Einsicht in die Stellungnahmen von Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern
- ShortId
-
01.3326
- Id
-
20013326
- Updated
-
25.06.2025 01:49
- Language
-
de
- Title
-
Einsicht in die Stellungnahmen von Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern
- AdditionalIndexing
-
04;Interessenvertretung;Informationsrecht;Vereinfachung von Verfahren;Vernehmlassungsverfahren;Informationsverbreitung
- 1
-
- L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
- L04K08020311, Interessenvertretung
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L04K12010201, Informationsrecht
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren unterliegen die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer nicht dem Amtsgeheimnis. Nach Absatz 2 besteht ein Einsichtsrecht. Nach allgemeinem Rechtsverständnis bedeutet dies heute das Recht auf Kopien der gewünschten Unterlagen. Im Zeitalter von Internet und schnellsten Kopierapparaten wirkt es eher anachronistisch, wenn an Stellungnahmen Interessierte nach Vereinbarung eines Termins ins zuständige Departement gehen müssen, um dort die Unterlagen einsehen zu können und um interessante Stellen abschreiben zu müssen. Im Sinne einer grösseren Bürgerfreundlichkeit ist das Anrecht, auf eine schriftliche Anfrage hin die gewünschten Texte als Kopien zu erhalten, ein sachdienlicher Service.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Die Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.062) soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 9 Abs. 2</p><p>Die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer können interessierten Kreisen auf schriftliche Anfrage hin als Kopien zugestellt werden.</p>
- Einsicht in die Stellungnahmen von Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren unterliegen die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer nicht dem Amtsgeheimnis. Nach Absatz 2 besteht ein Einsichtsrecht. Nach allgemeinem Rechtsverständnis bedeutet dies heute das Recht auf Kopien der gewünschten Unterlagen. Im Zeitalter von Internet und schnellsten Kopierapparaten wirkt es eher anachronistisch, wenn an Stellungnahmen Interessierte nach Vereinbarung eines Termins ins zuständige Departement gehen müssen, um dort die Unterlagen einsehen zu können und um interessante Stellen abschreiben zu müssen. Im Sinne einer grösseren Bürgerfreundlichkeit ist das Anrecht, auf eine schriftliche Anfrage hin die gewünschten Texte als Kopien zu erhalten, ein sachdienlicher Service.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Die Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.062) soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 9 Abs. 2</p><p>Die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer können interessierten Kreisen auf schriftliche Anfrage hin als Kopien zugestellt werden.</p>
- Einsicht in die Stellungnahmen von Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern
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