Standort Tessin für Bundesstraf- und Bundesverwaltungsgericht
- ShortId
-
01.3203
- Id
-
20013203
- Updated
-
10.04.2024 09:40
- Language
-
de
- Title
-
Standort Tessin für Bundesstraf- und Bundesverwaltungsgericht
- AdditionalIndexing
-
12;04;Verwaltungsgerichtsbarkeit;Dezentralisierung;Bundesstrafrechtspflege;Tessin;Bundesgericht
- 1
-
- L05K0505010301, Bundesgericht
- L05K0505010401, Bundesstrafrechtspflege
- L04K08060304, Verwaltungsgerichtsbarkeit
- L04K01020406, Dezentralisierung
- L05K0301010117, Tessin
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zur Entlastung des Bundesgerichtes in Lausanne sollen ein Bundesstraf- und ein Bundesverwaltungsgericht geschaffen werden. Als mögliche Standorte wurden bislang die Städte Freiburg, Solothurn, Olten, Aarau und St. Gallen genannt. Das Anliegen der Dezentralisierung auf Bundesebene ist begrüssenswert. Staatspolitisch nicht sinnvoll wäre aber an den vorgeschlagenen Örtlichkeiten die Tatsache, dass die Südschweiz einmal mehr übergangen würde. Der Kanton Tessin konnte nämlich bislang von der Dezentralisierung von Bundesinstanzen nicht angemessen profitieren, was von der Tessiner Bevölkerung auch durchaus empfunden wird.</p><p>Auch das heutige Bundesgericht liegt mit dem Standort Lausanne recht peripher. Die Erreichbarkeit des Tessins ist von zahlreichen Ausgangsorten der Schweiz keineswegs schwieriger. Namentlich am Bundesverwaltungsgericht dürften ohnehin viele Prozesse in schriftlicher Form abgewickelt werden, was häufige Reisen erübrigt. Nicht stichhaltig ist auch das Sprachargument, wonach zu wenig Schweizerinnen und Schweizer der italienischen Sprache mächtig seien. Auch am Bundesgericht in Lausanne gilt die Mehrsprachigkeit, die jeder Partei die Prozessführung in ihrer angestammten Sprache erlaubt; sogar für das Rätoromanische ist eine Lösung gefunden worden.</p><p>Schliesslich wäre die Berücksichtigung des Kantons Tessin als Sitz des Bundesstraf- und des Verwaltungsgerichtes auch eine Anerkennung der Bedeutung des Italienischen als Rechtssprache, deren Klarheit nach Ansicht mancher Juristen jene der deutschen und der französischen Sprache oftmals übertrifft.</p>
- <p>Bei den neu zu schaffenden Gerichten handelt es sich um Justizbehörden, die für die Bürgerinnen und Bürger sämtlicher Landesteile gut erreichbar sein müssen. Nebst der Erreichbarkeit sind die Grösse des Einzugsgebietes für die Personalrekrutierung, die Nähe zu einer juristischen Fakultät sowie die Bereitschaft der Gerichtsmitglieder zu berücksichtigen, in einem anderen Sprachgebiet tätig zu sein. Auch regionalpolitische Überlegungen (Ausgleich verlorener bzw. bedrohter Bundesarbeitsplätze; ausgewogene Berücksichtigung der Landesteile) spielen eine Rolle.</p><p>Im Falle des Kantons Tessin sind mehrere dieser Standortvoraussetzungen nicht erfüllt. Beim Bundesverwaltungsgericht ergeben sich namentlich Probleme bei der Personalrekrutierung und der Bereitschaft der Gerichtsmitglieder, in einem anderen Sprachgebiet beruflich tätig zu sein. Da das Gericht seine Entscheide in jener Sprache eröffnen muss, in der die Beschwerde führende Partei ihre Begehren gestellt hat, muss die sprachliche Zugehörigkeit der Gerichtsmitglieder in etwa der Verteilung der Landessprachen entsprechen. Der überwiegende Teil der rund 175 juristischen Stellen des Bundesverwaltungsgerichtes wird daher zwangsläufig von Richtern und juristischen Sekretären aus der Deutsch- und Westschweiz besetzt werden (insofern besteht ein Unterschied zu jenen Dienststellen des Bundes, bei denen die Aufgabenerfüllung nicht von der sprachliche Zugehörigkeit ihrer Mitarbeiter abhängt). Ein Gerichtsstandort im Kanton Tessin wäre daher mit grösseren Rekrutierungsproblemen verbunden.</p><p>Die Ausführungen im Postulat zum "Sprachargument" beruhen auf einem Missverständnis: Es geht nicht darum, dass ein Standort im Tessin die Prozessführung in italienischer Sprache bedingen würde. Vielmehr soll mit dem Sprachkriterium sichergestellt werden, dass genügend fähige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus sämtlichen Sprachregionen rekrutiert werden können.</p><p>Der im Postulat angesprochene Vergleich mit dem ebenfalls dezentral gelegenen Gerichtsstandort Lausanne ist problematisch. Zwar ist auch dieser Standort dezentral gelegen (im Vergleich zu Bern). Er befindet sich aber innerhalb einer der beiden grossen Sprachregionen. Dazu kommt, dass die personalrechtliche Stellung der Mitarbeiter der unterinstanzlichen Gerichte nicht mit jener der Mitglieder des Bundesgerichtes (Magistratspersonen mit hohem Sozialprestige und überdurchschnittlicher Entlöhnung) verglichen werden kann. Die Bereitschaft, beliebig grosse Distanzen zum angestammten Wohnort in Kauf zu nehmen, wird daher bei den Mitgliedern der neuen Gerichte in deutlich geringerem Ausmass vorhanden sein als bei den Mitgliedern des Bundesgerichtes. Schliesslich darf in diesem Zusammenhang auch nicht vergessen werden, dass der Kanton Tessin nicht über eine Universität mit juristischer Fakultät verfügt. Der Vorteil eines Universitätsstandortes wirkt sich nicht nur bei der täglichen Aufgabenerfüllung aus (befruchtende Impulse von Forschung und Wissenschaft). Vielmehr spielt er auch bei der Rekrutierung eine entscheidende Rolle, indem solche Orte zwangsläufig über ein grösseres Potenzial an Fachleuten verfügen als Standorte ohne entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten.</p><p>Beim Standort des Bundesstrafgerichtes ist zu berücksichtigen, dass die Bundesanwaltschaft häufig vor diesem Gericht wird auftreten müssen (Haftverlängerungsverhandlungen, Anklagevertretungen usw.). Die Reisedauer und damit die räumliche Distanz zwischen der Bundesanwaltschaft und dem erstinstanzlichen Bundesstrafgericht müssen sich deshalb in vertretbaren Grenzen halten. Diese Bedingung wäre bei einem Tessiner Standort des Bundesstrafgerichtes nicht erfüllt. Nach dem Konzept zur Umsetzung der Effizienzvorlage ist heute davon auszugehen, dass die untersuchungsrichterlichen Organe und die Bundesanwaltschaft auch in Zukunft im Raum Bern stationiert sein werden.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, im Falle der Schaffung eines Bundesstraf- und eines Bundesverwaltungsgerichtes diese im Kanton Tessin unterzubringen.</p>
- Standort Tessin für Bundesstraf- und Bundesverwaltungsgericht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zur Entlastung des Bundesgerichtes in Lausanne sollen ein Bundesstraf- und ein Bundesverwaltungsgericht geschaffen werden. Als mögliche Standorte wurden bislang die Städte Freiburg, Solothurn, Olten, Aarau und St. Gallen genannt. Das Anliegen der Dezentralisierung auf Bundesebene ist begrüssenswert. Staatspolitisch nicht sinnvoll wäre aber an den vorgeschlagenen Örtlichkeiten die Tatsache, dass die Südschweiz einmal mehr übergangen würde. Der Kanton Tessin konnte nämlich bislang von der Dezentralisierung von Bundesinstanzen nicht angemessen profitieren, was von der Tessiner Bevölkerung auch durchaus empfunden wird.</p><p>Auch das heutige Bundesgericht liegt mit dem Standort Lausanne recht peripher. Die Erreichbarkeit des Tessins ist von zahlreichen Ausgangsorten der Schweiz keineswegs schwieriger. Namentlich am Bundesverwaltungsgericht dürften ohnehin viele Prozesse in schriftlicher Form abgewickelt werden, was häufige Reisen erübrigt. Nicht stichhaltig ist auch das Sprachargument, wonach zu wenig Schweizerinnen und Schweizer der italienischen Sprache mächtig seien. Auch am Bundesgericht in Lausanne gilt die Mehrsprachigkeit, die jeder Partei die Prozessführung in ihrer angestammten Sprache erlaubt; sogar für das Rätoromanische ist eine Lösung gefunden worden.</p><p>Schliesslich wäre die Berücksichtigung des Kantons Tessin als Sitz des Bundesstraf- und des Verwaltungsgerichtes auch eine Anerkennung der Bedeutung des Italienischen als Rechtssprache, deren Klarheit nach Ansicht mancher Juristen jene der deutschen und der französischen Sprache oftmals übertrifft.</p>
- <p>Bei den neu zu schaffenden Gerichten handelt es sich um Justizbehörden, die für die Bürgerinnen und Bürger sämtlicher Landesteile gut erreichbar sein müssen. Nebst der Erreichbarkeit sind die Grösse des Einzugsgebietes für die Personalrekrutierung, die Nähe zu einer juristischen Fakultät sowie die Bereitschaft der Gerichtsmitglieder zu berücksichtigen, in einem anderen Sprachgebiet tätig zu sein. Auch regionalpolitische Überlegungen (Ausgleich verlorener bzw. bedrohter Bundesarbeitsplätze; ausgewogene Berücksichtigung der Landesteile) spielen eine Rolle.</p><p>Im Falle des Kantons Tessin sind mehrere dieser Standortvoraussetzungen nicht erfüllt. Beim Bundesverwaltungsgericht ergeben sich namentlich Probleme bei der Personalrekrutierung und der Bereitschaft der Gerichtsmitglieder, in einem anderen Sprachgebiet beruflich tätig zu sein. Da das Gericht seine Entscheide in jener Sprache eröffnen muss, in der die Beschwerde führende Partei ihre Begehren gestellt hat, muss die sprachliche Zugehörigkeit der Gerichtsmitglieder in etwa der Verteilung der Landessprachen entsprechen. Der überwiegende Teil der rund 175 juristischen Stellen des Bundesverwaltungsgerichtes wird daher zwangsläufig von Richtern und juristischen Sekretären aus der Deutsch- und Westschweiz besetzt werden (insofern besteht ein Unterschied zu jenen Dienststellen des Bundes, bei denen die Aufgabenerfüllung nicht von der sprachliche Zugehörigkeit ihrer Mitarbeiter abhängt). Ein Gerichtsstandort im Kanton Tessin wäre daher mit grösseren Rekrutierungsproblemen verbunden.</p><p>Die Ausführungen im Postulat zum "Sprachargument" beruhen auf einem Missverständnis: Es geht nicht darum, dass ein Standort im Tessin die Prozessführung in italienischer Sprache bedingen würde. Vielmehr soll mit dem Sprachkriterium sichergestellt werden, dass genügend fähige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus sämtlichen Sprachregionen rekrutiert werden können.</p><p>Der im Postulat angesprochene Vergleich mit dem ebenfalls dezentral gelegenen Gerichtsstandort Lausanne ist problematisch. Zwar ist auch dieser Standort dezentral gelegen (im Vergleich zu Bern). Er befindet sich aber innerhalb einer der beiden grossen Sprachregionen. Dazu kommt, dass die personalrechtliche Stellung der Mitarbeiter der unterinstanzlichen Gerichte nicht mit jener der Mitglieder des Bundesgerichtes (Magistratspersonen mit hohem Sozialprestige und überdurchschnittlicher Entlöhnung) verglichen werden kann. Die Bereitschaft, beliebig grosse Distanzen zum angestammten Wohnort in Kauf zu nehmen, wird daher bei den Mitgliedern der neuen Gerichte in deutlich geringerem Ausmass vorhanden sein als bei den Mitgliedern des Bundesgerichtes. Schliesslich darf in diesem Zusammenhang auch nicht vergessen werden, dass der Kanton Tessin nicht über eine Universität mit juristischer Fakultät verfügt. Der Vorteil eines Universitätsstandortes wirkt sich nicht nur bei der täglichen Aufgabenerfüllung aus (befruchtende Impulse von Forschung und Wissenschaft). Vielmehr spielt er auch bei der Rekrutierung eine entscheidende Rolle, indem solche Orte zwangsläufig über ein grösseres Potenzial an Fachleuten verfügen als Standorte ohne entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten.</p><p>Beim Standort des Bundesstrafgerichtes ist zu berücksichtigen, dass die Bundesanwaltschaft häufig vor diesem Gericht wird auftreten müssen (Haftverlängerungsverhandlungen, Anklagevertretungen usw.). Die Reisedauer und damit die räumliche Distanz zwischen der Bundesanwaltschaft und dem erstinstanzlichen Bundesstrafgericht müssen sich deshalb in vertretbaren Grenzen halten. Diese Bedingung wäre bei einem Tessiner Standort des Bundesstrafgerichtes nicht erfüllt. Nach dem Konzept zur Umsetzung der Effizienzvorlage ist heute davon auszugehen, dass die untersuchungsrichterlichen Organe und die Bundesanwaltschaft auch in Zukunft im Raum Bern stationiert sein werden.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, im Falle der Schaffung eines Bundesstraf- und eines Bundesverwaltungsgerichtes diese im Kanton Tessin unterzubringen.</p>
- Standort Tessin für Bundesstraf- und Bundesverwaltungsgericht
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