Unvereinbarkeit von Parlamentsmandat und Einsitz in Kommissionen des Bundes

ShortId
01.3204
Id
20013204
Updated
10.04.2024 17:05
Language
de
Title
Unvereinbarkeit von Parlamentsmandat und Einsitz in Kommissionen des Bundes
AdditionalIndexing
04;421;Parlamentarier/in;Gewaltenteilung;Unvereinbarkeit;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L05K0801031101, Unvereinbarkeit
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L04K08020501, Gewaltenteilung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist dem Grundsatz der Gewaltentrennung abträglich, wenn nicht sogar widersprechend, wenn Parlamentarier in Verwaltungsräten von staatlichen Gremien sitzen, welche der Kontrolle des Parlamentes unterstehen.</p><p>Dasselbe gilt, wenn Parlamentarier in den zahlreichen "ausserparlamentarischen" Kommissionen des Bundesrates Einsitz nehmen, wie es gegenwärtig bei etwa 50 Parlamentariern der Fall ist.</p>
  • <p>Dem Anliegen des Motionärs wird im Entwurf für das neue Parlamentsgesetz vom 1. März 2001 (01.401) bereits Rechnung getragen. Artikel 15 regelt die Unvereinbarkeiten der Parlamentsmandate mit anderen Mandaten, insbesondere in ausserparlamentarischen Behördenkommissionen und in Gremien ausserhalb der Bundesverwaltung, die der Aufsicht von Regierung und Parlament unterstehen (z. B. Suva, Post, SBB, Swisscom, Bankrat der SNB).</p><p>Betreffend die ausserparlamentarischen Kommissionen hält Artikel 8 Absatz 3 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 zudem fest, dass Mitglieder der Bundesversammlung nur in begründeten Ausnahmefällen in solche Gremien gewählt werden dürfen. Zu diesen Gremien gehören gemäss Artikel 1 der Verordnung nebst den Kommissionen auch die Leitungsorgane von Betrieben und Anstalten des Bundes und die Vertretungen des Bundes in Organen Dritter. In Verbindung mit der Bestimmung im neuen Parlamentsgesetz bedeutete dies, dass Mitglieder des eidgenössischen Parlamentes letztlich nur noch in Verwaltungskommissionen gewählt werden könnten, und dies nur in begründeten Ausnahmefällen.</p><p>Die Situation präsentiert sich im Anschluss an die letzten Gesamterneuerungswahlen Ende 2000 im Übrigen so, dass insgesamt lediglich 26 Mitglieder der Bundesversammlung in ausserparlamentarischen Kommissionen vertreten sind, davon fünf mit Doppelmandat. Unter den Behördenkommissionen, in denen Mitglieder des eidgenössischen Parlamentes vertreten sind, finden sich zurzeit einerseits die Nationalparkkommission (mit 3 Mitgliedern) und andererseits die Kommission für den Fonds Landschaft Schweiz (mit einem Mitglied).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, welche zum Ziel hat, die Unvereinbarkeit eines Mandates in den eidgenössischen Räten und in einem von diesen zu beaufsichtigenden Gremium oder in einer ausserparlamentarischen Kommission des Bundes festzuschreiben.</p>
  • Unvereinbarkeit von Parlamentsmandat und Einsitz in Kommissionen des Bundes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist dem Grundsatz der Gewaltentrennung abträglich, wenn nicht sogar widersprechend, wenn Parlamentarier in Verwaltungsräten von staatlichen Gremien sitzen, welche der Kontrolle des Parlamentes unterstehen.</p><p>Dasselbe gilt, wenn Parlamentarier in den zahlreichen "ausserparlamentarischen" Kommissionen des Bundesrates Einsitz nehmen, wie es gegenwärtig bei etwa 50 Parlamentariern der Fall ist.</p>
    • <p>Dem Anliegen des Motionärs wird im Entwurf für das neue Parlamentsgesetz vom 1. März 2001 (01.401) bereits Rechnung getragen. Artikel 15 regelt die Unvereinbarkeiten der Parlamentsmandate mit anderen Mandaten, insbesondere in ausserparlamentarischen Behördenkommissionen und in Gremien ausserhalb der Bundesverwaltung, die der Aufsicht von Regierung und Parlament unterstehen (z. B. Suva, Post, SBB, Swisscom, Bankrat der SNB).</p><p>Betreffend die ausserparlamentarischen Kommissionen hält Artikel 8 Absatz 3 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 zudem fest, dass Mitglieder der Bundesversammlung nur in begründeten Ausnahmefällen in solche Gremien gewählt werden dürfen. Zu diesen Gremien gehören gemäss Artikel 1 der Verordnung nebst den Kommissionen auch die Leitungsorgane von Betrieben und Anstalten des Bundes und die Vertretungen des Bundes in Organen Dritter. In Verbindung mit der Bestimmung im neuen Parlamentsgesetz bedeutete dies, dass Mitglieder des eidgenössischen Parlamentes letztlich nur noch in Verwaltungskommissionen gewählt werden könnten, und dies nur in begründeten Ausnahmefällen.</p><p>Die Situation präsentiert sich im Anschluss an die letzten Gesamterneuerungswahlen Ende 2000 im Übrigen so, dass insgesamt lediglich 26 Mitglieder der Bundesversammlung in ausserparlamentarischen Kommissionen vertreten sind, davon fünf mit Doppelmandat. Unter den Behördenkommissionen, in denen Mitglieder des eidgenössischen Parlamentes vertreten sind, finden sich zurzeit einerseits die Nationalparkkommission (mit 3 Mitgliedern) und andererseits die Kommission für den Fonds Landschaft Schweiz (mit einem Mitglied).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, welche zum Ziel hat, die Unvereinbarkeit eines Mandates in den eidgenössischen Räten und in einem von diesen zu beaufsichtigenden Gremium oder in einer ausserparlamentarischen Kommission des Bundes festzuschreiben.</p>
    • Unvereinbarkeit von Parlamentsmandat und Einsitz in Kommissionen des Bundes

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