Kostenbeteiligung des VBS bei Sanierungen bzw. Neubauten von Schiessanlagen

ShortId
01.3303
Id
20013303
Updated
14.11.2025 08:46
Language
de
Title
Kostenbeteiligung des VBS bei Sanierungen bzw. Neubauten von Schiessanlagen
AdditionalIndexing
09;Gemeinde;Subvention;ausserdienstliche Schiesspflicht;Schiessplatz
1
  • L05K0402010502, Schiessplatz
  • L05K1102030202, Subvention
  • L05K0402030701, ausserdienstliche Schiesspflicht
  • L06K080701020106, Gemeinde
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Artikel 133 MG schreibt den Gemeinden vor, dass sie dafür zu sorgen haben, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie für die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Im Rahmen des Vollzuges der vom Bund erlassenen Umweltvorschriften sind viele Gemeinden gezwungen, ihre Schiessanlangen zu sanieren bzw. an anderen Standorten zu bauen. Aufgrund der geltenden Rechtslage gehen diese vom Bund verursachten Kosten vollumfänglich zulasten der Gemeinden. Die Gemeinden sind vielfach nicht mehr in der Lage, diese Kosten zu tragen. Es ist angezeigt, dass sich der Bund als Verursacher dieser Kosten angemessen daran beteiligt.</p>
  • <p>Die obligatorischen Schiessübungen sind eine Aufgabe, die der Bund an die Kantone weitergibt. Demzufolge sind grundsätzlich die Kantone bzw. die Gemeinden kostenpflichtig. Diese Auffassung teilt auch das Bundesgericht, welches im Zusammenhang mit sanierungsbedürftigen Zivilschutzanlagen in seinem Urteil vom 27. September 2000 in diesem Sinne entschieden hat.</p><p>Bei Schiessanlagen sind vor allem zwei Umweltbereiche relevant, die Probleme auslösen und zu allfälligen Kosten für Sanierungen oder Neubauten führen können. Dies ist zum einen der Bereich Altlasten, zum anderen der Lärmschutz.</p><p>Bereits mit der Motion Heim vom 14. Dezember 2000 (NR, 00.3702) wurde verlangt, dass sich der Bund in angemessener Form an den Kosten für altlastenbedingte Bodensanierungen bei Schiessanlagen beteiligt. Der Bundesrat hielt es als angebracht, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Die Motion wurde am 23. März 2001 in ein Postulat umgewandelt.</p><p>Die vorliegende Motion verlangt nun zusätzlich auch eine Kostenbeteiligung des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für Sanierungen bzw. Neubauten von Schiessanlagen aufgrund von Auflagen des Lärmschutzes.</p><p>Beim Bau von Neuanlagen lassen sich Lärmschutzprobleme vermeiden. Bodenverunreinigungen können durch den Einbau von künstlichen Kugelfängen vollständig verhindert werden, und durch eine geeignete Standortwahl könnte von Anfang an dafür gesorgt werden, dass Schiessanlagen in einer lärmmässig günstigen Topographie und nicht in die Nähe von bewohnten Gebieten zu liegen kommen.</p><p>Im Rahmen der Bevölkerungsentwicklung und der damit zusammenhängenden Notwendigkeit einer Ausdehnung der Siedlungsgebiete dürfte es vielerorts zu Interessenüberlagerungen mit bestehenden Schiessanlagen gekommen sein. Die Kantone und Gemeinden haben aber zur Regelung dieser Probleme die Mittel der Raumplanung zur Verfügung. Dadurch ist es grundsätzlich möglich, die Siedlungsentwicklung so zu steuern, dass keine Konflikte mit den Lärmimmissionen der Schiessanlagen entstehen und ein angemessener Lärmschutz bereits auf Planungsstufe gewährleistet ist.</p><p>Dort, wo Kantone und Gemeinden sich für eine Siedlungsentwicklung gegen bestehende Schiessanlagen hin entschieden haben, muss davon ausgegangen werden, dass sie damit auch potenzielle Konflikte mit den Lärmschutzanliegen der Bevölkerung in Kauf genommen haben. Sie mussten sich bewusst sein, dass dadurch Sanierungsmassnahmen notwendig werden können, deren Kosten zu ihren Lasten gehen. Es ist nicht Aufgabe des Bundes, bei Raumplanungskonflikten zu intervenieren.</p><p>Eine Kostenbeteiligung des Bundes an die Lärmsanierungen der zivilen Schiessanlagen würde zudem zu einer Rechtsungleichheit führen. Die Sanierungsfrist von fünfzehn Jahren läuft im Frühjahr 2002 aus. Von vielen Gemeinden wurden bereits grosse Anstrengungen unternommen, die Sanierungen innerhalb dieser Zeit abzuschliessen. Eine finanzielle Unterstützung im letzten halben Jahr vor Ablauf der Frist würde diejenigen Gemeinden belohnen, welche ihre Sanierung vernachlässigt haben und dadurch im Rückstand sind.</p><p>Es ist ausserdem zu bemerken, dass in der "Armee XXI" die Anzahl der Schiesspflichtigen wesentlich kleiner sein wird als heute. Die Belastungen und die anfallenden Kosten, die auf die obligatorischen Schiessübungen zurückzuführen sind, werden somit eindeutig geringer.</p><p>Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die aufgeworfenen Probleme teilweise auch durch betriebliche Massnahmen gelöst werden können, die keine oder allenfalls geringe Kosten zur Folge haben.</p><p>Der Bundesrat ist somit der Meinung, dass bei notwendigen Sanierungen oder Neubauten die Regionallösungen die richtigen Mittel darstellen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) so zu ändern, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport einen angemessenen Anteil der Investitionskosten zu übernehmen hat, die den Gemeiden bei der Sanierung oder dem Neubau von Schiessanlagen entstehen, die aufgrund von Umweltschutzauflagen saniert oder neu erstellt werden müssen.</p>
  • Kostenbeteiligung des VBS bei Sanierungen bzw. Neubauten von Schiessanlagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 133 MG schreibt den Gemeinden vor, dass sie dafür zu sorgen haben, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie für die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Im Rahmen des Vollzuges der vom Bund erlassenen Umweltvorschriften sind viele Gemeinden gezwungen, ihre Schiessanlangen zu sanieren bzw. an anderen Standorten zu bauen. Aufgrund der geltenden Rechtslage gehen diese vom Bund verursachten Kosten vollumfänglich zulasten der Gemeinden. Die Gemeinden sind vielfach nicht mehr in der Lage, diese Kosten zu tragen. Es ist angezeigt, dass sich der Bund als Verursacher dieser Kosten angemessen daran beteiligt.</p>
    • <p>Die obligatorischen Schiessübungen sind eine Aufgabe, die der Bund an die Kantone weitergibt. Demzufolge sind grundsätzlich die Kantone bzw. die Gemeinden kostenpflichtig. Diese Auffassung teilt auch das Bundesgericht, welches im Zusammenhang mit sanierungsbedürftigen Zivilschutzanlagen in seinem Urteil vom 27. September 2000 in diesem Sinne entschieden hat.</p><p>Bei Schiessanlagen sind vor allem zwei Umweltbereiche relevant, die Probleme auslösen und zu allfälligen Kosten für Sanierungen oder Neubauten führen können. Dies ist zum einen der Bereich Altlasten, zum anderen der Lärmschutz.</p><p>Bereits mit der Motion Heim vom 14. Dezember 2000 (NR, 00.3702) wurde verlangt, dass sich der Bund in angemessener Form an den Kosten für altlastenbedingte Bodensanierungen bei Schiessanlagen beteiligt. Der Bundesrat hielt es als angebracht, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Die Motion wurde am 23. März 2001 in ein Postulat umgewandelt.</p><p>Die vorliegende Motion verlangt nun zusätzlich auch eine Kostenbeteiligung des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für Sanierungen bzw. Neubauten von Schiessanlagen aufgrund von Auflagen des Lärmschutzes.</p><p>Beim Bau von Neuanlagen lassen sich Lärmschutzprobleme vermeiden. Bodenverunreinigungen können durch den Einbau von künstlichen Kugelfängen vollständig verhindert werden, und durch eine geeignete Standortwahl könnte von Anfang an dafür gesorgt werden, dass Schiessanlagen in einer lärmmässig günstigen Topographie und nicht in die Nähe von bewohnten Gebieten zu liegen kommen.</p><p>Im Rahmen der Bevölkerungsentwicklung und der damit zusammenhängenden Notwendigkeit einer Ausdehnung der Siedlungsgebiete dürfte es vielerorts zu Interessenüberlagerungen mit bestehenden Schiessanlagen gekommen sein. Die Kantone und Gemeinden haben aber zur Regelung dieser Probleme die Mittel der Raumplanung zur Verfügung. Dadurch ist es grundsätzlich möglich, die Siedlungsentwicklung so zu steuern, dass keine Konflikte mit den Lärmimmissionen der Schiessanlagen entstehen und ein angemessener Lärmschutz bereits auf Planungsstufe gewährleistet ist.</p><p>Dort, wo Kantone und Gemeinden sich für eine Siedlungsentwicklung gegen bestehende Schiessanlagen hin entschieden haben, muss davon ausgegangen werden, dass sie damit auch potenzielle Konflikte mit den Lärmschutzanliegen der Bevölkerung in Kauf genommen haben. Sie mussten sich bewusst sein, dass dadurch Sanierungsmassnahmen notwendig werden können, deren Kosten zu ihren Lasten gehen. Es ist nicht Aufgabe des Bundes, bei Raumplanungskonflikten zu intervenieren.</p><p>Eine Kostenbeteiligung des Bundes an die Lärmsanierungen der zivilen Schiessanlagen würde zudem zu einer Rechtsungleichheit führen. Die Sanierungsfrist von fünfzehn Jahren läuft im Frühjahr 2002 aus. Von vielen Gemeinden wurden bereits grosse Anstrengungen unternommen, die Sanierungen innerhalb dieser Zeit abzuschliessen. Eine finanzielle Unterstützung im letzten halben Jahr vor Ablauf der Frist würde diejenigen Gemeinden belohnen, welche ihre Sanierung vernachlässigt haben und dadurch im Rückstand sind.</p><p>Es ist ausserdem zu bemerken, dass in der "Armee XXI" die Anzahl der Schiesspflichtigen wesentlich kleiner sein wird als heute. Die Belastungen und die anfallenden Kosten, die auf die obligatorischen Schiessübungen zurückzuführen sind, werden somit eindeutig geringer.</p><p>Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die aufgeworfenen Probleme teilweise auch durch betriebliche Massnahmen gelöst werden können, die keine oder allenfalls geringe Kosten zur Folge haben.</p><p>Der Bundesrat ist somit der Meinung, dass bei notwendigen Sanierungen oder Neubauten die Regionallösungen die richtigen Mittel darstellen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) so zu ändern, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport einen angemessenen Anteil der Investitionskosten zu übernehmen hat, die den Gemeiden bei der Sanierung oder dem Neubau von Schiessanlagen entstehen, die aufgrund von Umweltschutzauflagen saniert oder neu erstellt werden müssen.</p>
    • Kostenbeteiligung des VBS bei Sanierungen bzw. Neubauten von Schiessanlagen

Back to List