Mehr Informationen für Aktionäre
- ShortId
-
01.3243
- Id
-
20013243
- Updated
-
10.04.2024 12:01
- Language
-
de
- Title
-
Mehr Informationen für Aktionäre
- AdditionalIndexing
-
15;Informationsrecht;Aktionär/in;Aktiengesellschaft;Gesellschafterschutz;Beteiligung an Unternehmen
- 1
-
- L06K070304010101, Aktionär/in
- L06K070304010102, Gesellschafterschutz
- L06K070303010101, Aktiengesellschaft
- L04K12010201, Informationsrecht
- L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Zuge der Privatisierung wird die Aktiengesellschaft immer mehr als Rechtsform für Trägerschaften gewählt, die ganz oder teilweise öffentliche Aufgaben übernehmen und erfüllen.</p><p>Auf diese Weise fliessen öffentliche Gelder in private Trägerschaften, was grundsätzlich das Bedürfnis nach mehr Kontrolle verstärkt. Akzentuiert wird dieses Erfordernis der Kontrolle durch aktuelle Fälle schwerwiegender unternehmerischer Fehlleistungen mit der Vernichtung grosser Werte von Aktionärsvermögen.</p><p>Die Interessenlage der öffentlichen Hand als Aktionär unterscheidet sich von jener des privaten Aktionärs. Die öffentliche Hand ist primär der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe verpflichtet (Verkehr, Telekommunikation, Spitalwesen, Stromversorgung usw.), während der private Aktionär die Gewinnmaximierung anstrebt.</p><p>Hinzu kommt, dass die öffentliche Hand in bestimmten Fällen subsidiär gegenüber Dritten haftet, damit die durch die Aktiengesellschaft wahrzunehmende öffentliche Aufgabe in jedem Fall sichergestellt wird, auch wenn die Aktiengesellschaft als solche ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (subsidiäre Ausfallhaftung).</p><p>Diese Besonderheiten der Stellung der öffentlichen Hand als Aktionär verlangen eine umfassende Kontrolle. Die Ausübung der Kontrolle ist Teil der Aktionärsrechte. Voraussetzung dazu sind konkrete Informationen und genügende Auskunftserteilung.</p><p>Gerechtfertigt ist ein erweitertes Auskunftsrecht auch deshalb, weil der Verwaltungsrat seine Entschädigungen in eigener Kompetenz festlegt.</p><p>Schliesslich ist das erweiterte Auskunftsrecht wesentlich bei der eventuellen Einleitung einer Sonderprüfung oder beim Entscheid betreffend Einreichen einer Verantwortlichkeitsklage.</p><p>Den dargestellten Anforderungen vermögen die geltenden Vorschriften nicht zu genügen. Die heutige Regelung der Offenlegung und des Auskunftsrechtes ist einseitig auf die Rechtslage des privaten Aktionärs ausgerichtet. Aus den dargestellten Gründen ist die Information für Aktionäre bei Aktiengesellschaften mit Beteiligung der öffentlichen Hand zu erweitern.</p>
- <p>Bei der Aktiengesellschaft handelt es sich um eine Rechtsform des Privatrechtes. Um den besonderen Bedürfnissen der öffentlichen Hand zu entsprechen, wurden die gemischtwirtschaftlichen (Art. 762 OR) und spezialgesetzlichen (Art. 763 OR bzw. spezielle Bundesgesetze) Aktiengesellschaften geschaffen. Es scheint deshalb problematisch, bezüglich der Offenlegungspflichten und Auskunftsrechte unterschiedliche Regelungen für rein privatrechtliche Aktiengesellschaften mit und für solche ohne Beteiligung der öffentlichen Hand zu schaffen. Dies insbesondere im Hinblick auf die der öffentlichen Hand bereits zustehenden Sonderrechte und die allgemeinen Informationspflichten und Auskunftsrechte, welche vorab umfassend ausgeschöpft werden sollten. Im Rahmen der geltenden, privatrechtlichen Regelungen ist insbesondere auf folgende Möglichkeiten zu verweisen:</p><p>1. Das Gemeinwesen kann bereits heute mittels eines statutarischen Entsendungsrechtes von Vertretern des Gemeinwesens in den Verwaltungsrat (Art. 762 OR) ein weitgehendes Auskunftsrecht des Gemeinwesens erlangen. Der vom Gemeinwesen in den Verwaltungsrat entsandte Vertreter hat gegenüber der abordnenden Körperschaft über Gesellschaftsangelegenheiten zu berichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen (Honsell/Vogt/Watter - Hrsg., "Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht", Obligationenrecht II, Art. 530-1186 OR, Basel 1994, Art. 762, N 13 und 25).</p><p>2. Mit der Aufnahme von entsprechenden Statutenbestimmungen (z. B. zwingende Genehmigung von Entschädigungen des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung, Festlegung eines qualifizierten Mehrs für die Änderung gewisser Statutenbestimmungen oder der Schaffung von Stimmrechtsaktien) und Aktionärsbindungsverträgen (z. B. Vereinbarung der Abwahl des Verwaltungsrates, falls dieser die Aktionäre nicht regelmässig orientiert) können die von der Motion verfolgten Ziele auch bei Minderheitsbeteiligung des Gemeinwesens erreicht werden.</p><p>3. Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen (Art. 699 Abs. 3 OR). Jeder Aktionär ist alsdann berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (Art. 697 Abs. 1 OR).</p><p>Die öffentliche Hand verfügt zudem aufgrund der von ihr wahrzunehmenden Aufsichtsfunktionen insbesondere im Bereich des Service public über weitere Auskunftsrechte bzw. über die Möglichkeit, solche Auskunftsrechte im öffentlichen Recht festzuschreiben. Solche - von der Rechtsform der betroffenen Dienstanbieter unabhängigen - Auskunftsrechte und Informationspflichten, die teils bereits heute existieren (vgl. Konzessionsbestimmungen in verschiedenen Bereichen des Service public), können im Rahmen des öffentlichen Rechtes wesentlich sachbezogener ausgestaltet werden als eine allgemeine Regel im Rahmen des Privatrechtes.</p><p>Weiter steht es dem Gemeinwesen frei, für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen des öffentlichen Rechtes Unternehmen zu schaffen, bei deren Ausgestaltung die spezifischen Bedürfnisse des Gemeinwesens bezüglich Offenlegungspflichten und Auskunftsrechten berücksichtigt werden können.</p><p>Der Bundesrat ist mit der allgemeinen Stossrichtung der Motion grundsätzlich einverstanden. Er unterstützt deshalb auch die Forderung nach einer allgemeinen Überprüfung des Ausbaus der Aktionärsrechte (Motion Leutenegger Oberholzer 01.3261, Mehr Schutz für die Minderheitsaktionäre, vom 9. Mai 2001). Der Bundesrat vertritt hingegen die Ansicht, dass die vom Motionär geforderte Ausdehnung der Offenlegungspflichten und Auskunftsrechte im Privatrecht zugunsten des Gemeinwesens nur eine der möglichen Massnahmen darstellt, um das angestrebte Ziel erreichen zu können. So sollten vorab die aufgrund des geltenden Rechtes bestehenden Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden. Reichen diese nicht aus, so müssen die öffentlichen Interessen des Gemeinwesens durch entsprechende Regelungen der Auskunftsrechte und Informationspflichten im öffentlichen Recht sichergestellt werden. Auf die Schaffung einer neuen Art von privatrechtlichen Aktiengesellschaften bzw. weiterer, privatrechtlich geregelter Sonderrechte für die öffentliche Hand sollte hingegen verzichtet werden. Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der vorliegenden Motion.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie durch eine Gesetzesanpassung bei Aktiengesellschaften mit Beteiligung der öffentlichen Hand:</p><p>1. die Offenlegungspflicht der Aktiengesellschaft; und</p><p>2. das Auskunftsrecht der Aktionäre erweitert werden kann.</p>
- Mehr Informationen für Aktionäre
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Zuge der Privatisierung wird die Aktiengesellschaft immer mehr als Rechtsform für Trägerschaften gewählt, die ganz oder teilweise öffentliche Aufgaben übernehmen und erfüllen.</p><p>Auf diese Weise fliessen öffentliche Gelder in private Trägerschaften, was grundsätzlich das Bedürfnis nach mehr Kontrolle verstärkt. Akzentuiert wird dieses Erfordernis der Kontrolle durch aktuelle Fälle schwerwiegender unternehmerischer Fehlleistungen mit der Vernichtung grosser Werte von Aktionärsvermögen.</p><p>Die Interessenlage der öffentlichen Hand als Aktionär unterscheidet sich von jener des privaten Aktionärs. Die öffentliche Hand ist primär der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe verpflichtet (Verkehr, Telekommunikation, Spitalwesen, Stromversorgung usw.), während der private Aktionär die Gewinnmaximierung anstrebt.</p><p>Hinzu kommt, dass die öffentliche Hand in bestimmten Fällen subsidiär gegenüber Dritten haftet, damit die durch die Aktiengesellschaft wahrzunehmende öffentliche Aufgabe in jedem Fall sichergestellt wird, auch wenn die Aktiengesellschaft als solche ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (subsidiäre Ausfallhaftung).</p><p>Diese Besonderheiten der Stellung der öffentlichen Hand als Aktionär verlangen eine umfassende Kontrolle. Die Ausübung der Kontrolle ist Teil der Aktionärsrechte. Voraussetzung dazu sind konkrete Informationen und genügende Auskunftserteilung.</p><p>Gerechtfertigt ist ein erweitertes Auskunftsrecht auch deshalb, weil der Verwaltungsrat seine Entschädigungen in eigener Kompetenz festlegt.</p><p>Schliesslich ist das erweiterte Auskunftsrecht wesentlich bei der eventuellen Einleitung einer Sonderprüfung oder beim Entscheid betreffend Einreichen einer Verantwortlichkeitsklage.</p><p>Den dargestellten Anforderungen vermögen die geltenden Vorschriften nicht zu genügen. Die heutige Regelung der Offenlegung und des Auskunftsrechtes ist einseitig auf die Rechtslage des privaten Aktionärs ausgerichtet. Aus den dargestellten Gründen ist die Information für Aktionäre bei Aktiengesellschaften mit Beteiligung der öffentlichen Hand zu erweitern.</p>
- <p>Bei der Aktiengesellschaft handelt es sich um eine Rechtsform des Privatrechtes. Um den besonderen Bedürfnissen der öffentlichen Hand zu entsprechen, wurden die gemischtwirtschaftlichen (Art. 762 OR) und spezialgesetzlichen (Art. 763 OR bzw. spezielle Bundesgesetze) Aktiengesellschaften geschaffen. Es scheint deshalb problematisch, bezüglich der Offenlegungspflichten und Auskunftsrechte unterschiedliche Regelungen für rein privatrechtliche Aktiengesellschaften mit und für solche ohne Beteiligung der öffentlichen Hand zu schaffen. Dies insbesondere im Hinblick auf die der öffentlichen Hand bereits zustehenden Sonderrechte und die allgemeinen Informationspflichten und Auskunftsrechte, welche vorab umfassend ausgeschöpft werden sollten. Im Rahmen der geltenden, privatrechtlichen Regelungen ist insbesondere auf folgende Möglichkeiten zu verweisen:</p><p>1. Das Gemeinwesen kann bereits heute mittels eines statutarischen Entsendungsrechtes von Vertretern des Gemeinwesens in den Verwaltungsrat (Art. 762 OR) ein weitgehendes Auskunftsrecht des Gemeinwesens erlangen. Der vom Gemeinwesen in den Verwaltungsrat entsandte Vertreter hat gegenüber der abordnenden Körperschaft über Gesellschaftsangelegenheiten zu berichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen (Honsell/Vogt/Watter - Hrsg., "Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht", Obligationenrecht II, Art. 530-1186 OR, Basel 1994, Art. 762, N 13 und 25).</p><p>2. Mit der Aufnahme von entsprechenden Statutenbestimmungen (z. B. zwingende Genehmigung von Entschädigungen des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung, Festlegung eines qualifizierten Mehrs für die Änderung gewisser Statutenbestimmungen oder der Schaffung von Stimmrechtsaktien) und Aktionärsbindungsverträgen (z. B. Vereinbarung der Abwahl des Verwaltungsrates, falls dieser die Aktionäre nicht regelmässig orientiert) können die von der Motion verfolgten Ziele auch bei Minderheitsbeteiligung des Gemeinwesens erreicht werden.</p><p>3. Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen (Art. 699 Abs. 3 OR). Jeder Aktionär ist alsdann berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (Art. 697 Abs. 1 OR).</p><p>Die öffentliche Hand verfügt zudem aufgrund der von ihr wahrzunehmenden Aufsichtsfunktionen insbesondere im Bereich des Service public über weitere Auskunftsrechte bzw. über die Möglichkeit, solche Auskunftsrechte im öffentlichen Recht festzuschreiben. Solche - von der Rechtsform der betroffenen Dienstanbieter unabhängigen - Auskunftsrechte und Informationspflichten, die teils bereits heute existieren (vgl. Konzessionsbestimmungen in verschiedenen Bereichen des Service public), können im Rahmen des öffentlichen Rechtes wesentlich sachbezogener ausgestaltet werden als eine allgemeine Regel im Rahmen des Privatrechtes.</p><p>Weiter steht es dem Gemeinwesen frei, für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen des öffentlichen Rechtes Unternehmen zu schaffen, bei deren Ausgestaltung die spezifischen Bedürfnisse des Gemeinwesens bezüglich Offenlegungspflichten und Auskunftsrechten berücksichtigt werden können.</p><p>Der Bundesrat ist mit der allgemeinen Stossrichtung der Motion grundsätzlich einverstanden. Er unterstützt deshalb auch die Forderung nach einer allgemeinen Überprüfung des Ausbaus der Aktionärsrechte (Motion Leutenegger Oberholzer 01.3261, Mehr Schutz für die Minderheitsaktionäre, vom 9. Mai 2001). Der Bundesrat vertritt hingegen die Ansicht, dass die vom Motionär geforderte Ausdehnung der Offenlegungspflichten und Auskunftsrechte im Privatrecht zugunsten des Gemeinwesens nur eine der möglichen Massnahmen darstellt, um das angestrebte Ziel erreichen zu können. So sollten vorab die aufgrund des geltenden Rechtes bestehenden Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden. Reichen diese nicht aus, so müssen die öffentlichen Interessen des Gemeinwesens durch entsprechende Regelungen der Auskunftsrechte und Informationspflichten im öffentlichen Recht sichergestellt werden. Auf die Schaffung einer neuen Art von privatrechtlichen Aktiengesellschaften bzw. weiterer, privatrechtlich geregelter Sonderrechte für die öffentliche Hand sollte hingegen verzichtet werden. Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der vorliegenden Motion.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie durch eine Gesetzesanpassung bei Aktiengesellschaften mit Beteiligung der öffentlichen Hand:</p><p>1. die Offenlegungspflicht der Aktiengesellschaft; und</p><p>2. das Auskunftsrecht der Aktionäre erweitert werden kann.</p>
- Mehr Informationen für Aktionäre
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