Die Schweiz als Rekrutierungs-, Ausrüstungs- und Finanzierungsbasis im Jugoslawienkonflikt

ShortId
01.3255
Id
20013255
Updated
10.04.2024 16:09
Language
de
Title
Die Schweiz als Rekrutierungs-, Ausrüstungs- und Finanzierungsbasis im Jugoslawienkonflikt
AdditionalIndexing
09;Bürgerkrieg;Mazedonien;Waffenhandel;Kosovo;Neutralität;internationaler Konflikt
1
  • L04K03010206, Mazedonien
  • L06K030102040101, Kosovo
  • L05K0401020202, Bürgerkrieg
  • L03K040102, internationaler Konflikt
  • L04K04020205, Waffenhandel
  • L04K10010503, Neutralität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In letzter Zeit häufen sich Pressemeldungen über die Aktivitäten von Organisationen zur Unterstützung von "albanischen Widerstandskämpfern" in unserem Land. Bereits im Krieg um Kosovo (Ende 1998 bis Juni 1999) hat die Schweiz diesen Kräften "als Logistikstützpunkt und Finanzierungsbasis" gedient, wie im Staatsschutzbericht 1999 zu lesen ist. Berichten zufolge liessen sich Tausende schweizerischer Exil-Kosovaren für einen Kriegseinsatz in ihrer Heimat rekrutieren. Grosse Summen seien bei der Albaner-Diaspora gesammelt worden und in die Kriegskassen der UCK geflossen. Es sind auch Fälle von Waffenschieberei aufgedeckt worden. Ein führender Kopf der UCK ist Thaci, der von seiner Studienzeit in der Schweiz her noch immer ein ausgedehntes Netzwerk in unserem Land unterhalten soll. </p><p>Einem Artikel der "NZZ" vom 10. April 2001, "Unterstützung für die UCK aus der Schweiz", ist zu entnehmen, dass nach den Kämpfen bei Tetowo neben dem Grossteil chinesischer auch schweizerische Waffen, vor allem Präzisionsgewehre, konfisziert worden seien. Der in Emmenbrücke lebende Westmazedonier Ali Ahmeti und sein Onkel Fazli Veliu sollen in materieller und personeller Hinsicht eine eigentliche Basis für die "Nationale Befreiungsarmee" (UCK) betreiben. Die UCK ist derzeit in die Kriegshandlungen in Mazedonien verwickelt.</p>
  • <p>Der Bundesrat nimmt den in Mazedonien herrschenden Gewaltkonflikt mit Besorgnis zur Kenntnis. Er ist sich bewusst, dass dieser Konflikt Bezüge zur Schweiz aufweist, da gewisse Exponenten der proalbanischen Konfliktpartei hier über Aufenthaltsberechtigungen verfügen und hier politisch aktiv sind. Dies kann die Beziehungen der Schweiz zu Mazedonien und zu Drittstaaten gefährden, die sich wie die Schweiz für eine friedliche Lösung im Balkan einsetzen.</p><p>Aufgrund dieser Feststellung wurden verschiedene Massnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass in der Schweiz gewaltsam ausländische politische Konflikte ausgetragen werden oder unser Territorium missbraucht wird, um von hier aus die innere Sicherheit anderer Staaten direkt oder indirekt zu gefährden oder die Beziehungen zu ihnen zu stören. Dies sind die Beobachtung wichtiger Organisationen und Gruppierungen in Anwendung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120); das Waffenerwerbs- und -tragverbot nach Artikel 9 der Waffenverordnung (WV; SR 514.541), das sich u. a. gegen Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatiens, Mazedoniens und aus Bosnien und Herzegowina richtet, die Einleitung von Asylwiderrufsverfahren gegen Flüchtlinge albanischer Ethnie, die Aberkennung fremdenrechtlicher Aufenthaltsberechtigungen, der Erlass von Einreisesperren sowie die Durchführung von Strafverfahren (so beispielsweise wegen Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Präzisionsgewehren und Munition im Jahre 1998 in Durres/Albanien oder wegen Rassendiskriminierung gegen die albanische Tageszeitung "Bota Sot", die auch in der Schweiz hergestellt und vertrieben wird).</p><p>Der Bundesrat hat zudem mit Beschluss vom 15. Juni 2001 Fazli Veliu verboten, Organisationen zu gründen, zu vertreten oder zu unterstützen, die entweder selber gewaltsam am Konflikt in Mazedonien teilnehmen oder die ihrerseits Parteien, die in diesem Konflikt Gewalt anwenden, propagandistisch, materiell oder finanziell unterstützen. Für den Fall einer Widerhandlung wird Veliu die Ausweisung angedroht.</p><p>Am 3. Juli 2001 beschloss der Bundesrat ein gleich lautendes Verbot gegen Musa Dzaferi (ebenfalls mit Ausweisungsandrohung im Widerhandlungsfall) und verfügte die Einreisesperre gegen Ali Ahmeti und Xhavit Haliti, welche zudem demselben Betätigungsverbot unterstehen wie Veliu und Dzaferi.</p><p>Die beiden Bundesratsbeschlüsse, welche in Anwendung von Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung ergingen, dienen der Wahrung der Beziehungen zum Ausland und präventiv auch der Sicherheit der Schweiz.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Bundesrat wird, namentlich im Rahmen des Sicherheitsausschusses, regelmässig von den Nachrichtendiensten des Bundes über die Lage in den Konfliktgebieten und über die Tätigkeiten extremistischer Gruppen informiert. Der Sicherheitsausschuss nahm im April 2001 von einem Sonderbericht über Aktivitäten extremistischer Gruppen in der Schweiz, insbesondere der UCK Kenntnis. Thematisiert werden darin die Geldbeschaffungsaktivitäten und die Unterstützung von Bürgerkriegsparteien, die mögliche Beeinträchtigung der bilateralen Beziehungen zu den betroffenen Ländern sowie die Verbindungen zu Terrorismusnetzwerken und zu organisierter Kriminalität.</p><p>2. Der Bundesrat ist bereit, soweit die datenschutzrechtlichen Auflagen es zulassen, über das Thema zu informieren. Mit dem Staatsschutzbericht orientiert das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Öffentlichkeit regelmässig über Strukturen und Aktivitäten von gewaltextremistischen Gruppen. Auch der Staatsschutzbericht 2000 (Juli 2001) enthält explizite Hinweise auf die in der Schweiz agierenden kosovo-albanischen Organisationen, die extremistische Parteien und Gruppen in ihrer Heimat unterstützen. Umfassende Auskunftsrechte hat im Übrigen die Geschäftsprüfungsdelegation nach Artikel 47quinquies des Geschäftsverkehrsgesetzes.</p><p>3. Die jüngsten Entwicklungen in der Bundesrepublik Jugoslawien, einschliesslich Kosovos, hatten bisher keine gewaltsamen Auswirkungen auf die Schweiz. Wegen der äusserst unsicheren Entwicklung und dem zunehmenden Gewaltpotenzial in den aktuellen Krisenregionen Südserbien und Mazedonien werden die zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen für die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Jugoslawien bis auf weiteres aufrechterhalten.</p><p>Nach der Lagebeurteilung ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu gewaltsamen Aktionen aus dem Kreis der serbischen und albanischen Ethnien in der Schweiz kommt, als gering einzustufen. Es bestehen keinerlei konkrete Hinweise für die Vorbereitungen von Terroraktionen.</p><p>4. Der Bundesrat duldet keine konfliktunterstützenden Aktivitäten auf dem Gebiet der Schweiz. Die erwähnten zwei Bundesratsbeschlüsse vom 15. Juni und vom 3. Juli 2001 sowie die auf Verwaltungsebene getroffenen Massnahmen zeigen dies deutlich auf. </p><p>Es gilt diesbezüglich jedoch auch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Kontext die zu wahrenden Landesinteressen regelmässig gegen Rechte wie die Versammlungs- oder die Meinungsäusserungsfreiheit abzuwägen sind, die sowohl verfassungsmässig garantiert (Art. 16 und 22 BV) als auch Gegenstand völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz sind (so namentlich Art. 10f. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten/EMRK, SR 0.101, sowie Art. 19 und 21 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte/Uno-Pakt II, SR 0.103.2). Diese Rechte können grundsätzlich von allen Ausländerinnen und Ausländern, die sich auf dem Gebiet der Schweiz aufhalten, wahrgenommen werden.</p><p>5. Der Bundesrat duldet keine Aktivitäten, welche die völkerrechtlichen und gesetzlichen Schranken überschreiten oder die berechtigten Landesinteressen gefährden. </p><p>Soweit Tätigkeiten vorgenommen werden, die sich innerhalb dieser Schranken bewegen, bedeutet deren Duldung durch die Schweiz auch keine Verletzung der Neutralität. Dass sich die Schweiz an die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit hält, indem sie die Ausübung verfassungsmässig und teilweise auch völkerrechtlich geschützter Rechte zulässt, vermag die Neutralität nicht zu tangieren. Das völkerrechtliche Neutralitätsrecht regelt ausschliesslich die Rechtsbeziehung zwischen Staaten und ist somit nicht auf interne Konflikte anwendbar. Es enthält folglich keine Normen, welche Einzelpersonen unmittelbar Pflichten auferlegen.</p><p>6. Gegen Aktivitäten, die als unrechtmässig einzustufen sind oder den schweizerischen Landesinteressen zuwiderlaufen, werden die genannten verwaltungs- und strafrechtlichen Massnahmen ergriffen. Zudem stehen dem Bundesrat die verfassungsmässigen Kompetenzen zu, Ausländerinnen und Ausländer aus der Schweiz auszuweisen, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden (Art. 121 Abs. 2 BV).</p><p>Der Bundesrat kann befristete Verordnungen und Verfügungen erlassen, wenn dies die Wahrung der Landesinteressen hinsichtlich der Beziehungen zum Ausland erfordert (Art. 184 Abs. 3 BV) bzw. um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen (Art. 185 Abs. 3 BV).</p><p>Die eingangs erwähnten Bundesratsbeschlüsse vom 15. Juni und vom 3. Juli 2001 basieren auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung und die gegen zwei Personen angedrohte Ausschaffung auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung. </p><p>7. Die erwähnten verwaltungsrechtlichen, strafrechtlichen und politischen Massnahmen gegen rechtswidrige Aktivitäten sind nicht mit dem Auftrag der Swisscoy vergleichbar. Es gilt, sowohl in der Schweiz Massnahmen anzuordnen, die einer möglichen Verlängerung des Konflikts in Mazedonien entgegenwirken, als auch vor Ort in Kosovo die internationalen Bemühungen zum Friedenserhalt zu unterstützen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Angesichts der Häufung von Pressemeldungen über bedrohlich erscheinende Aktivitäten von in der Schweiz operierenden Organisationen zur Unterstützung von "albanischen Widerstandskämpfern" frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Kennt er die Aktivitäten dieser Organisationen?</p><p>2. Ist er bereit, das Parlament über derartige Aktivitäten in unserem Lande zu informieren?</p><p>3. Erkennt er die Bedrohung der inneren Sicherheit durch derartige Aktivitäten?</p><p>4. Ist er bereit, derartige konfliktunterstützende Aktivitäten auf seinem Territorium weiterhin zu dulden?</p><p>5. Erkennt er in der Duldung solcher Aktivitäten auf dem Territorium der Schweiz eine Neutralitätsverletzung?</p><p>6. Welche Mittel stehen ihm zur Verfügung, derartige Aktivitäten zu unterbinden?</p><p>7. Kann er sich der Auffassung anschliessen, mit der Unterbindung von Rekrutierungs-, Finanzierungs- sowie Waffenbeschaffungs- und Materialbeschaffungsaktivitäten aus der Schweiz für den Raum Ex-Jugoslawien könnte ein effizienterer Beitrag zur Wiederherstellung des Friedens in dieser Region geleistet werden als mit der Entsendung der Swisscoy nach Kosovo?</p>
  • Die Schweiz als Rekrutierungs-, Ausrüstungs- und Finanzierungsbasis im Jugoslawienkonflikt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In letzter Zeit häufen sich Pressemeldungen über die Aktivitäten von Organisationen zur Unterstützung von "albanischen Widerstandskämpfern" in unserem Land. Bereits im Krieg um Kosovo (Ende 1998 bis Juni 1999) hat die Schweiz diesen Kräften "als Logistikstützpunkt und Finanzierungsbasis" gedient, wie im Staatsschutzbericht 1999 zu lesen ist. Berichten zufolge liessen sich Tausende schweizerischer Exil-Kosovaren für einen Kriegseinsatz in ihrer Heimat rekrutieren. Grosse Summen seien bei der Albaner-Diaspora gesammelt worden und in die Kriegskassen der UCK geflossen. Es sind auch Fälle von Waffenschieberei aufgedeckt worden. Ein führender Kopf der UCK ist Thaci, der von seiner Studienzeit in der Schweiz her noch immer ein ausgedehntes Netzwerk in unserem Land unterhalten soll. </p><p>Einem Artikel der "NZZ" vom 10. April 2001, "Unterstützung für die UCK aus der Schweiz", ist zu entnehmen, dass nach den Kämpfen bei Tetowo neben dem Grossteil chinesischer auch schweizerische Waffen, vor allem Präzisionsgewehre, konfisziert worden seien. Der in Emmenbrücke lebende Westmazedonier Ali Ahmeti und sein Onkel Fazli Veliu sollen in materieller und personeller Hinsicht eine eigentliche Basis für die "Nationale Befreiungsarmee" (UCK) betreiben. Die UCK ist derzeit in die Kriegshandlungen in Mazedonien verwickelt.</p>
    • <p>Der Bundesrat nimmt den in Mazedonien herrschenden Gewaltkonflikt mit Besorgnis zur Kenntnis. Er ist sich bewusst, dass dieser Konflikt Bezüge zur Schweiz aufweist, da gewisse Exponenten der proalbanischen Konfliktpartei hier über Aufenthaltsberechtigungen verfügen und hier politisch aktiv sind. Dies kann die Beziehungen der Schweiz zu Mazedonien und zu Drittstaaten gefährden, die sich wie die Schweiz für eine friedliche Lösung im Balkan einsetzen.</p><p>Aufgrund dieser Feststellung wurden verschiedene Massnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass in der Schweiz gewaltsam ausländische politische Konflikte ausgetragen werden oder unser Territorium missbraucht wird, um von hier aus die innere Sicherheit anderer Staaten direkt oder indirekt zu gefährden oder die Beziehungen zu ihnen zu stören. Dies sind die Beobachtung wichtiger Organisationen und Gruppierungen in Anwendung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120); das Waffenerwerbs- und -tragverbot nach Artikel 9 der Waffenverordnung (WV; SR 514.541), das sich u. a. gegen Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatiens, Mazedoniens und aus Bosnien und Herzegowina richtet, die Einleitung von Asylwiderrufsverfahren gegen Flüchtlinge albanischer Ethnie, die Aberkennung fremdenrechtlicher Aufenthaltsberechtigungen, der Erlass von Einreisesperren sowie die Durchführung von Strafverfahren (so beispielsweise wegen Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Präzisionsgewehren und Munition im Jahre 1998 in Durres/Albanien oder wegen Rassendiskriminierung gegen die albanische Tageszeitung "Bota Sot", die auch in der Schweiz hergestellt und vertrieben wird).</p><p>Der Bundesrat hat zudem mit Beschluss vom 15. Juni 2001 Fazli Veliu verboten, Organisationen zu gründen, zu vertreten oder zu unterstützen, die entweder selber gewaltsam am Konflikt in Mazedonien teilnehmen oder die ihrerseits Parteien, die in diesem Konflikt Gewalt anwenden, propagandistisch, materiell oder finanziell unterstützen. Für den Fall einer Widerhandlung wird Veliu die Ausweisung angedroht.</p><p>Am 3. Juli 2001 beschloss der Bundesrat ein gleich lautendes Verbot gegen Musa Dzaferi (ebenfalls mit Ausweisungsandrohung im Widerhandlungsfall) und verfügte die Einreisesperre gegen Ali Ahmeti und Xhavit Haliti, welche zudem demselben Betätigungsverbot unterstehen wie Veliu und Dzaferi.</p><p>Die beiden Bundesratsbeschlüsse, welche in Anwendung von Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung ergingen, dienen der Wahrung der Beziehungen zum Ausland und präventiv auch der Sicherheit der Schweiz.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Bundesrat wird, namentlich im Rahmen des Sicherheitsausschusses, regelmässig von den Nachrichtendiensten des Bundes über die Lage in den Konfliktgebieten und über die Tätigkeiten extremistischer Gruppen informiert. Der Sicherheitsausschuss nahm im April 2001 von einem Sonderbericht über Aktivitäten extremistischer Gruppen in der Schweiz, insbesondere der UCK Kenntnis. Thematisiert werden darin die Geldbeschaffungsaktivitäten und die Unterstützung von Bürgerkriegsparteien, die mögliche Beeinträchtigung der bilateralen Beziehungen zu den betroffenen Ländern sowie die Verbindungen zu Terrorismusnetzwerken und zu organisierter Kriminalität.</p><p>2. Der Bundesrat ist bereit, soweit die datenschutzrechtlichen Auflagen es zulassen, über das Thema zu informieren. Mit dem Staatsschutzbericht orientiert das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Öffentlichkeit regelmässig über Strukturen und Aktivitäten von gewaltextremistischen Gruppen. Auch der Staatsschutzbericht 2000 (Juli 2001) enthält explizite Hinweise auf die in der Schweiz agierenden kosovo-albanischen Organisationen, die extremistische Parteien und Gruppen in ihrer Heimat unterstützen. Umfassende Auskunftsrechte hat im Übrigen die Geschäftsprüfungsdelegation nach Artikel 47quinquies des Geschäftsverkehrsgesetzes.</p><p>3. Die jüngsten Entwicklungen in der Bundesrepublik Jugoslawien, einschliesslich Kosovos, hatten bisher keine gewaltsamen Auswirkungen auf die Schweiz. Wegen der äusserst unsicheren Entwicklung und dem zunehmenden Gewaltpotenzial in den aktuellen Krisenregionen Südserbien und Mazedonien werden die zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen für die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Jugoslawien bis auf weiteres aufrechterhalten.</p><p>Nach der Lagebeurteilung ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu gewaltsamen Aktionen aus dem Kreis der serbischen und albanischen Ethnien in der Schweiz kommt, als gering einzustufen. Es bestehen keinerlei konkrete Hinweise für die Vorbereitungen von Terroraktionen.</p><p>4. Der Bundesrat duldet keine konfliktunterstützenden Aktivitäten auf dem Gebiet der Schweiz. Die erwähnten zwei Bundesratsbeschlüsse vom 15. Juni und vom 3. Juli 2001 sowie die auf Verwaltungsebene getroffenen Massnahmen zeigen dies deutlich auf. </p><p>Es gilt diesbezüglich jedoch auch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Kontext die zu wahrenden Landesinteressen regelmässig gegen Rechte wie die Versammlungs- oder die Meinungsäusserungsfreiheit abzuwägen sind, die sowohl verfassungsmässig garantiert (Art. 16 und 22 BV) als auch Gegenstand völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz sind (so namentlich Art. 10f. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten/EMRK, SR 0.101, sowie Art. 19 und 21 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte/Uno-Pakt II, SR 0.103.2). Diese Rechte können grundsätzlich von allen Ausländerinnen und Ausländern, die sich auf dem Gebiet der Schweiz aufhalten, wahrgenommen werden.</p><p>5. Der Bundesrat duldet keine Aktivitäten, welche die völkerrechtlichen und gesetzlichen Schranken überschreiten oder die berechtigten Landesinteressen gefährden. </p><p>Soweit Tätigkeiten vorgenommen werden, die sich innerhalb dieser Schranken bewegen, bedeutet deren Duldung durch die Schweiz auch keine Verletzung der Neutralität. Dass sich die Schweiz an die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit hält, indem sie die Ausübung verfassungsmässig und teilweise auch völkerrechtlich geschützter Rechte zulässt, vermag die Neutralität nicht zu tangieren. Das völkerrechtliche Neutralitätsrecht regelt ausschliesslich die Rechtsbeziehung zwischen Staaten und ist somit nicht auf interne Konflikte anwendbar. Es enthält folglich keine Normen, welche Einzelpersonen unmittelbar Pflichten auferlegen.</p><p>6. Gegen Aktivitäten, die als unrechtmässig einzustufen sind oder den schweizerischen Landesinteressen zuwiderlaufen, werden die genannten verwaltungs- und strafrechtlichen Massnahmen ergriffen. Zudem stehen dem Bundesrat die verfassungsmässigen Kompetenzen zu, Ausländerinnen und Ausländer aus der Schweiz auszuweisen, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden (Art. 121 Abs. 2 BV).</p><p>Der Bundesrat kann befristete Verordnungen und Verfügungen erlassen, wenn dies die Wahrung der Landesinteressen hinsichtlich der Beziehungen zum Ausland erfordert (Art. 184 Abs. 3 BV) bzw. um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen (Art. 185 Abs. 3 BV).</p><p>Die eingangs erwähnten Bundesratsbeschlüsse vom 15. Juni und vom 3. Juli 2001 basieren auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung und die gegen zwei Personen angedrohte Ausschaffung auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung. </p><p>7. Die erwähnten verwaltungsrechtlichen, strafrechtlichen und politischen Massnahmen gegen rechtswidrige Aktivitäten sind nicht mit dem Auftrag der Swisscoy vergleichbar. Es gilt, sowohl in der Schweiz Massnahmen anzuordnen, die einer möglichen Verlängerung des Konflikts in Mazedonien entgegenwirken, als auch vor Ort in Kosovo die internationalen Bemühungen zum Friedenserhalt zu unterstützen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Angesichts der Häufung von Pressemeldungen über bedrohlich erscheinende Aktivitäten von in der Schweiz operierenden Organisationen zur Unterstützung von "albanischen Widerstandskämpfern" frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Kennt er die Aktivitäten dieser Organisationen?</p><p>2. Ist er bereit, das Parlament über derartige Aktivitäten in unserem Lande zu informieren?</p><p>3. Erkennt er die Bedrohung der inneren Sicherheit durch derartige Aktivitäten?</p><p>4. Ist er bereit, derartige konfliktunterstützende Aktivitäten auf seinem Territorium weiterhin zu dulden?</p><p>5. Erkennt er in der Duldung solcher Aktivitäten auf dem Territorium der Schweiz eine Neutralitätsverletzung?</p><p>6. Welche Mittel stehen ihm zur Verfügung, derartige Aktivitäten zu unterbinden?</p><p>7. Kann er sich der Auffassung anschliessen, mit der Unterbindung von Rekrutierungs-, Finanzierungs- sowie Waffenbeschaffungs- und Materialbeschaffungsaktivitäten aus der Schweiz für den Raum Ex-Jugoslawien könnte ein effizienterer Beitrag zur Wiederherstellung des Friedens in dieser Region geleistet werden als mit der Entsendung der Swisscoy nach Kosovo?</p>
    • Die Schweiz als Rekrutierungs-, Ausrüstungs- und Finanzierungsbasis im Jugoslawienkonflikt

Back to List