Steuer auf nichterneuerbarer Energie statt Mehrwertsteuer auf Energie

ShortId
01.3313
Id
20013313
Updated
10.04.2024 15:42
Language
de
Title
Steuer auf nichterneuerbarer Energie statt Mehrwertsteuer auf Energie
AdditionalIndexing
66;Steuerbefreiung;fossile Energie;Energieverbrauch;Mehrwertsteuer;Energieabgabe
1
  • L04K17010105, Energieabgabe
  • L05K1701010602, Energieverbrauch
  • L05K1701020101, fossile Energie
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Verfassungsgrundlage für die Einhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2006 befristet. Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, im Rahmen der Verlängerung der Rechtsgrundlage die Energie von der Mehrwertsteuer zu befreien und die Mehrwertsteuer auf Energie durch eine Abgabe auf nichterneuerbare Energien zu ersetzen. Die Höhe der neuen Abgabe soll so festgesetzt werden, dass der Bund keine Verluste bei den Einnahmen erleidet (Aufkommensneutralität). Durch diese Massnahme wird es möglich sein, erneuerbare Energien, namentlich die Nutzung der einheimischen Wasserkraft, zu fördern. Es handelt sich um eine Massnahme zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkräfte angesichts der Öffnung des Schweizer Elektrizitätsmarktes.</p>
  • <p>1. Es trifft zu, dass die Lieferung von Energie dieser Steuer nach dem geltenden Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer der Mehrwertsteuer zum Normalsatz von 7,6 Prozent unterliegt. Würde der Gesetzgeber diesen Umsatz durch eine Gesetzesänderung von der Steuer ausnehmen, müsste die Liste der Steuerausnahmen gemäss Artikel 18 des Mehrwertsteuergesetzes erweitert werden. Bei diesen Steuerausnahmen handelt es sich um so genannte unechte Befreiungen, da die betreffenden Umsätze zwar nicht besteuert werden, der für die Erbringung solcher Umsätze nötige Sachaufwand (Lieferungen und Dienstleistungen) aber mit der Steuer belastet bleibt. Die Befreiung der Energielieferung von der Mehrwertsteuer hätte also zur Folge, dass sämtliche Energieproduzenten und -händler nicht mehr zum Abzug ihrer Vorsteuern berechtigt wären. Alle energieintensiven Industriefirmen, d. h. Firmen, die in starkem Masse auf den Gebrauch von Energie angewiesen sind, würden mit der Taxe occulte belastet. Diese Schattensteuer würde als Kostenfaktor auf die Preise weitergereicht, was bei einem Export von Strom auch der internationalen Konkurrenzfähigkeit abträglich wäre. Der vom Motionär vorgeschlagene Systemwechsel würde also den Stromexport gegenüber der heutigen Situation benachteiligen. Die Steuerbefreiung der Lieferung von Energie von der Mehrwertsteuer würde somit weder im innerstaatlichen noch im internationalen Verhältnis die Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraft unterstützen. Der Bundesrat erachtet aus diesem Grund die vom Motionär vorgeschlagene Befreiung als keine sinnvolle flankierende Massnahme für die Öffnung des Schweizer Elektrizitätsmarktes.</p><p>2. Der Bundesrat hatte in seinem Finanzleitbild vom 4. Oktober 1999 festgehalten, dass die neue Finanzordnung insbesondere zum Anlass genommen werden sollte, eine Steuerreform mit ökologischen Anreizen zu verwirklichen. Die Energie hätte mit einer besonderen Abgabe besteuert werden sollen. Der Verfassungsartikel über eine Energielenkungsabgabe wurde in der Abstimmung vom 24. September 2000 jedoch von Volk und Ständen verworfen. Aus staatspolitischen Gründen will der Bundesrat diesen Entscheid bei der Ausarbeitung der Vorlage zur neuen Finanzordnung respektieren und keine Neuauflage einer Förderabgabe darin aufnehmen.</p><p>3. Die aufkommensneutrale Verlagerung der Steuerbelastung zur Energie bleibt dessen ungeachtet ein wichtiges Postulat der Umwelt-, Klima- und Energiepolitik des Bundesrates. Er wird deshalb den eidgenössischen Räten spätestens bis Ende 2003 einen Bericht unterbreiten, aus welchem sowohl seine Lagebeurteilung als auch die geplanten Massnahmen hervorgehen. In diesem Rahmen wird er auch einen allfälligen Handlungsbedarf gemäss CO2-Gesetz prüfen und natürlich das europäische Umfeld berücksichtigen. Er wird insbesondere die Fortschritte mit dem neuen Energieprogramm (Energie Schweiz) sowie die Entwicklung in der EU und in den Nachbarstaaten der Schweiz intensiv verfolgen.</p><p>4. Die EU-Kommission hatte im März 1997 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen vorgelegt. Nach vier Jahren Stillstand im Rat soll dieses Dossier jetzt wieder reaktiviert und bis 2002 eine entsprechende Richtlinie erlassen werden. Dies könnte für die Schweiz eine neue Ausgangslage schaffen. Zudem könnten die Erfahrungen bei der ökologischen Steuerreform in anderen Staaten Europas aus schweizerischer Sicht ausgewertet werden. Nach dem zurzeit geltenden EU-Recht können die Mitgliedstaaten auf Lieferungen von Erdgas und Elektrizität einen ermässigten Satz anwenden, sofern nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht (Art. 12 Abs. 3 Bst. b der 6. EG-Richtlinie). Der ermässigte Satz darf jedoch nicht niedriger als 5 Prozent sein.</p><p>5. Aus all diesen Gründen erachtet der Bundesrat die Motion als nicht zweckmässig. Insbesondere möchte er angesichts seiner eigenen Vorhaben und Entwicklungen im internationalen Umfeld ein Vorpreschen vermeiden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten Gesetzesänderungen zu unterbreiten, mit denen die Energie von der Mehrwertsteuer befreit wird und eine Steuer auf nichterneuerbare Energien (Mineralöle, Kohle, Gas, Uran usw.) eingeführt wird, welche die Verluste bei den Einnahmen ausgleicht (aufkommensneutral).</p>
  • Steuer auf nichterneuerbarer Energie statt Mehrwertsteuer auf Energie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verfassungsgrundlage für die Einhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2006 befristet. Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, im Rahmen der Verlängerung der Rechtsgrundlage die Energie von der Mehrwertsteuer zu befreien und die Mehrwertsteuer auf Energie durch eine Abgabe auf nichterneuerbare Energien zu ersetzen. Die Höhe der neuen Abgabe soll so festgesetzt werden, dass der Bund keine Verluste bei den Einnahmen erleidet (Aufkommensneutralität). Durch diese Massnahme wird es möglich sein, erneuerbare Energien, namentlich die Nutzung der einheimischen Wasserkraft, zu fördern. Es handelt sich um eine Massnahme zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkräfte angesichts der Öffnung des Schweizer Elektrizitätsmarktes.</p>
    • <p>1. Es trifft zu, dass die Lieferung von Energie dieser Steuer nach dem geltenden Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer der Mehrwertsteuer zum Normalsatz von 7,6 Prozent unterliegt. Würde der Gesetzgeber diesen Umsatz durch eine Gesetzesänderung von der Steuer ausnehmen, müsste die Liste der Steuerausnahmen gemäss Artikel 18 des Mehrwertsteuergesetzes erweitert werden. Bei diesen Steuerausnahmen handelt es sich um so genannte unechte Befreiungen, da die betreffenden Umsätze zwar nicht besteuert werden, der für die Erbringung solcher Umsätze nötige Sachaufwand (Lieferungen und Dienstleistungen) aber mit der Steuer belastet bleibt. Die Befreiung der Energielieferung von der Mehrwertsteuer hätte also zur Folge, dass sämtliche Energieproduzenten und -händler nicht mehr zum Abzug ihrer Vorsteuern berechtigt wären. Alle energieintensiven Industriefirmen, d. h. Firmen, die in starkem Masse auf den Gebrauch von Energie angewiesen sind, würden mit der Taxe occulte belastet. Diese Schattensteuer würde als Kostenfaktor auf die Preise weitergereicht, was bei einem Export von Strom auch der internationalen Konkurrenzfähigkeit abträglich wäre. Der vom Motionär vorgeschlagene Systemwechsel würde also den Stromexport gegenüber der heutigen Situation benachteiligen. Die Steuerbefreiung der Lieferung von Energie von der Mehrwertsteuer würde somit weder im innerstaatlichen noch im internationalen Verhältnis die Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraft unterstützen. Der Bundesrat erachtet aus diesem Grund die vom Motionär vorgeschlagene Befreiung als keine sinnvolle flankierende Massnahme für die Öffnung des Schweizer Elektrizitätsmarktes.</p><p>2. Der Bundesrat hatte in seinem Finanzleitbild vom 4. Oktober 1999 festgehalten, dass die neue Finanzordnung insbesondere zum Anlass genommen werden sollte, eine Steuerreform mit ökologischen Anreizen zu verwirklichen. Die Energie hätte mit einer besonderen Abgabe besteuert werden sollen. Der Verfassungsartikel über eine Energielenkungsabgabe wurde in der Abstimmung vom 24. September 2000 jedoch von Volk und Ständen verworfen. Aus staatspolitischen Gründen will der Bundesrat diesen Entscheid bei der Ausarbeitung der Vorlage zur neuen Finanzordnung respektieren und keine Neuauflage einer Förderabgabe darin aufnehmen.</p><p>3. Die aufkommensneutrale Verlagerung der Steuerbelastung zur Energie bleibt dessen ungeachtet ein wichtiges Postulat der Umwelt-, Klima- und Energiepolitik des Bundesrates. Er wird deshalb den eidgenössischen Räten spätestens bis Ende 2003 einen Bericht unterbreiten, aus welchem sowohl seine Lagebeurteilung als auch die geplanten Massnahmen hervorgehen. In diesem Rahmen wird er auch einen allfälligen Handlungsbedarf gemäss CO2-Gesetz prüfen und natürlich das europäische Umfeld berücksichtigen. Er wird insbesondere die Fortschritte mit dem neuen Energieprogramm (Energie Schweiz) sowie die Entwicklung in der EU und in den Nachbarstaaten der Schweiz intensiv verfolgen.</p><p>4. Die EU-Kommission hatte im März 1997 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen vorgelegt. Nach vier Jahren Stillstand im Rat soll dieses Dossier jetzt wieder reaktiviert und bis 2002 eine entsprechende Richtlinie erlassen werden. Dies könnte für die Schweiz eine neue Ausgangslage schaffen. Zudem könnten die Erfahrungen bei der ökologischen Steuerreform in anderen Staaten Europas aus schweizerischer Sicht ausgewertet werden. Nach dem zurzeit geltenden EU-Recht können die Mitgliedstaaten auf Lieferungen von Erdgas und Elektrizität einen ermässigten Satz anwenden, sofern nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht (Art. 12 Abs. 3 Bst. b der 6. EG-Richtlinie). Der ermässigte Satz darf jedoch nicht niedriger als 5 Prozent sein.</p><p>5. Aus all diesen Gründen erachtet der Bundesrat die Motion als nicht zweckmässig. Insbesondere möchte er angesichts seiner eigenen Vorhaben und Entwicklungen im internationalen Umfeld ein Vorpreschen vermeiden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten Gesetzesänderungen zu unterbreiten, mit denen die Energie von der Mehrwertsteuer befreit wird und eine Steuer auf nichterneuerbare Energien (Mineralöle, Kohle, Gas, Uran usw.) eingeführt wird, welche die Verluste bei den Einnahmen ausgleicht (aufkommensneutral).</p>
    • Steuer auf nichterneuerbarer Energie statt Mehrwertsteuer auf Energie

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