Gleichbehandlung von Hilfswerken und IOK bezüglich Mehrwertsteuer

ShortId
01.3307
Id
20013307
Updated
10.04.2024 11:14
Language
de
Title
Gleichbehandlung von Hilfswerken und IOK bezüglich Mehrwertsteuer
AdditionalIndexing
24;Steuerbefreiung;internationale Organisation;Hilfswerk;Einzelhandel;Olympische Spiele;Gleichbehandlung;Mehrwertsteuer
1
  • L04K10010410, Hilfswerk
  • L05K0701050101, Einzelhandel
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L05K0101010205, Olympische Spiele
  • L04K10020103, internationale Organisation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seitdem die Mehrwertsteuer in der Schweiz eingeführt wurde, haben Hilfswerke, die zur Finanzierung ihrer Haupttätigkeit Brockenhäuser betreiben, sich gegen die Erhebung der Mehrwertsteuer auf Umsätze in diesen Brockenhäusern gewehrt. Das Parlament hat ihnen nun endlich Recht gegeben, denn es hat im Mehrwertsteuergesetz, das am 1. Januar diesen Jahres in Kraft getreten ist, die von Hilfswerken betriebenen Brockenhäuser von der Steuerpflicht ausgenommen. Zwischen 1995 und 2000 haben einige dieser Hilfswerke ihre Mehrwertsteuerschuld nicht bezahlt, weil sie von ihrem guten Recht überzeugt waren. Auch haben sie, als ihnen versichert wurde, dass im Mehrwertsteuergesetz ihrem Wunsch entsprochen würde, verschiedene Vorstösse unternommen, damit ihnen die Summen für diese Periode erlassen würde. All diese Versuche sind an einer kategorischen Weigerung des EFD gescheitert; mit der Ausrede, dass ein solcher Steuererlass einfach nicht möglich sei. Welch Überraschung war es für sie, als sie kürzlich aus einer Sendung des TSR erfuhren, dass das IOC erst seit 1999 der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt ist, und vor allem, dass der Bundesrat darauf verzichtet hatte, die geschuldeten Beträge für den Zeitraum zwischen 1995 und 1998 einzufordern. Folglich gibt es keinen Grund, den gemeinnützigen Hilfswerken, die Brockenhäuser führen, die Bezahlung der Mehrwertsteuer nicht zu erlassen. Mit einem solchen Erlass der Mehrwertsteuerschuld stünde der Bundesrat im Einklang mit dem Parlament und würde die Wichtigkeit der Arbeit dieser Hilfswerke anerkennen.</p>
  • <p>1. Nach der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV), in Kraft vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000, sind die von den Einrichtungen der Sozialfürsorge und Sozialhilfe sowie der sozialen Sicherheit erbrachten Leistungen mit Einschluss der Leistungen von gemeinnützigen Alters-, Wohn- und Pflegeheimen von der Steuer ausgenommen (Art. 14 Ziff. 7 MWSTV). Diese Leistungen sind von der Mehrwertsteuer so genannt unecht befreit; nur sie sind von der Steuer ausgenommen, nicht jedoch die damit zusammenhängenden Vorumsätze. Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt die genannte Verordnungsbestimmung dahingehend aus, dass nur jene Leistungen, die direkt und unmittelbar der Sozialfürsorge und Sozialhilfe sowie der sozialen Sicherheit dienen, d. h. nur die Leistungen dieser Einrichtungen an die Sozialhilfe- oder Sozialfürsorgeempfänger, von der Steuer ausgenommen sind. Die Umsätze von derartigen Einrichtungen aus der Führung von Brockenstuben sind demgegenüber steuerbar. Diese Auslegung ist sowohl von der Eidgenössischen Steuerrekurskommission als auch vom Bundesgericht vollumfänglich bestätigt worden. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 3. März 1999 ausdrücklich fest, dass diese Auslegung mit Sinn und Zweck der Mehrwertsteuer vereinbar ist. Sie verfolgt das Ziel, eine zu hohe Steuerbelastung und eine Verzerrung des Wettbewerbes zu vermeiden, und erweist sich damit gleichzeitig als verfassungskonform (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Band 69, S. 344ff., Erwägung 6 d, aa in fine).</p><p>Erst das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) nimmt die Umsätze von Einrichtungen der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit aus Brockenhäusern von der Steuer aus, nämlich dann, wenn der Erlös daraus ausschliesslich für eine Tätigkeit der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit verwendet wird (Art. 18 Ziff. 17 MWSTG).</p><p>2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das jeweils geltende Mehrwertsteuerrecht anzuwenden. Während der Zeit von 1995 bis 2000 galt die MWStV, welche ab dem 1. Januar 2001 vom MWSTG abgelöst worden ist. Dieses enthält keine Rückwirkungsbestimmung in dem Sinne, dass das neue Recht auch auf die vor seinem Inkrafttreten getätigten Umsätze anzuwenden wäre. Eine Rückwirkung dieses neuen Rechtes auf Sachverhalte, die unter der Geltung der MWStV eingetreten sind, ist demzufolge ausgeschlossen. Die Verwaltung kann folglich für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 nicht Artikel 14 Ziffer 7 MWSTV die Anwendung versagen, mit der Begründung, dass ab 1. Januar 2001 eine andere Regelung gelte.</p><p>Im Recht der MWSTV ist ferner für Inlandumsätze kein Steuererlass vorgesehen. Die von der Motionärin beklagte "kategorische Weigerung" eines Erlasses der geschuldeten Mehrwertsteuer bedeutet somit einzig die Befolgung und Anwendung des damals geltenden Rechtes. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit kann die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht in Einzelfällen auf die Durchsetzung des geltenden Rechtes verzichten.</p><p>3. Das Internationale Olympische Komitee (IOK) wurde mit Wirkung auf den 1. Januar 1995 als Steuerpflichtiger im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingetragen. Nach mehreren Gesuchen um Steuerbefreiung beschloss der Bundesrat am 16. September 1998, das IOK gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der alten Bundesverfassung von der Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Verfassungsbestimmung erteilte dem Bundesrat die Kompetenz, die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen zu wahren, d. h. die auswärtigen Angelegenheiten oder die Belange der Aussenpolitik zu besorgen. Die Verfügung des Bundesrates war indessen bis zum Inkrafttreten des MWStG befristet. Um jeden Anschein zu vermeiden, dass zwischen der Vergabe der Olympischen Winterspiele im Jahre 2006 und der Befreiung von der Mehrwertsteuer ein Zusammenhang bestehe, zog das IOK am 16. Februar 1999 sein Begehren zurück. In der Folge entschied das Parlament, keine Sonderbestimmung ins MWSTG aufzunehmen, welche das IOK steuerlich privilegiert hätte. Daraufhin hob der Bundesrat mit Beschluss vom 23. Juni 1999 die Befreiung des IOK von der Mehrwertsteuer auf Mitte des Jahres 1999 auf. Aus steuertechnischen Gründen und auch gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben wurde auf eine rückwirkende Aufhebung verzichtet. Somit hat das IOK die der Mehrwertsteuer unterliegenden Lieferungen und Dienstleistungen ab dem 1. Juli 1999 zu versteuern.</p><p>Die Stellung des IOK kann nun aber nicht mit derjenigen von Hilfswerken, die zur Finanzierung ihrer Haupttätigkeit Brockenhäuser betreiben, verglichen werden. Schon die Abstützung der Befreiung des IOK von der Mehrwertsteuer auf Artikel 102 Ziffer 8 der alten Bundesverfassung spricht eine deutliche Sprache. Der Bundesrat hatte sich dabei insbesondere von seiner am 17. September 1981 erlassenen Verfügung leiten lassen, dass dem IOK eine wichtige universelle Bedeutung für den Sport im Allgemeinen und für den Spitzensport im Besonderen zukommt und dass das IOK eine internationale Tätigkeit entfaltet sowie den Charakter einer internationalen Institution aufweist, und ihm dementsprechend einen besonderen Status zuerkannt. In diesem Zusammenhang darf auch nicht vergessen werden, dass der seit dem Jahr 1915 in Lausanne bestehende Sitz des IOK von besonderem Interesse im Rahmen der auswärtigen Beziehungen der Schweiz ist. Das IOK erzielt zudem den grössten Teil seiner steuerbaren Umsätze aus der Übertragung von Rechten (namentlich Fernsehübertragungsrechten), die zum überwiegenden Teil als Dienstleistungsexport von der Mehrwertsteuer befreit sind. Auch hierin unterscheidet sich die Tätigkeit des IOK von derjenigen der Hilfswerke.</p><p>Der Bundesrat möchte abschliessend aber doch betonen, dass die Befreiung des IOK von der Mehrwertsteuer der Öffentlichkeit bereits am 16. September 1998 mittels einer Pressemitteilung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bekanntgegeben worden ist. Kurz nachdem das IOK sein Gesuch um Befreiung von der Mehrwertsteuer zurückgezogen hatte, liess der Bundesrat über seinen Sprecher, Vizekanzler Achille Casanova, den Medien bekanntgeben, dass er die am 16. September 1998 zugunsten des IOK verfügte Steuerbefreiung aufheben werde. Die Öffentlichkeit wurde also regelmässig über den Stand der Steuerbefreiung des IOK orientiert.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Umsätze der anerkannten gemeinnützigen Hilfswerke in Brockenhäusern, die zwischen den Jahren 1995 und 2000 erzielt worden sind, von der Mehrwertsteuer zu befreien.</p>
  • Gleichbehandlung von Hilfswerken und IOK bezüglich Mehrwertsteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seitdem die Mehrwertsteuer in der Schweiz eingeführt wurde, haben Hilfswerke, die zur Finanzierung ihrer Haupttätigkeit Brockenhäuser betreiben, sich gegen die Erhebung der Mehrwertsteuer auf Umsätze in diesen Brockenhäusern gewehrt. Das Parlament hat ihnen nun endlich Recht gegeben, denn es hat im Mehrwertsteuergesetz, das am 1. Januar diesen Jahres in Kraft getreten ist, die von Hilfswerken betriebenen Brockenhäuser von der Steuerpflicht ausgenommen. Zwischen 1995 und 2000 haben einige dieser Hilfswerke ihre Mehrwertsteuerschuld nicht bezahlt, weil sie von ihrem guten Recht überzeugt waren. Auch haben sie, als ihnen versichert wurde, dass im Mehrwertsteuergesetz ihrem Wunsch entsprochen würde, verschiedene Vorstösse unternommen, damit ihnen die Summen für diese Periode erlassen würde. All diese Versuche sind an einer kategorischen Weigerung des EFD gescheitert; mit der Ausrede, dass ein solcher Steuererlass einfach nicht möglich sei. Welch Überraschung war es für sie, als sie kürzlich aus einer Sendung des TSR erfuhren, dass das IOC erst seit 1999 der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt ist, und vor allem, dass der Bundesrat darauf verzichtet hatte, die geschuldeten Beträge für den Zeitraum zwischen 1995 und 1998 einzufordern. Folglich gibt es keinen Grund, den gemeinnützigen Hilfswerken, die Brockenhäuser führen, die Bezahlung der Mehrwertsteuer nicht zu erlassen. Mit einem solchen Erlass der Mehrwertsteuerschuld stünde der Bundesrat im Einklang mit dem Parlament und würde die Wichtigkeit der Arbeit dieser Hilfswerke anerkennen.</p>
    • <p>1. Nach der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV), in Kraft vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000, sind die von den Einrichtungen der Sozialfürsorge und Sozialhilfe sowie der sozialen Sicherheit erbrachten Leistungen mit Einschluss der Leistungen von gemeinnützigen Alters-, Wohn- und Pflegeheimen von der Steuer ausgenommen (Art. 14 Ziff. 7 MWSTV). Diese Leistungen sind von der Mehrwertsteuer so genannt unecht befreit; nur sie sind von der Steuer ausgenommen, nicht jedoch die damit zusammenhängenden Vorumsätze. Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt die genannte Verordnungsbestimmung dahingehend aus, dass nur jene Leistungen, die direkt und unmittelbar der Sozialfürsorge und Sozialhilfe sowie der sozialen Sicherheit dienen, d. h. nur die Leistungen dieser Einrichtungen an die Sozialhilfe- oder Sozialfürsorgeempfänger, von der Steuer ausgenommen sind. Die Umsätze von derartigen Einrichtungen aus der Führung von Brockenstuben sind demgegenüber steuerbar. Diese Auslegung ist sowohl von der Eidgenössischen Steuerrekurskommission als auch vom Bundesgericht vollumfänglich bestätigt worden. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 3. März 1999 ausdrücklich fest, dass diese Auslegung mit Sinn und Zweck der Mehrwertsteuer vereinbar ist. Sie verfolgt das Ziel, eine zu hohe Steuerbelastung und eine Verzerrung des Wettbewerbes zu vermeiden, und erweist sich damit gleichzeitig als verfassungskonform (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Band 69, S. 344ff., Erwägung 6 d, aa in fine).</p><p>Erst das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) nimmt die Umsätze von Einrichtungen der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit aus Brockenhäusern von der Steuer aus, nämlich dann, wenn der Erlös daraus ausschliesslich für eine Tätigkeit der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit verwendet wird (Art. 18 Ziff. 17 MWSTG).</p><p>2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das jeweils geltende Mehrwertsteuerrecht anzuwenden. Während der Zeit von 1995 bis 2000 galt die MWStV, welche ab dem 1. Januar 2001 vom MWSTG abgelöst worden ist. Dieses enthält keine Rückwirkungsbestimmung in dem Sinne, dass das neue Recht auch auf die vor seinem Inkrafttreten getätigten Umsätze anzuwenden wäre. Eine Rückwirkung dieses neuen Rechtes auf Sachverhalte, die unter der Geltung der MWStV eingetreten sind, ist demzufolge ausgeschlossen. Die Verwaltung kann folglich für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 nicht Artikel 14 Ziffer 7 MWSTV die Anwendung versagen, mit der Begründung, dass ab 1. Januar 2001 eine andere Regelung gelte.</p><p>Im Recht der MWSTV ist ferner für Inlandumsätze kein Steuererlass vorgesehen. Die von der Motionärin beklagte "kategorische Weigerung" eines Erlasses der geschuldeten Mehrwertsteuer bedeutet somit einzig die Befolgung und Anwendung des damals geltenden Rechtes. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit kann die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht in Einzelfällen auf die Durchsetzung des geltenden Rechtes verzichten.</p><p>3. Das Internationale Olympische Komitee (IOK) wurde mit Wirkung auf den 1. Januar 1995 als Steuerpflichtiger im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingetragen. Nach mehreren Gesuchen um Steuerbefreiung beschloss der Bundesrat am 16. September 1998, das IOK gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der alten Bundesverfassung von der Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Verfassungsbestimmung erteilte dem Bundesrat die Kompetenz, die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen zu wahren, d. h. die auswärtigen Angelegenheiten oder die Belange der Aussenpolitik zu besorgen. Die Verfügung des Bundesrates war indessen bis zum Inkrafttreten des MWStG befristet. Um jeden Anschein zu vermeiden, dass zwischen der Vergabe der Olympischen Winterspiele im Jahre 2006 und der Befreiung von der Mehrwertsteuer ein Zusammenhang bestehe, zog das IOK am 16. Februar 1999 sein Begehren zurück. In der Folge entschied das Parlament, keine Sonderbestimmung ins MWSTG aufzunehmen, welche das IOK steuerlich privilegiert hätte. Daraufhin hob der Bundesrat mit Beschluss vom 23. Juni 1999 die Befreiung des IOK von der Mehrwertsteuer auf Mitte des Jahres 1999 auf. Aus steuertechnischen Gründen und auch gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben wurde auf eine rückwirkende Aufhebung verzichtet. Somit hat das IOK die der Mehrwertsteuer unterliegenden Lieferungen und Dienstleistungen ab dem 1. Juli 1999 zu versteuern.</p><p>Die Stellung des IOK kann nun aber nicht mit derjenigen von Hilfswerken, die zur Finanzierung ihrer Haupttätigkeit Brockenhäuser betreiben, verglichen werden. Schon die Abstützung der Befreiung des IOK von der Mehrwertsteuer auf Artikel 102 Ziffer 8 der alten Bundesverfassung spricht eine deutliche Sprache. Der Bundesrat hatte sich dabei insbesondere von seiner am 17. September 1981 erlassenen Verfügung leiten lassen, dass dem IOK eine wichtige universelle Bedeutung für den Sport im Allgemeinen und für den Spitzensport im Besonderen zukommt und dass das IOK eine internationale Tätigkeit entfaltet sowie den Charakter einer internationalen Institution aufweist, und ihm dementsprechend einen besonderen Status zuerkannt. In diesem Zusammenhang darf auch nicht vergessen werden, dass der seit dem Jahr 1915 in Lausanne bestehende Sitz des IOK von besonderem Interesse im Rahmen der auswärtigen Beziehungen der Schweiz ist. Das IOK erzielt zudem den grössten Teil seiner steuerbaren Umsätze aus der Übertragung von Rechten (namentlich Fernsehübertragungsrechten), die zum überwiegenden Teil als Dienstleistungsexport von der Mehrwertsteuer befreit sind. Auch hierin unterscheidet sich die Tätigkeit des IOK von derjenigen der Hilfswerke.</p><p>Der Bundesrat möchte abschliessend aber doch betonen, dass die Befreiung des IOK von der Mehrwertsteuer der Öffentlichkeit bereits am 16. September 1998 mittels einer Pressemitteilung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bekanntgegeben worden ist. Kurz nachdem das IOK sein Gesuch um Befreiung von der Mehrwertsteuer zurückgezogen hatte, liess der Bundesrat über seinen Sprecher, Vizekanzler Achille Casanova, den Medien bekanntgeben, dass er die am 16. September 1998 zugunsten des IOK verfügte Steuerbefreiung aufheben werde. Die Öffentlichkeit wurde also regelmässig über den Stand der Steuerbefreiung des IOK orientiert.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Umsätze der anerkannten gemeinnützigen Hilfswerke in Brockenhäusern, die zwischen den Jahren 1995 und 2000 erzielt worden sind, von der Mehrwertsteuer zu befreien.</p>
    • Gleichbehandlung von Hilfswerken und IOK bezüglich Mehrwertsteuer

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