Keine Embryonen aus Abtreibungen für Embryonen-Forschung

ShortId
01.3259
Id
20013259
Updated
10.04.2024 15:06
Language
de
Title
Keine Embryonen aus Abtreibungen für Embryonen-Forschung
AdditionalIndexing
2841;Abtreibung;Embryo;medizinische Forschung
1
  • L06K010703040101, Embryo
  • L05K0103020101, Abtreibung
  • L04K01050512, medizinische Forschung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der Behandlung der Gen-Schutz-Initiative, des Gen-Lex-Paketes wurden tagelange Dispute über die Würde der Kreatur geführt. Tiere sollen keine Sachen mehr sein, eine Auffassung, die ich teile. Was aber passiert mit den Überresten der durch Abtreibung abgetöteten menschlichen Embryonen oder Föten? Da durch die Einführung der Fristenlösung zu erwarten ist, dass die Zahl der Aborte steigen wird, drängt sich eine Regelung über die Entsorgung der körperlichen Träger vorgeburtlichen menschlichen Lebens auf, bei welcher der Würde der Kreatur Rechnung getragen wird. Insbesondere soll ausgeschlossen werden, dass diese toten Geschöpfe in den Laboratorien der Genforschung enden.</p>
  • <p>Die Würde des Menschen ist in der Schweiz ausdrücklich durch die Verfassung geschützt (Art. 7 der Bundesverfassung). Sie bezieht sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf den Embryo (BGE 119 Ia 503). Obschon dem Embryo und Fötus noch nicht alle Rechte einer geborenen Person zukommen, folgt aus der Menschenwürde, mit Embryonen oder Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen würdig umzugehen.</p><p>Eine Spezialregelung auf Bundesebene zur Verwendung von Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen zu Forschungszwecken besteht bisher noch nicht. Die Frage ist auch in den kantonalen Gesetzgebungen und in standesrechtlichen Richtlinien höchstens teilweise geregelt.</p><p>Der Bundesrat hat mit der vom Parlament überwiesenen Motion Plattner 98.3543 den Auftrag erhalten, ein Bundesgesetz über die Forschung am Menschen zu erarbeiten. Die Motion Dormann 97.3623, auf die sich die Motion Plattner in der Begründung im Wesentlichen stützt, verlangt ausdrücklich, die Fragen im Zusammenhang mit Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen zu regeln.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit hat die Arbeiten für einen Gesetzentwurf über die Forschung am Menschen in Angriff genommen. Die Vernehmlassung ist für das Jahr 2002 geplant. Das neue Gesetz soll die Forschung am Menschen umfassend regeln, also auch die Frage, ob mit menschlichen Embryonen und Föten Forschung betrieben werden darf und, wenn ja, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zweck. Damit wird ein wichtiger Aspekt des Anliegens des Motionärs einer gesetzlichen Regelung zugeführt.</p><p>Im Übrigen gilt, dass mit Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen grundsätzlich gleich umgegangen wird wie mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen, d. h., dass sie im Allgemeinen kremiert werden.</p><p>Die Annahme des Motionärs, dass die Einführung einer Fristenlösung eine wesentliche Erhöhung der Schwangerschaftsabbrüche bewirken würde, kann der Bundesrat so nicht teilen. Für die vom Motionär angeführte Behauptung gibt es keine Beweise.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, in einem Erlass zu regeln, dass bei der Entsorgung der sterblichen Reste des getöteten vorgeburtlichen menschlichen Lebens die Würde der Kreatur zu wahren ist.</p>
  • Keine Embryonen aus Abtreibungen für Embryonen-Forschung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Behandlung der Gen-Schutz-Initiative, des Gen-Lex-Paketes wurden tagelange Dispute über die Würde der Kreatur geführt. Tiere sollen keine Sachen mehr sein, eine Auffassung, die ich teile. Was aber passiert mit den Überresten der durch Abtreibung abgetöteten menschlichen Embryonen oder Föten? Da durch die Einführung der Fristenlösung zu erwarten ist, dass die Zahl der Aborte steigen wird, drängt sich eine Regelung über die Entsorgung der körperlichen Träger vorgeburtlichen menschlichen Lebens auf, bei welcher der Würde der Kreatur Rechnung getragen wird. Insbesondere soll ausgeschlossen werden, dass diese toten Geschöpfe in den Laboratorien der Genforschung enden.</p>
    • <p>Die Würde des Menschen ist in der Schweiz ausdrücklich durch die Verfassung geschützt (Art. 7 der Bundesverfassung). Sie bezieht sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf den Embryo (BGE 119 Ia 503). Obschon dem Embryo und Fötus noch nicht alle Rechte einer geborenen Person zukommen, folgt aus der Menschenwürde, mit Embryonen oder Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen würdig umzugehen.</p><p>Eine Spezialregelung auf Bundesebene zur Verwendung von Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen zu Forschungszwecken besteht bisher noch nicht. Die Frage ist auch in den kantonalen Gesetzgebungen und in standesrechtlichen Richtlinien höchstens teilweise geregelt.</p><p>Der Bundesrat hat mit der vom Parlament überwiesenen Motion Plattner 98.3543 den Auftrag erhalten, ein Bundesgesetz über die Forschung am Menschen zu erarbeiten. Die Motion Dormann 97.3623, auf die sich die Motion Plattner in der Begründung im Wesentlichen stützt, verlangt ausdrücklich, die Fragen im Zusammenhang mit Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen zu regeln.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit hat die Arbeiten für einen Gesetzentwurf über die Forschung am Menschen in Angriff genommen. Die Vernehmlassung ist für das Jahr 2002 geplant. Das neue Gesetz soll die Forschung am Menschen umfassend regeln, also auch die Frage, ob mit menschlichen Embryonen und Föten Forschung betrieben werden darf und, wenn ja, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zweck. Damit wird ein wichtiger Aspekt des Anliegens des Motionärs einer gesetzlichen Regelung zugeführt.</p><p>Im Übrigen gilt, dass mit Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen grundsätzlich gleich umgegangen wird wie mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen, d. h., dass sie im Allgemeinen kremiert werden.</p><p>Die Annahme des Motionärs, dass die Einführung einer Fristenlösung eine wesentliche Erhöhung der Schwangerschaftsabbrüche bewirken würde, kann der Bundesrat so nicht teilen. Für die vom Motionär angeführte Behauptung gibt es keine Beweise.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, in einem Erlass zu regeln, dass bei der Entsorgung der sterblichen Reste des getöteten vorgeburtlichen menschlichen Lebens die Würde der Kreatur zu wahren ist.</p>
    • Keine Embryonen aus Abtreibungen für Embryonen-Forschung

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