Gleichbehandlung von Wagenladungsverkehr und unbegleitetem kombiniertem Verkehr im Vor- und Nachlauf zum Schienentransport

ShortId
01.3345
Id
20013345
Updated
25.06.2025 01:52
Language
de
Title
Gleichbehandlung von Wagenladungsverkehr und unbegleitetem kombiniertem Verkehr im Vor- und Nachlauf zum Schienentransport
AdditionalIndexing
48;Güterverkehr auf der Strasse;kombinierter Transport;Güterverkehr;Gleichbehandlung;Güterverkehr auf der Schiene;Umschlagen und Heben von Gütern
1
  • L04K18010303, kombinierter Transport
  • L04K18010202, Güterverkehr
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
  • L05K1801020203, Güterverkehr auf der Schiene
  • L05K0706020205, Umschlagen und Heben von Gütern
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aus Sicht der Verlagerung von Gütern von der Strasse auf die Schiene ist der Wagenladungsverkehr (WLV) gleichbedeutend wie der unbegleitete kombinierte Verkehr (UKV). Auf diese Weise werden z. B. Zementtransporte an 200 Bahnhöfen von Kesselwagen auf Lastwagen umgelagert, um an die Empfänger verteilt zu werden. Ebenso werden Zuckerrüben an Sammelbahnhöfen in der ganzen Schweiz auf Bahnwagen mit Ziel Zuckerfabrik umgeladen. Alle Kombinationsformen Strasse/Schiene bestehen aus einem Vorlauf (sammeln), einem Hauptlauf auf der Schiene und einem Nachlauf (verteilen). Dabei spielen diverse Logistikplattformen, in denen die gesammelten Güter nach unterschiedlichen Destinationen aufgeteilt und auf die Bahn verladen werden - und umgekehrt -, eine zunehmend wichtige Rolle. Reiner Containerumschlag vermag die Bedürfnisse der verladenden Wirtschaft je länger, desto weniger zu befriedigen. Der UKV profitiert jedoch, im Gegensatz zum WLV, in verschiedenen Bereichen von Erleichterungen. Dies ist der Fall bei der Verwendung zweckgebundener Mineralölsteuermittel und bei der Möglichkeit der pauschalen Rückerstattung der LSVA und einem höheren zulässigen Gesamtgewicht im Vor- und Nachlauf zum Schienentransport. Diese Ungleichbehandlung von WLV und UKV ist aufgrund der Bedeutung des WLV für die Verkehrsverlagerung aufzugeben. Jede Kombination von Strasse und Schiene, unabhängig von der betrieblichen und technischen Abwicklung des Schienenanteils, soll gleichsam gefördert werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird prüfen, ob den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten sei, die ohne Erhöhung der Bundessubventionen an den Güterverkehr alle Kombinationsformen von Schiene und Strasse im gesamten logistischen Ablauf gleich behandelt.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Die schweizerische Verkehrspolitik strebt eine Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene an. Dazu wird mittels verschiedener Vergünstigungen die Kombination von Strasse und Schiene in der Gesamtlogistik (z. B. pauschale Rückerstattung der LSVA, erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht, Trassenpreissenkungen, Abgeltung) gefördert. Ein Teil dieser Förderungsmassnahmen diskriminiert indessen den Wagenladungsverkehr als eine Variante des Schienenanteils in der Kombination Strasse/Schiene. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, um alle Kombinationsformen von Strasse und Schiene im gesamten logistischen Ablauf gleich zu behandeln. Zulässiges Gesamtgewicht und pauschale Rückerstattung der LSVA sollen für jede Kombinationsform von Strasse und Schiene gleich geregelt werden.</p>
  • Gleichbehandlung von Wagenladungsverkehr und unbegleitetem kombiniertem Verkehr im Vor- und Nachlauf zum Schienentransport
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aus Sicht der Verlagerung von Gütern von der Strasse auf die Schiene ist der Wagenladungsverkehr (WLV) gleichbedeutend wie der unbegleitete kombinierte Verkehr (UKV). Auf diese Weise werden z. B. Zementtransporte an 200 Bahnhöfen von Kesselwagen auf Lastwagen umgelagert, um an die Empfänger verteilt zu werden. Ebenso werden Zuckerrüben an Sammelbahnhöfen in der ganzen Schweiz auf Bahnwagen mit Ziel Zuckerfabrik umgeladen. Alle Kombinationsformen Strasse/Schiene bestehen aus einem Vorlauf (sammeln), einem Hauptlauf auf der Schiene und einem Nachlauf (verteilen). Dabei spielen diverse Logistikplattformen, in denen die gesammelten Güter nach unterschiedlichen Destinationen aufgeteilt und auf die Bahn verladen werden - und umgekehrt -, eine zunehmend wichtige Rolle. Reiner Containerumschlag vermag die Bedürfnisse der verladenden Wirtschaft je länger, desto weniger zu befriedigen. Der UKV profitiert jedoch, im Gegensatz zum WLV, in verschiedenen Bereichen von Erleichterungen. Dies ist der Fall bei der Verwendung zweckgebundener Mineralölsteuermittel und bei der Möglichkeit der pauschalen Rückerstattung der LSVA und einem höheren zulässigen Gesamtgewicht im Vor- und Nachlauf zum Schienentransport. Diese Ungleichbehandlung von WLV und UKV ist aufgrund der Bedeutung des WLV für die Verkehrsverlagerung aufzugeben. Jede Kombination von Strasse und Schiene, unabhängig von der betrieblichen und technischen Abwicklung des Schienenanteils, soll gleichsam gefördert werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird prüfen, ob den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten sei, die ohne Erhöhung der Bundessubventionen an den Güterverkehr alle Kombinationsformen von Schiene und Strasse im gesamten logistischen Ablauf gleich behandelt.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Die schweizerische Verkehrspolitik strebt eine Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene an. Dazu wird mittels verschiedener Vergünstigungen die Kombination von Strasse und Schiene in der Gesamtlogistik (z. B. pauschale Rückerstattung der LSVA, erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht, Trassenpreissenkungen, Abgeltung) gefördert. Ein Teil dieser Förderungsmassnahmen diskriminiert indessen den Wagenladungsverkehr als eine Variante des Schienenanteils in der Kombination Strasse/Schiene. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, um alle Kombinationsformen von Strasse und Schiene im gesamten logistischen Ablauf gleich zu behandeln. Zulässiges Gesamtgewicht und pauschale Rückerstattung der LSVA sollen für jede Kombinationsform von Strasse und Schiene gleich geregelt werden.</p>
    • Gleichbehandlung von Wagenladungsverkehr und unbegleitetem kombiniertem Verkehr im Vor- und Nachlauf zum Schienentransport

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