Vorschriftswidrige Schiffe auf dem Genfersee
- ShortId
-
01.3333
- Id
-
20013333
- Updated
-
10.04.2024 10:27
- Language
-
de
- Title
-
Vorschriftswidrige Schiffe auf dem Genfersee
- AdditionalIndexing
-
52;Binnenschiffsflotte;Wasserfahrzeug;Wasserverschmutzung;Binnenschiffsverkehr;See;Verunreinigung durch Schiffe
- 1
-
- L03K180502, Binnenschiffsverkehr
- L04K18050101, Wasserfahrzeug
- L04K06030108, See
- L04K06020318, Verunreinigung durch Schiffe
- L04K06020304, Wasserverschmutzung
- L04K18050201, Binnenschiffsflotte
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss dem Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (SR 814.20) sowie insbesondere aufgrund von Artikel 9 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201) wird verlangt, dass Abwasser aus beweglichen Sanitäranlagen gesammelt und unter Benutzung der dafür vorgesehenen Einrichtung in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden muss. Eine gleich lautende Bestimmung war bereits in der Vorgänger-Verordnung (Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972) enthalten. Auch gemäss Artikel 10 Absatz 1 des internationalen Reglementes vom 7. Dezember 1976 über die Schifffahrt auf dem Genfersee (SR 0.747.221.11) ist es verboten, das Wasser verunreinigende Gegenstände und Stoffe in den See einzubringen oder einzuleiten. Weiter enthält Artikel 90 Absatz 3 die Verpflichtung, dass Fäkalien und Abwässer in Behältern an Bord gesammelt werden müssen. Frankreich hat 1999 im Rahmen der 11. Sitzung der internationalen Schifffahrtskommission für den Genfersee diese Regelung ausdrücklich unterstützt.</p><p>Schliesslich enthält Artikel 108 Absatz 1 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (SR 747.201.1) die gleiche Verpflichtung. Übergangsfristen, welche alte Schiffe von der Anwendung ausschliessen würden, sind weder in der Gewässerschutzverordnung, in der Binnenschifffahrtsverordnung noch im Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee enthalten.</p><p>Die Verpflichtung zum Einbau von Sammeltanks an Bord von Schiffen besteht also bereits seit rund dreissig Jahren. Beinahe alle kantonalen Schifffahrtsämter haben diese Bestimmungen seit Inkrafttreten umgesetzt und die Eigentümer bestehender Schiffe zur Nachrüstung verpflichtet. Das Gleiche gilt auch für die vom Bund überwachten eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmungen, welche ihre Schiffe (teilweise etwa hundert Jahre alt) und Hafenanlagen mit erheblichem finanziellem Aufwand mit Abwasser- und Fäkalientanks aus- bzw. nachrüsten mussten.</p><p>Der Bundesrat ist aus diesen Gründen der Auffassung, dass die Gewässerschutzvorschriften von den Kantonen möglichst rasch umgesetzt werden sollten. Die Schaffung einer Übergangsregelung würde falsche Signale senden.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Anwendung der Vorschriften über die Einleitung von Abwässern für die Schifffahrt auf dem Genfersee zu lockern. Diese Lockerung soll nur für Schiffe gelten, die schon im Verkehr waren, als die neuen bundesrechtlichen Vorschriften in Kraft traten, deren Vollzug den Kantonen des Genfersees obliegt. Die durchaus wünschenswerte Sanierung des Schiffsparks sollte mit seiner sukzessiven Erneuerung einhergehen. Weiter müsste sie von Massnahmen begleitet sein, welche die Installierung von Pumpanlagen in allen Häfen des Genfersees anregen oder unterstützen.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Umsetzung dieser Sanierungsmassnahmen zwischen allen Anrainerkantonen und Frankreich zu koordinieren.</p>
- Vorschriftswidrige Schiffe auf dem Genfersee
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss dem Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (SR 814.20) sowie insbesondere aufgrund von Artikel 9 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201) wird verlangt, dass Abwasser aus beweglichen Sanitäranlagen gesammelt und unter Benutzung der dafür vorgesehenen Einrichtung in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden muss. Eine gleich lautende Bestimmung war bereits in der Vorgänger-Verordnung (Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972) enthalten. Auch gemäss Artikel 10 Absatz 1 des internationalen Reglementes vom 7. Dezember 1976 über die Schifffahrt auf dem Genfersee (SR 0.747.221.11) ist es verboten, das Wasser verunreinigende Gegenstände und Stoffe in den See einzubringen oder einzuleiten. Weiter enthält Artikel 90 Absatz 3 die Verpflichtung, dass Fäkalien und Abwässer in Behältern an Bord gesammelt werden müssen. Frankreich hat 1999 im Rahmen der 11. Sitzung der internationalen Schifffahrtskommission für den Genfersee diese Regelung ausdrücklich unterstützt.</p><p>Schliesslich enthält Artikel 108 Absatz 1 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (SR 747.201.1) die gleiche Verpflichtung. Übergangsfristen, welche alte Schiffe von der Anwendung ausschliessen würden, sind weder in der Gewässerschutzverordnung, in der Binnenschifffahrtsverordnung noch im Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee enthalten.</p><p>Die Verpflichtung zum Einbau von Sammeltanks an Bord von Schiffen besteht also bereits seit rund dreissig Jahren. Beinahe alle kantonalen Schifffahrtsämter haben diese Bestimmungen seit Inkrafttreten umgesetzt und die Eigentümer bestehender Schiffe zur Nachrüstung verpflichtet. Das Gleiche gilt auch für die vom Bund überwachten eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmungen, welche ihre Schiffe (teilweise etwa hundert Jahre alt) und Hafenanlagen mit erheblichem finanziellem Aufwand mit Abwasser- und Fäkalientanks aus- bzw. nachrüsten mussten.</p><p>Der Bundesrat ist aus diesen Gründen der Auffassung, dass die Gewässerschutzvorschriften von den Kantonen möglichst rasch umgesetzt werden sollten. Die Schaffung einer Übergangsregelung würde falsche Signale senden.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Anwendung der Vorschriften über die Einleitung von Abwässern für die Schifffahrt auf dem Genfersee zu lockern. Diese Lockerung soll nur für Schiffe gelten, die schon im Verkehr waren, als die neuen bundesrechtlichen Vorschriften in Kraft traten, deren Vollzug den Kantonen des Genfersees obliegt. Die durchaus wünschenswerte Sanierung des Schiffsparks sollte mit seiner sukzessiven Erneuerung einhergehen. Weiter müsste sie von Massnahmen begleitet sein, welche die Installierung von Pumpanlagen in allen Häfen des Genfersees anregen oder unterstützen.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Umsetzung dieser Sanierungsmassnahmen zwischen allen Anrainerkantonen und Frankreich zu koordinieren.</p>
- Vorschriftswidrige Schiffe auf dem Genfersee
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