Pachtrecht. Mehr Flexibilität

ShortId
01.3241
Id
20013241
Updated
10.04.2024 13:37
Language
de
Title
Pachtrecht. Mehr Flexibilität
AdditionalIndexing
55;Zusammenschluss in der Landwirtschaft;Landpachtvertrag;Fruchtfolgefläche;Vereinfachung von Verfahren;Agrarstrukturpolitik;Pacht;Gesetz
1
  • L06K140105040301, Landpachtvertrag
  • L05K1401050403, Pacht
  • L04K14010402, Agrarstrukturpolitik
  • L05K1401050501, Zusammenschluss in der Landwirtschaft
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L06K010204010201, Fruchtfolgefläche
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das landwirtschaftliche Pachtrecht stammt aus dem Jahr 1986, also aus einer Zeit vor der "AP 2002". Es ging noch stark von der Idee der Erhaltung möglichst aller Landwirtschaftsbetriebe aus und behindert dadurch heute den angestrebten Strukturwandel. Den Haupterwerbsbetrieben muss vermehrt die Möglichkeit gegeben werden, zu wachsen und sich den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Daher sind entsprechende Änderungen vorzunehmen, wobei die Anträge in den Ziffern 1 und 2 als Beispiele und nicht als abschliessende Aufzählung zu verstehen sind.</p><p>1. Die Bewilligung für die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes wird heute nur erteilt, wenn dieses keine gute landwirtschaftliche Existenz mehr bietet. Die gesetzliche Pflicht, eine solche Bewilligung einzuholen, ist eine unnötige Eigentumsbeschränkung und wird in der Praxis bereits heute oft gar nicht mehr beachtet. Es muss künftig im Interesse der produzierenden Landwirtschaft möglich sein, dass ein Eigentümer sein landwirtschaftliches Gewerbe aus irgendeinem Grunde aufgeben und parzellenweise an aktive Landwirte verpachten kann, selbst wenn das Gewerbe noch eine gute Existenz darstellen würde. Dadurch soll ermöglicht werden, einzelne Betriebe zugunsten von anderen (Haupterwerbsbetrieben) aufzuheben. Um zu verhindern, dass ein Eigentümer sein Gewerbe parzellenweise verpachtet und dadurch einen allfällig interessierten Nachfolger ausschliesst, können die Kantone ein Vorpachtrecht der Nachkommen des Verpächters gemäss Artikel 5 LPG einführen.</p><p>2. Im Rahmen der Bemühungen um Senkung ihrer Produktionskosten legen heute viele Landwirtschaftsbetriebe die Bewirtschaftung und Nutzung ihres Landes zu Fruchtfolgegemeinschaften zusammen. Der eine betreibt Milchwirtschaft und bewirtschaftet damit das Grasland von allen anderen, der andere setzt auf Hackfrüchte (Zuckerrüben, Kartoffeln), und der Dritte spezialisiert sich auf extensiven Getreidebau. Diese Art der Bewirtschaftung und Nutzung von Land innerhalb einer Fruchtfolgegemeinschaft steht im Widerspruch zum Pachtrecht. Dieses verlangt nämlich grundsätzlich, dass der Pächter die Zupachtgrundstücke persönlich bewirtschaftet. Tauschen die Pächter solcher Zupachtgrundstücke diese im Rahmen solcher Fruchtfolgegemeinschaften vorübergehend an andere Landwirte, riskieren sie eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund nach Artikel 17 LPG. Um dies zu verhindern, muss eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, aufgrund derer den Pächtern von Gesetzes wegen (und nicht aufgrund von speziellen vertraglichen Vereinbarungen mit den Verpächtern) die Möglichkeit gegeben wird, den Pachtgegenstand zeitweise auch durch andere Landwirte nutzen und bewirtschaften zu lassen.</p>
  • <p>1. Der Motionär verlangt die völlige Aufhebung der Bewilligungspflicht für die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe, mit der Begründung, das landwirtschaftliche Pachtrecht stamme aus dem Jahr 1986, also aus einer Zeit vor der neuen Agrarpolitik, und es behindere den heute angestrebten Strukturwandel.</p><p>Es trifft zu, dass das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) zur Zeit der "alten" Agrarpolitik erlassen wurde. Indessen sind bereits zusammen mit der Botschaft zur Reform der Agrarpolitik, zweite Etappe ("Agrarpolitik 2002"), in einem Teil III mit dem Titel "Lockerungen strukturpolitischer Bestimmungen im bäuerlichen Bodenrecht und im landwirtschaftlichen Pachtrecht" vom Bundesrat Änderungen zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) und zum LPG vorgelegt und vom Parlament beschlossen worden. Diese traten zusammen mit dem neuen Landwirtschaftsgesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. Im Rahmen einer ersten Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes - die bezüglichen Arbeiten sind zurzeit im Gange - sollen weitere Änderungen und Lockerungen im BGBB und im LPG vorgeschlagen werden.</p><p>Die Bewilligungspflicht für die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe ist ein Kernpunkt des LPG und hat ihr Gegenstück im BGBB, welches ein Realteilungsverbot für landwirtschaftliche Gewerbe mit der Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen vorsieht. Beide Massnahmen sind aufeinander abgestimmt. Damit der erbrechtliche Zuweisungsanspruch und das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe tatsächlich auch ausgeübt werden können, bedarf es nicht nur des Realteilungsverbotes, sondern auch der Bewilligungspflicht für die parzellenweise Verpachtung, da sonst der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes dieses stückweise verpachten und damit seine wirtschaftliche Einheit auflösen könnte. Die wirtschaftliche Einheit ist eine der Voraussetzungen für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Ohne die Bewilligungspflicht für die parzellenweise Verpachtung würden letztlich der Zuweisungsanspruch der Erben und das Vorkaufsrecht der Nachkommen und Geschwister illusorisch.</p><p>Diese Personen werden entgegen der Ansicht des Motionärs durch das Vorpachtrecht der Nachkommen (Art. 5 LPG) nicht hinreichend geschützt. Das LPG sieht das Vorpachtrecht nicht als bundesrechtliches Institut vor, sondern die Kantone sind einzig befugt, ein solches einzuführen. Von dieser Möglichkeit haben nur wenige Kantone Gebrauch gemacht (so z. B. die Kantone Bern, Freiburg oder Schwyz). Die Mehrheit der Kantone steht diesem Institut nach wie vor kritisch gegenüber (was auch der Grund war, dass es nicht bundesrechtlich eingeführt wurde, obwohl dies in der bundesrätlichen Botschaft von 1981 unterbreitet worden war). Auch rechtsdogmatisch greift die Lösung nach heutigem Verständnis des Vorpachtrechtes, das dem Vorkaufsrecht nachgebildet ist, nicht. Als Voraussetzung, dass das Vorpachtrecht an einem Gewerbe ausgeübt werden kann, bedarf es des Abschlusses eines Pachtvertrages mit einem Dritten über das ganze Gewerbe. Der vorpachtberechtigte Nachkomme kann in diesem Fall in den Gewerbepachtvertrag eintreten. Dies ist nicht möglich, wenn einzelne Parzellenpachtverträge mit verschiedenen Drittpersonen abgeschlossen werden. Das Vorpachtrecht müsste also nicht als Vorpachtrecht, sondern vielmehr als Anspruch auf Abschluss eines Pachtvertrages über ein Gewerbe ausgebildet werden, der durch die parzellenweise Verpachtung ausgelöst wird. Ein solcher Anspruch wäre dogmatisch erstmalig und würde ganz erhebliche rechtspolitische wie agrarpolitische Bedenken wecken und eine unerwünschte Detailregelung erforderlich machen.</p><p>Dem Anliegen des Motionärs kann in dieser Form also nicht stattgegeben werden. Sein Grundanliegen, den angestrebten Sturkturwandel nicht zu behindern und den Haupterwerbsbetrieben zu ermöglichen, weiter zu wachsen, ist unbestritten. Dieses Ziel lässt sich aber mit dem Heraufsetzen der Mindestgrösse für landwirtschaftliche Gewerbe einfacher und wirkungsvoller erreichen.</p><p>2. In diesem Punkt kann den Ausführungen des Motionärs zugestimmt werden; das Anliegen ist berechtigt.</p> Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1 der Motion abzulehnen. Er ist bereit, Ziffer 2 der Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) abzuändern und zu lockern, um den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu erleichtern. Insbesondere sind:</p><p>1. die Bewilligungspflicht für die parzellenweise Verpachtung ganzer Gewerbe (Art. 30 bis 32 LPG) aufzuheben; und</p><p>2. eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass bei Fruchtfolgegemeinschaften zugepachtete Grundstücke zeitweise auch durch andere Landwirte als die direkten Pächter (Vertragspartner der Verpächter) bewirtschaftet und genutzt werden können.</p>
  • Pachtrecht. Mehr Flexibilität
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das landwirtschaftliche Pachtrecht stammt aus dem Jahr 1986, also aus einer Zeit vor der "AP 2002". Es ging noch stark von der Idee der Erhaltung möglichst aller Landwirtschaftsbetriebe aus und behindert dadurch heute den angestrebten Strukturwandel. Den Haupterwerbsbetrieben muss vermehrt die Möglichkeit gegeben werden, zu wachsen und sich den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Daher sind entsprechende Änderungen vorzunehmen, wobei die Anträge in den Ziffern 1 und 2 als Beispiele und nicht als abschliessende Aufzählung zu verstehen sind.</p><p>1. Die Bewilligung für die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes wird heute nur erteilt, wenn dieses keine gute landwirtschaftliche Existenz mehr bietet. Die gesetzliche Pflicht, eine solche Bewilligung einzuholen, ist eine unnötige Eigentumsbeschränkung und wird in der Praxis bereits heute oft gar nicht mehr beachtet. Es muss künftig im Interesse der produzierenden Landwirtschaft möglich sein, dass ein Eigentümer sein landwirtschaftliches Gewerbe aus irgendeinem Grunde aufgeben und parzellenweise an aktive Landwirte verpachten kann, selbst wenn das Gewerbe noch eine gute Existenz darstellen würde. Dadurch soll ermöglicht werden, einzelne Betriebe zugunsten von anderen (Haupterwerbsbetrieben) aufzuheben. Um zu verhindern, dass ein Eigentümer sein Gewerbe parzellenweise verpachtet und dadurch einen allfällig interessierten Nachfolger ausschliesst, können die Kantone ein Vorpachtrecht der Nachkommen des Verpächters gemäss Artikel 5 LPG einführen.</p><p>2. Im Rahmen der Bemühungen um Senkung ihrer Produktionskosten legen heute viele Landwirtschaftsbetriebe die Bewirtschaftung und Nutzung ihres Landes zu Fruchtfolgegemeinschaften zusammen. Der eine betreibt Milchwirtschaft und bewirtschaftet damit das Grasland von allen anderen, der andere setzt auf Hackfrüchte (Zuckerrüben, Kartoffeln), und der Dritte spezialisiert sich auf extensiven Getreidebau. Diese Art der Bewirtschaftung und Nutzung von Land innerhalb einer Fruchtfolgegemeinschaft steht im Widerspruch zum Pachtrecht. Dieses verlangt nämlich grundsätzlich, dass der Pächter die Zupachtgrundstücke persönlich bewirtschaftet. Tauschen die Pächter solcher Zupachtgrundstücke diese im Rahmen solcher Fruchtfolgegemeinschaften vorübergehend an andere Landwirte, riskieren sie eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund nach Artikel 17 LPG. Um dies zu verhindern, muss eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, aufgrund derer den Pächtern von Gesetzes wegen (und nicht aufgrund von speziellen vertraglichen Vereinbarungen mit den Verpächtern) die Möglichkeit gegeben wird, den Pachtgegenstand zeitweise auch durch andere Landwirte nutzen und bewirtschaften zu lassen.</p>
    • <p>1. Der Motionär verlangt die völlige Aufhebung der Bewilligungspflicht für die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe, mit der Begründung, das landwirtschaftliche Pachtrecht stamme aus dem Jahr 1986, also aus einer Zeit vor der neuen Agrarpolitik, und es behindere den heute angestrebten Strukturwandel.</p><p>Es trifft zu, dass das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) zur Zeit der "alten" Agrarpolitik erlassen wurde. Indessen sind bereits zusammen mit der Botschaft zur Reform der Agrarpolitik, zweite Etappe ("Agrarpolitik 2002"), in einem Teil III mit dem Titel "Lockerungen strukturpolitischer Bestimmungen im bäuerlichen Bodenrecht und im landwirtschaftlichen Pachtrecht" vom Bundesrat Änderungen zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) und zum LPG vorgelegt und vom Parlament beschlossen worden. Diese traten zusammen mit dem neuen Landwirtschaftsgesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. Im Rahmen einer ersten Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes - die bezüglichen Arbeiten sind zurzeit im Gange - sollen weitere Änderungen und Lockerungen im BGBB und im LPG vorgeschlagen werden.</p><p>Die Bewilligungspflicht für die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe ist ein Kernpunkt des LPG und hat ihr Gegenstück im BGBB, welches ein Realteilungsverbot für landwirtschaftliche Gewerbe mit der Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen vorsieht. Beide Massnahmen sind aufeinander abgestimmt. Damit der erbrechtliche Zuweisungsanspruch und das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe tatsächlich auch ausgeübt werden können, bedarf es nicht nur des Realteilungsverbotes, sondern auch der Bewilligungspflicht für die parzellenweise Verpachtung, da sonst der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes dieses stückweise verpachten und damit seine wirtschaftliche Einheit auflösen könnte. Die wirtschaftliche Einheit ist eine der Voraussetzungen für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Ohne die Bewilligungspflicht für die parzellenweise Verpachtung würden letztlich der Zuweisungsanspruch der Erben und das Vorkaufsrecht der Nachkommen und Geschwister illusorisch.</p><p>Diese Personen werden entgegen der Ansicht des Motionärs durch das Vorpachtrecht der Nachkommen (Art. 5 LPG) nicht hinreichend geschützt. Das LPG sieht das Vorpachtrecht nicht als bundesrechtliches Institut vor, sondern die Kantone sind einzig befugt, ein solches einzuführen. Von dieser Möglichkeit haben nur wenige Kantone Gebrauch gemacht (so z. B. die Kantone Bern, Freiburg oder Schwyz). Die Mehrheit der Kantone steht diesem Institut nach wie vor kritisch gegenüber (was auch der Grund war, dass es nicht bundesrechtlich eingeführt wurde, obwohl dies in der bundesrätlichen Botschaft von 1981 unterbreitet worden war). Auch rechtsdogmatisch greift die Lösung nach heutigem Verständnis des Vorpachtrechtes, das dem Vorkaufsrecht nachgebildet ist, nicht. Als Voraussetzung, dass das Vorpachtrecht an einem Gewerbe ausgeübt werden kann, bedarf es des Abschlusses eines Pachtvertrages mit einem Dritten über das ganze Gewerbe. Der vorpachtberechtigte Nachkomme kann in diesem Fall in den Gewerbepachtvertrag eintreten. Dies ist nicht möglich, wenn einzelne Parzellenpachtverträge mit verschiedenen Drittpersonen abgeschlossen werden. Das Vorpachtrecht müsste also nicht als Vorpachtrecht, sondern vielmehr als Anspruch auf Abschluss eines Pachtvertrages über ein Gewerbe ausgebildet werden, der durch die parzellenweise Verpachtung ausgelöst wird. Ein solcher Anspruch wäre dogmatisch erstmalig und würde ganz erhebliche rechtspolitische wie agrarpolitische Bedenken wecken und eine unerwünschte Detailregelung erforderlich machen.</p><p>Dem Anliegen des Motionärs kann in dieser Form also nicht stattgegeben werden. Sein Grundanliegen, den angestrebten Sturkturwandel nicht zu behindern und den Haupterwerbsbetrieben zu ermöglichen, weiter zu wachsen, ist unbestritten. Dieses Ziel lässt sich aber mit dem Heraufsetzen der Mindestgrösse für landwirtschaftliche Gewerbe einfacher und wirkungsvoller erreichen.</p><p>2. In diesem Punkt kann den Ausführungen des Motionärs zugestimmt werden; das Anliegen ist berechtigt.</p> Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1 der Motion abzulehnen. Er ist bereit, Ziffer 2 der Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) abzuändern und zu lockern, um den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu erleichtern. Insbesondere sind:</p><p>1. die Bewilligungspflicht für die parzellenweise Verpachtung ganzer Gewerbe (Art. 30 bis 32 LPG) aufzuheben; und</p><p>2. eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass bei Fruchtfolgegemeinschaften zugepachtete Grundstücke zeitweise auch durch andere Landwirte als die direkten Pächter (Vertragspartner der Verpächter) bewirtschaftet und genutzt werden können.</p>
    • Pachtrecht. Mehr Flexibilität

Back to List