Zuständigkeiten in Menschenrechtsfragen
- ShortId
-
01.3312
- Id
-
20013312
- Updated
-
10.04.2024 15:02
- Language
-
de
- Title
-
Zuständigkeiten in Menschenrechtsfragen
- AdditionalIndexing
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12;Kompetenzregelung;Zusammenarbeit der Verwaltungen;Koordination;New Public Management;Menschenrechte
- 1
-
- L03K050202, Menschenrechte
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L04K08060114, Zusammenarbeit der Verwaltungen
- L04K08020314, Koordination
- L05K0806010801, New Public Management
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Wie aus dem Bericht des Bundesrates vom 16. Februar 2000 über die Menschenrechtspolitik der Schweiz zu entnehmen ist, implementiert das EDA, dem auf internationaler Ebene die generelle Zuständigkeit für die Menschenrechtspolitik obliegt, die seinem Kompetenzbereich unterstellten Instrumente im Dienste dieser Politik. Innerhalb des EDA obliegen die Ausarbeitung, Durchführung und Koordination der Menschenrechtspolitik der Sektion Menschenrechtspolitik der Politischen Abteilung IV, die in enger Abstimmung mit der Sektion Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht der Direktion für Völkerrecht (DV) sowie mit der Deza, und namentlich mit ihrer neuen Fachsektion Gouvernanz, arbeitet. Die interdepartementale Koordination zwischen dem EDA und den beteiligten Ämtern anderer Departemente (insbesondere dem Seco, dem BJ, dem BFF, dem BFA, dem BAP, dem BAK, dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und dem Generalsekretariat des VBS) wird sichergestellt; diese beanspruchen die Federführung für Angelegenheiten ihres spezifischen Zuständigkeitsbereiches.</p><p>Die Zuordnung der Zuständigkeit im Bereich der Menschenrechte innerhalb der Bundesverwaltung wird daher anhand nachfolgend aufgeführter objektiver und sinnvoller Kriterien entschieden:</p><p>1.1 Betrifft die fragliche Angelegenheit eher die Zuständigkeit der Aussenpolitik (internationale Menschenrechtspolitik, Entwicklung des Völkerrechtes, Entwicklungszusammenarbeit), kommt die Federführung für das Geschäft kraft Organisationsverordnung für das EDA (172.211.1) grundsätzlich dem EDA zu. Betrifft die Materie die Umsetzung der international eingegangenen Verpflichtungen in die schweizerische Rechts-, Wirtschafts- und Sozialordnung, kommt die Federführung aufgrund ihrer Kenntnisse, ihrer formellen Beziehungen oder Kontakte anderen Departementen zu. So wurde beispielsweise das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann des EDI mit der Koordination der Schweizer Delegation an der Folgekonferenz der Weltfrauenkonferenz im Jahr 2000 (Peking+5) betraut, während die Verteidigung der Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Uno-Menschenrechtsausschuss und dem Uno-Ausschuss der gegen Folter in den Kompetenzbereich des Bundesamtes für Justiz fällt. Was die Aktivitäten im Rahmen des Europarates angeht, kann die Liste der zahlreichen zuständigen Dienststellen im jährlich den eidgenössischen Räten unterbreiteten Bericht des Bundesrates eingesehen werden. </p><p>1.2 Die Federführung eines Geschäftes wird dem zuständigen Amt nach Massgabe seiner sachlichen Zuständigkeit übertragen. Demnach koordiniert das BJ in seiner Funktion als eidgenössische Aufsichtsbehörde über den Straf- und Massnahmenvollzug die Besuche des europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter in den Haftanstalten der Schweiz sowie die Erstellung der Berichte zuhanden des Uno-Ausschusses gegen Folter. Aus denselben Überlegungen kommt die Federführung für die Verhandlungen im Rahmen der IAO, die Vorstellung von Botschaften und Berichten sowie die Umsetzung der internationalen Übereinkommen im Bereich der Arbeitsnormen dem Seco zu.</p><p>Auf der Grundlage dieser Kriterien werden die Kompetenzen im Verfassen und Vorstellen der Berichte der Schweiz zuhanden der internationalen Ausschüsse zugeordnet, die für die Überprüfung der Umsetzung der internationalen Übereinkommen durch die Vertragsstaaten zuständig sind. Das jeweils zuständige Amt wurde vom Bundesrat in seinen Botschaften zur Ratifizierung der internationalen Übereinkommen bezeichnet. So wurden das Seco und die DV mit der Erstellung der Berichte zuhanden des Uno-Ausschusses über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte beauftragt; dem BJ und der DV obliegt die Erstellung der Berichte zuhanden des Uno-Menschenrechtsausschusses und des Uno-Ausschusses gegen Rassendiskriminierung; das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann ist für die Berichte zuhanden des Ausschusses für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und die DV für die Berichte zuhanden des Ausschusses für die Rechte des Kindes zuständig. Der zunehmend technische Charakter der von den internationalen Aufsichtsgremien behandelten Fragen und deren ständig steigenden Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung rechtfertigen diese Aufteilung der Aufgaben und Kompetenzen vollauf. </p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Schaffung einer zentralen, für Menschenrechtsfragen zuständigen Stelle nicht zwangsläufig auch eine bessere Koordination und Nutzung der Kompetenzen gewährleistet. Eine solche Einrichtung, die in den zuständigen Diensten nicht verwurzelt ist, dürfte die innenpolitische Verankerung unserer Aussenpolitik im Bereich der Menschenrechte kaum begünstigen. Ferner ist als negative Folge einer solchen Zentralisierung der Verlust von technischen Kenntnissen und von Kontakten, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, zu befürchten. In den Augen des Bundesrates ist es von grösster Wichtigkeit, dass die Arbeiten der Bundesverwaltung und allen voran die Gesetzgebungsprojekte in Übereinstimmung mit den Anforderungen der internationalen Instrumente zum Schutze der Menschenrechte verwirklicht werden.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass Kohärenz und Koordination innerhalb des derzeitigen Systems über nachstehende Stellen oder Verfahren durchaus gewährleistet werden:</p><p>2.1 durch die Politische Abteilung IV, Sektion Menschenrechtspolitik des EDA, die bereits als zentrale Stelle fungiert und die schweizerische Aussenpolitik im Bereich der Menschenrechte koordiniert;</p><p>2.2 durch die Kerngruppe Internationale Menschenrechtspolitik (KIM) unter der Leitung der Politischen Abteilung IV, die sich aus Vertretern von DV, Deza, EJPD, Seco und EDI zusammensetzt. Die im Herbst 2000 eingesetzte KIM hat eine beratende Funktion. Sie hat zur Aufgabe, für eine erhöhte Kohärenz und Koordination zwischen den Dienststellen der Bundesverwaltung zu sorgen, die in der Hauptsache für die Definition und Umsetzung der schweizerischen Menschenrechtspolitik auf internationaler und nationaler Ebene verantwortlich sind. </p><p>2.3 Weitere für die thematische Koordination zuständige Einheiten (z. B. die Sektion Gouvernanz unter der Leitung der Deza, die informelle Arbeitsgruppe für Geschlechterfragen in der Aussenpolitik), formelle oder informelle Vernehmlassungen.</p><p>Was die von der Interpellantin zu Recht gerügte fehlende Vernetzung zwischen den einzelnen nationalen Berichten angeht, gilt es zu bemerken, dass die Staaten bei der Festlegung der Form und des Inhaltes eines Berichtes nur über geringen Handlungsspielraum verfügen. So ist jeder Bericht nach den vom jeweiligen, für dessen Prüfung zuständigen internationalen Ausschuss erarbeiteten Anweisungen zu verfassen. Um diesem Problem Abhilfe zu schaffen, hat die Kerngruppe Internationale Menschenrechtspolitik das Thema der effizienteren Erstellung von Berichten ganz oben auf ihre Traktandenliste gesetzt.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Notwendigkeit bewusst, eine bessere Verbreitung der Information auch ausserhalb der Bundesverwaltung sicherzustellen. Neben der beispielsweise bereits aufgebauten Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (regelmässige Kontakte mit der Zivilgesellschaft und periodische Treffen des Vorstehers des EDA mit einer Gruppe von NGO) hat der Bundesrat im Jahre 2001 ausserdem die Mitglieder (Vertreter des Bundes, der Arbeitnehmer und Arbeitgeber) der neuen dreigliedrigen Eidgenössischen Kommission für Angelegenheiten der IAO ernannt, die zum Zweck hat, den Bundesrat im Bereich der Umsetzung und Förderung der grundlegenden Normen der IAO zu beraten und das Wissen der Sozialpartner dieser Organisation zu stärken. Darüber hinaus werden zurzeit Verbesserungen eingebracht, um dem Bürger den Zugang zu Informationen über die schweizerische Menschenrechtspolitik zu erleichtern. So werden im Herbst 2001 alle den internationalen Kontrollausschüssen unterbreiteten Berichte der Schweiz auf der Website des EDA verfügbar sein (www.eda.admin.ch, Rubrik "Berichte und Botschaften"). Die wichtigsten internationalen Instrumente und die Berichte zuhanden der internationalen Kontrollausschüsse im Zuständigkeitsbereich des BJ sind hingegen bereits seit 1999 auf der Website www.bj.admin.ch einsehbar. Der in der Stellungnahme zu einer Motion der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates erstellte Folgebericht über die Menschenrechtspolitik der Schweiz (zum Bericht vom 16. Februar 2000) wird ebenfalls Gelegenheit bieten, den Inhalt der schweizerischen Menschenrechtspolitik noch besser bekannt zu machen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wer sich eine Übersicht über die Menschenrechtspolitik und -abkommen in der Schweiz verschaffen möchte, wird mit einer komplizierten, wenig transparenten verwaltungsinternen Zuständigkeitsordnung konfrontiert. Beispielsweise ist das Bundesamt für Justiz für die Menschenrechtsfragen im Europarat oder die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Übereinkommen gegen Folter zuständig. Die Federführung für den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte liegt beim Staatssekretariat für Wirtschaft. Um die Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau kümmert sich das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann. Der Direktion für Völkerrecht obliegt die Verantwortung für die Durchsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Für die Aktivitäten des Europarates ist zum Teil das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, zum Teil das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zuständig. Diese Verzettelung ist angesichts des Umstandes, dass die Schweiz der Menschenrechtspolitik einen sehr hohen Stellenwert beimisst, unverständlich. Sie erfordert einen hohen Koordinationsaufwand und führt zu Doppelspurigkeiten. Das ist insbesondere nachteilig im Rahmen des so genannten Staatenberichtsverfahrens, weil die einzelnen Berichte zu wenig vernetzt sind und kaum Bezug auf ähnliche Problembereiche in anderen Verträgen nehmen. Ich lade den Bundesrat zur Stellungnahme zu folgenden Fragen ein:</p><p>1. Auf welchen sachlichen Gründen basiert diese Verzettelung der Zuständigkeiten?</p><p>2. Warum wurde bisher keine fachlich und personell angemessen ausgestattete zentrale Stelle geschaffen, die integral für Menschenrechtsfragen zuständig ist?</p>
- Zuständigkeiten in Menschenrechtsfragen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Wie aus dem Bericht des Bundesrates vom 16. Februar 2000 über die Menschenrechtspolitik der Schweiz zu entnehmen ist, implementiert das EDA, dem auf internationaler Ebene die generelle Zuständigkeit für die Menschenrechtspolitik obliegt, die seinem Kompetenzbereich unterstellten Instrumente im Dienste dieser Politik. Innerhalb des EDA obliegen die Ausarbeitung, Durchführung und Koordination der Menschenrechtspolitik der Sektion Menschenrechtspolitik der Politischen Abteilung IV, die in enger Abstimmung mit der Sektion Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht der Direktion für Völkerrecht (DV) sowie mit der Deza, und namentlich mit ihrer neuen Fachsektion Gouvernanz, arbeitet. Die interdepartementale Koordination zwischen dem EDA und den beteiligten Ämtern anderer Departemente (insbesondere dem Seco, dem BJ, dem BFF, dem BFA, dem BAP, dem BAK, dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und dem Generalsekretariat des VBS) wird sichergestellt; diese beanspruchen die Federführung für Angelegenheiten ihres spezifischen Zuständigkeitsbereiches.</p><p>Die Zuordnung der Zuständigkeit im Bereich der Menschenrechte innerhalb der Bundesverwaltung wird daher anhand nachfolgend aufgeführter objektiver und sinnvoller Kriterien entschieden:</p><p>1.1 Betrifft die fragliche Angelegenheit eher die Zuständigkeit der Aussenpolitik (internationale Menschenrechtspolitik, Entwicklung des Völkerrechtes, Entwicklungszusammenarbeit), kommt die Federführung für das Geschäft kraft Organisationsverordnung für das EDA (172.211.1) grundsätzlich dem EDA zu. Betrifft die Materie die Umsetzung der international eingegangenen Verpflichtungen in die schweizerische Rechts-, Wirtschafts- und Sozialordnung, kommt die Federführung aufgrund ihrer Kenntnisse, ihrer formellen Beziehungen oder Kontakte anderen Departementen zu. So wurde beispielsweise das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann des EDI mit der Koordination der Schweizer Delegation an der Folgekonferenz der Weltfrauenkonferenz im Jahr 2000 (Peking+5) betraut, während die Verteidigung der Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Uno-Menschenrechtsausschuss und dem Uno-Ausschuss der gegen Folter in den Kompetenzbereich des Bundesamtes für Justiz fällt. Was die Aktivitäten im Rahmen des Europarates angeht, kann die Liste der zahlreichen zuständigen Dienststellen im jährlich den eidgenössischen Räten unterbreiteten Bericht des Bundesrates eingesehen werden. </p><p>1.2 Die Federführung eines Geschäftes wird dem zuständigen Amt nach Massgabe seiner sachlichen Zuständigkeit übertragen. Demnach koordiniert das BJ in seiner Funktion als eidgenössische Aufsichtsbehörde über den Straf- und Massnahmenvollzug die Besuche des europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter in den Haftanstalten der Schweiz sowie die Erstellung der Berichte zuhanden des Uno-Ausschusses gegen Folter. Aus denselben Überlegungen kommt die Federführung für die Verhandlungen im Rahmen der IAO, die Vorstellung von Botschaften und Berichten sowie die Umsetzung der internationalen Übereinkommen im Bereich der Arbeitsnormen dem Seco zu.</p><p>Auf der Grundlage dieser Kriterien werden die Kompetenzen im Verfassen und Vorstellen der Berichte der Schweiz zuhanden der internationalen Ausschüsse zugeordnet, die für die Überprüfung der Umsetzung der internationalen Übereinkommen durch die Vertragsstaaten zuständig sind. Das jeweils zuständige Amt wurde vom Bundesrat in seinen Botschaften zur Ratifizierung der internationalen Übereinkommen bezeichnet. So wurden das Seco und die DV mit der Erstellung der Berichte zuhanden des Uno-Ausschusses über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte beauftragt; dem BJ und der DV obliegt die Erstellung der Berichte zuhanden des Uno-Menschenrechtsausschusses und des Uno-Ausschusses gegen Rassendiskriminierung; das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann ist für die Berichte zuhanden des Ausschusses für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und die DV für die Berichte zuhanden des Ausschusses für die Rechte des Kindes zuständig. Der zunehmend technische Charakter der von den internationalen Aufsichtsgremien behandelten Fragen und deren ständig steigenden Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung rechtfertigen diese Aufteilung der Aufgaben und Kompetenzen vollauf. </p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Schaffung einer zentralen, für Menschenrechtsfragen zuständigen Stelle nicht zwangsläufig auch eine bessere Koordination und Nutzung der Kompetenzen gewährleistet. Eine solche Einrichtung, die in den zuständigen Diensten nicht verwurzelt ist, dürfte die innenpolitische Verankerung unserer Aussenpolitik im Bereich der Menschenrechte kaum begünstigen. Ferner ist als negative Folge einer solchen Zentralisierung der Verlust von technischen Kenntnissen und von Kontakten, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, zu befürchten. In den Augen des Bundesrates ist es von grösster Wichtigkeit, dass die Arbeiten der Bundesverwaltung und allen voran die Gesetzgebungsprojekte in Übereinstimmung mit den Anforderungen der internationalen Instrumente zum Schutze der Menschenrechte verwirklicht werden.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass Kohärenz und Koordination innerhalb des derzeitigen Systems über nachstehende Stellen oder Verfahren durchaus gewährleistet werden:</p><p>2.1 durch die Politische Abteilung IV, Sektion Menschenrechtspolitik des EDA, die bereits als zentrale Stelle fungiert und die schweizerische Aussenpolitik im Bereich der Menschenrechte koordiniert;</p><p>2.2 durch die Kerngruppe Internationale Menschenrechtspolitik (KIM) unter der Leitung der Politischen Abteilung IV, die sich aus Vertretern von DV, Deza, EJPD, Seco und EDI zusammensetzt. Die im Herbst 2000 eingesetzte KIM hat eine beratende Funktion. Sie hat zur Aufgabe, für eine erhöhte Kohärenz und Koordination zwischen den Dienststellen der Bundesverwaltung zu sorgen, die in der Hauptsache für die Definition und Umsetzung der schweizerischen Menschenrechtspolitik auf internationaler und nationaler Ebene verantwortlich sind. </p><p>2.3 Weitere für die thematische Koordination zuständige Einheiten (z. B. die Sektion Gouvernanz unter der Leitung der Deza, die informelle Arbeitsgruppe für Geschlechterfragen in der Aussenpolitik), formelle oder informelle Vernehmlassungen.</p><p>Was die von der Interpellantin zu Recht gerügte fehlende Vernetzung zwischen den einzelnen nationalen Berichten angeht, gilt es zu bemerken, dass die Staaten bei der Festlegung der Form und des Inhaltes eines Berichtes nur über geringen Handlungsspielraum verfügen. So ist jeder Bericht nach den vom jeweiligen, für dessen Prüfung zuständigen internationalen Ausschuss erarbeiteten Anweisungen zu verfassen. Um diesem Problem Abhilfe zu schaffen, hat die Kerngruppe Internationale Menschenrechtspolitik das Thema der effizienteren Erstellung von Berichten ganz oben auf ihre Traktandenliste gesetzt.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Notwendigkeit bewusst, eine bessere Verbreitung der Information auch ausserhalb der Bundesverwaltung sicherzustellen. Neben der beispielsweise bereits aufgebauten Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (regelmässige Kontakte mit der Zivilgesellschaft und periodische Treffen des Vorstehers des EDA mit einer Gruppe von NGO) hat der Bundesrat im Jahre 2001 ausserdem die Mitglieder (Vertreter des Bundes, der Arbeitnehmer und Arbeitgeber) der neuen dreigliedrigen Eidgenössischen Kommission für Angelegenheiten der IAO ernannt, die zum Zweck hat, den Bundesrat im Bereich der Umsetzung und Förderung der grundlegenden Normen der IAO zu beraten und das Wissen der Sozialpartner dieser Organisation zu stärken. Darüber hinaus werden zurzeit Verbesserungen eingebracht, um dem Bürger den Zugang zu Informationen über die schweizerische Menschenrechtspolitik zu erleichtern. So werden im Herbst 2001 alle den internationalen Kontrollausschüssen unterbreiteten Berichte der Schweiz auf der Website des EDA verfügbar sein (www.eda.admin.ch, Rubrik "Berichte und Botschaften"). Die wichtigsten internationalen Instrumente und die Berichte zuhanden der internationalen Kontrollausschüsse im Zuständigkeitsbereich des BJ sind hingegen bereits seit 1999 auf der Website www.bj.admin.ch einsehbar. Der in der Stellungnahme zu einer Motion der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates erstellte Folgebericht über die Menschenrechtspolitik der Schweiz (zum Bericht vom 16. Februar 2000) wird ebenfalls Gelegenheit bieten, den Inhalt der schweizerischen Menschenrechtspolitik noch besser bekannt zu machen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wer sich eine Übersicht über die Menschenrechtspolitik und -abkommen in der Schweiz verschaffen möchte, wird mit einer komplizierten, wenig transparenten verwaltungsinternen Zuständigkeitsordnung konfrontiert. Beispielsweise ist das Bundesamt für Justiz für die Menschenrechtsfragen im Europarat oder die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Übereinkommen gegen Folter zuständig. Die Federführung für den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte liegt beim Staatssekretariat für Wirtschaft. Um die Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau kümmert sich das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann. Der Direktion für Völkerrecht obliegt die Verantwortung für die Durchsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Für die Aktivitäten des Europarates ist zum Teil das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, zum Teil das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zuständig. Diese Verzettelung ist angesichts des Umstandes, dass die Schweiz der Menschenrechtspolitik einen sehr hohen Stellenwert beimisst, unverständlich. Sie erfordert einen hohen Koordinationsaufwand und führt zu Doppelspurigkeiten. Das ist insbesondere nachteilig im Rahmen des so genannten Staatenberichtsverfahrens, weil die einzelnen Berichte zu wenig vernetzt sind und kaum Bezug auf ähnliche Problembereiche in anderen Verträgen nehmen. Ich lade den Bundesrat zur Stellungnahme zu folgenden Fragen ein:</p><p>1. Auf welchen sachlichen Gründen basiert diese Verzettelung der Zuständigkeiten?</p><p>2. Warum wurde bisher keine fachlich und personell angemessen ausgestattete zentrale Stelle geschaffen, die integral für Menschenrechtsfragen zuständig ist?</p>
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