Neuer Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte: Straflosigkeit bei Steuerhinterziehung?
- ShortId
-
01.3338
- Id
-
20013338
- Updated
-
10.04.2024 09:35
- Language
-
de
- Title
-
Neuer Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte: Straflosigkeit bei Steuerhinterziehung?
- AdditionalIndexing
-
24;Bankgeheimnis;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht;direkte Steuer;Gerichtshof für Menschenrechte
- 1
-
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L04K11070203, direkte Steuer
- L03K090406, Gerichtshof für Menschenrechte
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam in seinem Entscheid vom 3. Mai 2001 in der Sache J. B. gegen die Schweiz zu dem Schluss, dass der altrechtliche Artikel 131 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer, welcher Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe b des geltenden Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) entspricht, gegen Artikel 6 Absatz 1 der EMRK verstösst. Dieser sieht implizit vor, dass eine Person das Recht hat zu schweigen und dass sie nicht zu ihrer eigenen Verurteilung beitragen muss. Der Gerichtshof hat die Schweiz deshalb verurteilt.</p><p>Das in Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe b des DBG vorgesehene System ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Verfahrensrechtes bei den direkten Steuern. Steuerpflichtige Personen, die verdächtigt werden, Steuern zu unterschlagen, müssen Unterlagen vorlegen. Wenn sie dieser Forderung nicht nachkommen, werden sie mit sukzessive ansteigenden Bussen bestraft.</p><p>Laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte verstösst dieses Verfahren gegen Artikel 6 Absazt 1 der EMRK.</p><p>Bei der Mehrwertsteuer, der Stempelgebühr, der Verrechnungssteuer und den Zollgebühren stellt sich dieses Problem nicht, da die Steuerverwaltung in diesen Bereichen über Zwangsmittel des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.</p>
- <p>1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) prüfte in seinem Urteil in Sachen J. B. gegen Schweiz vom 3. Mai 2001 die Frage, ob in einem Nach- und Strafsteuerverfahren der Steuerpflichtige mit Ordnungsbussen zur Herausgabe von Unterlagen gezwungen werden darf. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, durch das Vorgehen der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer sei sein Recht auf Schweigen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren verletzt worden. Der Gerichtshof hat diese Auffassung geteilt und ist einstimmig zum Schluss gekommen, Artikel 6 Absatz 1 EMRK sei verletzt worden.</p><p>Der vom Gerichtshof beurteilte Fall stand noch unter dem Recht des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer und war in der Schweiz durch ein Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Juli 1995 (publiziert in BGE 121 II 273ff.) abgeschlossen worden.</p><p>2. Nach den geltenden Vorschriften des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und auch nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) hängt die Höhe der Busse für eine Steuerhinterziehung von der Höhe des hinterzogenen Steuerbetrages ab. Die Busse wird, unter Berücksichtigung des Verschuldens des Steuerpflichtigen, als Vielfaches des hinterzogenen Steuerbetrages festgesetzt.</p><p>Das Bundessteuerrecht (DBG und StHG) fixiert einen Bussenrahmen von einem Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer; bei Selbstanzeige beträgt die Busse einen Fünftel der hinterzogenen Steuer. Wegen dieser Regelung kommt dem Verfahren zur Feststellung des hinterzogenen Steuerbetrages (Nachsteuer) eine sehr grosse Bedeutung zu.</p><p>Im Bundessteuerrecht sind die Vorschriften zur Festsetzung der Nachsteuer von jenen zur Festsetzung der Busse getrennt. Die Nachsteuer kann somit für sich allein erhoben werden. Unter dem bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Recht war dies nicht möglich; dies galt demnach auch für den vom EGMR beurteilten Fall.</p><p>Das Verfahren zur Festsetzung der Nachsteuer ist als Revision der Veranlagung zugunsten des Fiskus ausgestaltet. Dabei gelten die Vorschriften des ordentlichen Veranlagungsverfahrens. Aufgrund dieser Vorschriften ist der Steuerpflichtige unter der Androhung einer Ordnungsbusse zur umfassenden Auskunft gegenüber den Steuerbehörden verpflichtet. Wenn der Steuerpflichtige die ungenügende Besteuerung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, wird er gebüsst.</p><p>Weil aber die Höhe der Nachsteuer zur Bemessung der Busse herangezogen wird, stellt sich im Lichte des Entscheides des EGMR nun die Frage, ob die Erkenntnisse des Nachsteuerverfahrens im Verfahren zur Festsetzung der Busse verwendet werden dürfen. Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine umfassende Prüfung der bestehenden gesetzlichen Regelung. Wird die Frage verneint, dann muss das Nachsteuerverfahren klar und rigoros vom eigentlichen Strafverfahren, worin dann die Busse festgesetzt wird, getrennt werden. </p><p>3. Nach der geltenden Regelung untersucht und beurteilt die kantonale Steuerverwaltung in erster Instanz die Steuerhinterziehungen. Sie verfügt dabei über die Akten und Erkenntnisse des Nachsteuerverfahrens. Eine Trennung des Nachsteuerverfahrens vom Strafverfahren erfordert eine Änderung dieser Regelung. Zuerst muss geregelt werden, ob bei einem Verdacht auf Steuerhinterziehung das Strafverfahren vor dem Nachsteuerverfahren einzuleiten und durchzuführen ist.</p><p>Wenn dem Steuerpflichtigen das Recht zu schweigen gewährt werden muss, dann müssen den mit der Untersuchung der Steuerhinterziehung betrauten Behörden taugliche Mittel zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Sicherung der Beweise zur Verfügung stehen. Es wäre dann in der Tat zu prüfen, ob hier nicht die Untersuchungs- und Zwangsmittel des Verwaltungsstrafprozesses bzw. des normalen Strafverfahrens einzuführen sind, die der Interpellant erwähnt.</p><p>Im Zuge einer solchen neuen Ausgestaltung des Hinterziehungsverfahrens müssten dann auch die Zeugnisverweigerungsrechte geregelt werden. Im geltenden Recht ist das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis im gewöhnlichen Veranlagungsverfahren und auch im Hinterziehungsverfahren vorbehalten; dies gilt auch hinsichtlich des Bankgeheimnisses.</p><p>Des Weiteren wäre auch zu entscheiden, ob die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden oder die Steuerbehörden solche mit Zwangsmitteln ausgestatteten Verfahren durchführen sollen. Sollten die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren durchführen, müsste auch die verfahrensrechtliche Stellung der Steuerbehörden geregelt werden.</p><p>Zu erwähnen ist, dass der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Rahmen ihrer besonderen Untersuchungsmassnahmen die vom Interpellanten erwähnten Untersuchungsmittel teilweise (ausser der vorläufigen Festnahme) bereits heute zur Verfügung stehen. Bei diesen Verfahren steht den Banken kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. </p><p>4. Abschliessend und zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Entscheid des EGMR eine umfassende Prüfung des eidgenössischen und kantonalen Steuerstrafrechtes erfordert. Gegebenenfalls werden die Gesetze den Erfordernissen der EMRK anzupassen sein.</p><p>Der Entscheid wird ohne Zweifel erhebliche Auswirkungen auf das schweizerische Steuerrecht haben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Verfügen der Bund und die Kantone nach dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 3. Mai 2001 in der Sache J. B. gegen die Schweiz noch über wirksame gesetzliche Mittel, um die Steuerhinterziehung bei direkten Steuern zu bekämpfen?</p><p>2. Wäre es nicht an der Zeit, die notwendigen Gesetzesbestimmungen vorzusehen, damit die Eidgenössische und die kantonalen Steuerverwaltungen im Zusammenhang mit den direkten Steuern über die Instrumente des Verwaltungsstrafprozesses verfügen können, wie z. B. Sicherstellung von Dokumenten, Durchsuchung, Zeugeneinvernahme, Sicherheitshaft?</p>
- Neuer Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte: Straflosigkeit bei Steuerhinterziehung?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam in seinem Entscheid vom 3. Mai 2001 in der Sache J. B. gegen die Schweiz zu dem Schluss, dass der altrechtliche Artikel 131 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer, welcher Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe b des geltenden Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) entspricht, gegen Artikel 6 Absatz 1 der EMRK verstösst. Dieser sieht implizit vor, dass eine Person das Recht hat zu schweigen und dass sie nicht zu ihrer eigenen Verurteilung beitragen muss. Der Gerichtshof hat die Schweiz deshalb verurteilt.</p><p>Das in Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe b des DBG vorgesehene System ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Verfahrensrechtes bei den direkten Steuern. Steuerpflichtige Personen, die verdächtigt werden, Steuern zu unterschlagen, müssen Unterlagen vorlegen. Wenn sie dieser Forderung nicht nachkommen, werden sie mit sukzessive ansteigenden Bussen bestraft.</p><p>Laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte verstösst dieses Verfahren gegen Artikel 6 Absazt 1 der EMRK.</p><p>Bei der Mehrwertsteuer, der Stempelgebühr, der Verrechnungssteuer und den Zollgebühren stellt sich dieses Problem nicht, da die Steuerverwaltung in diesen Bereichen über Zwangsmittel des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.</p>
- <p>1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) prüfte in seinem Urteil in Sachen J. B. gegen Schweiz vom 3. Mai 2001 die Frage, ob in einem Nach- und Strafsteuerverfahren der Steuerpflichtige mit Ordnungsbussen zur Herausgabe von Unterlagen gezwungen werden darf. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, durch das Vorgehen der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer sei sein Recht auf Schweigen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren verletzt worden. Der Gerichtshof hat diese Auffassung geteilt und ist einstimmig zum Schluss gekommen, Artikel 6 Absatz 1 EMRK sei verletzt worden.</p><p>Der vom Gerichtshof beurteilte Fall stand noch unter dem Recht des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer und war in der Schweiz durch ein Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Juli 1995 (publiziert in BGE 121 II 273ff.) abgeschlossen worden.</p><p>2. Nach den geltenden Vorschriften des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und auch nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) hängt die Höhe der Busse für eine Steuerhinterziehung von der Höhe des hinterzogenen Steuerbetrages ab. Die Busse wird, unter Berücksichtigung des Verschuldens des Steuerpflichtigen, als Vielfaches des hinterzogenen Steuerbetrages festgesetzt.</p><p>Das Bundessteuerrecht (DBG und StHG) fixiert einen Bussenrahmen von einem Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer; bei Selbstanzeige beträgt die Busse einen Fünftel der hinterzogenen Steuer. Wegen dieser Regelung kommt dem Verfahren zur Feststellung des hinterzogenen Steuerbetrages (Nachsteuer) eine sehr grosse Bedeutung zu.</p><p>Im Bundessteuerrecht sind die Vorschriften zur Festsetzung der Nachsteuer von jenen zur Festsetzung der Busse getrennt. Die Nachsteuer kann somit für sich allein erhoben werden. Unter dem bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Recht war dies nicht möglich; dies galt demnach auch für den vom EGMR beurteilten Fall.</p><p>Das Verfahren zur Festsetzung der Nachsteuer ist als Revision der Veranlagung zugunsten des Fiskus ausgestaltet. Dabei gelten die Vorschriften des ordentlichen Veranlagungsverfahrens. Aufgrund dieser Vorschriften ist der Steuerpflichtige unter der Androhung einer Ordnungsbusse zur umfassenden Auskunft gegenüber den Steuerbehörden verpflichtet. Wenn der Steuerpflichtige die ungenügende Besteuerung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, wird er gebüsst.</p><p>Weil aber die Höhe der Nachsteuer zur Bemessung der Busse herangezogen wird, stellt sich im Lichte des Entscheides des EGMR nun die Frage, ob die Erkenntnisse des Nachsteuerverfahrens im Verfahren zur Festsetzung der Busse verwendet werden dürfen. Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine umfassende Prüfung der bestehenden gesetzlichen Regelung. Wird die Frage verneint, dann muss das Nachsteuerverfahren klar und rigoros vom eigentlichen Strafverfahren, worin dann die Busse festgesetzt wird, getrennt werden. </p><p>3. Nach der geltenden Regelung untersucht und beurteilt die kantonale Steuerverwaltung in erster Instanz die Steuerhinterziehungen. Sie verfügt dabei über die Akten und Erkenntnisse des Nachsteuerverfahrens. Eine Trennung des Nachsteuerverfahrens vom Strafverfahren erfordert eine Änderung dieser Regelung. Zuerst muss geregelt werden, ob bei einem Verdacht auf Steuerhinterziehung das Strafverfahren vor dem Nachsteuerverfahren einzuleiten und durchzuführen ist.</p><p>Wenn dem Steuerpflichtigen das Recht zu schweigen gewährt werden muss, dann müssen den mit der Untersuchung der Steuerhinterziehung betrauten Behörden taugliche Mittel zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Sicherung der Beweise zur Verfügung stehen. Es wäre dann in der Tat zu prüfen, ob hier nicht die Untersuchungs- und Zwangsmittel des Verwaltungsstrafprozesses bzw. des normalen Strafverfahrens einzuführen sind, die der Interpellant erwähnt.</p><p>Im Zuge einer solchen neuen Ausgestaltung des Hinterziehungsverfahrens müssten dann auch die Zeugnisverweigerungsrechte geregelt werden. Im geltenden Recht ist das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis im gewöhnlichen Veranlagungsverfahren und auch im Hinterziehungsverfahren vorbehalten; dies gilt auch hinsichtlich des Bankgeheimnisses.</p><p>Des Weiteren wäre auch zu entscheiden, ob die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden oder die Steuerbehörden solche mit Zwangsmitteln ausgestatteten Verfahren durchführen sollen. Sollten die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren durchführen, müsste auch die verfahrensrechtliche Stellung der Steuerbehörden geregelt werden.</p><p>Zu erwähnen ist, dass der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Rahmen ihrer besonderen Untersuchungsmassnahmen die vom Interpellanten erwähnten Untersuchungsmittel teilweise (ausser der vorläufigen Festnahme) bereits heute zur Verfügung stehen. Bei diesen Verfahren steht den Banken kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. </p><p>4. Abschliessend und zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Entscheid des EGMR eine umfassende Prüfung des eidgenössischen und kantonalen Steuerstrafrechtes erfordert. Gegebenenfalls werden die Gesetze den Erfordernissen der EMRK anzupassen sein.</p><p>Der Entscheid wird ohne Zweifel erhebliche Auswirkungen auf das schweizerische Steuerrecht haben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Verfügen der Bund und die Kantone nach dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 3. Mai 2001 in der Sache J. B. gegen die Schweiz noch über wirksame gesetzliche Mittel, um die Steuerhinterziehung bei direkten Steuern zu bekämpfen?</p><p>2. Wäre es nicht an der Zeit, die notwendigen Gesetzesbestimmungen vorzusehen, damit die Eidgenössische und die kantonalen Steuerverwaltungen im Zusammenhang mit den direkten Steuern über die Instrumente des Verwaltungsstrafprozesses verfügen können, wie z. B. Sicherstellung von Dokumenten, Durchsuchung, Zeugeneinvernahme, Sicherheitshaft?</p>
- Neuer Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte: Straflosigkeit bei Steuerhinterziehung?
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