Einführung der CO2-Abgabe. Berücksichtigung der Brenn- und Treibstoffpreise aller wichtigen Handelspartner der Schweiz
- ShortId
-
01.3228
- Id
-
20013228
- Updated
-
10.04.2024 08:50
- Language
-
de
- Title
-
Einführung der CO2-Abgabe. Berücksichtigung der Brenn- und Treibstoffpreise aller wichtigen Handelspartner der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
52;66;Kohlendioxid;Energiepreis;Klimaveränderung;Preisunterschied;Brennstoff;Preisfestsetzung;CO2-Abgabe;Gesetz;Treibstoff
- 1
-
- L05K1701010502, CO2-Abgabe
- L04K17010201, Brennstoff
- L05K1704010101, Treibstoff
- L04K11050302, Preisfestsetzung
- L05K1701010605, Energiepreis
- L04K06020209, Klimaveränderung
- L04K11050311, Preisunterschied
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat erhält im CO2-Gesetz die Kompetenz, ab 2004 eine CO2-Abgabe einzuführen, falls andere Massnahmen zur Reduktion der CO2-Emissionen scheitern. Er wird jedoch dazu verpflichtet, dabei gewisse Randbedingungen zu beachten. Dazu gehören die Wirkung weiterer Energieabgaben, die nach der Volksabstimmung vom 24. September 2000 sehr unwahrscheinlich geworden sind, die getroffenen Massnahmen anderer Staaten oder die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft als Ganzes sowie einzelner besonders betroffener Branchen.</p><p>Des Weiteren wird der Bundesrat angehalten, die Preise der Brenn- und Treibstoffe in den Nachbarstaaten zu berücksichtigen. Damit soll verhindert werden, dass einerseits der Benzintourismus von der Schweiz ins Ausland gefördert wird und andererseits die schweizerische Wirtschaft (insbesondere die auf den Export ausgerichteten Unternehmen) durch überhöhte Energiepreise an Wettbewerbsfähigkeit einbüsst. Um den Verlust an Wettbewerbsfähigkeit zu verhindern, reicht die geltende Fassung des Gesetzes jedoch nicht aus. In einer globalisierten Situation müssen sich die schweizerischen Unternehmen gegen Konkurrenz durchsetzen, die über den ganzen Globus verteilt ist. Diesem Umstand muss bei der Einführung einer allfälligen CO2-Abgabe Rechnung getragen werden, indem die Preise für Brenn- und Treibstoffe unserer wichtigen Handelspartner und nicht nur unserer Nachbarstaaten in die Überlegungen mit einbezogen werden.</p>
- <p>Artikel 6 des CO2-Gesetzes (SR 641.71) ermächtigt den Bundesrat, die Einführung einer Abgabe auf fossilen Energieträgern zu beschliessen. Notwendigkeit und Höhe einer CO2-Abgabe richten sich u. a. nach dem Umfang der freiwilligen Massnahmen von Wirtschaft und Privaten gemäss den Artikeln 3 und 4 sowie der Wirksamkeit anderer CO2-wirksamer Massnahmen, wie LSVA, Energiegesetz und Aktionsprogramm Energie Schweiz.</p><p>Bei der Festsetzung der Abgabenhöhe sind gemäss Artikel 6 Absatz 2 die Brenn- und Treibstoffpreise in den Nachbarstaaten (Bst. c) sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft und einzelner Branchen (Bst. d) zu beachten. Die Motion will aus Wettbewerbsgründen die Bestimmung gemäss Buchstabe c nicht auf die Nachbarstaaten beschränken. Nach Ansicht des Bundesrates erfüllt jedoch Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d des CO2-Gesetzes das Anliegen der Motion. Energiepreise im In- und Ausland sind über die Nachbarstaaten hinaus wettbewerbsrelevant und deshalb bei einer allfälligen Einführung einer CO2-Abgabe allgemein zu würdigen. Zusätzlich sind die Treibstoffpreise in den Nachbarstaaten (Bst. c) mit Blick auf unerwünschten Tanktourismus zu berücksichtigen.</p><p>Zudem nimmt das CO2-Gesetz noch mit anderen Bestimmungen Rücksicht auf die Wettbewerbsfähigkeit. Artikel 9 des CO2-Gesetzes sieht vor, dass sich grosse Unternehmen, mehrere Verbraucher gemeinsam sowie energieintensive Firmen mit einer Verpflichtung zur Begrenzung ihres CO2-Ausstosses von der Abgabe befreien können. Artikel 10 gewährleistet die Rückerstattung der Einnahmen an die Wirtschaft und an die Bevölkerung, was beim Vergleich von Energiepreisen mit dem Ausland unter dem Aspekt der Wettbewerbsfähigkeit ins Gewicht fällt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine Vorlage zur Revision des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 1999 auszuarbeiten. Artikel 6 Absatz 2 ist dahingehend abzuändern, dass bei einer allfälligen Einführung der CO2-Abgabe die Preise der Brenn- und Treibstoffe der wichtigsten Handelspartner der Schweiz zu berücksichtigen sind.</p>
- Einführung der CO2-Abgabe. Berücksichtigung der Brenn- und Treibstoffpreise aller wichtigen Handelspartner der Schweiz
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat erhält im CO2-Gesetz die Kompetenz, ab 2004 eine CO2-Abgabe einzuführen, falls andere Massnahmen zur Reduktion der CO2-Emissionen scheitern. Er wird jedoch dazu verpflichtet, dabei gewisse Randbedingungen zu beachten. Dazu gehören die Wirkung weiterer Energieabgaben, die nach der Volksabstimmung vom 24. September 2000 sehr unwahrscheinlich geworden sind, die getroffenen Massnahmen anderer Staaten oder die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft als Ganzes sowie einzelner besonders betroffener Branchen.</p><p>Des Weiteren wird der Bundesrat angehalten, die Preise der Brenn- und Treibstoffe in den Nachbarstaaten zu berücksichtigen. Damit soll verhindert werden, dass einerseits der Benzintourismus von der Schweiz ins Ausland gefördert wird und andererseits die schweizerische Wirtschaft (insbesondere die auf den Export ausgerichteten Unternehmen) durch überhöhte Energiepreise an Wettbewerbsfähigkeit einbüsst. Um den Verlust an Wettbewerbsfähigkeit zu verhindern, reicht die geltende Fassung des Gesetzes jedoch nicht aus. In einer globalisierten Situation müssen sich die schweizerischen Unternehmen gegen Konkurrenz durchsetzen, die über den ganzen Globus verteilt ist. Diesem Umstand muss bei der Einführung einer allfälligen CO2-Abgabe Rechnung getragen werden, indem die Preise für Brenn- und Treibstoffe unserer wichtigen Handelspartner und nicht nur unserer Nachbarstaaten in die Überlegungen mit einbezogen werden.</p>
- <p>Artikel 6 des CO2-Gesetzes (SR 641.71) ermächtigt den Bundesrat, die Einführung einer Abgabe auf fossilen Energieträgern zu beschliessen. Notwendigkeit und Höhe einer CO2-Abgabe richten sich u. a. nach dem Umfang der freiwilligen Massnahmen von Wirtschaft und Privaten gemäss den Artikeln 3 und 4 sowie der Wirksamkeit anderer CO2-wirksamer Massnahmen, wie LSVA, Energiegesetz und Aktionsprogramm Energie Schweiz.</p><p>Bei der Festsetzung der Abgabenhöhe sind gemäss Artikel 6 Absatz 2 die Brenn- und Treibstoffpreise in den Nachbarstaaten (Bst. c) sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft und einzelner Branchen (Bst. d) zu beachten. Die Motion will aus Wettbewerbsgründen die Bestimmung gemäss Buchstabe c nicht auf die Nachbarstaaten beschränken. Nach Ansicht des Bundesrates erfüllt jedoch Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d des CO2-Gesetzes das Anliegen der Motion. Energiepreise im In- und Ausland sind über die Nachbarstaaten hinaus wettbewerbsrelevant und deshalb bei einer allfälligen Einführung einer CO2-Abgabe allgemein zu würdigen. Zusätzlich sind die Treibstoffpreise in den Nachbarstaaten (Bst. c) mit Blick auf unerwünschten Tanktourismus zu berücksichtigen.</p><p>Zudem nimmt das CO2-Gesetz noch mit anderen Bestimmungen Rücksicht auf die Wettbewerbsfähigkeit. Artikel 9 des CO2-Gesetzes sieht vor, dass sich grosse Unternehmen, mehrere Verbraucher gemeinsam sowie energieintensive Firmen mit einer Verpflichtung zur Begrenzung ihres CO2-Ausstosses von der Abgabe befreien können. Artikel 10 gewährleistet die Rückerstattung der Einnahmen an die Wirtschaft und an die Bevölkerung, was beim Vergleich von Energiepreisen mit dem Ausland unter dem Aspekt der Wettbewerbsfähigkeit ins Gewicht fällt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine Vorlage zur Revision des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 1999 auszuarbeiten. Artikel 6 Absatz 2 ist dahingehend abzuändern, dass bei einer allfälligen Einführung der CO2-Abgabe die Preise der Brenn- und Treibstoffe der wichtigsten Handelspartner der Schweiz zu berücksichtigen sind.</p>
- Einführung der CO2-Abgabe. Berücksichtigung der Brenn- und Treibstoffpreise aller wichtigen Handelspartner der Schweiz
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