Entkriminalisierung des Cannabiskonsums

ShortId
01.3325
Id
20013325
Updated
10.04.2024 13:48
Language
de
Title
Entkriminalisierung des Cannabiskonsums
AdditionalIndexing
2841;Fahren unter Drogeneinfluss;Drogenlegalisierung;Drogenabhängigkeit;weiche Droge
1
  • L07K01010201020102, weiche Droge
  • L05K0105050402, Drogenlegalisierung
  • L05K0101020102, Drogenabhängigkeit
  • L06K180202030101, Fahren unter Drogeneinfluss
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Entscheid des Bundesrates, den Cannabiskonsum zu legalisieren, hat sowohl schwerwiegende, als auch vielfältige Konsequenzen. Einer Droge sozusagen Tür und Tor zu öffnen, dies hat Auswirkungen auf der persönlichen wie auch auf der gesellschaftlichen Ebene.</p><p>Es ist bekannt, dass Tabakmissbrauch und Alkoholismus zahlreiche Menschenleben fordern. Des Weiteren verursachen sie der Allgemeinheit beträchtliche Kosten.</p><p>Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es weit weniger Personen, die Cannabis konsumieren, als Personen, die rauchen oder trinken. Eine Erleichterung des Zutritts zu künstlichen Paradiesen kann aber nur dazu führen, dass mehr Leute diese betreten. Darum muss man befürchten, dass der Cannabiskonsum einen wahren Aufschwung erleben wird. Die Gesellschaft muss damit rechnen, dass die Zahl der Kranken und Arbeitsunfähigen ansteigt, und die Kosten dafür tragen.</p><p>Anders ausgedrückt: Wir haben schon Mühe, mit den grossen Schäden von Alkohol und Tabak fertig zu werden - es wäre also nur logisch, wenn man die Situation nicht noch zusätzlich verschlimmern und eine weitere Seuche zulassen würde.</p><p>Dies umso mehr, als in diesem Bereich alle Versuche, die in der Vergangenheit unternommen wurden, in einem Anstieg der Kriminalität, in einem sozialen Chaos und in anderen Problemen geendet haben (siehe Alaska, England, Kanada, die arabischen Länder, Schweden usw.). </p><p>Holland allein müsste uns nachdenklich stimmen: Die Gewalttaten von Jugendlichen haben in den letzten zehn Jahren um 85 Prozent zugenommen (Zahlen des holländischen Justizministeriums, veröffentlicht im Januar 1997). Laut den Polizeichefs von Amsterdam und Den Haag stieg die Kriminalität vor allem unter Jugendlichen, die "weiche Drogen" konsumieren, und zwar wegen der Lebensweise, die diese Produkte mit sich bringen.</p><p>Eine Entkriminalisierung von Cannabis würde dem Image unseres Landes im Ausland nur zusätzlich schaden. Bundesrat Flavio Cotti hatte dies schon 1991 festgestellt. Überdies wäre ein solcher Entscheid nicht mit den internationalen Abkommen vereinbar, die unser Land ratifiziert hat. Sie würde zweifelsohne auch die anstehende Unterzeichnung anderer Abkommen gefährden.</p>
  • <p>1. Die Problematik des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss ist bekannt und wird zurzeit bei der Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) diskutiert. Nach heute geltendem SVG sind keine Untersuchungsmassnahmen für Fahrzeuglenker und -lenkerinnen vorgesehen, die unter dem Verdacht von Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss stehen. Wer nicht fahrfähig ist, darf zwar auch nach geltendem Recht nicht fahren, es fehlen aber nach geltendem Recht die entsprechenden prozessualen Instrumente. Das heisst, beim Fahren in angetrunkenem Zustand schreibt das SVG vor, dass Fahrzeugführerinnen und -führer sowie an Unfällen beteiligte Personen, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, geeigneten Untersuchungen (Atem- und Blutprobe) zu unterziehen sind. Beim Fahren unter Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss gibt es keine entsprechenden Bestimmungen im Bundesrecht. Im Rahmen der laufenden SVG-Revision soll diese Lücke aber geschlossen werden. Die Revision des Strassenverkehrsgesetzes befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Debatte. Eine der zentralen Fragen dabei ist, nach welchen Kriterien die Fahrfähigkeit bzw. Fahrunfähigkeit festgestellt werden kann. </p><p>Im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) existiert zudem bereits heute ein Artikel, der vorsieht, dass eine Amtsstelle die zuständige Verkehrsbehörde zu benachrichtigen hat, wenn sie befürchtet, dass eine betäubungsmittelabhängige Person den Strassenverkehr gefährdet.</p><p>2. Die geltende Rechtslage verpflichtet die zuständigen richterlichen Behörden sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht, die Frage des Einflusses von psychotropen Substanzen bei Schadensfall oder einer Straftat zu berücksichtigen. Sie haben diese Fragen im Einzelfall bei der Abklärung des Verschuldens des Täters zu prüfen.</p><p>Die Frage der erhöhten Verantwortlichkeit gewisser Berufsgruppen stellt sich beim Cannabiskonsum nicht anders als beim Konsum anderer psychoaktiv wirkender Substanzen wie Alkohol oder Medikamenten.</p><p>3. Die bundesrätlichen Vorschläge in Bezug auf die Straflosigkeit des Konsums von Cannabis sind nach einhelliger Expertenmeinung mit dem Einheitsübereinkommen von 1961 kompatibel. Keines der internationalen Übereinkommen im Betäubungsmittelbereich verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Konsum von Betäubungsmitteln unter Strafe zu stellen.</p><p>Im Bereich von Hanfanbau und Handel mit Cannabisprodukten schlägt der Bundesrat vor, unter gewissen Umständen auf die Pflicht zur Strafverfolgung zu verzichten. Auch hier kommt der Bundesrat nach Konsultation von verwaltungsinternen und -externen Expertisen zum Schluss, dass seine Vorschläge mit dem Einheitsübereinkommen von 1961 kompatibel sind.</p><p>4. Der Bundesrat ist sich der Problematik des Suchtmittelkonsums bewusst und arbeitet eng mit den beteiligten Fachleuten zusammen. Während zurzeit keine Zunahme des Konsums von harten Drogen wie Heroin und Kokain zu beobachten ist, stellt man in der Schweiz - wie in vielen europäischen Ländern - eine Zunahme beim Cannabiskonsums parallel zur Zunahme des Tabakkonsums und des Alkoholkonsums bei Jugendlichen fest. Der Bundesrat schlägt ausserdem im Zusammenhang mit der Revision des BetmG eine Verstärkung der Präventionsmassnahmen im Drogenbereich durch die Kantone vor. Gleichzeitig wird die Prävention im Tabak- und Alkoholbereich durch den Bund verstärkt, und in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und privaten Organisationen werden zahlreiche Präventionsprogramme umgesetzt.</p><p>Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision des BetmG hatten auch die Fachleute im Gesundheitsbereich die Gelegenheit, sich zur Vorlage zu äussern. Zudem wurden im Rahmen der Erarbeitung des Cannabisberichtes der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen Experten beigezogen, darunter auch Ärzte und Ärztinnen und Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen.</p><p>Als Teil des vom Bundesrat bewilligten Massnahmenpaketes Drogen werden in den Regionen Kurse und Beratungsmöglichkeiten für Drogenpatientinnen und -patienten behandelnde Ärzte und Ärztinnen angeboten. Über diese Kanäle fliessen auch die Erfahrungen und Anliegen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen regelmässig in die Überlegungen der mit der Drogenpolitik befassten Bundesstellen ein.</p><p>5. Aufgrund der Studie Oggier (Oggier W. Die Kosten der Bestrafung des Konsums von Betäubungsmitteln und seiner Vorbereitungshandlungen. Bericht im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit. St. Gallen 1999) würde das Sparpotenzial im Bereich Repression für Kantone und Gemeinden bei einer Entkriminalisierung des gesamten Drogenkonsums nach konservativer Schätzung 30 Millionen Franken pro Jahr betragen. Bei der Entkriminalisierung des Cannabiskonsums allein dürften die Einsparungen allerdings um einiges weniger hoch ausfallen.</p><p>Was eine mögliche Zunahme der Konsumierenden anbelangt, kann aufgrund von Analysen der bekannten wissenschaftlichen Literatur festgestellt werden, dass kein direkter Zusammenhang zwischen der Ausgestaltung der Gesetzgebung und den Lebenszeitprävalenzen des Cannabiskonsums in den verschiedenen untersuchten Ländern belegt ist. Entscheidend wird sein, dass die flankierenden Massnahmen u. a. im Bereich Jugendschutz konsequent umgesetzt werden. Eine wissenschaftliche Auswertung der Auswirkungen der Gesetzesrevision wird Aufschluss über mögliche Zusammenhänge zwischen Gesetzgebung und Konsumverhalten geben müssen. Im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens ist daher kaum mit zusätzlichen Kosten für die Behandlung von gesundheitlichen und sozialen Schäden zu rechnen. Hingegen dürften mit Inkraftsetzung des Gesetzes die Aufwendungen für Prävention und Information vorübergehend zunehmen. Zur Befürchtung, die Aufhebung des Cannabiskonsumverbotes führe auch zu einer Zunahme der Arbeitslosen- und Delinquentenzahlen, gibt es keine Hinweise.</p><p>6. Der Bundesrat hat u. a. die folgenden zusätzlichen Massnahmen zur Stärkung der Prävention vorgeschlagen: </p><p>- Aufbau eines raschen und anpassungsfähigen Warnsystems, das einfach anzuwenden ist (sowohl von den Hilfesuchenden als auch von ihrer Umgebung). Dieses System soll alle Schritte von der Gefährdungsmeldung an die zuständigen Behörden bis zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung als Ultima Ratio beinhalten. Es ist Sache der Kantone, die Organisation und ein ausreichendes Angebot für Beratung, Betreuung und Behandlung zur Verfügung zu stellen. Das BetmG verpflichtet die Kantone zudem, gefährdeten Minderjährigen genügend Hilfsmöglichkeiten anzubieten. </p><p>- Mit einer spezifischen Bestimmung im BetmG sollen die Strafen für die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige verschärft werden.</p><p>7. Wie bereits in der Antwort zur Frage 5 ausgeführt, scheint die Gesetzgebung nur einen beschränkten Einfluss auf die Konsumhäufigkeit von Cannabis zu haben. So hat der Cannabiskonsum sowohl in Ländern mit einer restriktiven Drogenpolitik als auch in Ländern mit einer liberaleren zugenommen. Für eine Veränderung der Gewohnheiten beim Cannabiskonsum sind demnach hauptsächlich andere Faktoren verantwortlich. Der Bundesrat kann somit keine Zusicherungen hinsichtlich einer diesbezüglichen Entwicklung abgeben. Die Strafbefreiung des Cannabiskonsums sowie die Duldung eines Marktes für Cannabisprodukte könnte trotz den im Gesetzentwurf vorgesehenen klaren Rahmenbedingungen vorübergehend eine Erhöhung des Probierkonsums bei Adoleszenten und jungen Erwachsenen mit sich bringen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass dieser Probierkonsum bei der überwiegenden Mehrheit eine temporäre Erscheinung sein wird und nicht zu mehr Abhängigkeit führen wird.</p><p>Der Bundesrat wird die Entwicklung des Konsumverhaltens beobachten und weiterhin die für die Volksgesundheit und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit notwendigen Massnahmen ergreifen.</p><p>8. Eine Literaturstudie der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (Eggenberger Ch. und Meyer M., Auswirkungen von aktuellen Veränderungen der Cannabisgesetzgebung auf das Konsumverhalten, Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme, Bericht im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit, Lausanne, November 2000) hat die Auswirkungen von aktuellen Veränderungen der Cannabisgesetzgebung auf das Konsumverhalten untersucht. Dabei wurden sieben europäische Länder in die Studie mit einbezogen, deren Drogenpolitik sich in der Bandbreite von liberal bis repressiv bewegt. Die Studie kommt zum Schluss, dass in den verschiedenen Ländern kein Zusammenhang zwischen der Restriktivität der Gesetzgebung und den Lebenszeitprävalenzen des Cannabiskonsums besteht. Gemäss dieser Auswertung ist aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen weder mit einer Destabilisierung der Gesellschaft noch mit einer starken Zunahme der Zahl der Drogenkonsumierenden zu rechnen. Mit Hilfe einer wissenschaftlichen Begleitung der Umsetzung der Massnahmen im Präventionsbereich und einem Monitoring der Entwicklungen beim Konsum wird dafür gesorgt, dass auftretende Probleme erkannt und entsprechende Massnahmen ergriffen werden können.</p><p>9. Doping wird im Sport zur künstlichen Leistungssteigerung verwendet. Das Dopingverbot ist eine eigentliche Spielregel und wird durch die Sportorganisationen vollzogen. Auch mit der Ergänzung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport mit Artikeln zur Dopingbekämpfung wird vonseiten des Bundes nicht der Konsum von Doping bestraft (dies bleibt weiterhin in der Kompetenz der verantwortlichen Sportorganisationen). Nur das fehlbare Umfeld kann zur Verantwortung gezogen werden.</p><p>Auf der Dopingliste sind einige stark wirksame Betäubungsmittel wie z. B. Amphetamin, Heroin oder Morphin enthalten. Cannabis (wie auch Alkohol) gilt demgegenüber auf der Dopingliste als Substanz mit gewissen Einschränkungen, bei denen es den einzelnen Verbänden überlassen ist, es bei Wettkämpfen zu verbieten. In der Schweiz ist es lediglich eine Minderheit der Verbände, welche Cannabis verbietet.</p><p>Der Bundesrat betrachtet einen dopingfreien Wettkampfsport als schützenswertes Gut. Der Bund unterstützt deshalb die verantwortlichen Sportorganisationen bei der Durchführung von Dopingkontrollen und fördert die Dopingprävention durch Ausbildung, Information, Beratung, Dokumentation und Forschung. Der Bundesrat ist aber auch überzeugt, dass weder illegale Drogen noch Nikotin noch Alkohol zum engsten Umfeld des Sports gehören sollten. Dieses Ziel soll mit speziellen Präventionsmassnahmen (z. B. LaOla) zusammen mit den verantwortlichen Sportverbänden erreicht werden. </p><p>10. Mit der vorgeschlagenen Revision des BetmG wird eine grössere Kohärenz in der Suchtpolitik angestrebt. Mit dem Schritt weg von der Konsumbestrafung von Cannabis und seinen Produkten hin zu mehr Prävention folgt der Bundesrat den Erkenntnissen der Experten und Expertinnen für die Prävention und berücksichtigt neueste wissenschaftliche Erkenntnisse. Vor allem Jugendliche verstehen heutzutage nicht mehr, warum das Rauchen von Zigaretten erlaubt ist, das Rauchen des von seiner gesundheitlichen Wirkung vergleichbaren Cannabis hingegen strafbar ist.</p><p>Der Bundesrat hat am 5. Juni 2001 das nationale Tabakpräventionsprogramm für die Jahre 2001 bis 2005 verabschiedet, welches auch die Prävention im Tabakbereich verstärken soll. Zudem wird im Bereich Alkohol die Kampagne "Alles im Griff?" weitergeführt.</p><p>11. Die mögliche Limitierung der Anzahl von Hanfläden ist eine ordnungspolitische Massnahme. Sie gibt den Kantonen die Möglichkeit, die Anzahl der Hanfläden zu limitieren, falls dies zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung notwendig sein sollte.</p><p>12. Der Bundesrat ist sich der Problematik der gesundheitlichen Aspekte des Cannabiskonsums bewusst. Mit der Aufhebung der Konsumstrafbarkeit soll keinesfalls die Botschaft vermittelt werden, der Cannabiskonsum sei unbedenklich. Nach wie vor soll gelten, dass jeder Betäubungsmittelkonsum unerwünscht ist und gesundheitsschädigend sein kann. Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, dass sich diese Botschaft angemessener und effizienter durch das Mittel aufklärender Prävention verbreiten lässt. Da die häufigste Konsumform für Cannabisprodukte das Rauchen ist, sollen für den Schutz der nicht Cannabiskonsumierenden die gleichen Massnahmen zum Tragen kommen, wie sie für den Schutz vor Passivrauchen von Tabakprodukten eingeführt wurden oder ergriffen werden sollen.</p><p>13. Da Cannabis eine verbotene Substanz bleibt - nur der Konsum soll straflos werden -, kann nicht von der Entkriminalisierung von Cannabis die Rede sein. Der Canabiskonsum von geschätzten 500 000 bis 600 000 Personen ist in der Schweiz schon heute eine gesellschaftliche Realität, die auch ein seit nunmehr 25 Jahren bestehendes, gesetzlich verankertes Konsumverbot nicht verhindern konnte. Die vorgeschlagene Gesetzesrevision ist bestrebt, dieser Realität Rechnung zu tragen, die Glaubwürdigkeit und Kohärenz der Gesetzgebung zu erhöhen und die Arbeit der Vollzugsbehörden zu erleichtern. Das revidierte Gesetz wird damit unsere Gesellschaft nicht radikal verändern.</p><p>An den grundsätzlichen Zielsetzungen der Schweizer Drogenpolitik wird mit der Gesetzesrevision nichts geändert: die Anzahl von Konsumierenden und Abhängigen von Drogen soll gesenkt werden; die Zahl jener, die den Ausstieg schaffen, soll gesteigert werden; die gesundheitlichen Schäden und die soziale Ausgrenzung von Drogenabhängigen soll vermindert werden; die Gesellschaft vor den unerwünschten Auswirkungen der Drogenproblematik soll geschützt werden (insbesondere soll die öffentliche Ordnung sichergestellt werden) und die Kriminalität soll bekämpft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Angesichts der Tatsachen, die in der Begründung angeführt werden, und angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass die Gefahr für eine Person, die Cannabis konsumiert, zu Heroin oder Kokain zugreifen, zehnmal grösser ist als die Gefahr eines Zigarettenrauchers, an Lungenkrebs zu erkranken (Studie von 1982, der Soziologen Clayton und Voss; sie bestätigt die Studie von Denise Kandel der Universität Columbia von 1975), möchte ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen:</p><p>1. Fast zwanzig Jahre mussten vergehen, bis die Alkoholgrenze festgesetzt wurde, ab der man fahruntauglich ist. Wie werden Polizei, Richter und Versicherungen den Einfluss von Cannabis bei Verkehrsunfällen, wenn es einmal legalisiert ist, ermitteln?</p><p>2. Auf welcher Basis wird die Haftung z. B. eines Chirurgen, eines Zugführers oder eines Fluglotsen beurteilt, wenn diesem wegen Cannabiskonsums während der Ausübung seines Berufes ein schwerer Fehler unterläuft, durch den Dritte zu Schaden kommen?</p><p>3. Wie will die Schweiz die Entkriminalisierung von Cannabis und die Tatsache, dass sie das Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel ratifiziert hat, welche abhängig machende Substanzen verbietet, konkret miteinander vereinbaren?</p><p>4. Hat der Bundesrat die Meinung der Mediziner, die auf diesem Gebiet tätig sind und die täglich mit dem Problem der Rauschgiftsucht konfrontiert sind, berücksichtigt? Wenn ja, wie stehen diese Mediziner dazu, was erwarten sie, und welches sind die Probleme, auf die sie durch das verstärkte Aufkommen von Drogen stossen?</p><p>5. Der Bundesrat hat sicher evaluiert, wie sich die Entkriminalisierung auf die Gesundheitskosten, auf die Zahl der Straftäter, der Arbeitslosen und der Drogenabhängigen auswirken wird. Mit welchen Kosten rechnet er in den einzelnen Bereichen?</p><p>6. Welche Präventionsmassnahmen gedenkt der Bundesrat konkret zu treffen, um die Jugend für ein gesundes Leben ohne Drogen und Ersatzprodukte zu gewinnen, wenn Cannabis erst einmal verharmlost und allgegenwärtig sein wird?</p><p>7. Kann der Bundesrat den Räten versichern, dass seine Entkriminalisierungspolitik nicht in eine Sackgasse und mittelfristig dazu führt, dass er (wie schon andere Länder vor uns) auf seinen Entscheid zurückkommen muss?</p><p>8. Welche Haltung wird der Bundesrat einnehmen, wenn die Entkriminalisierung zu einer Destabilisierung der Gesellschaft (Zunahme der Kriminalität, der Jugendkriminalität usw.) oder zu einer Zunahme der Drogensüchtigen (was in allen Ländern, die diesen Weg gegangen sind, erkennbar ist) führt?</p><p>9. Drogen verbreiten sich in der Gesellschaft immer mehr. Ebenso dringt Doping zunehmend den Spitzensport ein. Warum führt man im Sport einen gnadenlosen Kampf gegen Dopingmittel, während man auf der anderen Seite den Konsum von Cannabis, eine ebenfalls sehr gefährliche Substanz, liberalisieren will?</p><p>10. Wie kann der Bundesrat einerseits den Tabakmissbrauch bekämpfen und andererseits eine neue Droge liberalisieren?</p><p>11. Der Bundesrat hat angekündigt, die Anzahl Geschäfte, die Hanf verkaufen, zu begrenzen. Ist das nicht ein Beweis dafür, dass er die Schädlichkeit dieses Produktes anerkennt?</p><p>12. Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger hat der Staat den Motorradfahrerinnen und Motorradfahrern das Tragen von Helmen und den Autofahrerinnen und Autofahrern das Tragen von Sicherheitsgurten vorgeschrieben. Wer diese Vorschriften nicht einhält, gefährdet allerdings nur sich selbst. Ist es dann nicht paradox, wenn der Bundesrat mit dieser Massnahme die Gesundheit und das Leben seiner Mitbürgerinnen und Mitbürger, egal ob sie Cannabis konsumieren oder nicht, aufs Spiel setzt?</p><p>13. Die Entkriminalisierung von Cannabis wirft ein grundsätzliches Problem auf, und zwar das Aufkommen einer neuen Gesellschaft. Ist sich der Bundesrat der Veränderung bewusst, die diese Droge (über die wir keine Erfahrungen besitzen) in unserem Land nach sich ziehen wird? Wenn ja, beabsichtigt er eine politische Diskussion zu diesem Thema zu eröffnen?</p>
  • Entkriminalisierung des Cannabiskonsums
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Entscheid des Bundesrates, den Cannabiskonsum zu legalisieren, hat sowohl schwerwiegende, als auch vielfältige Konsequenzen. Einer Droge sozusagen Tür und Tor zu öffnen, dies hat Auswirkungen auf der persönlichen wie auch auf der gesellschaftlichen Ebene.</p><p>Es ist bekannt, dass Tabakmissbrauch und Alkoholismus zahlreiche Menschenleben fordern. Des Weiteren verursachen sie der Allgemeinheit beträchtliche Kosten.</p><p>Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es weit weniger Personen, die Cannabis konsumieren, als Personen, die rauchen oder trinken. Eine Erleichterung des Zutritts zu künstlichen Paradiesen kann aber nur dazu führen, dass mehr Leute diese betreten. Darum muss man befürchten, dass der Cannabiskonsum einen wahren Aufschwung erleben wird. Die Gesellschaft muss damit rechnen, dass die Zahl der Kranken und Arbeitsunfähigen ansteigt, und die Kosten dafür tragen.</p><p>Anders ausgedrückt: Wir haben schon Mühe, mit den grossen Schäden von Alkohol und Tabak fertig zu werden - es wäre also nur logisch, wenn man die Situation nicht noch zusätzlich verschlimmern und eine weitere Seuche zulassen würde.</p><p>Dies umso mehr, als in diesem Bereich alle Versuche, die in der Vergangenheit unternommen wurden, in einem Anstieg der Kriminalität, in einem sozialen Chaos und in anderen Problemen geendet haben (siehe Alaska, England, Kanada, die arabischen Länder, Schweden usw.). </p><p>Holland allein müsste uns nachdenklich stimmen: Die Gewalttaten von Jugendlichen haben in den letzten zehn Jahren um 85 Prozent zugenommen (Zahlen des holländischen Justizministeriums, veröffentlicht im Januar 1997). Laut den Polizeichefs von Amsterdam und Den Haag stieg die Kriminalität vor allem unter Jugendlichen, die "weiche Drogen" konsumieren, und zwar wegen der Lebensweise, die diese Produkte mit sich bringen.</p><p>Eine Entkriminalisierung von Cannabis würde dem Image unseres Landes im Ausland nur zusätzlich schaden. Bundesrat Flavio Cotti hatte dies schon 1991 festgestellt. Überdies wäre ein solcher Entscheid nicht mit den internationalen Abkommen vereinbar, die unser Land ratifiziert hat. Sie würde zweifelsohne auch die anstehende Unterzeichnung anderer Abkommen gefährden.</p>
    • <p>1. Die Problematik des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss ist bekannt und wird zurzeit bei der Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) diskutiert. Nach heute geltendem SVG sind keine Untersuchungsmassnahmen für Fahrzeuglenker und -lenkerinnen vorgesehen, die unter dem Verdacht von Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss stehen. Wer nicht fahrfähig ist, darf zwar auch nach geltendem Recht nicht fahren, es fehlen aber nach geltendem Recht die entsprechenden prozessualen Instrumente. Das heisst, beim Fahren in angetrunkenem Zustand schreibt das SVG vor, dass Fahrzeugführerinnen und -führer sowie an Unfällen beteiligte Personen, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, geeigneten Untersuchungen (Atem- und Blutprobe) zu unterziehen sind. Beim Fahren unter Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss gibt es keine entsprechenden Bestimmungen im Bundesrecht. Im Rahmen der laufenden SVG-Revision soll diese Lücke aber geschlossen werden. Die Revision des Strassenverkehrsgesetzes befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Debatte. Eine der zentralen Fragen dabei ist, nach welchen Kriterien die Fahrfähigkeit bzw. Fahrunfähigkeit festgestellt werden kann. </p><p>Im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) existiert zudem bereits heute ein Artikel, der vorsieht, dass eine Amtsstelle die zuständige Verkehrsbehörde zu benachrichtigen hat, wenn sie befürchtet, dass eine betäubungsmittelabhängige Person den Strassenverkehr gefährdet.</p><p>2. Die geltende Rechtslage verpflichtet die zuständigen richterlichen Behörden sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht, die Frage des Einflusses von psychotropen Substanzen bei Schadensfall oder einer Straftat zu berücksichtigen. Sie haben diese Fragen im Einzelfall bei der Abklärung des Verschuldens des Täters zu prüfen.</p><p>Die Frage der erhöhten Verantwortlichkeit gewisser Berufsgruppen stellt sich beim Cannabiskonsum nicht anders als beim Konsum anderer psychoaktiv wirkender Substanzen wie Alkohol oder Medikamenten.</p><p>3. Die bundesrätlichen Vorschläge in Bezug auf die Straflosigkeit des Konsums von Cannabis sind nach einhelliger Expertenmeinung mit dem Einheitsübereinkommen von 1961 kompatibel. Keines der internationalen Übereinkommen im Betäubungsmittelbereich verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Konsum von Betäubungsmitteln unter Strafe zu stellen.</p><p>Im Bereich von Hanfanbau und Handel mit Cannabisprodukten schlägt der Bundesrat vor, unter gewissen Umständen auf die Pflicht zur Strafverfolgung zu verzichten. Auch hier kommt der Bundesrat nach Konsultation von verwaltungsinternen und -externen Expertisen zum Schluss, dass seine Vorschläge mit dem Einheitsübereinkommen von 1961 kompatibel sind.</p><p>4. Der Bundesrat ist sich der Problematik des Suchtmittelkonsums bewusst und arbeitet eng mit den beteiligten Fachleuten zusammen. Während zurzeit keine Zunahme des Konsums von harten Drogen wie Heroin und Kokain zu beobachten ist, stellt man in der Schweiz - wie in vielen europäischen Ländern - eine Zunahme beim Cannabiskonsums parallel zur Zunahme des Tabakkonsums und des Alkoholkonsums bei Jugendlichen fest. Der Bundesrat schlägt ausserdem im Zusammenhang mit der Revision des BetmG eine Verstärkung der Präventionsmassnahmen im Drogenbereich durch die Kantone vor. Gleichzeitig wird die Prävention im Tabak- und Alkoholbereich durch den Bund verstärkt, und in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und privaten Organisationen werden zahlreiche Präventionsprogramme umgesetzt.</p><p>Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision des BetmG hatten auch die Fachleute im Gesundheitsbereich die Gelegenheit, sich zur Vorlage zu äussern. Zudem wurden im Rahmen der Erarbeitung des Cannabisberichtes der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen Experten beigezogen, darunter auch Ärzte und Ärztinnen und Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen.</p><p>Als Teil des vom Bundesrat bewilligten Massnahmenpaketes Drogen werden in den Regionen Kurse und Beratungsmöglichkeiten für Drogenpatientinnen und -patienten behandelnde Ärzte und Ärztinnen angeboten. Über diese Kanäle fliessen auch die Erfahrungen und Anliegen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen regelmässig in die Überlegungen der mit der Drogenpolitik befassten Bundesstellen ein.</p><p>5. Aufgrund der Studie Oggier (Oggier W. Die Kosten der Bestrafung des Konsums von Betäubungsmitteln und seiner Vorbereitungshandlungen. Bericht im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit. St. Gallen 1999) würde das Sparpotenzial im Bereich Repression für Kantone und Gemeinden bei einer Entkriminalisierung des gesamten Drogenkonsums nach konservativer Schätzung 30 Millionen Franken pro Jahr betragen. Bei der Entkriminalisierung des Cannabiskonsums allein dürften die Einsparungen allerdings um einiges weniger hoch ausfallen.</p><p>Was eine mögliche Zunahme der Konsumierenden anbelangt, kann aufgrund von Analysen der bekannten wissenschaftlichen Literatur festgestellt werden, dass kein direkter Zusammenhang zwischen der Ausgestaltung der Gesetzgebung und den Lebenszeitprävalenzen des Cannabiskonsums in den verschiedenen untersuchten Ländern belegt ist. Entscheidend wird sein, dass die flankierenden Massnahmen u. a. im Bereich Jugendschutz konsequent umgesetzt werden. Eine wissenschaftliche Auswertung der Auswirkungen der Gesetzesrevision wird Aufschluss über mögliche Zusammenhänge zwischen Gesetzgebung und Konsumverhalten geben müssen. Im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens ist daher kaum mit zusätzlichen Kosten für die Behandlung von gesundheitlichen und sozialen Schäden zu rechnen. Hingegen dürften mit Inkraftsetzung des Gesetzes die Aufwendungen für Prävention und Information vorübergehend zunehmen. Zur Befürchtung, die Aufhebung des Cannabiskonsumverbotes führe auch zu einer Zunahme der Arbeitslosen- und Delinquentenzahlen, gibt es keine Hinweise.</p><p>6. Der Bundesrat hat u. a. die folgenden zusätzlichen Massnahmen zur Stärkung der Prävention vorgeschlagen: </p><p>- Aufbau eines raschen und anpassungsfähigen Warnsystems, das einfach anzuwenden ist (sowohl von den Hilfesuchenden als auch von ihrer Umgebung). Dieses System soll alle Schritte von der Gefährdungsmeldung an die zuständigen Behörden bis zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung als Ultima Ratio beinhalten. Es ist Sache der Kantone, die Organisation und ein ausreichendes Angebot für Beratung, Betreuung und Behandlung zur Verfügung zu stellen. Das BetmG verpflichtet die Kantone zudem, gefährdeten Minderjährigen genügend Hilfsmöglichkeiten anzubieten. </p><p>- Mit einer spezifischen Bestimmung im BetmG sollen die Strafen für die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige verschärft werden.</p><p>7. Wie bereits in der Antwort zur Frage 5 ausgeführt, scheint die Gesetzgebung nur einen beschränkten Einfluss auf die Konsumhäufigkeit von Cannabis zu haben. So hat der Cannabiskonsum sowohl in Ländern mit einer restriktiven Drogenpolitik als auch in Ländern mit einer liberaleren zugenommen. Für eine Veränderung der Gewohnheiten beim Cannabiskonsum sind demnach hauptsächlich andere Faktoren verantwortlich. Der Bundesrat kann somit keine Zusicherungen hinsichtlich einer diesbezüglichen Entwicklung abgeben. Die Strafbefreiung des Cannabiskonsums sowie die Duldung eines Marktes für Cannabisprodukte könnte trotz den im Gesetzentwurf vorgesehenen klaren Rahmenbedingungen vorübergehend eine Erhöhung des Probierkonsums bei Adoleszenten und jungen Erwachsenen mit sich bringen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass dieser Probierkonsum bei der überwiegenden Mehrheit eine temporäre Erscheinung sein wird und nicht zu mehr Abhängigkeit führen wird.</p><p>Der Bundesrat wird die Entwicklung des Konsumverhaltens beobachten und weiterhin die für die Volksgesundheit und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit notwendigen Massnahmen ergreifen.</p><p>8. Eine Literaturstudie der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (Eggenberger Ch. und Meyer M., Auswirkungen von aktuellen Veränderungen der Cannabisgesetzgebung auf das Konsumverhalten, Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme, Bericht im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit, Lausanne, November 2000) hat die Auswirkungen von aktuellen Veränderungen der Cannabisgesetzgebung auf das Konsumverhalten untersucht. Dabei wurden sieben europäische Länder in die Studie mit einbezogen, deren Drogenpolitik sich in der Bandbreite von liberal bis repressiv bewegt. Die Studie kommt zum Schluss, dass in den verschiedenen Ländern kein Zusammenhang zwischen der Restriktivität der Gesetzgebung und den Lebenszeitprävalenzen des Cannabiskonsums besteht. Gemäss dieser Auswertung ist aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen weder mit einer Destabilisierung der Gesellschaft noch mit einer starken Zunahme der Zahl der Drogenkonsumierenden zu rechnen. Mit Hilfe einer wissenschaftlichen Begleitung der Umsetzung der Massnahmen im Präventionsbereich und einem Monitoring der Entwicklungen beim Konsum wird dafür gesorgt, dass auftretende Probleme erkannt und entsprechende Massnahmen ergriffen werden können.</p><p>9. Doping wird im Sport zur künstlichen Leistungssteigerung verwendet. Das Dopingverbot ist eine eigentliche Spielregel und wird durch die Sportorganisationen vollzogen. Auch mit der Ergänzung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport mit Artikeln zur Dopingbekämpfung wird vonseiten des Bundes nicht der Konsum von Doping bestraft (dies bleibt weiterhin in der Kompetenz der verantwortlichen Sportorganisationen). Nur das fehlbare Umfeld kann zur Verantwortung gezogen werden.</p><p>Auf der Dopingliste sind einige stark wirksame Betäubungsmittel wie z. B. Amphetamin, Heroin oder Morphin enthalten. Cannabis (wie auch Alkohol) gilt demgegenüber auf der Dopingliste als Substanz mit gewissen Einschränkungen, bei denen es den einzelnen Verbänden überlassen ist, es bei Wettkämpfen zu verbieten. In der Schweiz ist es lediglich eine Minderheit der Verbände, welche Cannabis verbietet.</p><p>Der Bundesrat betrachtet einen dopingfreien Wettkampfsport als schützenswertes Gut. Der Bund unterstützt deshalb die verantwortlichen Sportorganisationen bei der Durchführung von Dopingkontrollen und fördert die Dopingprävention durch Ausbildung, Information, Beratung, Dokumentation und Forschung. Der Bundesrat ist aber auch überzeugt, dass weder illegale Drogen noch Nikotin noch Alkohol zum engsten Umfeld des Sports gehören sollten. Dieses Ziel soll mit speziellen Präventionsmassnahmen (z. B. LaOla) zusammen mit den verantwortlichen Sportverbänden erreicht werden. </p><p>10. Mit der vorgeschlagenen Revision des BetmG wird eine grössere Kohärenz in der Suchtpolitik angestrebt. Mit dem Schritt weg von der Konsumbestrafung von Cannabis und seinen Produkten hin zu mehr Prävention folgt der Bundesrat den Erkenntnissen der Experten und Expertinnen für die Prävention und berücksichtigt neueste wissenschaftliche Erkenntnisse. Vor allem Jugendliche verstehen heutzutage nicht mehr, warum das Rauchen von Zigaretten erlaubt ist, das Rauchen des von seiner gesundheitlichen Wirkung vergleichbaren Cannabis hingegen strafbar ist.</p><p>Der Bundesrat hat am 5. Juni 2001 das nationale Tabakpräventionsprogramm für die Jahre 2001 bis 2005 verabschiedet, welches auch die Prävention im Tabakbereich verstärken soll. Zudem wird im Bereich Alkohol die Kampagne "Alles im Griff?" weitergeführt.</p><p>11. Die mögliche Limitierung der Anzahl von Hanfläden ist eine ordnungspolitische Massnahme. Sie gibt den Kantonen die Möglichkeit, die Anzahl der Hanfläden zu limitieren, falls dies zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung notwendig sein sollte.</p><p>12. Der Bundesrat ist sich der Problematik der gesundheitlichen Aspekte des Cannabiskonsums bewusst. Mit der Aufhebung der Konsumstrafbarkeit soll keinesfalls die Botschaft vermittelt werden, der Cannabiskonsum sei unbedenklich. Nach wie vor soll gelten, dass jeder Betäubungsmittelkonsum unerwünscht ist und gesundheitsschädigend sein kann. Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, dass sich diese Botschaft angemessener und effizienter durch das Mittel aufklärender Prävention verbreiten lässt. Da die häufigste Konsumform für Cannabisprodukte das Rauchen ist, sollen für den Schutz der nicht Cannabiskonsumierenden die gleichen Massnahmen zum Tragen kommen, wie sie für den Schutz vor Passivrauchen von Tabakprodukten eingeführt wurden oder ergriffen werden sollen.</p><p>13. Da Cannabis eine verbotene Substanz bleibt - nur der Konsum soll straflos werden -, kann nicht von der Entkriminalisierung von Cannabis die Rede sein. Der Canabiskonsum von geschätzten 500 000 bis 600 000 Personen ist in der Schweiz schon heute eine gesellschaftliche Realität, die auch ein seit nunmehr 25 Jahren bestehendes, gesetzlich verankertes Konsumverbot nicht verhindern konnte. Die vorgeschlagene Gesetzesrevision ist bestrebt, dieser Realität Rechnung zu tragen, die Glaubwürdigkeit und Kohärenz der Gesetzgebung zu erhöhen und die Arbeit der Vollzugsbehörden zu erleichtern. Das revidierte Gesetz wird damit unsere Gesellschaft nicht radikal verändern.</p><p>An den grundsätzlichen Zielsetzungen der Schweizer Drogenpolitik wird mit der Gesetzesrevision nichts geändert: die Anzahl von Konsumierenden und Abhängigen von Drogen soll gesenkt werden; die Zahl jener, die den Ausstieg schaffen, soll gesteigert werden; die gesundheitlichen Schäden und die soziale Ausgrenzung von Drogenabhängigen soll vermindert werden; die Gesellschaft vor den unerwünschten Auswirkungen der Drogenproblematik soll geschützt werden (insbesondere soll die öffentliche Ordnung sichergestellt werden) und die Kriminalität soll bekämpft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Angesichts der Tatsachen, die in der Begründung angeführt werden, und angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass die Gefahr für eine Person, die Cannabis konsumiert, zu Heroin oder Kokain zugreifen, zehnmal grösser ist als die Gefahr eines Zigarettenrauchers, an Lungenkrebs zu erkranken (Studie von 1982, der Soziologen Clayton und Voss; sie bestätigt die Studie von Denise Kandel der Universität Columbia von 1975), möchte ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen:</p><p>1. Fast zwanzig Jahre mussten vergehen, bis die Alkoholgrenze festgesetzt wurde, ab der man fahruntauglich ist. Wie werden Polizei, Richter und Versicherungen den Einfluss von Cannabis bei Verkehrsunfällen, wenn es einmal legalisiert ist, ermitteln?</p><p>2. Auf welcher Basis wird die Haftung z. B. eines Chirurgen, eines Zugführers oder eines Fluglotsen beurteilt, wenn diesem wegen Cannabiskonsums während der Ausübung seines Berufes ein schwerer Fehler unterläuft, durch den Dritte zu Schaden kommen?</p><p>3. Wie will die Schweiz die Entkriminalisierung von Cannabis und die Tatsache, dass sie das Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel ratifiziert hat, welche abhängig machende Substanzen verbietet, konkret miteinander vereinbaren?</p><p>4. Hat der Bundesrat die Meinung der Mediziner, die auf diesem Gebiet tätig sind und die täglich mit dem Problem der Rauschgiftsucht konfrontiert sind, berücksichtigt? Wenn ja, wie stehen diese Mediziner dazu, was erwarten sie, und welches sind die Probleme, auf die sie durch das verstärkte Aufkommen von Drogen stossen?</p><p>5. Der Bundesrat hat sicher evaluiert, wie sich die Entkriminalisierung auf die Gesundheitskosten, auf die Zahl der Straftäter, der Arbeitslosen und der Drogenabhängigen auswirken wird. Mit welchen Kosten rechnet er in den einzelnen Bereichen?</p><p>6. Welche Präventionsmassnahmen gedenkt der Bundesrat konkret zu treffen, um die Jugend für ein gesundes Leben ohne Drogen und Ersatzprodukte zu gewinnen, wenn Cannabis erst einmal verharmlost und allgegenwärtig sein wird?</p><p>7. Kann der Bundesrat den Räten versichern, dass seine Entkriminalisierungspolitik nicht in eine Sackgasse und mittelfristig dazu führt, dass er (wie schon andere Länder vor uns) auf seinen Entscheid zurückkommen muss?</p><p>8. Welche Haltung wird der Bundesrat einnehmen, wenn die Entkriminalisierung zu einer Destabilisierung der Gesellschaft (Zunahme der Kriminalität, der Jugendkriminalität usw.) oder zu einer Zunahme der Drogensüchtigen (was in allen Ländern, die diesen Weg gegangen sind, erkennbar ist) führt?</p><p>9. Drogen verbreiten sich in der Gesellschaft immer mehr. Ebenso dringt Doping zunehmend den Spitzensport ein. Warum führt man im Sport einen gnadenlosen Kampf gegen Dopingmittel, während man auf der anderen Seite den Konsum von Cannabis, eine ebenfalls sehr gefährliche Substanz, liberalisieren will?</p><p>10. Wie kann der Bundesrat einerseits den Tabakmissbrauch bekämpfen und andererseits eine neue Droge liberalisieren?</p><p>11. Der Bundesrat hat angekündigt, die Anzahl Geschäfte, die Hanf verkaufen, zu begrenzen. Ist das nicht ein Beweis dafür, dass er die Schädlichkeit dieses Produktes anerkennt?</p><p>12. Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger hat der Staat den Motorradfahrerinnen und Motorradfahrern das Tragen von Helmen und den Autofahrerinnen und Autofahrern das Tragen von Sicherheitsgurten vorgeschrieben. Wer diese Vorschriften nicht einhält, gefährdet allerdings nur sich selbst. Ist es dann nicht paradox, wenn der Bundesrat mit dieser Massnahme die Gesundheit und das Leben seiner Mitbürgerinnen und Mitbürger, egal ob sie Cannabis konsumieren oder nicht, aufs Spiel setzt?</p><p>13. Die Entkriminalisierung von Cannabis wirft ein grundsätzliches Problem auf, und zwar das Aufkommen einer neuen Gesellschaft. Ist sich der Bundesrat der Veränderung bewusst, die diese Droge (über die wir keine Erfahrungen besitzen) in unserem Land nach sich ziehen wird? Wenn ja, beabsichtigt er eine politische Diskussion zu diesem Thema zu eröffnen?</p>
    • Entkriminalisierung des Cannabiskonsums

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