Völkermord. Überlebende als Privatkläger

ShortId
01.3288
Id
20013288
Updated
25.06.2025 01:54
Language
de
Title
Völkermord. Überlebende als Privatkläger
AdditionalIndexing
12;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Klage vor Gericht;Shoa
1
  • L05K0502020302, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • L03K050401, Klage vor Gericht
  • L06K050202030201, Shoa
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Motionär möchte den Überlebenden eines Völkermords und deren Nachkommen sowie Vereinigungen, die sich dem Kampf gegen Rassismus widmen, eine aktivere Rolle im Strafprozess zugestehen und ihnen insbesondere das Recht einräumen, kantonale Urteile mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Er strebt die Schaffung einer ähnlichen Norm an, wie sie der Kanton Genf in diesem Jahr in seine Strafprozessordnung eingefügt hat und gestützt auf welche Angehörige von Überlebenden des Völkermordes als Privatkläger auftreten können. Damit greift der Motionär im Wesentlichen den gleichen Themenkomplex auf wie die Motion Schwaab vom 13. Juni 2000 (00.3268), die am 20. März 2001 vom Nationalrat abgelehnt worden ist (AB 2001 N 294). In beiden Fällen geht es darum, in Verfahren gegen Rassendiskriminierung bestimmten natürlichen oder juristischen Personen Parteistellung einzuräumen.</p><p>Der Bundesrat begegnet den in der vorliegenden Motion geäusserten Überlegungen mit Verständnis. Er teilt namentlich das Anliegen, Rassendiskriminierung strikte zu ahnden und so die dahinter stehende Ideologie an ihrer Entfaltung zu hindern.</p><p>Es ist jedoch ein wichtiges Prinzip des modernen Strafprozessrechtes, dass der Strafanspruch grundsätzlich allein dem Staat zusteht und von staatlichen Behörden, den Strafverfolgungs- und Anklageorganen, vertreten wird. Diese untersuchen von Amtes wegen die Tatbestandsmässigkeit von Handlungen und das Verschulden von Personen und legen gegebenenfalls Rechtsmittel gegen Urteile ein. Allerdings hat im Laufe der Zeit die Gesetzgebung den Geschädigten eine aktive Rolle im Strafprozess eingeräumt. Wenn sie dies ausdrücklich erklären, können sie sich am Verfahren als Zivilkläger beteiligen. Die Geschädigten sind Personen, denen durch ein Delikt unmittelbar ein Schaden zugefügt worden ist (vgl. BGE 120 I 223, E 3 m.w.H.). Ob auch ein Überlebender eines Völkermordes oder sein Nachkomme durch Leugnung oder Verharmlosung eines solchen Verbrechens Schaden im Sinne des schweizerischen Prozessrechtes erleidet und damit die Stellung eines Geschädigten beanspruchen kann, ist höchstrichterlich noch nicht explizit entschieden worden. Das Bundesgericht hat jedoch in zwei Entscheiden unter dem Gesichtspunkt der Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde kantonale Urteile bestätigt, in welchen solchen Personen eine Parteistellung abgesprochen wurde (BGE 125 IV 206 und Urteil vom 10. August 2000, 6S.292/2000). In der Doktrin ist die Frage umstritten, ebenso ob ein Nachkomme eines Opfers von Völkermord durch die Leugnung von Völkermord in seiner Menschenwürde verletzt werden kann.</p><p>Die Überlebenden eines Genozids und ihre Angehörigen haben jedoch bereits heute das Recht, die Leugner eines Genozids anzuzeigen und damit ein Strafverfahren auszulösen, das die Behörden von Amtes wegen führen müssen. Die Strafverfolgungsorgane kommen ihren diesbezüglichen Verpflichtungen durchaus nach. Dies macht BGE 125 IV 206 besonders deutlich; in diesem Urteil trat der Kassationshof zwar auf die Nichtigkeitsbeschwerde von antirassistischen Vereinigungen nicht ein, hiess aber jene des Staatsanwaltes gegen ein freisprechendes kantonales Urteil gut. Bereits das geltende Recht stellt mithin ein wirkungsvolles Instrumentarium für die strafrechtliche Verfolgung von Rassendiskriminierung zur Verfügung.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, die Schaffung einer Bundesregelung nach dem Muster von Artikel 25 Absatz 2 der Genfer Strafprozessordnung zu prüfen. Er möchte aber genauer abklären lassen, ob tatsächlich auch - was vom Parlament im Rahmen der Motion Schwaab negativ entschieden worden ist - juristische Personen als Privatkläger sollen auftreten können und ob der Kreis der Privatkläger nicht noch weiter zu ziehen ist. Ist es gegebenenfalls sinnvoll, Angehörige und nicht nur Nachfahren einzubeziehen, und sollen auch Angehörige von im Genozid verstorbenen Personen (und nicht nur solche von überlebenden, wie in der Motion gefordert) Privatkläger sein können? Der Bundesrat erachtet es daher als angezeigt, dass der Vorstoss in der Form des Postulates überwiesen wird.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, damit Überlebende eines Völkermordes und deren Nachkommen das Recht erhalten, in Strafverfahren wegen Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung eines Völkermordes als Privatkläger aufzutreten. Das gleiche Recht soll für Vereinigungen gelten, die vor mindestens drei Jahren gegründet worden sind und deren statuarischer Zweck der Kampf gegen den Rassismus oder die Vertretung von Opfern eines Völkermordes bzw. von deren Verwandten ist. Die Gerichte, insbesondere das Bundesgericht, haben es mehrmals abgelehnt, Überlebenden eines Konzentrationslagers sowie Familien, die Opfer der Shoah geworden sind, das Recht einzuräumen, als Privatkläger gegen Personen aufzutreten, die den Völkermord an der jüdischen Bevölkerung während des Zweiten Weltkrieges leugnen. Das Ziel dieser Motion ist es, eine unannehmbare Situation zu beseitigen. In Genf hat das Parlament einstimmig eine Änderung der kantonalen Strafprozessordnung im Sinne der Motionäre verabschiedet.</p>
  • Völkermord. Überlebende als Privatkläger
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Motionär möchte den Überlebenden eines Völkermords und deren Nachkommen sowie Vereinigungen, die sich dem Kampf gegen Rassismus widmen, eine aktivere Rolle im Strafprozess zugestehen und ihnen insbesondere das Recht einräumen, kantonale Urteile mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Er strebt die Schaffung einer ähnlichen Norm an, wie sie der Kanton Genf in diesem Jahr in seine Strafprozessordnung eingefügt hat und gestützt auf welche Angehörige von Überlebenden des Völkermordes als Privatkläger auftreten können. Damit greift der Motionär im Wesentlichen den gleichen Themenkomplex auf wie die Motion Schwaab vom 13. Juni 2000 (00.3268), die am 20. März 2001 vom Nationalrat abgelehnt worden ist (AB 2001 N 294). In beiden Fällen geht es darum, in Verfahren gegen Rassendiskriminierung bestimmten natürlichen oder juristischen Personen Parteistellung einzuräumen.</p><p>Der Bundesrat begegnet den in der vorliegenden Motion geäusserten Überlegungen mit Verständnis. Er teilt namentlich das Anliegen, Rassendiskriminierung strikte zu ahnden und so die dahinter stehende Ideologie an ihrer Entfaltung zu hindern.</p><p>Es ist jedoch ein wichtiges Prinzip des modernen Strafprozessrechtes, dass der Strafanspruch grundsätzlich allein dem Staat zusteht und von staatlichen Behörden, den Strafverfolgungs- und Anklageorganen, vertreten wird. Diese untersuchen von Amtes wegen die Tatbestandsmässigkeit von Handlungen und das Verschulden von Personen und legen gegebenenfalls Rechtsmittel gegen Urteile ein. Allerdings hat im Laufe der Zeit die Gesetzgebung den Geschädigten eine aktive Rolle im Strafprozess eingeräumt. Wenn sie dies ausdrücklich erklären, können sie sich am Verfahren als Zivilkläger beteiligen. Die Geschädigten sind Personen, denen durch ein Delikt unmittelbar ein Schaden zugefügt worden ist (vgl. BGE 120 I 223, E 3 m.w.H.). Ob auch ein Überlebender eines Völkermordes oder sein Nachkomme durch Leugnung oder Verharmlosung eines solchen Verbrechens Schaden im Sinne des schweizerischen Prozessrechtes erleidet und damit die Stellung eines Geschädigten beanspruchen kann, ist höchstrichterlich noch nicht explizit entschieden worden. Das Bundesgericht hat jedoch in zwei Entscheiden unter dem Gesichtspunkt der Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde kantonale Urteile bestätigt, in welchen solchen Personen eine Parteistellung abgesprochen wurde (BGE 125 IV 206 und Urteil vom 10. August 2000, 6S.292/2000). In der Doktrin ist die Frage umstritten, ebenso ob ein Nachkomme eines Opfers von Völkermord durch die Leugnung von Völkermord in seiner Menschenwürde verletzt werden kann.</p><p>Die Überlebenden eines Genozids und ihre Angehörigen haben jedoch bereits heute das Recht, die Leugner eines Genozids anzuzeigen und damit ein Strafverfahren auszulösen, das die Behörden von Amtes wegen führen müssen. Die Strafverfolgungsorgane kommen ihren diesbezüglichen Verpflichtungen durchaus nach. Dies macht BGE 125 IV 206 besonders deutlich; in diesem Urteil trat der Kassationshof zwar auf die Nichtigkeitsbeschwerde von antirassistischen Vereinigungen nicht ein, hiess aber jene des Staatsanwaltes gegen ein freisprechendes kantonales Urteil gut. Bereits das geltende Recht stellt mithin ein wirkungsvolles Instrumentarium für die strafrechtliche Verfolgung von Rassendiskriminierung zur Verfügung.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, die Schaffung einer Bundesregelung nach dem Muster von Artikel 25 Absatz 2 der Genfer Strafprozessordnung zu prüfen. Er möchte aber genauer abklären lassen, ob tatsächlich auch - was vom Parlament im Rahmen der Motion Schwaab negativ entschieden worden ist - juristische Personen als Privatkläger sollen auftreten können und ob der Kreis der Privatkläger nicht noch weiter zu ziehen ist. Ist es gegebenenfalls sinnvoll, Angehörige und nicht nur Nachfahren einzubeziehen, und sollen auch Angehörige von im Genozid verstorbenen Personen (und nicht nur solche von überlebenden, wie in der Motion gefordert) Privatkläger sein können? Der Bundesrat erachtet es daher als angezeigt, dass der Vorstoss in der Form des Postulates überwiesen wird.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, damit Überlebende eines Völkermordes und deren Nachkommen das Recht erhalten, in Strafverfahren wegen Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung eines Völkermordes als Privatkläger aufzutreten. Das gleiche Recht soll für Vereinigungen gelten, die vor mindestens drei Jahren gegründet worden sind und deren statuarischer Zweck der Kampf gegen den Rassismus oder die Vertretung von Opfern eines Völkermordes bzw. von deren Verwandten ist. Die Gerichte, insbesondere das Bundesgericht, haben es mehrmals abgelehnt, Überlebenden eines Konzentrationslagers sowie Familien, die Opfer der Shoah geworden sind, das Recht einzuräumen, als Privatkläger gegen Personen aufzutreten, die den Völkermord an der jüdischen Bevölkerung während des Zweiten Weltkrieges leugnen. Das Ziel dieser Motion ist es, eine unannehmbare Situation zu beseitigen. In Genf hat das Parlament einstimmig eine Änderung der kantonalen Strafprozessordnung im Sinne der Motionäre verabschiedet.</p>
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