Weinlese 2001. Begrenzung der Produktion
- ShortId
-
01.3231
- Id
-
20013231
- Updated
-
10.04.2024 09:28
- Language
-
de
- Title
-
Weinlese 2001. Begrenzung der Produktion
- AdditionalIndexing
-
55;Traube;Lenkung der Agrarproduktion;Weinbau;mengenmässige Beschränkung
- 1
-
- L05K1401010116, Weinbau
- L05K1402020406, Traube
- L04K14010403, Lenkung der Agrarproduktion
- L06K070102010103, mengenmässige Beschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Lage im Weinbau ist gegenwärtig dramatisch: Die reichen Ernten der Jahre 1999 und 2000 haben klar gezeigt, dass die in der Weinverordnung festgelegten Ertragsgrenzen vom Markt nicht verkraftet werden können. Die Jahresproduktion (122,9 Millionen Liter Wein aller Sorten) übersteigt die momentane Nachfrage um ungefähr 10 Prozent. Dies bringt äusserst schwerfällige Märkte und für die Weinbauern Verluste von mehreren Tausend Franken pro Hektare mit sich.</p><p>Erst kürzlich hat ein Grossverteiler in einer reisserischen Werbekampagne verkündet, dass er Westschweizer Chasselas zu einem Flaschenpreis von Fr. 2.95 verkauft. Bei einem solchen Preis stehen die Produzentinnen und Produzenten mit leeren Händen da.</p><p>Angesichts dieser Situation wurden schon im Jahre 2000 freiwillige Massnahmen zur Ertragsbeschränkung ergriffen, dies in der Hoffnung, dass die Verringerung der auf den Markt gebrachten Mengen zu einer Preiserhöhung führen würde. Doch diese sektoriellen Massnahmen, die auf einige Regionen begrenzt waren, bestraften die disziplinierten Produzentinnen und Produzenten, welche trotz drastischer Begrenzungen weitere Preissenkungen und damit massive Einkommenseinbussen in Kauf nehmen mussten.</p><p>Der Weinmarkt funktioniert also national und nicht regional. Die Erträge der kommenden Ernte müssen heute dringend landesweit begrenzt werden. Die Fässer sind voll, es gibt keinen Markt mehr: Nur wer am billigsten anbietet, kann verkaufen!</p><p>Diese anhaltenden Dumping-Preise führen über kurz oder lang zum Ruin aller Schweizer Weinbauern. In einem halben Jahr muss eine neue Ernte verarbeitet werden. Bei den grossen Mengen, die sich heute schon in den Fässern befinden, sind Schleuderpreise zu erwarten, damit für die neue Ernte Platz gemacht werden kann.</p><p>Es ist die Pflicht des Bundes einzugreifen, denn die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Landwirtschaftsgesetzes sind im Bereich des Weinbaus schon sehr lange erfüllt. So präzisiert Absatz 2 dieses Gesetzes: "Sinken die Einkommen wesentlich unter das vergleichbare Niveau, so ergreift der Bundesrat befristete Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation."</p><p>Es müssen dringend Entscheide gefällt werden.</p>
- <p>Artikel 64 des Landwirtschaftsgesetzes unterteilt die Weine in drei Kategorien. Zudem räumt er dem Bundesrat die Möglichkeit ein, pro Kategorie die natürlichen Zuckergehalte und den Ertrag pro Flächeneinheit zu bestimmen. Die Kantone können ihrerseits höhere Mindestzuckergehalte und tiefere Höchsterträge pro Flächeneinheit als diejenigen des Bundesrates festsetzen.</p><p>In Artikel 14 der Weinverordnung hat der Bundesrat von seinem Recht Gebrauch gemacht, indem er einerseits minimale Qualitätsanforderungen festgelegt und andererseits den Traubenertrag pro Flächeneinheit der Kategorie 1 auf 1.2 Kilogramm pro Quadratmeter für rote Gewächse und auf 1.4 Kilogramm pro Quadratmeter für weisse Gewächse begrenzt hat. Gemäss diesem Artikel verfügen die Kantone ferner über die Möglichkeit, für die Kategorie 1 niedrigere Ertragswerte festzulegen und ebenfalls die Flächenerträge für die Kategorien 2 und 3 zu begrenzen. Einige Kantone haben diese Bestimmungen angewandt und sowohl bezüglich Qualität und Menge strenger bemessene Grenzwerte festgesetzt als auch den Traubenertrag für die Kategorien 2 und 3 beschränkt.</p><p>Der Branchenverband Schweizer Wein sprach sich an seiner Sitzung vom 1. Mai 2001 gegen eine landesweite und generelle Produktionsbegrenzung aus. Eine Mehrheit der Produzentenvertreter war der Ansicht, dass Beschlüsse betreffend die Marktbewirtschaftung in erster Linie den interessierten Regionen und Kantonen und nicht dem Bundesrat obliegen. Der Bundesrat respektiert diesen Entscheid.</p><p>Die Motion fällt zudem in den Bereich der Marktregulierung, für den der Bundesrat zuständig ist. Der Vorstoss ist auch aus diesem Grund abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 5 des Landwirtschaftsgesetzes wird der Bundesrat beauftragt, die Traubenproduktion in der Schweiz für das Jahr 2001 folgendermassen zu begrenzen:</p><p>- für die Kategorie 1 auf 1 Kilogramm pro Quadratmeter für rote und weisse Rebsorten;</p><p>- für die Kategorie 2 auf 1,2 Kilogramm pro Quadratmeter für rote Rebsorten und auf 1,25 Kilogramm pro Quadratmeter für weisse Rebsorten.</p>
- Weinlese 2001. Begrenzung der Produktion
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Lage im Weinbau ist gegenwärtig dramatisch: Die reichen Ernten der Jahre 1999 und 2000 haben klar gezeigt, dass die in der Weinverordnung festgelegten Ertragsgrenzen vom Markt nicht verkraftet werden können. Die Jahresproduktion (122,9 Millionen Liter Wein aller Sorten) übersteigt die momentane Nachfrage um ungefähr 10 Prozent. Dies bringt äusserst schwerfällige Märkte und für die Weinbauern Verluste von mehreren Tausend Franken pro Hektare mit sich.</p><p>Erst kürzlich hat ein Grossverteiler in einer reisserischen Werbekampagne verkündet, dass er Westschweizer Chasselas zu einem Flaschenpreis von Fr. 2.95 verkauft. Bei einem solchen Preis stehen die Produzentinnen und Produzenten mit leeren Händen da.</p><p>Angesichts dieser Situation wurden schon im Jahre 2000 freiwillige Massnahmen zur Ertragsbeschränkung ergriffen, dies in der Hoffnung, dass die Verringerung der auf den Markt gebrachten Mengen zu einer Preiserhöhung führen würde. Doch diese sektoriellen Massnahmen, die auf einige Regionen begrenzt waren, bestraften die disziplinierten Produzentinnen und Produzenten, welche trotz drastischer Begrenzungen weitere Preissenkungen und damit massive Einkommenseinbussen in Kauf nehmen mussten.</p><p>Der Weinmarkt funktioniert also national und nicht regional. Die Erträge der kommenden Ernte müssen heute dringend landesweit begrenzt werden. Die Fässer sind voll, es gibt keinen Markt mehr: Nur wer am billigsten anbietet, kann verkaufen!</p><p>Diese anhaltenden Dumping-Preise führen über kurz oder lang zum Ruin aller Schweizer Weinbauern. In einem halben Jahr muss eine neue Ernte verarbeitet werden. Bei den grossen Mengen, die sich heute schon in den Fässern befinden, sind Schleuderpreise zu erwarten, damit für die neue Ernte Platz gemacht werden kann.</p><p>Es ist die Pflicht des Bundes einzugreifen, denn die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Landwirtschaftsgesetzes sind im Bereich des Weinbaus schon sehr lange erfüllt. So präzisiert Absatz 2 dieses Gesetzes: "Sinken die Einkommen wesentlich unter das vergleichbare Niveau, so ergreift der Bundesrat befristete Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation."</p><p>Es müssen dringend Entscheide gefällt werden.</p>
- <p>Artikel 64 des Landwirtschaftsgesetzes unterteilt die Weine in drei Kategorien. Zudem räumt er dem Bundesrat die Möglichkeit ein, pro Kategorie die natürlichen Zuckergehalte und den Ertrag pro Flächeneinheit zu bestimmen. Die Kantone können ihrerseits höhere Mindestzuckergehalte und tiefere Höchsterträge pro Flächeneinheit als diejenigen des Bundesrates festsetzen.</p><p>In Artikel 14 der Weinverordnung hat der Bundesrat von seinem Recht Gebrauch gemacht, indem er einerseits minimale Qualitätsanforderungen festgelegt und andererseits den Traubenertrag pro Flächeneinheit der Kategorie 1 auf 1.2 Kilogramm pro Quadratmeter für rote Gewächse und auf 1.4 Kilogramm pro Quadratmeter für weisse Gewächse begrenzt hat. Gemäss diesem Artikel verfügen die Kantone ferner über die Möglichkeit, für die Kategorie 1 niedrigere Ertragswerte festzulegen und ebenfalls die Flächenerträge für die Kategorien 2 und 3 zu begrenzen. Einige Kantone haben diese Bestimmungen angewandt und sowohl bezüglich Qualität und Menge strenger bemessene Grenzwerte festgesetzt als auch den Traubenertrag für die Kategorien 2 und 3 beschränkt.</p><p>Der Branchenverband Schweizer Wein sprach sich an seiner Sitzung vom 1. Mai 2001 gegen eine landesweite und generelle Produktionsbegrenzung aus. Eine Mehrheit der Produzentenvertreter war der Ansicht, dass Beschlüsse betreffend die Marktbewirtschaftung in erster Linie den interessierten Regionen und Kantonen und nicht dem Bundesrat obliegen. Der Bundesrat respektiert diesen Entscheid.</p><p>Die Motion fällt zudem in den Bereich der Marktregulierung, für den der Bundesrat zuständig ist. Der Vorstoss ist auch aus diesem Grund abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 5 des Landwirtschaftsgesetzes wird der Bundesrat beauftragt, die Traubenproduktion in der Schweiz für das Jahr 2001 folgendermassen zu begrenzen:</p><p>- für die Kategorie 1 auf 1 Kilogramm pro Quadratmeter für rote und weisse Rebsorten;</p><p>- für die Kategorie 2 auf 1,2 Kilogramm pro Quadratmeter für rote Rebsorten und auf 1,25 Kilogramm pro Quadratmeter für weisse Rebsorten.</p>
- Weinlese 2001. Begrenzung der Produktion
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