Bekämpfung der Geldwäscherei

ShortId
01.3309
Id
20013309
Updated
25.06.2025 01:55
Language
de
Title
Bekämpfung der Geldwäscherei
AdditionalIndexing
24;Geldwäscherei;Kontrolle;Bericht;Schaffung neuer Bundesstellen;Eindämmung der Kriminalität;Vollzug von Beschlüssen
1
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L03K020206, Bericht
  • L07K08060103010403, Schaffung neuer Bundesstellen
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat trotz der schweren Fälle von Geldwäscherei bei Verbrechen, die in der Schweiz aufgedeckt wurden (darunter die Unterschlagung von Kapital durch den kriminellen Ex-Präsidenten von Nigeria, den inzwischen verstorbenen Sani Abacha), wiederholt seinen Willen bekundet, das Verbergen von aus Verbrechen herrührenden Vermögenswerten bei den schweizerischen Finanzinstituten zu bekämpfen, und er betont, dass das GwG beispielhaft sei.</p><p>Leider tut sich zwischen diesen schönen Absichtsbezeugungen und der Realität ein Graben auf, der so gross ist wie der Grand Canyon!</p><p>Mit dem plötzlichen, aber vorhersehbaren Rücktritt von Niklaus Huber, Leiter der Kontrollstelle, der sich die korrekte Anwendung des GwG zum Ziel gesetzt hatte, hat der Bundesrat in dieser äusserst heiklen Angelegenheit jegliche Glaubwürdigkeit bei den anderen europäischen Staaten verloren. Diese beobachten im Rahmen der bilateralen Verhandlungen Schweiz/EU sehr aufmerksam unser Verhalten bei der Suche nach unrechtmässig erworbenen Geldern, die bei schweizerischen Finanzinstituten hinterlegt wurden.</p><p>Der Leiter der Kontrollstelle wurde ganz offensichtlich in seiner Arbeit behindert: Erstens durch den Mangel an Personal und zweitens durch die Hindernisse, die ihm der Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der von diesem eingesetzte Präsident des Beirates, der den Wirtschaftskreisen nahestehende Peter Nobel, in den Weg legten. Strittig war u. a. die Kontrolle des Parabankensektors, die für den Vollzug des GwG entscheidend ist angesichts des Risikos, dass die illegalen Gelder statt zu den Banken, die einer strengeren Kontrolle unterliegen, in diesen Sektor fliessen. Diese Probleme zeigten sich erst kürzlich wieder bei einer neuen Geldwäschereiaffäre (Affäre Sirven), obwohl einmal mehr auch eine Grossbank in die Affäre verwickelt ist. Angesichts des Ernstes der Lage, der offensichtlichen Mängel bei der Bekämpfung der Geldwäscherei in unserem Land und der lächerlich milden Sanktionen, die gegen diejenigen verhängt werden, die gegen das GwG verstossen, ist es dringend, dass der Bundesrat einerseits einen ausführlichen Bericht über die Aktivitäten der Kontrollstelle seit deren Gründung vorlegt und andererseits das GwG so ändert, dass:</p><p>- die Kontrollstelle die finanziellen Mittel erhält, um ihren Personalbestand auf mindestens 30 Stellen aufstocken und so erst richtig arbeiten zu können;</p><p>- der Beirat aus Personen besteht, die von Finanz- und Wirtschaftskreisen unabhängig sind und von der Bundesversammlung gewählt werden;</p><p>- die Kontrollstelle der Bundesversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht unterbreitet;</p><p>- die lächerlich geringen Beträge der im Gesetz vorgesehenen Geldbussen durch echte Sanktionen, die solche strafbaren Handlungen verhindern, ersetzt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Vollzugsprobleme bei der Umsetzung des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG; SR 955.0) bewusst. Er misst der Behebung der auch im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 29. Juni 2001 namhaft gemachten Mängel hohe Bedeutung bei und wird alles daran setzen, so rasch wie möglich einen ordnungsgemässen Gesetzesvollzug sicherzustellen.</p><p>Mit Entschiedenheit muss er aber auch die in der Begründung der Motion vorgebrachten Pauschalurteile und Unterstellungen gegenüber einzelnen Personen (Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung, Präsident des Beirates) zurückweisen. Gerade im Nicht-Bankenbereich beschreitet das GwG im internationalen Vergleich Neuland, was zu einem wesentlichen Teil die Anlaufschwierigkeiten erklärt. Dies soll indessen den verantwortlichen Stellen Ansporn sein, im Nicht-Bankenbereich möglichst rasch einen vergleichbar hohen Sorgfaltsstandard bei der Bekämpfung der Geldwäscherei zu erreichen wie im traditionellen Finanzsektor.</p><p>1.1-1.4 Eine administrative Verselbstständigung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) ist mittelfristig denkbar, muss aber zunächst vertieft geprüft werden. Im November 2000 hat die Expertengruppe Finanzmarktaufsicht ihren Schlussbericht zur "Finanzmarktregulierung und -aufsicht in der Schweiz" veröffentlicht (Bericht Zufferey). Der Bericht empfiehlt u. a., eine integrierte Finanzmarktaufsichtsbehörde zu schaffen, welche die bisherigen Aufgaben der Eidgenössischen Bankenkommission und des Bundesamtes für Privatversicherungen übernehmen würde. Im Rahmen der gesetzgeberischen Folgearbeiten zum Bericht Zufferey wird zu prüfen sein, ob auch die Kontrollstelle in die integrierte Finanzmarktaufsichtsbehörde überführt werden soll. Der Status der neu zu schaffenden integrierten Finanzmarktaufsichtsbehörde (Wahlorgan für die oberste Leitung; Rechenschaftspflicht; Rechtsmittelweg usw.) ist zum heutigen Zeitpunkt noch offen.</p><p>1.5 Wer gegen die Artikel 36 bis 38 GwG verstösst, wird mit einer Busse bis zu 50 000 bzw. 200 000 Franken bestraft. Dieser Strafrahmen ist angemessen. Er entspricht den Bussen nach Börsen- und Anlagefondsgesetz und übersteigt die im Bankengesetz vorgesehene Bussenhöhe erheblich. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Verurteilung nach Artikel 36ff. GwG eine zusätzliche Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei) nicht ausschliesst.</p><p>2. Seit der Schaffung der Kontrollstelle für Geldwäscherei am 1. Februar 1998 ist deren Personalbestand schrittweise von 6 auf 11,5 Stellen erhöht worden. Die anfänglich als Sektion geschaffene Behörde wurde per 1. Januar 2001 in den Rang einer Abteilung erhoben.</p><p>Auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) hat der Bundesrat beschlossen, den Personalbestand dieser Abteilung mit sofortiger Wirkung auf 25 Stellen zu erhöhen. Diese Stellen werden vorderhand mittels Priorisierung von Personalressourcen im EFD finanziert. Das EFD wird alles daran setzen, diese Stellen so rasch wie möglich zu besetzen. Es sei allerdings nicht verschwiegen, dass das relevante Arbeitsmarktsegment (Revisoren, Finanzmarktspezialisten, erfahrene Juristen) ausgetrocknet ist und der Bund bezüglich Anstellungsbedingungen Mühe hat, mit der Privatwirtschaft Schritt zu halten.</p><p>Eine weitere Erhöhung des Personalbestandes bleibt je nach Entwicklung der Situation und nach Massgabe des gesetzlichen Auftrages vorbehalten.</p><p>3. Nach Meinung des Bundesrates braucht es keinen Bericht an die Bundesversammlung, weil:</p><p>- alle vom Motionär aufgeworfenen Fragen nachstehend ausführlich beantwortet werden;</p><p>- der Bundesrat noch vor Ende Jahr zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 29. Juni 2001 zu den Vollzugsproblemen im Bereiche des GwG Stellung beziehen wird;</p><p>- die Kontrollstelle ab 2002 im Rahmen jährlicher Tätigkeitsberichte über ihre Geschäftsführung Rechenschaft ablegen wird.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die vom Motionär gestellten Fragen wie folgt:</p><p>3.1 Seit der Schaffung der Kontrollstelle für Geldwäscherei am 1. Februar 1998 haben 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Dienststelle nach einer durchschnittlichen Anstellungsdauer von zehn Monaten wieder verlassen (Stand: 31. August 2001). Diese hohe Fluktuationsrate ist eine der Hauptursachen für die Vollzugsprobleme im Bereiche der Kontrollstelle. Das EFD misst der Behebung dieser Schwachstelle hohe Priorität zu. Insbesondere mit der Neubestellung und gleichzeitigen Verstärkung der Leitung, einer nach den wichtigsten Prozessen ausgerichteten Neuorganisation und einer ausreichenden personellen Dotierung soll für die Mitarbeitenden ein stabiles und tragfähiges Arbeitsumfeld geschaffen werden.</p><p>3.2/3.3 Gemäss GwG (Art. 17-22, insbesondere Art. 18) obliegen der Kontrollstelle weit reichende Aufgaben unterschiedlichster Art. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des GwG (d. h. bis zum 31. März 2000) hat sich die Kontrollstelle vorwiegend um die Anerkennungsverfahren der Selbstregulierungsorganisationen gekümmert (es wurden 13 einschlägige Dossiers bearbeitet).</p><p>Es spricht einiges dafür, dass der Motionär mit den Fragen 3.2 und 3.3 die von Finanzintermediären gemäss Artikel 14 Absatz 1 GwG eingereichten Bewilligungsgesuche anspricht. Obwohl die Erfassung, Bearbeitung und Kontrolle dieser Akten der Kontrollstelle ab Herbst 1999 eine wachsende Geschäftslast beschert haben, war bis zum 31. Juli 2001 noch kein einziges Dossier Gegenstand einer Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt waren noch 586 Dossiers von Finanzintermediären hängig, die sich direkt der Kontrollstelle anzuschliessen wünschten; 158 von ihnen haben parallel dazu bei der einen oder anderen der zwölf Selbstregulierungsorganisationen ein Anschlussgesuch eingereicht. Im Übrigen sind seit dem Frühjahr 2000 195 der an die Kontrollstelle gerichteten Gesuche wieder zurückgezogen worden, weil der Gesuchsteller sich in der Zwischenzeit einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen hat.</p><p>Die verantwortlichen Stellen des EFD messen der Behandlung der eingereichten Gesuche und damit dem Abbau des erwähnten Pendenzenberges hohe Bedeutung bei. Gemäss dem im November 2000 beschlossenen Massnahmenpaket wurde eine spezielle Task Force (operativ seit dem 1. Mai 2001) eingesetzt, welche unter der Leitung und Aufsicht der Kontrollstelle die eingereichten Dossiers bearbeitet. Der Abschluss dieser Arbeiten ist auf Mitte 2002 geplant.</p><p>3.4 Gemäss Artikel 29 Absatz 2 GwG sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, der Meldestelle für Geldwäscherei sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter Ziffer 1 (Kriminelle Organisation), 305bis (Geldwäscherei) und 305ter (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht) StGB und alle damit zusammenhängenden Urteile und Einstellungsbeschlüsse zuzustellen. In diesem Zusammenhang erfasste die Meldestelle für Geldwäscherei in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. Dezember 2000 folgende Zahlen, wobei die Varianten a und b zu unterscheiden sind:</p><p>a. Statistik betreffend Verdachtsmeldungen im Sinne von Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 4 GwG , die von der Meldestelle für Geldwäscherei an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wurden:</p><p>- 10 Sistierungen;</p><p>- 20 Nichteintreten;</p><p>- 66 Einstellungen;</p><p>- 411 Pendente Fälle (Urteil noch offen);</p><p>- 0 Urteile.</p><p>b. Statistik betreffend Fälle, die direkt von den Strafverfolgungsbehörden eingeleitet wurden (keine vorgängige Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei):</p><p>- 7 Sistierungen;</p><p>- 8 Nichteintreten;</p><p>- 77 Einstellungen;</p><p>- 255 Urteile: 42 Freisprüche, 213 Schuldsprüche.</p><p>Wie man daraus entnehmen kann, sind relativ viele Fälle noch als "pendent" zu bezeichnen. Dies kann einerseits auf die lange Verfahrensdauer bei Geldwäscherei-Ermittlungsverfahren (Stichwort "internationale Rechtshilfe") hindeuten, andererseits wird vermutet, dass noch nicht alle Meldungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei erfolgt sind.</p><p>Weitere Angaben über die eingegangenen Meldungen bei der Meldestelle für Geldwäscherei können den Rechenschaftsberichten 1 bis 3 entnommen werden.</p><p>3.5 Es ist klar zwischen den Strafverfolgungskompetenzen der Kantone und jenen des EFD zu unterscheiden. Strafbare Handlungen nach Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei) und Artikel 305ter Absatz 1 StGB (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften) sind von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu verfolgen. Dagegen ist das EFD zuständig, Widerhandlungen gegen Artikel 36 GwG (Geschäftsführung ohne Bewilligung), Artikel 37 GwG (Verletzung der Meldepflicht) und Artikel 38 GwG (Widerhandlung gegen Verfügungen) zu verfolgen. Beim EFD gingen bisher insgesamt 28 Strafanzeigen wegen Widerhandlung gegen das GwG ein. In drei strafrechtlich nicht gravierenden Fällen erfolgten Verurteilungen mit Bussen in der Höhe von 100 Franken, 500 Franken und 1000 Franken. In keinem dieser drei Fälle ging es um den Tatbestand der Geldwäscherei, sondern um die fehlende oder verspätet nachgesuchte Bewilligung zur Geschäftsführung nach Artikel 36 GwG. Vier Strafuntersuchungen sind noch im Gange. In elf Fällen wurde das Verfahren vorläufig sistiert, da umstritten ist, ob die angezeigten Personen bzw. Firmen überhaupt dem GwG unterstehen. Zehn Fälle wurden ohne Verurteilung abgeschlossen.</p> Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1.1 bis 1.4 (Status der Kontrollstelle) und Ziffer 2 (Personalaufstockung) der Motion in ein Postulat umzuwandeln und Ziffer 1.5 (Betragserhöhung der Geldbusse) und Ziffer 3 (Bericht an die Bundesversammlung) der Motion abzulehnen.
  • <p>1. Der Bundesrat wird aufgefordert, der Bundesversammlung einen Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG) zu unterbreiten.</p><p>1.1 Artikel 17 GwG soll so geändert werden, dass die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) nicht mehr an die Eidgenössische Finanzverwaltung angegliedert ist, sondern zu einer unabhängigen Einrichtung wird wie die Eidgenössische Bankenkommission, deren Verfügungen nicht von der Bundesverwaltung genehmigt werden müssen und deren verantwortliche Organe vom Bundesrat ernannt werden.</p><p>1.2 Damit ihre Unabhängigkeit sichergestellt ist, soll vorgesehen werden, dass gegen Verfügungen der Kontrollstelle vor dem Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann.</p><p>1.3 Die Kontrollstelle soll beauftragt werden, der Bundesversammlung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.</p><p>1.4 Es soll vorgesehen werden, dass die Mitglieder des Beirates der Kontrollstelle vollkommen von den Finanz- und Wirtschaftskreisen unabhängig sind und von der Bundesversammlung gewählt werden.</p><p>1.5 Die lächerlichen Beträge der vom Gesetz vorgesehenen Geldbussen sollen wieder angepasst werden.</p><p>2. Der Bundesrat wird aufgefordert, der Kontrollstelle finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, die es ihr erlauben, ihr Personal auf mindestens 30 Personen aufzustocken.</p><p>3. Der Bundesrat wird aufgefordert, der Bundesversammlung so bald wie möglich einen Bericht vorzulegen, der folgende Angaben enthält:</p><p>3.1 Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Kontrollstelle seit deren Schaffung verlassen haben.</p><p>3.2 Die Anzahl der von der Kontrollstelle seit deren Gründung behandelten Fälle.</p><p>3.3 Die Anzahl der Fälle, die noch zu behandeln sind.</p><p>3.4 Die Anzahl der aufgedeckten strafbaren Handlungen und die Höhe der damit verbundenen nicht deklarierten Geldbeträge.</p><p>3.5 Die Anzahl der Vergehen, die bestraft wurden, und die Summe der verhängten Geldbussen oder die Massnahmen, die gegenüber den straffälligen Personen getroffen wurden.</p>
  • Bekämpfung der Geldwäscherei
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat trotz der schweren Fälle von Geldwäscherei bei Verbrechen, die in der Schweiz aufgedeckt wurden (darunter die Unterschlagung von Kapital durch den kriminellen Ex-Präsidenten von Nigeria, den inzwischen verstorbenen Sani Abacha), wiederholt seinen Willen bekundet, das Verbergen von aus Verbrechen herrührenden Vermögenswerten bei den schweizerischen Finanzinstituten zu bekämpfen, und er betont, dass das GwG beispielhaft sei.</p><p>Leider tut sich zwischen diesen schönen Absichtsbezeugungen und der Realität ein Graben auf, der so gross ist wie der Grand Canyon!</p><p>Mit dem plötzlichen, aber vorhersehbaren Rücktritt von Niklaus Huber, Leiter der Kontrollstelle, der sich die korrekte Anwendung des GwG zum Ziel gesetzt hatte, hat der Bundesrat in dieser äusserst heiklen Angelegenheit jegliche Glaubwürdigkeit bei den anderen europäischen Staaten verloren. Diese beobachten im Rahmen der bilateralen Verhandlungen Schweiz/EU sehr aufmerksam unser Verhalten bei der Suche nach unrechtmässig erworbenen Geldern, die bei schweizerischen Finanzinstituten hinterlegt wurden.</p><p>Der Leiter der Kontrollstelle wurde ganz offensichtlich in seiner Arbeit behindert: Erstens durch den Mangel an Personal und zweitens durch die Hindernisse, die ihm der Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der von diesem eingesetzte Präsident des Beirates, der den Wirtschaftskreisen nahestehende Peter Nobel, in den Weg legten. Strittig war u. a. die Kontrolle des Parabankensektors, die für den Vollzug des GwG entscheidend ist angesichts des Risikos, dass die illegalen Gelder statt zu den Banken, die einer strengeren Kontrolle unterliegen, in diesen Sektor fliessen. Diese Probleme zeigten sich erst kürzlich wieder bei einer neuen Geldwäschereiaffäre (Affäre Sirven), obwohl einmal mehr auch eine Grossbank in die Affäre verwickelt ist. Angesichts des Ernstes der Lage, der offensichtlichen Mängel bei der Bekämpfung der Geldwäscherei in unserem Land und der lächerlich milden Sanktionen, die gegen diejenigen verhängt werden, die gegen das GwG verstossen, ist es dringend, dass der Bundesrat einerseits einen ausführlichen Bericht über die Aktivitäten der Kontrollstelle seit deren Gründung vorlegt und andererseits das GwG so ändert, dass:</p><p>- die Kontrollstelle die finanziellen Mittel erhält, um ihren Personalbestand auf mindestens 30 Stellen aufstocken und so erst richtig arbeiten zu können;</p><p>- der Beirat aus Personen besteht, die von Finanz- und Wirtschaftskreisen unabhängig sind und von der Bundesversammlung gewählt werden;</p><p>- die Kontrollstelle der Bundesversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht unterbreitet;</p><p>- die lächerlich geringen Beträge der im Gesetz vorgesehenen Geldbussen durch echte Sanktionen, die solche strafbaren Handlungen verhindern, ersetzt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Vollzugsprobleme bei der Umsetzung des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG; SR 955.0) bewusst. Er misst der Behebung der auch im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 29. Juni 2001 namhaft gemachten Mängel hohe Bedeutung bei und wird alles daran setzen, so rasch wie möglich einen ordnungsgemässen Gesetzesvollzug sicherzustellen.</p><p>Mit Entschiedenheit muss er aber auch die in der Begründung der Motion vorgebrachten Pauschalurteile und Unterstellungen gegenüber einzelnen Personen (Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung, Präsident des Beirates) zurückweisen. Gerade im Nicht-Bankenbereich beschreitet das GwG im internationalen Vergleich Neuland, was zu einem wesentlichen Teil die Anlaufschwierigkeiten erklärt. Dies soll indessen den verantwortlichen Stellen Ansporn sein, im Nicht-Bankenbereich möglichst rasch einen vergleichbar hohen Sorgfaltsstandard bei der Bekämpfung der Geldwäscherei zu erreichen wie im traditionellen Finanzsektor.</p><p>1.1-1.4 Eine administrative Verselbstständigung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) ist mittelfristig denkbar, muss aber zunächst vertieft geprüft werden. Im November 2000 hat die Expertengruppe Finanzmarktaufsicht ihren Schlussbericht zur "Finanzmarktregulierung und -aufsicht in der Schweiz" veröffentlicht (Bericht Zufferey). Der Bericht empfiehlt u. a., eine integrierte Finanzmarktaufsichtsbehörde zu schaffen, welche die bisherigen Aufgaben der Eidgenössischen Bankenkommission und des Bundesamtes für Privatversicherungen übernehmen würde. Im Rahmen der gesetzgeberischen Folgearbeiten zum Bericht Zufferey wird zu prüfen sein, ob auch die Kontrollstelle in die integrierte Finanzmarktaufsichtsbehörde überführt werden soll. Der Status der neu zu schaffenden integrierten Finanzmarktaufsichtsbehörde (Wahlorgan für die oberste Leitung; Rechenschaftspflicht; Rechtsmittelweg usw.) ist zum heutigen Zeitpunkt noch offen.</p><p>1.5 Wer gegen die Artikel 36 bis 38 GwG verstösst, wird mit einer Busse bis zu 50 000 bzw. 200 000 Franken bestraft. Dieser Strafrahmen ist angemessen. Er entspricht den Bussen nach Börsen- und Anlagefondsgesetz und übersteigt die im Bankengesetz vorgesehene Bussenhöhe erheblich. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Verurteilung nach Artikel 36ff. GwG eine zusätzliche Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei) nicht ausschliesst.</p><p>2. Seit der Schaffung der Kontrollstelle für Geldwäscherei am 1. Februar 1998 ist deren Personalbestand schrittweise von 6 auf 11,5 Stellen erhöht worden. Die anfänglich als Sektion geschaffene Behörde wurde per 1. Januar 2001 in den Rang einer Abteilung erhoben.</p><p>Auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) hat der Bundesrat beschlossen, den Personalbestand dieser Abteilung mit sofortiger Wirkung auf 25 Stellen zu erhöhen. Diese Stellen werden vorderhand mittels Priorisierung von Personalressourcen im EFD finanziert. Das EFD wird alles daran setzen, diese Stellen so rasch wie möglich zu besetzen. Es sei allerdings nicht verschwiegen, dass das relevante Arbeitsmarktsegment (Revisoren, Finanzmarktspezialisten, erfahrene Juristen) ausgetrocknet ist und der Bund bezüglich Anstellungsbedingungen Mühe hat, mit der Privatwirtschaft Schritt zu halten.</p><p>Eine weitere Erhöhung des Personalbestandes bleibt je nach Entwicklung der Situation und nach Massgabe des gesetzlichen Auftrages vorbehalten.</p><p>3. Nach Meinung des Bundesrates braucht es keinen Bericht an die Bundesversammlung, weil:</p><p>- alle vom Motionär aufgeworfenen Fragen nachstehend ausführlich beantwortet werden;</p><p>- der Bundesrat noch vor Ende Jahr zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 29. Juni 2001 zu den Vollzugsproblemen im Bereiche des GwG Stellung beziehen wird;</p><p>- die Kontrollstelle ab 2002 im Rahmen jährlicher Tätigkeitsberichte über ihre Geschäftsführung Rechenschaft ablegen wird.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die vom Motionär gestellten Fragen wie folgt:</p><p>3.1 Seit der Schaffung der Kontrollstelle für Geldwäscherei am 1. Februar 1998 haben 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Dienststelle nach einer durchschnittlichen Anstellungsdauer von zehn Monaten wieder verlassen (Stand: 31. August 2001). Diese hohe Fluktuationsrate ist eine der Hauptursachen für die Vollzugsprobleme im Bereiche der Kontrollstelle. Das EFD misst der Behebung dieser Schwachstelle hohe Priorität zu. Insbesondere mit der Neubestellung und gleichzeitigen Verstärkung der Leitung, einer nach den wichtigsten Prozessen ausgerichteten Neuorganisation und einer ausreichenden personellen Dotierung soll für die Mitarbeitenden ein stabiles und tragfähiges Arbeitsumfeld geschaffen werden.</p><p>3.2/3.3 Gemäss GwG (Art. 17-22, insbesondere Art. 18) obliegen der Kontrollstelle weit reichende Aufgaben unterschiedlichster Art. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des GwG (d. h. bis zum 31. März 2000) hat sich die Kontrollstelle vorwiegend um die Anerkennungsverfahren der Selbstregulierungsorganisationen gekümmert (es wurden 13 einschlägige Dossiers bearbeitet).</p><p>Es spricht einiges dafür, dass der Motionär mit den Fragen 3.2 und 3.3 die von Finanzintermediären gemäss Artikel 14 Absatz 1 GwG eingereichten Bewilligungsgesuche anspricht. Obwohl die Erfassung, Bearbeitung und Kontrolle dieser Akten der Kontrollstelle ab Herbst 1999 eine wachsende Geschäftslast beschert haben, war bis zum 31. Juli 2001 noch kein einziges Dossier Gegenstand einer Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt waren noch 586 Dossiers von Finanzintermediären hängig, die sich direkt der Kontrollstelle anzuschliessen wünschten; 158 von ihnen haben parallel dazu bei der einen oder anderen der zwölf Selbstregulierungsorganisationen ein Anschlussgesuch eingereicht. Im Übrigen sind seit dem Frühjahr 2000 195 der an die Kontrollstelle gerichteten Gesuche wieder zurückgezogen worden, weil der Gesuchsteller sich in der Zwischenzeit einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen hat.</p><p>Die verantwortlichen Stellen des EFD messen der Behandlung der eingereichten Gesuche und damit dem Abbau des erwähnten Pendenzenberges hohe Bedeutung bei. Gemäss dem im November 2000 beschlossenen Massnahmenpaket wurde eine spezielle Task Force (operativ seit dem 1. Mai 2001) eingesetzt, welche unter der Leitung und Aufsicht der Kontrollstelle die eingereichten Dossiers bearbeitet. Der Abschluss dieser Arbeiten ist auf Mitte 2002 geplant.</p><p>3.4 Gemäss Artikel 29 Absatz 2 GwG sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, der Meldestelle für Geldwäscherei sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter Ziffer 1 (Kriminelle Organisation), 305bis (Geldwäscherei) und 305ter (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht) StGB und alle damit zusammenhängenden Urteile und Einstellungsbeschlüsse zuzustellen. In diesem Zusammenhang erfasste die Meldestelle für Geldwäscherei in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. Dezember 2000 folgende Zahlen, wobei die Varianten a und b zu unterscheiden sind:</p><p>a. Statistik betreffend Verdachtsmeldungen im Sinne von Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 4 GwG , die von der Meldestelle für Geldwäscherei an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wurden:</p><p>- 10 Sistierungen;</p><p>- 20 Nichteintreten;</p><p>- 66 Einstellungen;</p><p>- 411 Pendente Fälle (Urteil noch offen);</p><p>- 0 Urteile.</p><p>b. Statistik betreffend Fälle, die direkt von den Strafverfolgungsbehörden eingeleitet wurden (keine vorgängige Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei):</p><p>- 7 Sistierungen;</p><p>- 8 Nichteintreten;</p><p>- 77 Einstellungen;</p><p>- 255 Urteile: 42 Freisprüche, 213 Schuldsprüche.</p><p>Wie man daraus entnehmen kann, sind relativ viele Fälle noch als "pendent" zu bezeichnen. Dies kann einerseits auf die lange Verfahrensdauer bei Geldwäscherei-Ermittlungsverfahren (Stichwort "internationale Rechtshilfe") hindeuten, andererseits wird vermutet, dass noch nicht alle Meldungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei erfolgt sind.</p><p>Weitere Angaben über die eingegangenen Meldungen bei der Meldestelle für Geldwäscherei können den Rechenschaftsberichten 1 bis 3 entnommen werden.</p><p>3.5 Es ist klar zwischen den Strafverfolgungskompetenzen der Kantone und jenen des EFD zu unterscheiden. Strafbare Handlungen nach Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei) und Artikel 305ter Absatz 1 StGB (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften) sind von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu verfolgen. Dagegen ist das EFD zuständig, Widerhandlungen gegen Artikel 36 GwG (Geschäftsführung ohne Bewilligung), Artikel 37 GwG (Verletzung der Meldepflicht) und Artikel 38 GwG (Widerhandlung gegen Verfügungen) zu verfolgen. Beim EFD gingen bisher insgesamt 28 Strafanzeigen wegen Widerhandlung gegen das GwG ein. In drei strafrechtlich nicht gravierenden Fällen erfolgten Verurteilungen mit Bussen in der Höhe von 100 Franken, 500 Franken und 1000 Franken. In keinem dieser drei Fälle ging es um den Tatbestand der Geldwäscherei, sondern um die fehlende oder verspätet nachgesuchte Bewilligung zur Geschäftsführung nach Artikel 36 GwG. Vier Strafuntersuchungen sind noch im Gange. In elf Fällen wurde das Verfahren vorläufig sistiert, da umstritten ist, ob die angezeigten Personen bzw. Firmen überhaupt dem GwG unterstehen. Zehn Fälle wurden ohne Verurteilung abgeschlossen.</p> Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1.1 bis 1.4 (Status der Kontrollstelle) und Ziffer 2 (Personalaufstockung) der Motion in ein Postulat umzuwandeln und Ziffer 1.5 (Betragserhöhung der Geldbusse) und Ziffer 3 (Bericht an die Bundesversammlung) der Motion abzulehnen.
    • <p>1. Der Bundesrat wird aufgefordert, der Bundesversammlung einen Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG) zu unterbreiten.</p><p>1.1 Artikel 17 GwG soll so geändert werden, dass die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) nicht mehr an die Eidgenössische Finanzverwaltung angegliedert ist, sondern zu einer unabhängigen Einrichtung wird wie die Eidgenössische Bankenkommission, deren Verfügungen nicht von der Bundesverwaltung genehmigt werden müssen und deren verantwortliche Organe vom Bundesrat ernannt werden.</p><p>1.2 Damit ihre Unabhängigkeit sichergestellt ist, soll vorgesehen werden, dass gegen Verfügungen der Kontrollstelle vor dem Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann.</p><p>1.3 Die Kontrollstelle soll beauftragt werden, der Bundesversammlung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.</p><p>1.4 Es soll vorgesehen werden, dass die Mitglieder des Beirates der Kontrollstelle vollkommen von den Finanz- und Wirtschaftskreisen unabhängig sind und von der Bundesversammlung gewählt werden.</p><p>1.5 Die lächerlichen Beträge der vom Gesetz vorgesehenen Geldbussen sollen wieder angepasst werden.</p><p>2. Der Bundesrat wird aufgefordert, der Kontrollstelle finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, die es ihr erlauben, ihr Personal auf mindestens 30 Personen aufzustocken.</p><p>3. Der Bundesrat wird aufgefordert, der Bundesversammlung so bald wie möglich einen Bericht vorzulegen, der folgende Angaben enthält:</p><p>3.1 Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Kontrollstelle seit deren Schaffung verlassen haben.</p><p>3.2 Die Anzahl der von der Kontrollstelle seit deren Gründung behandelten Fälle.</p><p>3.3 Die Anzahl der Fälle, die noch zu behandeln sind.</p><p>3.4 Die Anzahl der aufgedeckten strafbaren Handlungen und die Höhe der damit verbundenen nicht deklarierten Geldbeträge.</p><p>3.5 Die Anzahl der Vergehen, die bestraft wurden, und die Summe der verhängten Geldbussen oder die Massnahmen, die gegenüber den straffälligen Personen getroffen wurden.</p>
    • Bekämpfung der Geldwäscherei

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