Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Revision von Artikel 31 Absätze 3 und 4
- ShortId
-
01.3235
- Id
-
20013235
- Updated
-
10.04.2024 08:54
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Revision von Artikel 31 Absätze 3 und 4
- AdditionalIndexing
-
08;Rechtshilfe;internationales Strafrecht
- 1
-
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L04K05010202, internationales Strafrecht
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Kostentragung bei Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen</p><p>Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind grundsätzlich unentgeltlich. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des ersuchten Staates. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit findet Anwendung, wenn die Schweiz ein Ersuchen ausführt und wenn sie ein Ersuchen an das Ausland stellt. Er gilt für die Kostentragung im Aussenverhältnis (Schweiz/Ausland) wie auch für die Kostenverteilung im Innenverhältnis (Bund/Kanton).</p><p>Die zwischenstaatliche Kostentragung bei ausländischen Ersuchen ist in Artikel 31 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) geregelt. Die innerstaatliche Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen bestimmt sich nach Artikel 31 Absätze 3 und 4 IRSG. Der Bundesrat hat die Einzelheiten der Kostenbelastung an das Ausland und die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Artikel 12 und 13 der Ausführungsverordnung (IRSV; SR 351.11) präzisiert. </p><p>Die Motion beschränkt sich auf die innerstaatliche Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen. Die Formulierung der Motion lässt es offen, ob die geltende Regelung in Artikel 31 IRSG für alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit geändert werden soll. </p><p>a. Rechtslage </p><p>Die Kostenregelung nach Artikel 31 IRSG findet sich im allgemeinen Teil des Gesetzes und gilt demnach für alle Formen der internationalen Zusammenarbeit (Auslieferung, akzessorische Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung, Vollstreckung von Strafentscheiden). </p><p>Die Kosten für ein schweizerisches Ersuchen, die einem anderen Staat nach Artikel 31 Absatz 3 IRSG erstattet werden, gehen zulasten des Strafverfahrens, das dem Ersuchen zugrunde liegt. Von dieser Bestimmung nicht erfasst sind Kosten, die der Schweiz im Rahmen der Vorbereitung eines schweizerischen Ersuchens entstanden sind. Diese Verteilung der Kosten entspricht der traditionellen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Strafverfolgung. </p><p>Für die Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen gemäss Artikel 31 Absatz 4 IRSG gilt analog zum zwischenstaatlichen Verhältnis, dass keine Kosten in Rechnung gestellt werden (Art. 13 Abs. 1 IRSV). Eine Ausnahme besteht bei den Rechtshilfefällen, die der Bund nach Artikel 79a Buchstabe b IRSG in eigener Kompetenz ausführt, sowie bei den Haftfällen (Art. 13 Abs. 1bis und 2 IRSV). </p><p>b. Praxis</p><p>Die in Artikel 31 IRSG vorgesehene Kostenregelung hat bisher einzig bei Auslieferungsverfahren Fragen aufgeworfen. In 5 Prozent aller Auslieferungsfälle, in denen sich die Frage stellte, welches Gemeinwesen die Kosten für die Vertretung eines schweizerischen Auslieferungsersuchens im Ausland tragen muss, wurden die Kosten von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden problemlos übernommen. Dies betrifft namentlich Brasilien, wo pro Fall rund 5000 Franken für einen Vertrauensanwalt anfallen, welcher aber nicht zwingend beigezogen werden muss. Bei 10 Prozent der Auslieferungsersuchen, bei denen beträchtliche Kosten für Übersetzungen, Flugtransport usw. entstanden, wurde die Kostentragung weder infrage gestellt noch warf sie besondere Probleme auf. Bei einer Verurteilung können diese Kosten regelmässig unter dem Titel Verfahrenskosten den verurteilten Personen auferlegt werden. Rund 85 Prozent aller Auslieferungsersuchen an das Ausland haben für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden keine oder nur sehr geringfügige Kostenfolgen. Darunter fallen beispielsweise die Auslieferungsersuchen an die Nachbarstaaten. </p><p>Probleme gab es bisher lediglich bei den beiden Auslieferungsfällen Rey und Krüger, bei denen die Auslagen für die von den kantonalen Behörden gewünschte Vertretung des Falles vor Ort den üblichen Kostenrahmen sprengten. Es wäre indessen nicht sinnvoll, diese beiden Einzelfälle als Vorlage für eine Gesetzesänderung zu nehmen. Eine Regelung, die den Bund verpflichten würde, in ähnlich gelagerten Fällen die Vertretungskosten zu tragen, widerspräche den Grundsätzen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Strafverfolgung und könnte falsche Anreize schaffen. </p><p>2. Notwendigkeit einer Gesetzesänderung</p><p>Die internationale Rechtshilfe ist ein Hilfsinstrument für das Strafverfahren und sollte bei der innerstaatlichen Kostenaufteilung den gleichen Grundsätzen folgen wie das Hauptverfahren. Die Frage, ob sich eine Änderung der Kostenregelung im IRSG aufdrängt, muss deshalb in einen grösseren Zusammenhang gestellt und im Rahmen der allgemeinen Strafrechtsgesetzgebung entschieden werden. </p><p>Von Bedeutung ist dabei vor allem die Effizienzvorlage (Art. 340bis StGB), die den Bundesbehörden bei Wirtschaftskriminalität, organisierter Kriminalität, Korruption und Geldwäscherei neue Ermittlungs- und Strafverfolgungskompetenzen gibt. Nach dem Inkrafttreten der Vorlage werden in derartigen Fällen Bundesbehörden die Durchführung der Strafverfolgung übernehmen. Dies wird zur Folge haben, dass auch Auslieferungs- und andere Rechtshilfekosten vom Bund übernommen werden. Da die praktischen Auswirkungen der Effizienzvorlage zurzeit noch nicht abgeschätzt werden können, wäre es wenig sinnvoll, im jetzigen Zeitpunkt einer neuen Regelung der Kostenverteilung im IRSG zuzustimmen. In diesem Zusammenhang sei auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion der Finanzkommission des Nationalrates vom 7. November 2000 (00.3601) hingewiesen, in der gefordert wird, die Kantone sollen die Kosten abgelten, die dem Bund durch die Verfahrensübernahme entstehen. In der Strafverfolgung sollte die Kostenverteilung Bund/Kanton nicht nur aus der Optik der Rechtshilfekosten betrachtet werden. </p><p>Der Bundesrat beabsichtigt ferner, dem Parlament demnächst den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte vorzulegen (Sharingvorlage). Der Gesetzentwurf, der in der Vernehmlassung mehrheitlich positiv aufgenommen worden ist, sieht die Teilung der Werte unter den am Strafverfahren beteiligten Gemeinwesen (ausländische Staaten, Bund, Kantone) vor und ermächtigt die schweizerischen Behörden, mit ausländischen Staaten Teilungsvereinbarungen abzuschliessen. Es erscheint nicht zweckdienlich, eine Änderung von Artikel 31 IRSG losgelöst von der Sharingvorlage zu prüfen, weil sonst die Kostenregelung bei der Rechtshilfe aus dem Gesamtzusammenhang herausgenommen wird.</p><p>Solange nicht klar ist, welche Auswirkungen die beiden Gesetzgebungsvorlagen auf die Kostenfrage im Rechtshilfeverfahren haben werden, ist es verfrüht, vom Bundesrat eine Revision der Kostenregelung im IRSG zu verlangen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einer Änderung von Artikel 31 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorzulegen. Vorzusehen ist, dass der Bund in Ausnahmefällen, namentlich bei Verfahren von nationalem Interesse, einen Teil der durch die internationale Rechtshilfe entstandenen ungedeckten Kosten übernimmt.</p>
- Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Revision von Artikel 31 Absätze 3 und 4
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Kostentragung bei Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen</p><p>Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind grundsätzlich unentgeltlich. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des ersuchten Staates. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit findet Anwendung, wenn die Schweiz ein Ersuchen ausführt und wenn sie ein Ersuchen an das Ausland stellt. Er gilt für die Kostentragung im Aussenverhältnis (Schweiz/Ausland) wie auch für die Kostenverteilung im Innenverhältnis (Bund/Kanton).</p><p>Die zwischenstaatliche Kostentragung bei ausländischen Ersuchen ist in Artikel 31 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) geregelt. Die innerstaatliche Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen bestimmt sich nach Artikel 31 Absätze 3 und 4 IRSG. Der Bundesrat hat die Einzelheiten der Kostenbelastung an das Ausland und die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Artikel 12 und 13 der Ausführungsverordnung (IRSV; SR 351.11) präzisiert. </p><p>Die Motion beschränkt sich auf die innerstaatliche Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen. Die Formulierung der Motion lässt es offen, ob die geltende Regelung in Artikel 31 IRSG für alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit geändert werden soll. </p><p>a. Rechtslage </p><p>Die Kostenregelung nach Artikel 31 IRSG findet sich im allgemeinen Teil des Gesetzes und gilt demnach für alle Formen der internationalen Zusammenarbeit (Auslieferung, akzessorische Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung, Vollstreckung von Strafentscheiden). </p><p>Die Kosten für ein schweizerisches Ersuchen, die einem anderen Staat nach Artikel 31 Absatz 3 IRSG erstattet werden, gehen zulasten des Strafverfahrens, das dem Ersuchen zugrunde liegt. Von dieser Bestimmung nicht erfasst sind Kosten, die der Schweiz im Rahmen der Vorbereitung eines schweizerischen Ersuchens entstanden sind. Diese Verteilung der Kosten entspricht der traditionellen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Strafverfolgung. </p><p>Für die Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen gemäss Artikel 31 Absatz 4 IRSG gilt analog zum zwischenstaatlichen Verhältnis, dass keine Kosten in Rechnung gestellt werden (Art. 13 Abs. 1 IRSV). Eine Ausnahme besteht bei den Rechtshilfefällen, die der Bund nach Artikel 79a Buchstabe b IRSG in eigener Kompetenz ausführt, sowie bei den Haftfällen (Art. 13 Abs. 1bis und 2 IRSV). </p><p>b. Praxis</p><p>Die in Artikel 31 IRSG vorgesehene Kostenregelung hat bisher einzig bei Auslieferungsverfahren Fragen aufgeworfen. In 5 Prozent aller Auslieferungsfälle, in denen sich die Frage stellte, welches Gemeinwesen die Kosten für die Vertretung eines schweizerischen Auslieferungsersuchens im Ausland tragen muss, wurden die Kosten von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden problemlos übernommen. Dies betrifft namentlich Brasilien, wo pro Fall rund 5000 Franken für einen Vertrauensanwalt anfallen, welcher aber nicht zwingend beigezogen werden muss. Bei 10 Prozent der Auslieferungsersuchen, bei denen beträchtliche Kosten für Übersetzungen, Flugtransport usw. entstanden, wurde die Kostentragung weder infrage gestellt noch warf sie besondere Probleme auf. Bei einer Verurteilung können diese Kosten regelmässig unter dem Titel Verfahrenskosten den verurteilten Personen auferlegt werden. Rund 85 Prozent aller Auslieferungsersuchen an das Ausland haben für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden keine oder nur sehr geringfügige Kostenfolgen. Darunter fallen beispielsweise die Auslieferungsersuchen an die Nachbarstaaten. </p><p>Probleme gab es bisher lediglich bei den beiden Auslieferungsfällen Rey und Krüger, bei denen die Auslagen für die von den kantonalen Behörden gewünschte Vertretung des Falles vor Ort den üblichen Kostenrahmen sprengten. Es wäre indessen nicht sinnvoll, diese beiden Einzelfälle als Vorlage für eine Gesetzesänderung zu nehmen. Eine Regelung, die den Bund verpflichten würde, in ähnlich gelagerten Fällen die Vertretungskosten zu tragen, widerspräche den Grundsätzen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Strafverfolgung und könnte falsche Anreize schaffen. </p><p>2. Notwendigkeit einer Gesetzesänderung</p><p>Die internationale Rechtshilfe ist ein Hilfsinstrument für das Strafverfahren und sollte bei der innerstaatlichen Kostenaufteilung den gleichen Grundsätzen folgen wie das Hauptverfahren. Die Frage, ob sich eine Änderung der Kostenregelung im IRSG aufdrängt, muss deshalb in einen grösseren Zusammenhang gestellt und im Rahmen der allgemeinen Strafrechtsgesetzgebung entschieden werden. </p><p>Von Bedeutung ist dabei vor allem die Effizienzvorlage (Art. 340bis StGB), die den Bundesbehörden bei Wirtschaftskriminalität, organisierter Kriminalität, Korruption und Geldwäscherei neue Ermittlungs- und Strafverfolgungskompetenzen gibt. Nach dem Inkrafttreten der Vorlage werden in derartigen Fällen Bundesbehörden die Durchführung der Strafverfolgung übernehmen. Dies wird zur Folge haben, dass auch Auslieferungs- und andere Rechtshilfekosten vom Bund übernommen werden. Da die praktischen Auswirkungen der Effizienzvorlage zurzeit noch nicht abgeschätzt werden können, wäre es wenig sinnvoll, im jetzigen Zeitpunkt einer neuen Regelung der Kostenverteilung im IRSG zuzustimmen. In diesem Zusammenhang sei auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion der Finanzkommission des Nationalrates vom 7. November 2000 (00.3601) hingewiesen, in der gefordert wird, die Kantone sollen die Kosten abgelten, die dem Bund durch die Verfahrensübernahme entstehen. In der Strafverfolgung sollte die Kostenverteilung Bund/Kanton nicht nur aus der Optik der Rechtshilfekosten betrachtet werden. </p><p>Der Bundesrat beabsichtigt ferner, dem Parlament demnächst den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte vorzulegen (Sharingvorlage). Der Gesetzentwurf, der in der Vernehmlassung mehrheitlich positiv aufgenommen worden ist, sieht die Teilung der Werte unter den am Strafverfahren beteiligten Gemeinwesen (ausländische Staaten, Bund, Kantone) vor und ermächtigt die schweizerischen Behörden, mit ausländischen Staaten Teilungsvereinbarungen abzuschliessen. Es erscheint nicht zweckdienlich, eine Änderung von Artikel 31 IRSG losgelöst von der Sharingvorlage zu prüfen, weil sonst die Kostenregelung bei der Rechtshilfe aus dem Gesamtzusammenhang herausgenommen wird.</p><p>Solange nicht klar ist, welche Auswirkungen die beiden Gesetzgebungsvorlagen auf die Kostenfrage im Rechtshilfeverfahren haben werden, ist es verfrüht, vom Bundesrat eine Revision der Kostenregelung im IRSG zu verlangen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einer Änderung von Artikel 31 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorzulegen. Vorzusehen ist, dass der Bund in Ausnahmefällen, namentlich bei Verfahren von nationalem Interesse, einen Teil der durch die internationale Rechtshilfe entstandenen ungedeckten Kosten übernimmt.</p>
- Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Revision von Artikel 31 Absätze 3 und 4
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