Stossende Lücken in der Asylpraxis schliessen
- ShortId
-
01.3323
- Id
-
20013323
- Updated
-
25.06.2025 01:53
- Language
-
de
- Title
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Stossende Lücken in der Asylpraxis schliessen
- AdditionalIndexing
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2811;politisches Asyl;Inhaftierung;strafbare Handlung;Aufenthalt von Ausländern/-innen
- 1
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- L05K0108010202, politisches Asyl
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K05010106, Inhaftierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es sind etliche Fälle bekannt, in denen Schwerverbrecher, die in der Schweiz um Asyl ersuchen, zwar nicht als Flüchtlinge aufgenommen, aber auch nicht ausgeschafft werden, wenn ihnen möglicherweise in ihrem Herkunftsland "Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe" gemäss Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Todesstrafe droht. In buchstabengetreuer Anwendung des von der Schweiz ratifizierten Protokolls Nr. 6 der EMRK und des zweiten Fakultativprotokolls zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte wird Strafttätern, auch Mördern, ein vorläufiges Bleiberecht zugestanden, wobei oft mangels rechtlicher Grundlagen sogar auf eine strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung verzichtet werden muss.</p><p>In der Antwort auf meine Einfache Anfrage 01.1004, vom 15. März 2001, verweist der Bundesrat diesbezüglich auf die bestehende Lücke in den rechtlichen Grundlagen. Mit der laufenden Revision des Strafgesetzbuches kann diese nicht vollständig geschlossen werden, da die Schweiz in jedem Fall auf die heikle Kooperation mit den Herkunftsstaaten angewiesen ist. Zudem ist noch offen, wie sich die Vorlage nach den Beratungen im Parlament präsentiert. Die Praxis zeigt, dass auch die gegenwärtigen Bestimmungen im Anhang zur Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 13a und 13b) sowie der Ein- und Ausgrenzung (Art. 13e und 23a) nicht geeignet sind, um die Missstände zu beheben.</p><p>Aus diesen Gründen ist es angezeigt, zur Behebung der stossenden Lücken im Rahmen einer Asylgesetzrevision eine Bestimmung ins Auge zu fassen, die in Fällen wie oben geschildert zur Anwendung kommt und sicher stellt, dass Straftäter, wenn sie im Falle einer Ablehnung ihres Asylgesuchs die freiwillige Ausreise verweigern und nicht ausgeschafft werden können, in Haft, allenfalls unter besonderen Bedingungen, um den Vorgaben der EMRK Genüge zu tun, verbleiben.</p>
- <p>Der Motionär verlangt, dass ausländische Personen, die im Ausland eine Straftat begangen haben und aus rechtlichen Gründen nicht in den betreffenden Staat zurück geführt werden können, inhaftiert werden. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Dunant 01.1004 darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen das internationale Rechtshilferecht zur Anwendung kommen kann. Wo das internationale Rechtshilferecht nicht greift, beispielsweise wenn die Schweiz die Auslieferung aus völkerrechtlichen Gründen verweigert, soll im Rahmen der Totalrevision der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 7 Abs. 2 des Entwurfes) das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege eingeführt bzw. erweitert werden. Die entsprechende, von Bundesrat und Ständerat vorgeschlagene Bestimmung wurde in der Sommersession 2001 vom Nationalrat wie folgt ergänzt: "Schwerste Verstösse gegen die von der Völkergemeinschaft allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, die von ausländischen Personen im Ausland begangen wurden, könnten auch dann in der Schweiz verfolgt werden, wenn aus dem Ausland weder ein Begehren um stellvertretende Strafrechtspflege noch um Auslieferung gestellt würde."</p><p>Der Ständerat hat diese Ergänzung in der Herbstsession 2001 abgelehnt. Das Differenzbereinigungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Sollte sich die vom Nationalrat vorgeschlagene Bestimmung letztlich doch durchsetzen, so würde eine Strafverfolgung in der Schweiz voraussetzen, dass bezüglich der Beschaffung der notwendigen Beweise allenfalls auch mit den Herkunfts- und Heimatstaaten der ausländischen Person eng zusammengearbeitet werden müsste, was in vielen Fällen sehr aufwändig und schwierig sein dürfte.</p><p>Der Motionär verlangt nun neben den Möglichkeiten des Strafrechtes auch nach gesetzlichen Lösungen im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes. Das geltende Recht sieht schon heute verschiedene Massnahmen vor, mit denen der Aufenthalt des vom Motionär genannten Personenkreises in der Schweiz beschränkt werden kann. So werden entsprechende Verfahren in der Regel beschleunigt durchgeführt und wo möglich der Ausschluss der Person von den Bestimmungen des Asyl- und Flüchtlingsrechtes geprüft. Zudem besteht im geltenden Asyl- bzw. Ausländerrecht die Möglichkeit der Anordnung von umfassenden Zwangsmassnahmen, u. a. der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft. Diese Zwangsmassnahmen dienen jedoch nicht der Strafverfolgung, sondern bezwecken die Sicherstellung des Vollzuges der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden und der Ausweisung von ausländischen Personen, die kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben. In Fällen in denen eine Weg- oder Ausweisung allerdings aus völkerrechtlichen Gründen nicht zulässig ist, können diese Zwangsmassnahmen nicht angewendet werden, da ein Vollzug eben dieser Weg- oder Ausweisung nicht absehbar ist.</p><p>Demgegenüber kann die zuständige kantonale Behörde einer ausländischen Person, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, auferlegen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder nicht zu betreten. Ein Verstoss gegen diese Auflage kann mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Haft bestraft werden.</p><p>Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass damit bereits eine wirksame Massnahme besteht, um die Bewegungsfreiheit der fraglichen Personengruppe - sofern notwendig und gerechtfertigt - einschränken zu können. Die Schaffung anderer Hafttatbestände für ausländische Personen, deren Strafverfolgung in der Schweiz nicht möglich ist und deren Weg- oder Ausweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat aus völkerrechtlichen Gründen nicht zulässig ist, ist praktisch ausgeschlossen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass aufgrund des geltenden Asyl- und Ausländerrechtes in bestimmten Fällen keine adäquaten Massnahmen gegen die vom Motionär genannte Personengruppe getroffen werden können. Gleichzeitig ist er der Ansicht, dass die völkerrechtlichen Schranken einzuhalten sind. Der Bundesrat ist aber bereit zu prüfen, ob im Bereich der inneren Sicherheit weitere Massnahmen gegenüber der fraglichen Personengruppe getroffen werden müssen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Lücken in der Gesetzgebung und in der Praxis zu schliessen, die dazu führen, dass ausländische Straftäter, denen kein Asyl zugestanden wird, sich aufgrund eines drohenden Strafvollzuges im Herkunftsland weiterhin in der Schweiz aufhalten und hier einer Strafverfolgung und Inhaftierung entgehen.</p>
- Stossende Lücken in der Asylpraxis schliessen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es sind etliche Fälle bekannt, in denen Schwerverbrecher, die in der Schweiz um Asyl ersuchen, zwar nicht als Flüchtlinge aufgenommen, aber auch nicht ausgeschafft werden, wenn ihnen möglicherweise in ihrem Herkunftsland "Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe" gemäss Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Todesstrafe droht. In buchstabengetreuer Anwendung des von der Schweiz ratifizierten Protokolls Nr. 6 der EMRK und des zweiten Fakultativprotokolls zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte wird Strafttätern, auch Mördern, ein vorläufiges Bleiberecht zugestanden, wobei oft mangels rechtlicher Grundlagen sogar auf eine strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung verzichtet werden muss.</p><p>In der Antwort auf meine Einfache Anfrage 01.1004, vom 15. März 2001, verweist der Bundesrat diesbezüglich auf die bestehende Lücke in den rechtlichen Grundlagen. Mit der laufenden Revision des Strafgesetzbuches kann diese nicht vollständig geschlossen werden, da die Schweiz in jedem Fall auf die heikle Kooperation mit den Herkunftsstaaten angewiesen ist. Zudem ist noch offen, wie sich die Vorlage nach den Beratungen im Parlament präsentiert. Die Praxis zeigt, dass auch die gegenwärtigen Bestimmungen im Anhang zur Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 13a und 13b) sowie der Ein- und Ausgrenzung (Art. 13e und 23a) nicht geeignet sind, um die Missstände zu beheben.</p><p>Aus diesen Gründen ist es angezeigt, zur Behebung der stossenden Lücken im Rahmen einer Asylgesetzrevision eine Bestimmung ins Auge zu fassen, die in Fällen wie oben geschildert zur Anwendung kommt und sicher stellt, dass Straftäter, wenn sie im Falle einer Ablehnung ihres Asylgesuchs die freiwillige Ausreise verweigern und nicht ausgeschafft werden können, in Haft, allenfalls unter besonderen Bedingungen, um den Vorgaben der EMRK Genüge zu tun, verbleiben.</p>
- <p>Der Motionär verlangt, dass ausländische Personen, die im Ausland eine Straftat begangen haben und aus rechtlichen Gründen nicht in den betreffenden Staat zurück geführt werden können, inhaftiert werden. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Dunant 01.1004 darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen das internationale Rechtshilferecht zur Anwendung kommen kann. Wo das internationale Rechtshilferecht nicht greift, beispielsweise wenn die Schweiz die Auslieferung aus völkerrechtlichen Gründen verweigert, soll im Rahmen der Totalrevision der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 7 Abs. 2 des Entwurfes) das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege eingeführt bzw. erweitert werden. Die entsprechende, von Bundesrat und Ständerat vorgeschlagene Bestimmung wurde in der Sommersession 2001 vom Nationalrat wie folgt ergänzt: "Schwerste Verstösse gegen die von der Völkergemeinschaft allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, die von ausländischen Personen im Ausland begangen wurden, könnten auch dann in der Schweiz verfolgt werden, wenn aus dem Ausland weder ein Begehren um stellvertretende Strafrechtspflege noch um Auslieferung gestellt würde."</p><p>Der Ständerat hat diese Ergänzung in der Herbstsession 2001 abgelehnt. Das Differenzbereinigungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Sollte sich die vom Nationalrat vorgeschlagene Bestimmung letztlich doch durchsetzen, so würde eine Strafverfolgung in der Schweiz voraussetzen, dass bezüglich der Beschaffung der notwendigen Beweise allenfalls auch mit den Herkunfts- und Heimatstaaten der ausländischen Person eng zusammengearbeitet werden müsste, was in vielen Fällen sehr aufwändig und schwierig sein dürfte.</p><p>Der Motionär verlangt nun neben den Möglichkeiten des Strafrechtes auch nach gesetzlichen Lösungen im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes. Das geltende Recht sieht schon heute verschiedene Massnahmen vor, mit denen der Aufenthalt des vom Motionär genannten Personenkreises in der Schweiz beschränkt werden kann. So werden entsprechende Verfahren in der Regel beschleunigt durchgeführt und wo möglich der Ausschluss der Person von den Bestimmungen des Asyl- und Flüchtlingsrechtes geprüft. Zudem besteht im geltenden Asyl- bzw. Ausländerrecht die Möglichkeit der Anordnung von umfassenden Zwangsmassnahmen, u. a. der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft. Diese Zwangsmassnahmen dienen jedoch nicht der Strafverfolgung, sondern bezwecken die Sicherstellung des Vollzuges der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden und der Ausweisung von ausländischen Personen, die kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben. In Fällen in denen eine Weg- oder Ausweisung allerdings aus völkerrechtlichen Gründen nicht zulässig ist, können diese Zwangsmassnahmen nicht angewendet werden, da ein Vollzug eben dieser Weg- oder Ausweisung nicht absehbar ist.</p><p>Demgegenüber kann die zuständige kantonale Behörde einer ausländischen Person, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, auferlegen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder nicht zu betreten. Ein Verstoss gegen diese Auflage kann mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Haft bestraft werden.</p><p>Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass damit bereits eine wirksame Massnahme besteht, um die Bewegungsfreiheit der fraglichen Personengruppe - sofern notwendig und gerechtfertigt - einschränken zu können. Die Schaffung anderer Hafttatbestände für ausländische Personen, deren Strafverfolgung in der Schweiz nicht möglich ist und deren Weg- oder Ausweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat aus völkerrechtlichen Gründen nicht zulässig ist, ist praktisch ausgeschlossen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass aufgrund des geltenden Asyl- und Ausländerrechtes in bestimmten Fällen keine adäquaten Massnahmen gegen die vom Motionär genannte Personengruppe getroffen werden können. Gleichzeitig ist er der Ansicht, dass die völkerrechtlichen Schranken einzuhalten sind. Der Bundesrat ist aber bereit zu prüfen, ob im Bereich der inneren Sicherheit weitere Massnahmen gegenüber der fraglichen Personengruppe getroffen werden müssen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Lücken in der Gesetzgebung und in der Praxis zu schliessen, die dazu führen, dass ausländische Straftäter, denen kein Asyl zugestanden wird, sich aufgrund eines drohenden Strafvollzuges im Herkunftsland weiterhin in der Schweiz aufhalten und hier einer Strafverfolgung und Inhaftierung entgehen.</p>
- Stossende Lücken in der Asylpraxis schliessen
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