Bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt. Neuer Begriff

ShortId
01.3217
Id
20013217
Updated
24.06.2025 22:46
Language
de
Title
Bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt. Neuer Begriff
AdditionalIndexing
2841;55;Futtermittel;Nahrungsmittel;Gentechnikrecht;gentechnisch veränderte Organismen
1
  • L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
  • L07K07060105010403, Gentechnikrecht
  • L03K140203, Nahrungsmittel
  • L05K1401010401, Futtermittel
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die WBK-S hat im Laufe der Beratungen der Vorlage 00.008 des Bundesrates zur Gen-Lex den neuen Begriff "bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt" eingeführt. Ziel dieser Neuschöpfung ist eine legislatorische Grenzziehung zwischen Produkten mit gentechnisch veränderten Organismen, welche gemäss ihrem Verwendungszweck entweder:</p><p>- direkt in die Umwelt gelangen (z. B. Saatgut); oder</p><p>- allenfalls indirekt (z. B. via menschliche und/oder tierische Ausscheidungen) in die Umwelt gelangen können (z. B. Lebens- oder Futtermittel).</p><p>Bei den Beratungen hat sich gezeigt, dass diese Abgrenzung unscharf ist. Gentechnisch veränderte, keimfähige Maiskörner z. B. können sowohl als Saatgut wie auch als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden. Gemäss den Vorschlägen der Kommission soll aber Saatgut, das direkt keimfähig in die Umwelt ausgebracht wird, schärferen Regelungen unterworfen sein als ein Lebensmittel, das nur auf langen Umwegen (über die menschliche Verdauung und Abfallbehandlung) in die Umwelt gelangen kann und im Allgemeinen dort nicht in keimfähigen Zustand anlangen dürfte. Futtermittel, die gemäss heutigem Bewilligungsrecht gleich behandelt werden wie Lebensmittel, nehmen eine Zwischenstellung ein, da sie zum einen von Tieren gefressen werden, deren Verdauungsprodukte nicht einer Abfallbehandlung unterliegen, und zum anderen in manchen Fällen vom Bauern ohne Schwierigkeiten auch als Saatgut verwendet werden können.</p><p>Die Kommission hat trotz dieser Einsichten in die von ihr geschaffene Grauzone keine bessere Abgrenzung auf Gesetzesebene gefunden. Sie ist der Ansicht, dass die notwendigen Differenzierungen auf Verordnungsstufe vorzunehmen sind.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den von der WBK-S in Bezug auf gentechnisch veränderte Lebens- bzw. Futtermittel eingeführten Begriff "bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt" zu präzisieren, falls nötig eine verschiedenartige Behandlung von Lebens- und Futtermitteln vorzusehen und seine Verordnungen betreffend die entsprechenden Bewilligungsverfahren anzupassen.</p>
  • Bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt. Neuer Begriff
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20000008
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die WBK-S hat im Laufe der Beratungen der Vorlage 00.008 des Bundesrates zur Gen-Lex den neuen Begriff "bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt" eingeführt. Ziel dieser Neuschöpfung ist eine legislatorische Grenzziehung zwischen Produkten mit gentechnisch veränderten Organismen, welche gemäss ihrem Verwendungszweck entweder:</p><p>- direkt in die Umwelt gelangen (z. B. Saatgut); oder</p><p>- allenfalls indirekt (z. B. via menschliche und/oder tierische Ausscheidungen) in die Umwelt gelangen können (z. B. Lebens- oder Futtermittel).</p><p>Bei den Beratungen hat sich gezeigt, dass diese Abgrenzung unscharf ist. Gentechnisch veränderte, keimfähige Maiskörner z. B. können sowohl als Saatgut wie auch als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden. Gemäss den Vorschlägen der Kommission soll aber Saatgut, das direkt keimfähig in die Umwelt ausgebracht wird, schärferen Regelungen unterworfen sein als ein Lebensmittel, das nur auf langen Umwegen (über die menschliche Verdauung und Abfallbehandlung) in die Umwelt gelangen kann und im Allgemeinen dort nicht in keimfähigen Zustand anlangen dürfte. Futtermittel, die gemäss heutigem Bewilligungsrecht gleich behandelt werden wie Lebensmittel, nehmen eine Zwischenstellung ein, da sie zum einen von Tieren gefressen werden, deren Verdauungsprodukte nicht einer Abfallbehandlung unterliegen, und zum anderen in manchen Fällen vom Bauern ohne Schwierigkeiten auch als Saatgut verwendet werden können.</p><p>Die Kommission hat trotz dieser Einsichten in die von ihr geschaffene Grauzone keine bessere Abgrenzung auf Gesetzesebene gefunden. Sie ist der Ansicht, dass die notwendigen Differenzierungen auf Verordnungsstufe vorzunehmen sind.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den von der WBK-S in Bezug auf gentechnisch veränderte Lebens- bzw. Futtermittel eingeführten Begriff "bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt" zu präzisieren, falls nötig eine verschiedenartige Behandlung von Lebens- und Futtermitteln vorzusehen und seine Verordnungen betreffend die entsprechenden Bewilligungsverfahren anzupassen.</p>
    • Bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt. Neuer Begriff

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