Arbeitsbedingungen bei konzessionierten Betrieben
- ShortId
-
01.3197
- Id
-
20013197
- Updated
-
10.04.2024 14:08
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitsbedingungen bei konzessionierten Betrieben
- AdditionalIndexing
-
15;34;Telekommunikationsindustrie;Arbeitsrecht;Gesamtarbeitsvertrag;Konzession;Arbeitsbedingungen;Beruf in der Kommunikationsbranche
- 1
-
- L04K07020502, Arbeitsbedingungen
- L04K12020308, Telekommunikationsindustrie
- L04K12020302, Beruf in der Kommunikationsbranche
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
- L05K0806010103, Konzession
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Wer eine Konzession zur Erbringung von Fernmeldediensten erwerben will, muss die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten (Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, FMG, bzw. Art. 15 Bst. d FMG). Im Rahmen der Bewerbung um eine Konzession verpflichten sich die Bewerberinnen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Überprüfung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist zum Zeitpunkt der Erteilung einer Konzession grundsätzlich möglich, auch wenn die Konzessionärin zu diesem Zeitpunkt häufig noch keine oder nur beschränkte Tätigkeiten entfaltet hat.</p><p>Konzessionsbehörde ist gemäss Artikel 5 FMG die Eidgenössische Kommunikationskommission (Comcom) oder auf ihre Delegation hin das Bundesamt für Kommunikation (Bakom). Das Bakom wacht gemäss Artikel 58ff. FMG darüber, dass die Konzessionärinnen die Konzessionsvoraussetzungen und -auflagen einhalten. Bei Anhaltspunkten über mögliche Verletzungen des Fernmelderechtes führt das Bakom Abklärungen und gegebenenfalls Aufsichtsverfahren durch.</p><p>2./3. Bisher haben sich weder bei Konzessionärinnen nach Artikel 6 noch nach Artikel 15 FMG Anhaltspunkte für eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen oder der branchenüblichen Arbeitsbedingungen ergeben. Die für die genannten Arbeitsbedingungen massgebliche Fernmeldebranche setzt sich aus der gesamten Fernmeldeindustrie, insbesondere aus Fernmeldedienstanbieterinnen, Produzenten von Anlagen, Installationsunternehmen und weiteren jungen Firmen aus verwandten Gebieten, zusammen.</p><p>Soweit die Grundversorgungskonzessionärin betreffend gilt seit dem 1. Januar 2001 ein Unternehmensgesamtarbeitsvertrag.</p><p>4. Der Arbeitnehmerschutz ist zu einem grossen Teil im Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel geregelt. Grundsätzlich obliegt dabei der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen den Kantonen. Damit fällt die Kontrolle der Betriebe in deren Zuständigkeit. Die Konzessionsbehörde (Comcom, Bakom) schreitet bei Anhaltspunkten für eine Verletzung der Pflichten ein.</p><p>5. Soweit Unstimmigkeiten ersichtlich werden, klärt das Bakom im Rahmen seiner Überwachungsfunktion die genauen Umstände ab und leitet die notwendigen weiteren Schritte ein. Konkrete Klagen sind bisher nicht eingegangen, jedoch wurden im Zusammenhang mit der Fusion von zwei Fernmeldedienstanbieterinnen und dem dabei drohenden Abbau von Stellen Abklärungen getätigt.</p><p>6. Ausser im Fall der Fusion von zwei Fernmeldedienstanbieterinnen bestand bisher kein Anlass zum Ergreifen von Massnahmen. Die Abklärungen zur erwähnten Fusion haben keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Bedingungen der Branche ergeben.</p><p>7. Falls das Bakom feststellt, dass die gesetzlichen Konzessionsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, stehen der Konzessionsbehörde die Aufsichtsmassnahmen der Artikeln 58ff. FMG zur Verfügung. Die Konzessionärin kann aufgefordert werden, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit sich die Verletzung nicht wiederholt. Die Konzessionärin kann auch verpflichtet werden, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, dem Bund abzuliefern. Die Konzession kann durch Auflagen ergänzt, eingeschränkt, suspendiert, widerrufen oder entzogen werden. Auch kann die Comcom auf Antrag des Bakom eine Konzessionärin, die zu ihrem Vorteil gegen die Konzession oder eine rechtskräftige Verfügung verstossen hat, mit einem Betrag bis zur dreifachen Höhe des durch den Verstoss erzielten Gewinnes im Sinne einer Verwaltungssanktion belasten. Kann kein Gewinn festgestellt oder geschätzt werden, so beträgt die Belastung bis zu 10 Prozent ihres letzten Jahresumsatzes in der Schweiz.</p><p>8. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen können nur solche Gesamtarbeitsverträge (GAV) allgemeinverbindlich erklärt werden, die auf beiden Seiten von Verbänden unterschrieben wurden. Beim einzigen heute geltenden GAV im Bereich der Telekommunikation, demjenigen von Swisscom, trifft dies nicht zu. Es handelt sich dabei um einen Firmenvertrag, der nicht allgemeinverbindlich erklärt werden kann.</p><p>Der Bundesrat begrüsst es, wenn die Fernmeldedienstanbieterinnen GAV abschliessen. Er ist auch bereit, GAV in der Fernmeldebranche allgemeinverbindlich zu erklären, wenn die Bedingungen gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von GAV erfüllt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Gesetzgeber hat im Fernmeldegesetz (FMG) festgelegt, dass Betriebe, die gemäss Artikel 4 FMG eine Konzession beantragen, "die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten" müssen. Damit sollen für die verschiedenen Anbieter im gleichen Markt in Bezug auf die Arbeitsbedingungen gleich lange Spiesse geschaffen werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat er die Einhaltung dieser Konzessionsvoraussetzungen:</p><p>a. für die Konzessionsnehmerinnen gemäss Artikel 4 FMG,</p><p>b. für die Konzessionsnehmerinnen gemäss Artikel 15 Buchstabe d FMG,</p><p>überprüft?</p><p>2. Wie steht es heute mit der Einhaltung der Arbeitsbedingungen bei den konzessionierten Betrieben?</p><p>3. Wie steht es mit der Gewährleistung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen bei den konzessionierten Betrieben?</p><p>4. Wer ist für die Kontrolle der einzelnen Betriebe zuständig?</p><p>5. Was wurde in den einzelnen Betrieben konkret gemessen bzw. untersucht?</p><p>6. Welches sind die Resultate, die in den einzelnen konzessionierten Betrieben gemessen wurden?</p><p>7. Falls in gewissen konzessionierten Betrieben die Konzessionsvoraussetzungen gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c FMG nicht erfüllt sind: Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, um deren Einhaltung durchzusetzen?</p><p>8. Ist er bereit, zur Durchsetzung oben genannter Konzessionsvoraussetzungen einen Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich zu erklären?</p>
- Arbeitsbedingungen bei konzessionierten Betrieben
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Wer eine Konzession zur Erbringung von Fernmeldediensten erwerben will, muss die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten (Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, FMG, bzw. Art. 15 Bst. d FMG). Im Rahmen der Bewerbung um eine Konzession verpflichten sich die Bewerberinnen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Überprüfung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist zum Zeitpunkt der Erteilung einer Konzession grundsätzlich möglich, auch wenn die Konzessionärin zu diesem Zeitpunkt häufig noch keine oder nur beschränkte Tätigkeiten entfaltet hat.</p><p>Konzessionsbehörde ist gemäss Artikel 5 FMG die Eidgenössische Kommunikationskommission (Comcom) oder auf ihre Delegation hin das Bundesamt für Kommunikation (Bakom). Das Bakom wacht gemäss Artikel 58ff. FMG darüber, dass die Konzessionärinnen die Konzessionsvoraussetzungen und -auflagen einhalten. Bei Anhaltspunkten über mögliche Verletzungen des Fernmelderechtes führt das Bakom Abklärungen und gegebenenfalls Aufsichtsverfahren durch.</p><p>2./3. Bisher haben sich weder bei Konzessionärinnen nach Artikel 6 noch nach Artikel 15 FMG Anhaltspunkte für eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen oder der branchenüblichen Arbeitsbedingungen ergeben. Die für die genannten Arbeitsbedingungen massgebliche Fernmeldebranche setzt sich aus der gesamten Fernmeldeindustrie, insbesondere aus Fernmeldedienstanbieterinnen, Produzenten von Anlagen, Installationsunternehmen und weiteren jungen Firmen aus verwandten Gebieten, zusammen.</p><p>Soweit die Grundversorgungskonzessionärin betreffend gilt seit dem 1. Januar 2001 ein Unternehmensgesamtarbeitsvertrag.</p><p>4. Der Arbeitnehmerschutz ist zu einem grossen Teil im Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel geregelt. Grundsätzlich obliegt dabei der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen den Kantonen. Damit fällt die Kontrolle der Betriebe in deren Zuständigkeit. Die Konzessionsbehörde (Comcom, Bakom) schreitet bei Anhaltspunkten für eine Verletzung der Pflichten ein.</p><p>5. Soweit Unstimmigkeiten ersichtlich werden, klärt das Bakom im Rahmen seiner Überwachungsfunktion die genauen Umstände ab und leitet die notwendigen weiteren Schritte ein. Konkrete Klagen sind bisher nicht eingegangen, jedoch wurden im Zusammenhang mit der Fusion von zwei Fernmeldedienstanbieterinnen und dem dabei drohenden Abbau von Stellen Abklärungen getätigt.</p><p>6. Ausser im Fall der Fusion von zwei Fernmeldedienstanbieterinnen bestand bisher kein Anlass zum Ergreifen von Massnahmen. Die Abklärungen zur erwähnten Fusion haben keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Bedingungen der Branche ergeben.</p><p>7. Falls das Bakom feststellt, dass die gesetzlichen Konzessionsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, stehen der Konzessionsbehörde die Aufsichtsmassnahmen der Artikeln 58ff. FMG zur Verfügung. Die Konzessionärin kann aufgefordert werden, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit sich die Verletzung nicht wiederholt. Die Konzessionärin kann auch verpflichtet werden, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, dem Bund abzuliefern. Die Konzession kann durch Auflagen ergänzt, eingeschränkt, suspendiert, widerrufen oder entzogen werden. Auch kann die Comcom auf Antrag des Bakom eine Konzessionärin, die zu ihrem Vorteil gegen die Konzession oder eine rechtskräftige Verfügung verstossen hat, mit einem Betrag bis zur dreifachen Höhe des durch den Verstoss erzielten Gewinnes im Sinne einer Verwaltungssanktion belasten. Kann kein Gewinn festgestellt oder geschätzt werden, so beträgt die Belastung bis zu 10 Prozent ihres letzten Jahresumsatzes in der Schweiz.</p><p>8. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen können nur solche Gesamtarbeitsverträge (GAV) allgemeinverbindlich erklärt werden, die auf beiden Seiten von Verbänden unterschrieben wurden. Beim einzigen heute geltenden GAV im Bereich der Telekommunikation, demjenigen von Swisscom, trifft dies nicht zu. Es handelt sich dabei um einen Firmenvertrag, der nicht allgemeinverbindlich erklärt werden kann.</p><p>Der Bundesrat begrüsst es, wenn die Fernmeldedienstanbieterinnen GAV abschliessen. Er ist auch bereit, GAV in der Fernmeldebranche allgemeinverbindlich zu erklären, wenn die Bedingungen gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von GAV erfüllt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Gesetzgeber hat im Fernmeldegesetz (FMG) festgelegt, dass Betriebe, die gemäss Artikel 4 FMG eine Konzession beantragen, "die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten" müssen. Damit sollen für die verschiedenen Anbieter im gleichen Markt in Bezug auf die Arbeitsbedingungen gleich lange Spiesse geschaffen werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat er die Einhaltung dieser Konzessionsvoraussetzungen:</p><p>a. für die Konzessionsnehmerinnen gemäss Artikel 4 FMG,</p><p>b. für die Konzessionsnehmerinnen gemäss Artikel 15 Buchstabe d FMG,</p><p>überprüft?</p><p>2. Wie steht es heute mit der Einhaltung der Arbeitsbedingungen bei den konzessionierten Betrieben?</p><p>3. Wie steht es mit der Gewährleistung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen bei den konzessionierten Betrieben?</p><p>4. Wer ist für die Kontrolle der einzelnen Betriebe zuständig?</p><p>5. Was wurde in den einzelnen Betrieben konkret gemessen bzw. untersucht?</p><p>6. Welches sind die Resultate, die in den einzelnen konzessionierten Betrieben gemessen wurden?</p><p>7. Falls in gewissen konzessionierten Betrieben die Konzessionsvoraussetzungen gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c FMG nicht erfüllt sind: Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, um deren Einhaltung durchzusetzen?</p><p>8. Ist er bereit, zur Durchsetzung oben genannter Konzessionsvoraussetzungen einen Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich zu erklären?</p>
- Arbeitsbedingungen bei konzessionierten Betrieben
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