Wer Vertreter in Verwaltungsräte schickt, soll mithaften!
- ShortId
-
01.3201
- Id
-
20013201
- Updated
-
10.04.2024 15:13
- Language
-
de
- Title
-
Wer Vertreter in Verwaltungsräte schickt, soll mithaften!
- AdditionalIndexing
-
12;15;Unternehmensleitung;Beteiligung an Unternehmen;Verwaltungsrat;Swissair;Haftung
- 1
-
- L05K0703040105, Verwaltungsrat
- L05K0703040303, Unternehmensleitung
- L04K05070202, Haftung
- L05K1801021104, Swissair
- L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In grossen Aktiengesellschaften ist es üblich geworden, dass Banken, Versicherer, Treuhandgesellschaften, institutionelle Anleger und andere am Geschäftsgang interessierte Gesellschaften ihre Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden. Nach den geltenden Artikeln 754ff. OR haften die Verwaltungsräte primär persönlich; eine Haftung der sie delegierenden Gesellschaften ist explizit nicht vorgesehen. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung Grundsätze einer zwischen Vertrag und Delikt stehenden Vertrauenshaftung entwickelt, wonach der Haftungsdurchgriff von der illiquiden bzw. konkursiten Tochtergesellschaft auf den Konzern dann möglich ist, wenn dieser über seine Vertreter im Verwaltungsrat oder auf andere Weise massgeblich Einfluss auf die Geschäftsführung der Unternehmung genommen hat, und damit auch auf das Aktionäre und Gläubiger schädigende Verhalten der Tochtergesellschaft. Bei Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes ist eine solche Staatshaftung von Bund und Kantonen in Artikel 762 Absatz 4 vorgesehen. Es ist nicht einzusehen, weshalb nicht auch private Unternehmen für ihren mittels Vertretung im Verwaltungsrat ausgeübten schädigenden Einfluss zur Kasse gebeten werden sollen. Die Frage stellt sich unter anderem bei der Verantwortlichkeit gewisser Verwaltungsräte bei der SAir Group. Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit ist in diesem Sinne der herrschenden Praxis zur Vertrauenshaftung anzupassen. Denn genauso wie Aktionäre und Gläubiger auf den Einfluss von öffentlich-rechtlichen Körperschaften in gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen vertrauen, ist auch die Vertretung grosser Banken, Versicherer und anderer Finanzintermediäre in den geschäftsführenden Organen der Gesellschaft nicht selten ein Motiv, der Unternehmungsleitung ein entsprechendes Vertrauen entgegenzubringen und danach die eigenen wirtschaftlichen Dispositionen auszurichten. Es ist nicht einzusehen, weshalb Fälle gezielter und schädigender Einflussnahme auf solche Unternehmungen nicht zu einer entsprechenden Haftung gegenüber Aktionären und Gläubigern führen sollen, zu denen nicht selten auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören.</p>
- <p>1. Die Motion verlangt eine gesetzlich statuierte Haftung von Gesellschaften, die durch Vertreter im Verwaltungsrat einen massgeblichen Einfluss auf die Leitung eines anderen Unternehmens ausüben. Erfasst würden damit einerseits Konzerne, andererseits aber auch an sich selbstständige Unternehmen, sofern Vertreter anderer Gesellschaften im Verwaltungsrat einen erheblichen Einfluss ausüben. Der Anwendungsbereich der angeregten Haftungsregeln ist somit weit gefasst.</p><p>Bei der Prüfung des Vorstosses gilt es demnach zu beachten, dass der Vorschlag eine Regelung der Haftung im Konzern impliziert, dass er aber weiter geht als eine reine Konzernhaftung.</p><p>2. Für die Begründung einer allfälligen Haftung für Vertreter einer Gesellschaft im Verwaltungsrat eines anderen Unternehmens werden in der juristischen Literatur namentlich folgende Anspruchsgrundlagen diskutiert:</p><p>- die Haftung der Muttergesellschaft für unerlaubte Handlungen ihrer Organe (Art. 55 Abs. 2 ZGB, Art. 722 OR);</p><p>- die Haftung der vertretenen Gesellschaft als faktisches Organ, wenn sie massgebend an der Willensbildung einer anderen Gesellschaft teilnimmt (aktienrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund von Art. 754 OR); </p><p>- die Haftung des Hauptaktionärs bei Durchgriffstatbeständen (Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 ZGB);</p><p>- die Haftung für Mitglieder des Verwaltungsrates, die als Hilfspersonen nach Instruktionen handeln (Art. 55 OR);</p><p>- die Haftung aufgrund eines erweckten Vertrauens in das Konzernverhalten der Muttergesellschaft (BGE 120 II 335).</p><p>In der Lehre werden zu diesen Anspruchsgrundlagen unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die bisherige Rechtsprechung stellt stark auf die massgeblichen Umstände des Einzelfalls ab (insbesondere BGE 120 II 335).</p><p>3. Die unklare Rechtslage hat sowohl für die Wirtschaft als auch für geschädigte Aktionäre und Gläubiger eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge, die durch eine gesetzliche Regelung der Haftung beseitigt werden könnte.</p><p>4. Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Motion sind allerdings schwer abzuschätzen. Mittels der Schaffung von Tochtergesellschaften oder durch die Beteiligungen an anderen Gesellschaften kann das unternehmerische Risiko auf verschiedene juristische Personen aufgeteilt werden. Die Möglichkeit, das Risiko zu begrenzen, stellt eine wesentliche Grundlage für die Bereitschaft dar, unternehmerische Risiken einzugehen. Eine Durchbrechung dieser Regel, die in ihren haftungsbegründenden Wirkungen weiter geht als die Regelungen in unseren Nachbarstaaten, könnte für die Schweiz einen erheblichen Standortnachteil für Holdinggesellschaften zur Folge haben.</p><p>Würde gesetzlich eine Verantwortlichkeit für die Vertreter anderer Gesellschaften im Verwaltungsrat vorgesehen, wäre zumindest für Konzerne auch die Schaffung von Leitungsrechten und -pflichten der entsendenden Gesellschaft zu prüfen, da die Haftung und die Rechte und Pflichten eine Einheit bilden müssen.</p><p>5. Der mit der Motion vorgebrachte Vorschlag erscheint nach dem Gesagten nicht unproblematisch. Es ist aber einzuräumen, dass Artikel 762 Absatz 4 OR für gemischtwirtschaftliche Unternehmen eine Haftung des Gemeinwesens für entsandte Mitglieder des Verwaltungsrates vorsieht und dass durch die Einflussnahme einer Gesellschaft in einer anderen sich in der Tat eine recht ähnliche Situation ergeben kann. Die Frage nach der Haftung einer auf die Geschäftsführung Einfluss nehmenden anderen Gesellschaft steht zudem auch ohne gesetzliche Regelung im Raum.</p><p>Eine gesetzliche Ordnung muss jedoch eingehend abgeklärt werden. Es ist insbesondere auch zu prüfen, ob der heutige Spielraum für Einzelfallentscheide, die allen relevanten Umständen Rechnung tragen, nicht gewahrt werden sollte, auch wenn dies zwingend eine gewisse Rechtsunsicherheit zur Folge hat. Die Form der Motion ist unseres Erachtens aus den genannten Gründen zu verbindlich.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die Artikel 754ff. des Obligationenrechtes (OR), welche die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft regeln, seien zu ergänzen, indem eine subsidiäre Ausfallhaftung für widerrechtliche Schädigung der Aktionärinnen und Aktionäre und der Gläubigerinnen und Gläubiger von Gesellschaften statuiert wird, die durch Vertreter im Verwaltungsrat einen massgeblichen Einfluss auf die Unternehmungsleitung ausüben; dies nach den Grundsätzen der vom Bundesgericht entwickelten Vertrauenshaftung (so genanntes Konzernvertrauen) und analog zu Artikel 762 Absatz 4 OR für die Staatshaftung.</p>
- Wer Vertreter in Verwaltungsräte schickt, soll mithaften!
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In grossen Aktiengesellschaften ist es üblich geworden, dass Banken, Versicherer, Treuhandgesellschaften, institutionelle Anleger und andere am Geschäftsgang interessierte Gesellschaften ihre Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden. Nach den geltenden Artikeln 754ff. OR haften die Verwaltungsräte primär persönlich; eine Haftung der sie delegierenden Gesellschaften ist explizit nicht vorgesehen. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung Grundsätze einer zwischen Vertrag und Delikt stehenden Vertrauenshaftung entwickelt, wonach der Haftungsdurchgriff von der illiquiden bzw. konkursiten Tochtergesellschaft auf den Konzern dann möglich ist, wenn dieser über seine Vertreter im Verwaltungsrat oder auf andere Weise massgeblich Einfluss auf die Geschäftsführung der Unternehmung genommen hat, und damit auch auf das Aktionäre und Gläubiger schädigende Verhalten der Tochtergesellschaft. Bei Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes ist eine solche Staatshaftung von Bund und Kantonen in Artikel 762 Absatz 4 vorgesehen. Es ist nicht einzusehen, weshalb nicht auch private Unternehmen für ihren mittels Vertretung im Verwaltungsrat ausgeübten schädigenden Einfluss zur Kasse gebeten werden sollen. Die Frage stellt sich unter anderem bei der Verantwortlichkeit gewisser Verwaltungsräte bei der SAir Group. Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit ist in diesem Sinne der herrschenden Praxis zur Vertrauenshaftung anzupassen. Denn genauso wie Aktionäre und Gläubiger auf den Einfluss von öffentlich-rechtlichen Körperschaften in gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen vertrauen, ist auch die Vertretung grosser Banken, Versicherer und anderer Finanzintermediäre in den geschäftsführenden Organen der Gesellschaft nicht selten ein Motiv, der Unternehmungsleitung ein entsprechendes Vertrauen entgegenzubringen und danach die eigenen wirtschaftlichen Dispositionen auszurichten. Es ist nicht einzusehen, weshalb Fälle gezielter und schädigender Einflussnahme auf solche Unternehmungen nicht zu einer entsprechenden Haftung gegenüber Aktionären und Gläubigern führen sollen, zu denen nicht selten auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören.</p>
- <p>1. Die Motion verlangt eine gesetzlich statuierte Haftung von Gesellschaften, die durch Vertreter im Verwaltungsrat einen massgeblichen Einfluss auf die Leitung eines anderen Unternehmens ausüben. Erfasst würden damit einerseits Konzerne, andererseits aber auch an sich selbstständige Unternehmen, sofern Vertreter anderer Gesellschaften im Verwaltungsrat einen erheblichen Einfluss ausüben. Der Anwendungsbereich der angeregten Haftungsregeln ist somit weit gefasst.</p><p>Bei der Prüfung des Vorstosses gilt es demnach zu beachten, dass der Vorschlag eine Regelung der Haftung im Konzern impliziert, dass er aber weiter geht als eine reine Konzernhaftung.</p><p>2. Für die Begründung einer allfälligen Haftung für Vertreter einer Gesellschaft im Verwaltungsrat eines anderen Unternehmens werden in der juristischen Literatur namentlich folgende Anspruchsgrundlagen diskutiert:</p><p>- die Haftung der Muttergesellschaft für unerlaubte Handlungen ihrer Organe (Art. 55 Abs. 2 ZGB, Art. 722 OR);</p><p>- die Haftung der vertretenen Gesellschaft als faktisches Organ, wenn sie massgebend an der Willensbildung einer anderen Gesellschaft teilnimmt (aktienrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund von Art. 754 OR); </p><p>- die Haftung des Hauptaktionärs bei Durchgriffstatbeständen (Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 ZGB);</p><p>- die Haftung für Mitglieder des Verwaltungsrates, die als Hilfspersonen nach Instruktionen handeln (Art. 55 OR);</p><p>- die Haftung aufgrund eines erweckten Vertrauens in das Konzernverhalten der Muttergesellschaft (BGE 120 II 335).</p><p>In der Lehre werden zu diesen Anspruchsgrundlagen unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die bisherige Rechtsprechung stellt stark auf die massgeblichen Umstände des Einzelfalls ab (insbesondere BGE 120 II 335).</p><p>3. Die unklare Rechtslage hat sowohl für die Wirtschaft als auch für geschädigte Aktionäre und Gläubiger eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge, die durch eine gesetzliche Regelung der Haftung beseitigt werden könnte.</p><p>4. Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Motion sind allerdings schwer abzuschätzen. Mittels der Schaffung von Tochtergesellschaften oder durch die Beteiligungen an anderen Gesellschaften kann das unternehmerische Risiko auf verschiedene juristische Personen aufgeteilt werden. Die Möglichkeit, das Risiko zu begrenzen, stellt eine wesentliche Grundlage für die Bereitschaft dar, unternehmerische Risiken einzugehen. Eine Durchbrechung dieser Regel, die in ihren haftungsbegründenden Wirkungen weiter geht als die Regelungen in unseren Nachbarstaaten, könnte für die Schweiz einen erheblichen Standortnachteil für Holdinggesellschaften zur Folge haben.</p><p>Würde gesetzlich eine Verantwortlichkeit für die Vertreter anderer Gesellschaften im Verwaltungsrat vorgesehen, wäre zumindest für Konzerne auch die Schaffung von Leitungsrechten und -pflichten der entsendenden Gesellschaft zu prüfen, da die Haftung und die Rechte und Pflichten eine Einheit bilden müssen.</p><p>5. Der mit der Motion vorgebrachte Vorschlag erscheint nach dem Gesagten nicht unproblematisch. Es ist aber einzuräumen, dass Artikel 762 Absatz 4 OR für gemischtwirtschaftliche Unternehmen eine Haftung des Gemeinwesens für entsandte Mitglieder des Verwaltungsrates vorsieht und dass durch die Einflussnahme einer Gesellschaft in einer anderen sich in der Tat eine recht ähnliche Situation ergeben kann. Die Frage nach der Haftung einer auf die Geschäftsführung Einfluss nehmenden anderen Gesellschaft steht zudem auch ohne gesetzliche Regelung im Raum.</p><p>Eine gesetzliche Ordnung muss jedoch eingehend abgeklärt werden. Es ist insbesondere auch zu prüfen, ob der heutige Spielraum für Einzelfallentscheide, die allen relevanten Umständen Rechnung tragen, nicht gewahrt werden sollte, auch wenn dies zwingend eine gewisse Rechtsunsicherheit zur Folge hat. Die Form der Motion ist unseres Erachtens aus den genannten Gründen zu verbindlich.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die Artikel 754ff. des Obligationenrechtes (OR), welche die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft regeln, seien zu ergänzen, indem eine subsidiäre Ausfallhaftung für widerrechtliche Schädigung der Aktionärinnen und Aktionäre und der Gläubigerinnen und Gläubiger von Gesellschaften statuiert wird, die durch Vertreter im Verwaltungsrat einen massgeblichen Einfluss auf die Unternehmungsleitung ausüben; dies nach den Grundsätzen der vom Bundesgericht entwickelten Vertrauenshaftung (so genanntes Konzernvertrauen) und analog zu Artikel 762 Absatz 4 OR für die Staatshaftung.</p>
- Wer Vertreter in Verwaltungsräte schickt, soll mithaften!
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