesetzes) hat Professor Zäch Parlamentarierinnen und Parlamentarier mit persönlichen Briefen unter Verwendung des Titels "Vizepräsident der Wettbewerbskommission" zu beeinflussen versucht und dabei mehrfach unfundierte Behauptungen aufgestellt. Im Rahmen dieser aussergewöhnlichen parlamentarischen Lobbyaktion hat er bewusst seine Funktion als Verwaltungsrat der Denner-Dachgesellschaft Rast Holding verschwiegen.</p>
- <p>Ausserparlamentarische Kommissionen sind vom Bund eingesetzte Gremien, die für Regierung und Verwaltung öffentliche Aufgaben erfüllen (vgl. Art. 2 der Kommissionsverordnung, SR 172.31). Es wird unterschieden zwischen so genannten Verwaltungskommissionen, die beratende und vorbereitende Funktion haben, und den Behördenkommissionen, die mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet sind und deshalb einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. Art. 5 der Verordnung).</p><p>Der Zweck der ausserparlamentarischen Kommissionen besteht in erster Linie darin, Regierung und Verwaltung zu beraten sowie mit spezialisiertem Fachwissen zu ergänzen. Die Kommissionen werden deshalb bewusst aus Mitgliedern unterschiedlicher Herkunft und mit unterschiedlicher Interessenlage zusammengesetzt, damit eine möglichst ausgewogene Vertretung gewährleistet werden kann. Als beratende Gremien der Exekutive haben sie sich nicht politisch zu exponieren.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Die Auswahl der Mitglieder einer ausserparlamentarischen Kommission erfolgt gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Kommissionenverordnung. Danach wird geprüft, ob die notwendige fachliche Kompetenz, die Teamfähigkeit und die zeitliche Verfügbarkeit vorhanden sind. Nach Artikel 9 müssen die Kommissionen zudem nach Interessengruppen, Geschlechtern, Sprachen, Regionen und Altersgruppen ausgewogen zusammengesetzt sein. Kommissionsmitglieder sind demnach auch Interessenvertreter.</p><p>Die Mehrheit der ausserparlamentarischen Kommissionen (insbesondere der Verwaltungskommissionen) haben keine Entscheidungsbefugnisse. Deshalb und auch aufgrund der langjährigen Erfahrungen erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, Regeln für die Offenlegung der Interessenbindungen aufzustellen, wie sie für die Mitglieder des Parlamentes gelten. Allfällige Interessenkollisionen müssen bei der Wahl von Kommissionsmitgliedern berücksichtigt werden.</p><p>2. Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen sollen kein politisches Lobbying betreiben. Sie können sich aber als Interessenvertreter und als Fachpersonen zu Sachfragen vernehmen lassen und entsprechend Auskunft geben. Mit einer solchen Auskunft binden sie die Kommission, der sie angehören, nicht. Es ist die Aufgabe der Betroffenen, die beiden Tätigkeiten gegenüber der Öffentlichkeit klar auseinander zu halten.</p><p>3. Gespräche mit Herrn Prof. Roger Zäch haben ergeben, dass sich dieser sowohl im Rahmen des Beitrages der Sendung "Kassensturz" vom 20. Februar 2001 als auch im Rahmen seiner Schreiben an diverse Mitglieder der eidgenössischen Räte für alle erkennbar als Professor der Universität Zürich und in dieser Funktion als Kartellrechtsexperte äusserte und in keiner Weise den Eindruck zu erwecken versuchte, es handle sich um die offizielle Haltung der Wettbewerbskommission (Weko). Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass Herr Prof. Zäch in Zukunft seine verschiedenen Funktionen auch in der Form klarer unterscheiden sollte, um keine Zweifel aufkommen zu lassen.</p><p>4. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass ein Mitglied einer ausserparlamentarischen Kommission nicht korrekt handelt, wenn es sein Mandat bewusst für politisches Lobbying einsetzt. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht von Mandatsmissbrauch gesprochen werden.</p><p>5. Wie bereits in Ziffer 1 angetönt, stellt sich das Problem der wirtschaftlichen Interessenbindungen bei der Mehrheit der ausserparlamentarischen Kommissionen nicht. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Herr Prof. Zäch sein Amt in der Weko nicht in missbräuchlicher Weise politisch eingesetzt hat und in der Vergangenheit kein ähnlicher Fall aufgetreten ist, erachtet es der Bundesrat im Moment nicht als notwendig, spezielle (z. B. gesetzgeberische) Massnahmen zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie stellt sich der Bundesrat zur Forderung, wonach Mitglieder von eidgenössischen Kommissionen analog den für Parlamentarier geltenden Regeln ihre Interessenbindungen offen legen müssen?</p><p>2. Wie stellt sich der Bundesrat grundsätzlich zum politischen Lobbying durch Mitglieder eidgenössischer Kommissionen? Dürfen seiner Meinung nach in diesem Zusammenhang ausdrückliche Hinweise auf die Kommissionstätigkeit und die entsprechenden funktionsbezogenen Titel erfolgen, um den Eindruck zu erwecken, es handle sich um die offizielle Haltung der Kommissionen?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die Aktion des Vizepräsidenten der Wettbewerbskommission (Weko), Prof. Roger Zäch, der in persönlichen Briefen an mehrere Parlamentarierinnen und Parlamentarier unter Hervorhebung seiner Weko-Funktion Lobbying für die uneingeschränkte Zulassung von Parallelimporten betrieb, ohne seine Interessenbindung als Verwaltungsrat der Denner-Dachgesellschaft Rast Holding offen zu legen?</p><p>4. Bedeutet die Verwendung des Titels "Vizepräsident der Wettbewerbskommission" im Zusammenhang mit der Lobbyarbeit im Dienste des Discounters Denner nicht einen Mandatsmissbrauch, indem damit den eigenen Aussagen ein offizieller Anstrich gegeben wird?</p><p>5. Welche Massnahmen erachtet der Bundesrat als notwendig zur Schaffung von Transparenz bezüglich der Interessenbindungen der Mitglieder von eidgenössischen Kommissionen?</p>
- Offenlegung der Interessenbindungen der Mitglieder von eidgenössischen Kommissionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Professor Dr. iur. Roger Zäch hat aktiv an der Kampagne für die Denner-Initiative "für tiefere Arzneimittelpreise" mitgewirkt und sich in den Medien entsprechend exponiert (vor allem in der Sendung "Kassensturz" von TV DRS). Das Direktorium der Weko hat bestätigt, dass Herr Zäch Verwaltungsratsmitglied der Denner-Dachgesellschaft Rast Holding mit Sitz im Kanton Schwyz ist. Er hat im Rahmen seiner Kampagne für die Initiative von Dennerchef Schweri sein Amt als Vizepräsident der Weko zu Propagandazwecken zweckentfremdet. Im Vorfeld der Diskussion um die Motion der WAK-N (00.3412, Parallelimporte. Änderung des Kartellgesetzes) hat Professor Zäch Parlamentarierinnen und Parlamentarier mit persönlichen Briefen unter Verwendung des Titels "Vizepräsident der Wettbewerbskommission" zu beeinflussen versucht und dabei mehrfach unfundierte Behauptungen aufgestellt. Im Rahmen dieser aussergewöhnlichen parlamentarischen Lobbyaktion hat er bewusst seine Funktion als Verwaltungsrat der Denner-Dachgesellschaft Rast Holding verschwiegen.</p>
- <p>Ausserparlamentarische Kommissionen sind vom Bund eingesetzte Gremien, die für Regierung und Verwaltung öffentliche Aufgaben erfüllen (vgl. Art. 2 der Kommissionsverordnung, SR 172.31). Es wird unterschieden zwischen so genannten Verwaltungskommissionen, die beratende und vorbereitende Funktion haben, und den Behördenkommissionen, die mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet sind und deshalb einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. Art. 5 der Verordnung).</p><p>Der Zweck der ausserparlamentarischen Kommissionen besteht in erster Linie darin, Regierung und Verwaltung zu beraten sowie mit spezialisiertem Fachwissen zu ergänzen. Die Kommissionen werden deshalb bewusst aus Mitgliedern unterschiedlicher Herkunft und mit unterschiedlicher Interessenlage zusammengesetzt, damit eine möglichst ausgewogene Vertretung gewährleistet werden kann. Als beratende Gremien der Exekutive haben sie sich nicht politisch zu exponieren.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Die Auswahl der Mitglieder einer ausserparlamentarischen Kommission erfolgt gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Kommissionenverordnung. Danach wird geprüft, ob die notwendige fachliche Kompetenz, die Teamfähigkeit und die zeitliche Verfügbarkeit vorhanden sind. Nach Artikel 9 müssen die Kommissionen zudem nach Interessengruppen, Geschlechtern, Sprachen, Regionen und Altersgruppen ausgewogen zusammengesetzt sein. Kommissionsmitglieder sind demnach auch Interessenvertreter.</p><p>Die Mehrheit der ausserparlamentarischen Kommissionen (insbesondere der Verwaltungskommissionen) haben keine Entscheidungsbefugnisse. Deshalb und auch aufgrund der langjährigen Erfahrungen erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, Regeln für die Offenlegung der Interessenbindungen aufzustellen, wie sie für die Mitglieder des Parlamentes gelten. Allfällige Interessenkollisionen müssen bei der Wahl von Kommissionsmitgliedern berücksichtigt werden.</p><p>2. Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen sollen kein politisches Lobbying betreiben. Sie können sich aber als Interessenvertreter und als Fachpersonen zu Sachfragen vernehmen lassen und entsprechend Auskunft geben. Mit einer solchen Auskunft binden sie die Kommission, der sie angehören, nicht. Es ist die Aufgabe der Betroffenen, die beiden Tätigkeiten gegenüber der Öffentlichkeit klar auseinander zu halten.</p><p>3. Gespräche mit Herrn Prof. Roger Zäch haben ergeben, dass sich dieser sowohl im Rahmen des Beitrages der Sendung "Kassensturz" vom 20. Februar 2001 als auch im Rahmen seiner Schreiben an diverse Mitglieder der eidgenössischen Räte für alle erkennbar als Professor der Universität Zürich und in dieser Funktion als Kartellrechtsexperte äusserte und in keiner Weise den Eindruck zu erwecken versuchte, es handle sich um die offizielle Haltung der Wettbewerbskommission (Weko). Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass Herr Prof. Zäch in Zukunft seine verschiedenen Funktionen auch in der Form klarer unterscheiden sollte, um keine Zweifel aufkommen zu lassen.</p><p>4. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass ein Mitglied einer ausserparlamentarischen Kommission nicht korrekt handelt, wenn es sein Mandat bewusst für politisches Lobbying einsetzt. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht von Mandatsmissbrauch gesprochen werden.</p><p>5. Wie bereits in Ziffer 1 angetönt, stellt sich das Problem der wirtschaftlichen Interessenbindungen bei der Mehrheit der ausserparlamentarischen Kommissionen nicht. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Herr Prof. Zäch sein Amt in der Weko nicht in missbräuchlicher Weise politisch eingesetzt hat und in der Vergangenheit kein ähnlicher Fall aufgetreten ist, erachtet es der Bundesrat im Moment nicht als notwendig, spezielle (z. B. gesetzgeberische) Massnahmen zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie stellt sich der Bundesrat zur Forderung, wonach Mitglieder von eidgenössischen Kommissionen analog den für Parlamentarier geltenden Regeln ihre Interessenbindungen offen legen müssen?</p><p>2. Wie stellt sich der Bundesrat grundsätzlich zum politischen Lobbying durch Mitglieder eidgenössischer Kommissionen? Dürfen seiner Meinung nach in diesem Zusammenhang ausdrückliche Hinweise auf die Kommissionstätigkeit und die entsprechenden funktionsbezogenen Titel erfolgen, um den Eindruck zu erwecken, es handle sich um die offizielle Haltung der Kommissionen?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die Aktion des Vizepräsidenten der Wettbewerbskommission (Weko), Prof. Roger Zäch, der in persönlichen Briefen an mehrere Parlamentarierinnen und Parlamentarier unter Hervorhebung seiner Weko-Funktion Lobbying für die uneingeschränkte Zulassung von Parallelimporten betrieb, ohne seine Interessenbindung als Verwaltungsrat der Denner-Dachgesellschaft Rast Holding offen zu legen?</p><p>4. Bedeutet die Verwendung des Titels "Vizepräsident der Wettbewerbskommission" im Zusammenhang mit der Lobbyarbeit im Dienste des Discounters Denner nicht einen Mandatsmissbrauch, indem damit den eigenen Aussagen ein offizieller Anstrich gegeben wird?</p><p>5. Welche Massnahmen erachtet der Bundesrat als notwendig zur Schaffung von Transparenz bezüglich der Interessenbindungen der Mitglieder von eidgenössischen Kommissionen?</p>
- Offenlegung der Interessenbindungen der Mitglieder von eidgenössischen Kommissionen
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