Flexible Abgeltung der Tarifannäherung

ShortId
01.3222
Id
20013222
Updated
10.04.2024 10:00
Language
de
Title
Flexible Abgeltung der Tarifannäherung
AdditionalIndexing
48;Ortschaft;Beförderungstarif;Berggebiet;Luftseilbahn;Entschädigung
1
  • L04K18030205, Luftseilbahn
  • L04K18020101, Beförderungstarif
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L03K010202, Ortschaft
  • L04K06030102, Berggebiet
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die heutige Regelung - 100 Personen und Ganzjährlichkeit - ist zu starr und wird den saisonalen Bedürfnissen nicht gerecht.</p><p>Die Interpretation des 1995 revidierten Eisenbahngesetzes sowie der Abgeltungsverordnung durch das Bundesamt für Verkehr führt in mehreren Fällen im Kanton Wallis zu unbefriedigenden Ergebnissen und bedroht die Existenz von Luftseilbahnunternehmungen.</p>
  • <p>Mit dem Bundesbeschluss vom 5. Juni 1959 wurde die Annäherung stark überhöhter Tarife konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der SBB festgelegt. Das Ziel war die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung geographisch oder aus anderen Gründen benachteiligter Landesgegenden. Der daraus entstandene Einnahmenausfall wurde vom Bund abgegolten.</p><p>Auf den 1. Januar 1996 wurde mit der Revision des Eisenbahngesetzes (EBG) der Tarifannäherungsbeschluss vom 5. Juni 1959 aufgehoben. Seither wird keine Abgeltung für Tarifannäherung mehr ausgerichtet. Der Bund und die Kantone gelten neu den Transportunternehmungen die ungedeckten Kosten im Regionalverkehr ab, welche laut Planrechnung für das gemeinsam bestellte Verkehrsangebot anfallen (Art. 49 EBG).</p><p>Was die Regelung der 100 Personen und Ganzjährigkeit betrifft, so beschreibt die Botschaft vom 17. November 1993 über die Revision des EBG (93.091) am Schluss von Ziffer 313 die Grunderschliessung wie folgt: "Anspruch auf eine Grunderschliessung haben ganzjährig bewohnte Ortschaften. Darunter sind zusammenhängende Siedlungsgebiete zu verstehen, die während des ganzen Jahres mindestens 150 Einwohner sowie Arbeits- und Ausbildungsplätze aufweisen." Bei der parlamentarischen Beratung wurde diese Regelung als zu streng beanstandet. Bei der Ausarbeitung der Abgeltungsverordnung (ADFV) vom 18. Dezember 1995 wurde diesem Kritikpunkt Rechnung getragen, indem darin aufgenommen wird, dass sich der Bund nur an Verkehrsangeboten beteiligt, die der Erschliessung von Siedlungsgebieten dienen, in denen das ganze Jahr über mindestens 100 Personen wohnen. Diese Regelung entspricht der Praxis, die früher bei der Anerkennung des Anrechtes auf Tarifannäherung angewendet wurde.</p><p>Um den Verkehrsunternehmungen genügend Zeit zu gewähren, sich auf die neue Abgeltungsregelung des Bundes einzustellen, sah die ADFV eine fünfjährige Übergangsfrist vor. Bereits am 30. Juli 1999 kündigte das Bundesamt für Verkehr (BAV) an, die Bedienung schwach besiedelter Ortschaften zu überprüfen. Ziel war es, zu eruieren, ob dort mindestens 100 Personen ganzjährig wohnen. Drei Walliser Luftseilbahnen erfüllten dieses Abgeltungskriterium nicht. Für das BAV bestand deshalb keine Veranlassung mehr, bei diesen drei Bahnen Verkehrsleistungen im Regionalverkehr zu bestellen und somit abzugelten.</p><p>Der Bundesrat erachtet eine Anpassung der ADFV im Sinn des Motionärs nicht als sinnvoll. Die für die Finanzierung des Regionalverkehrs verfügbaren Bundesmittel sind bereits heute nicht ausreichend, um sämtliche ADFV-konformen Leistungen mitzufinanzieren. Eine diesbezügliche Verschiebung der Prioritäten des Bundes bei der Verwendung der finanziellen Mittel ist unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht zu rechtfertigen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Eisenbahngesetz dahingehend abzuändern, dass die Abgeltung für Tarifannäherung ausgerichtet wird, wenn Ortschaften mit mindestens 100 Personen während mindestens sechs Monaten bewohnt sind.</p>
  • Flexible Abgeltung der Tarifannäherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die heutige Regelung - 100 Personen und Ganzjährlichkeit - ist zu starr und wird den saisonalen Bedürfnissen nicht gerecht.</p><p>Die Interpretation des 1995 revidierten Eisenbahngesetzes sowie der Abgeltungsverordnung durch das Bundesamt für Verkehr führt in mehreren Fällen im Kanton Wallis zu unbefriedigenden Ergebnissen und bedroht die Existenz von Luftseilbahnunternehmungen.</p>
    • <p>Mit dem Bundesbeschluss vom 5. Juni 1959 wurde die Annäherung stark überhöhter Tarife konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der SBB festgelegt. Das Ziel war die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung geographisch oder aus anderen Gründen benachteiligter Landesgegenden. Der daraus entstandene Einnahmenausfall wurde vom Bund abgegolten.</p><p>Auf den 1. Januar 1996 wurde mit der Revision des Eisenbahngesetzes (EBG) der Tarifannäherungsbeschluss vom 5. Juni 1959 aufgehoben. Seither wird keine Abgeltung für Tarifannäherung mehr ausgerichtet. Der Bund und die Kantone gelten neu den Transportunternehmungen die ungedeckten Kosten im Regionalverkehr ab, welche laut Planrechnung für das gemeinsam bestellte Verkehrsangebot anfallen (Art. 49 EBG).</p><p>Was die Regelung der 100 Personen und Ganzjährigkeit betrifft, so beschreibt die Botschaft vom 17. November 1993 über die Revision des EBG (93.091) am Schluss von Ziffer 313 die Grunderschliessung wie folgt: "Anspruch auf eine Grunderschliessung haben ganzjährig bewohnte Ortschaften. Darunter sind zusammenhängende Siedlungsgebiete zu verstehen, die während des ganzen Jahres mindestens 150 Einwohner sowie Arbeits- und Ausbildungsplätze aufweisen." Bei der parlamentarischen Beratung wurde diese Regelung als zu streng beanstandet. Bei der Ausarbeitung der Abgeltungsverordnung (ADFV) vom 18. Dezember 1995 wurde diesem Kritikpunkt Rechnung getragen, indem darin aufgenommen wird, dass sich der Bund nur an Verkehrsangeboten beteiligt, die der Erschliessung von Siedlungsgebieten dienen, in denen das ganze Jahr über mindestens 100 Personen wohnen. Diese Regelung entspricht der Praxis, die früher bei der Anerkennung des Anrechtes auf Tarifannäherung angewendet wurde.</p><p>Um den Verkehrsunternehmungen genügend Zeit zu gewähren, sich auf die neue Abgeltungsregelung des Bundes einzustellen, sah die ADFV eine fünfjährige Übergangsfrist vor. Bereits am 30. Juli 1999 kündigte das Bundesamt für Verkehr (BAV) an, die Bedienung schwach besiedelter Ortschaften zu überprüfen. Ziel war es, zu eruieren, ob dort mindestens 100 Personen ganzjährig wohnen. Drei Walliser Luftseilbahnen erfüllten dieses Abgeltungskriterium nicht. Für das BAV bestand deshalb keine Veranlassung mehr, bei diesen drei Bahnen Verkehrsleistungen im Regionalverkehr zu bestellen und somit abzugelten.</p><p>Der Bundesrat erachtet eine Anpassung der ADFV im Sinn des Motionärs nicht als sinnvoll. Die für die Finanzierung des Regionalverkehrs verfügbaren Bundesmittel sind bereits heute nicht ausreichend, um sämtliche ADFV-konformen Leistungen mitzufinanzieren. Eine diesbezügliche Verschiebung der Prioritäten des Bundes bei der Verwendung der finanziellen Mittel ist unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht zu rechtfertigen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Eisenbahngesetz dahingehend abzuändern, dass die Abgeltung für Tarifannäherung ausgerichtet wird, wenn Ortschaften mit mindestens 100 Personen während mindestens sechs Monaten bewohnt sind.</p>
    • Flexible Abgeltung der Tarifannäherung

Back to List