Sicherstellung der Investitionen im Regionalverkehr
- ShortId
-
01.3346
- Id
-
20013346
- Updated
-
10.04.2024 13:01
- Language
-
de
- Title
-
Sicherstellung der Investitionen im Regionalverkehr
- AdditionalIndexing
-
48;öffentlicher Verkehr;Verkehrsinfrastruktur;Investitionsbeihilfe;regionaler Verkehr;konzessioniertes Transportunternehmen;Rahmenkredit
- 1
-
- L05K1801021101, konzessioniertes Transportunternehmen
- L05K0704010106, Investitionsbeihilfe
- L04K18010107, regionaler Verkehr
- L04K18020202, Verkehrsinfrastruktur
- L04K11020305, Rahmenkredit
- L04K18010213, öffentlicher Verkehr
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Investitionsfinanzierung der KTU und jene der SBB sind immer noch unterschiedlich geregelt und werden zusehends unübersichtlicher, wie z. B. bei den FinöV-Projekten "Bahn 2000", Neat, Lärmsanierung. Mit der Bahnreform 1 wurde nur die Finanzierung der SBB neu geregelt: Eine vierjährige Leistungsvereinbarung 1999-2002 und die Eignerstrategie regeln den Leitungsumfang, die Ziele und die Zahlungen des Bundes an die SBB-Infrastruktur von total 5800 Millionen Franken (unterteilt in Betriebsbeitrag, Substanzerhaltung und Grundbedarf Infrastruktur).</p><p>Im Gegensatz zu den SBB sind die Privatbahnen auf die Gewährung von Investitionshilfebeiträgen durch Bund und Kantone angewiesen, um die Infrastruktur sowie das Rollmaterial erhalten bzw. an die Marktbedürfnisse anpassen zu können. Diese Beiträge werden jeweils objektweise in Vereinbarungen zwischen Bund, Kantonen und KTU festgelegt, wobei die Ausrichtung von Bundesbeiträgen die finanzielle Mitwirkung der Kantone voraussetzt, die im Durchschnitt etwa die Hälfte der Investitionsaufwendungen zu tragen haben (im Gegensatz zu SBB-Strecken).</p><p>Bundesseitig erfolgt die finanzielle Abwicklung seit 1958 jeweils über einen so genannten Rahmenkredit zur Förderung von KTU von etwa fünf Jahren Laufzeit: Das Parlament hat letztmals mit Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1992 einen 8. Rahmenkredit von 1440 Millionen Franken für die Jahre 1993-1997 bewilligt. Zudem wurde mit Bundesbeschluss vom 3. März 1994 (Sanierungsmassnahmen 1993) die Geltungsdauer des 8. Rahmenkredites bis mindestens 2000 verlängert und der Kredit auf 1400 Millionen Franken reduziert. Dabei ist zu bedenken, dass in der ersten Erhebung nur die KTU-Investitionsbedürfnisse 1993-1997 erfasst und erst noch gekürzt wurden; für spätere Investitionen war ursprünglich ein 9. Rahmenkredit 1998-2002 bzw. ein 10. Rahmenkredit 2003-2007 geplant.</p><p>Am 1. Juli 1997 hat das mit dem Vollzug des 8. Rahmenkredites betraute BAV die KTU und die Kantone gebeten, eine Zwischenerhebung über die Investitionsbedürfnisse bis Ende 2000 sowie die längerfristige Planung bis 2005 vorzunehmen. Dieser unbefriedigende Zustand hatte bereits dazu geführt, dass KTU-Investitionshilfegesuche vom BAV nicht mehr bewilligt wurden, da keine Klarheit über die verfügbaren Restmittel je KTU bestand. Eine definitive Antwort des BAV an die Kantone und KTU ist Mitte Juni 2001 nun endlich eingetroffen. Aus ihr geht u. a. hervor, dass Fahrzeugbeschaffungen ab sofort grundsätzlich nicht mehr über Artikel 56 EBG finanziert werden können. Diese Aussage ist nicht haltbar. Sie bedeutet nichts anderes, als dass bis zum Inkrafttreten der Bundesbeschlüsse zur Bahnreform 2 und zur zweiten Etappe von "Bahn 2000" die KTU keine Rollmaterialbeschaffungen über Artikel 56 EBG mehr vornehmen können. Das BAV hat im erwähnten Schreiben zudem den Kantonen und KTU mitgeteilt, dass die Laufzeit des 8. Rahmenkredites bis 2005 verlängert wird. Bei einer derartigen Erstreckung der Laufzeit von ursprünglich fünf auf dreizehn Jahre können aber naturgemäss die notwendigen Investitionen nicht mehr abgedeckt werden: Das BAV bezifferte das erforderliche "Streichkonzert" auf 30 Prozent! Diese Absicht steht im Widerspruch zur Botschaft 92.039 vom 1. April 1992 (z. B. S. 15) bzw. dem Beschluss des Parlamentes, mit dem 8. Rahmenkredit die Leistungsfähigkeit der KTU aufrechtzuerhalten und gezielte Ausbauten zu ermöglichen. Auch vor den zahlreichen Bekenntnissen von Volk und Parlament zu den Vorlagen des öffentlichen Verkehrs sowie dessen gesamtwirtschaftlicher Bedeutung ist diese Situation unhaltbar. Hinzu käme eine sehr stossende Ungleichbehandlung der KTU im Vergleich zu den SBB, welche über gesicherte Mittel aus der Leistungsvereinbarung verfügen. Notabene wurden diese Mittel 1999 und 2000 bei weitem nicht ausgeschöpft (etwa 200 Millionen Franken Einsparung zugunsten des Bundes).</p>
- <p>Zur Förderung Konzessionierter Transportunternehmungen (KTU) gemäss Artikel 56 des Eisenbahngesetzes (EBG) bewilligte das Parlament 1992 den 8. Rahmenkredit von 1440 Millionen Franken. Im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1993 kürzte das Parlament den Rahmenkredit um 40 Millionen Franken. Gleichzeitig legte es den Zeitrahmen bis mindestens Ende 2000 fest. In den ersten Jahren wurden die Mittel von den Transportunternehmen sehr schleppend abgerufen. Dies führte anfänglich sogar zur Kürzung der bundesseitigen jährlichen Zahlungskredite.</p><p>Für den Zeitraum von 2001 bis 2005 stehen aus dem 8. Rahmenkredit noch rund 750 Millionen Franken (einschliesslich Teuerung) für Projekte von Privatbahnen aus der ganzen Schweiz zur Verfügung; dieser Beitrag entspricht 53 Prozent des 8. Rahmenkredites. Das für den Vollzug dieses Kredites zuständige Bundesamt für Verkehr (BAV) hat mit einer ersten Erhebung 1999 bei den Kantonen und den KTU die Investitionsbedürfnisse bis 2005 erfasst. Aufgrund der von den Kantonen bzw. KTU gemeldeten Projekte stellte das BAV fest, dass der angemeldete Finanzbedarf über die finanziellen Möglichkeiten des Bundes hinausgeht. Aus diesem Grund hat das BAV in einer zweiten Erhebung im Jahre 2000 die Kantone gebeten, die eingegebene Projektliste zu priorisieren.</p><p>Nach Auswertung der zweiten Erhebung hat das BAV mit Brief vom 11. Juni 2001 den Kantonen und den KTU die Zuteilung der Mittel aus dem 8. Rahmenkredit mitgeteilt. Massgebend ist dabei die folgende Prioritätenregelung:</p><p>- laufende Vereinbarungen mit KTU;</p><p>- Sicherheit;</p><p>- Projekte in Abhängigkeit zum Projekt "Bahn 2000", erste Etappe;</p><p>- übrige Projekte.</p><p>Es handelt sich dabei um eine rollende Planung. Sollten sich bei Projekten aus den ersten Prioritäten Verzögerungen ergeben und somit finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, könnten auch Projekte aus der letzten Priorität berücksichtigt werden. Nach den Vorgaben des 8. Rahmenkredites werden demnach nun primär jene Projekte finanziell unterstützt, welche der Substanzerhaltung im Infrastrukturbereich, dem Angebotsausbau und insbesondere der Sicherheit dienen. Die KTU sind nun gehalten, vorhandene Projekte zügig umzusetzen, damit die noch vorhandenen Mittel bis 2005 auch eingesetzt werden können.</p><p>Die Fragen des Interpellanten beantwortet der Bundesrat wie folgt:</p><p>1.-3. Fahrzeugbeschaffungen der KTU, für die bereits konkrete Zusagen in Form von Vereinbarungen vorliegen, werden durch den Bund mitfinanziert. Weitere Fahrzeugbeschaffungen können bis 2005 grundsätzlich nicht mehr über Artikel 56 EBG erfolgen, es sei denn, der Gesuchsteller kann nachweisen, dass die Investition in Rollmaterial mehr bringt als diejenige in Infrastruktur, oder sich bei Projekten aus den ersten Prioritäten Verzögerungen ergeben und damit finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.</p><p>4. Wie dies für SBB, Post und die meisten Busbetriebe gilt, sollten Fahrzeuge in Zukunft durch alle Unternehmen selbst finanziert werden. Unter dem Vorbehalt, dass das Parlament genügend Abgeltungsmittel bereitstellt, können für begründete Fahrzeuginvestitionen die Folgekosten übernommen werden. Angesichts der zur Verfügung stehenden Mittel sind die Transportunternehmen gehalten, die Folgekosten von Neuanschaffungen durch allgemeine Kosteneinsparungen, Mehrerlöse sowie wegfallende Abschreibungen auf Rollmaterial und Einsparungen im Rollmaterialunterhalt aufzufangen. Daneben wird eine Optimierung bei den betrieblichen und technischen Reserven verlangt sowie die Zusammenarbeit zwischen den Transportunternehmen vorausgesetzt.</p><p>5. Gemäss Auftrag des Parlamentes muss der Bundesrat bis 2003 dem Parlament einen Vorschlag zur Harmonisierung der Finanzierung der Infrastruktur der Transportunternehmen vorlegen. Dies soll im Rahmen der Bahnreform 2 erfolgen, welche das BAV zurzeit zusammen mit Vertretern der Kantone und der KTU vorbereitet. Im Rahmen der Bahnreform 2 soll der 8. Rahmenkredit durch ein neues Instrument abgelöst werden. Die nahtlose Nachfolgefinanzierung für die Projekte der KTU sowie die Harmonisierung der Infrastrukturfinanzierung der Transportunternehmen wird damit vorbereitet.</p><p>6. Gerade mit der oben erwähnten Prioritätenordnung soll sichergestellt werden, dass die verfügbaren Mittel so sinnvoll wie möglich verwendet werden. Deshalb werden primär Projekte finanziell unterstützt, welche den erwähnten Zielen dienen.</p><p>7./8. Das BAV hat im Rahmen der Zwischenerhebung darauf verzichtet, einen 9. Rahmenkredit zu initiieren, da dies angesichts der noch vorhandenen Bundesmittel und der Sparmassnahmen politisch kaum realisierbar und vor der Bahnreform 2 zeitlich auch kaum machbar gewesen wäre.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich unterbreite dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Geht er mit der Haltung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) einig, ab sofort keine Fahrzeugbeschaffungen mehr über Artikel 56 des Eisenbahngesetzes (EBG) zu finanzieren?</p><p>2. Wenn ja, bis wann soll diese Investitionssperre dauern?</p><p>3. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruht diese Investitionssperre?</p><p>4. Ist er bereit, den Transportunternehmungen die dadurch entstehenden zusätzlichen Zinskosten bei der Fahrzeugbeschaffung abzugelten?</p><p>5. Sieht er die Notwendigkeit, dass die Konzessionierten Transportunternehmungen (KTU) Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit den SBB bzw. die Zuteilung der notwendigen Investitionsmittel für die Infrastruktur haben?</p><p>6. Wie will er sicherstellen, dass die KTU die für die Substanzerhaltung bzw. die Erhöhung der Attraktivität ("Bahn 2000") und Sicherheit von Infrastruktur und Rollmaterial dringend erforderlichen Investitionsmittel in den nächsten Jahren erhalten?</p><p>7. Ist er bereit, die dafür notwendigen jährlichen Kredite in den Voranschlag 2002 bzw. den Finanzplan 2002-2004 aufzunehmen?</p><p>8. Ist er bereit, dem Parlament baldmöglichst eine Botschaft für einen 9. Rahmenkredit 2002-2006 zu unterbreiten, allenfalls befristet bis zum Inkrafttreten einer Bahnreform 2?</p>
- Sicherstellung der Investitionen im Regionalverkehr
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Investitionsfinanzierung der KTU und jene der SBB sind immer noch unterschiedlich geregelt und werden zusehends unübersichtlicher, wie z. B. bei den FinöV-Projekten "Bahn 2000", Neat, Lärmsanierung. Mit der Bahnreform 1 wurde nur die Finanzierung der SBB neu geregelt: Eine vierjährige Leistungsvereinbarung 1999-2002 und die Eignerstrategie regeln den Leitungsumfang, die Ziele und die Zahlungen des Bundes an die SBB-Infrastruktur von total 5800 Millionen Franken (unterteilt in Betriebsbeitrag, Substanzerhaltung und Grundbedarf Infrastruktur).</p><p>Im Gegensatz zu den SBB sind die Privatbahnen auf die Gewährung von Investitionshilfebeiträgen durch Bund und Kantone angewiesen, um die Infrastruktur sowie das Rollmaterial erhalten bzw. an die Marktbedürfnisse anpassen zu können. Diese Beiträge werden jeweils objektweise in Vereinbarungen zwischen Bund, Kantonen und KTU festgelegt, wobei die Ausrichtung von Bundesbeiträgen die finanzielle Mitwirkung der Kantone voraussetzt, die im Durchschnitt etwa die Hälfte der Investitionsaufwendungen zu tragen haben (im Gegensatz zu SBB-Strecken).</p><p>Bundesseitig erfolgt die finanzielle Abwicklung seit 1958 jeweils über einen so genannten Rahmenkredit zur Förderung von KTU von etwa fünf Jahren Laufzeit: Das Parlament hat letztmals mit Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1992 einen 8. Rahmenkredit von 1440 Millionen Franken für die Jahre 1993-1997 bewilligt. Zudem wurde mit Bundesbeschluss vom 3. März 1994 (Sanierungsmassnahmen 1993) die Geltungsdauer des 8. Rahmenkredites bis mindestens 2000 verlängert und der Kredit auf 1400 Millionen Franken reduziert. Dabei ist zu bedenken, dass in der ersten Erhebung nur die KTU-Investitionsbedürfnisse 1993-1997 erfasst und erst noch gekürzt wurden; für spätere Investitionen war ursprünglich ein 9. Rahmenkredit 1998-2002 bzw. ein 10. Rahmenkredit 2003-2007 geplant.</p><p>Am 1. Juli 1997 hat das mit dem Vollzug des 8. Rahmenkredites betraute BAV die KTU und die Kantone gebeten, eine Zwischenerhebung über die Investitionsbedürfnisse bis Ende 2000 sowie die längerfristige Planung bis 2005 vorzunehmen. Dieser unbefriedigende Zustand hatte bereits dazu geführt, dass KTU-Investitionshilfegesuche vom BAV nicht mehr bewilligt wurden, da keine Klarheit über die verfügbaren Restmittel je KTU bestand. Eine definitive Antwort des BAV an die Kantone und KTU ist Mitte Juni 2001 nun endlich eingetroffen. Aus ihr geht u. a. hervor, dass Fahrzeugbeschaffungen ab sofort grundsätzlich nicht mehr über Artikel 56 EBG finanziert werden können. Diese Aussage ist nicht haltbar. Sie bedeutet nichts anderes, als dass bis zum Inkrafttreten der Bundesbeschlüsse zur Bahnreform 2 und zur zweiten Etappe von "Bahn 2000" die KTU keine Rollmaterialbeschaffungen über Artikel 56 EBG mehr vornehmen können. Das BAV hat im erwähnten Schreiben zudem den Kantonen und KTU mitgeteilt, dass die Laufzeit des 8. Rahmenkredites bis 2005 verlängert wird. Bei einer derartigen Erstreckung der Laufzeit von ursprünglich fünf auf dreizehn Jahre können aber naturgemäss die notwendigen Investitionen nicht mehr abgedeckt werden: Das BAV bezifferte das erforderliche "Streichkonzert" auf 30 Prozent! Diese Absicht steht im Widerspruch zur Botschaft 92.039 vom 1. April 1992 (z. B. S. 15) bzw. dem Beschluss des Parlamentes, mit dem 8. Rahmenkredit die Leistungsfähigkeit der KTU aufrechtzuerhalten und gezielte Ausbauten zu ermöglichen. Auch vor den zahlreichen Bekenntnissen von Volk und Parlament zu den Vorlagen des öffentlichen Verkehrs sowie dessen gesamtwirtschaftlicher Bedeutung ist diese Situation unhaltbar. Hinzu käme eine sehr stossende Ungleichbehandlung der KTU im Vergleich zu den SBB, welche über gesicherte Mittel aus der Leistungsvereinbarung verfügen. Notabene wurden diese Mittel 1999 und 2000 bei weitem nicht ausgeschöpft (etwa 200 Millionen Franken Einsparung zugunsten des Bundes).</p>
- <p>Zur Förderung Konzessionierter Transportunternehmungen (KTU) gemäss Artikel 56 des Eisenbahngesetzes (EBG) bewilligte das Parlament 1992 den 8. Rahmenkredit von 1440 Millionen Franken. Im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1993 kürzte das Parlament den Rahmenkredit um 40 Millionen Franken. Gleichzeitig legte es den Zeitrahmen bis mindestens Ende 2000 fest. In den ersten Jahren wurden die Mittel von den Transportunternehmen sehr schleppend abgerufen. Dies führte anfänglich sogar zur Kürzung der bundesseitigen jährlichen Zahlungskredite.</p><p>Für den Zeitraum von 2001 bis 2005 stehen aus dem 8. Rahmenkredit noch rund 750 Millionen Franken (einschliesslich Teuerung) für Projekte von Privatbahnen aus der ganzen Schweiz zur Verfügung; dieser Beitrag entspricht 53 Prozent des 8. Rahmenkredites. Das für den Vollzug dieses Kredites zuständige Bundesamt für Verkehr (BAV) hat mit einer ersten Erhebung 1999 bei den Kantonen und den KTU die Investitionsbedürfnisse bis 2005 erfasst. Aufgrund der von den Kantonen bzw. KTU gemeldeten Projekte stellte das BAV fest, dass der angemeldete Finanzbedarf über die finanziellen Möglichkeiten des Bundes hinausgeht. Aus diesem Grund hat das BAV in einer zweiten Erhebung im Jahre 2000 die Kantone gebeten, die eingegebene Projektliste zu priorisieren.</p><p>Nach Auswertung der zweiten Erhebung hat das BAV mit Brief vom 11. Juni 2001 den Kantonen und den KTU die Zuteilung der Mittel aus dem 8. Rahmenkredit mitgeteilt. Massgebend ist dabei die folgende Prioritätenregelung:</p><p>- laufende Vereinbarungen mit KTU;</p><p>- Sicherheit;</p><p>- Projekte in Abhängigkeit zum Projekt "Bahn 2000", erste Etappe;</p><p>- übrige Projekte.</p><p>Es handelt sich dabei um eine rollende Planung. Sollten sich bei Projekten aus den ersten Prioritäten Verzögerungen ergeben und somit finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, könnten auch Projekte aus der letzten Priorität berücksichtigt werden. Nach den Vorgaben des 8. Rahmenkredites werden demnach nun primär jene Projekte finanziell unterstützt, welche der Substanzerhaltung im Infrastrukturbereich, dem Angebotsausbau und insbesondere der Sicherheit dienen. Die KTU sind nun gehalten, vorhandene Projekte zügig umzusetzen, damit die noch vorhandenen Mittel bis 2005 auch eingesetzt werden können.</p><p>Die Fragen des Interpellanten beantwortet der Bundesrat wie folgt:</p><p>1.-3. Fahrzeugbeschaffungen der KTU, für die bereits konkrete Zusagen in Form von Vereinbarungen vorliegen, werden durch den Bund mitfinanziert. Weitere Fahrzeugbeschaffungen können bis 2005 grundsätzlich nicht mehr über Artikel 56 EBG erfolgen, es sei denn, der Gesuchsteller kann nachweisen, dass die Investition in Rollmaterial mehr bringt als diejenige in Infrastruktur, oder sich bei Projekten aus den ersten Prioritäten Verzögerungen ergeben und damit finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.</p><p>4. Wie dies für SBB, Post und die meisten Busbetriebe gilt, sollten Fahrzeuge in Zukunft durch alle Unternehmen selbst finanziert werden. Unter dem Vorbehalt, dass das Parlament genügend Abgeltungsmittel bereitstellt, können für begründete Fahrzeuginvestitionen die Folgekosten übernommen werden. Angesichts der zur Verfügung stehenden Mittel sind die Transportunternehmen gehalten, die Folgekosten von Neuanschaffungen durch allgemeine Kosteneinsparungen, Mehrerlöse sowie wegfallende Abschreibungen auf Rollmaterial und Einsparungen im Rollmaterialunterhalt aufzufangen. Daneben wird eine Optimierung bei den betrieblichen und technischen Reserven verlangt sowie die Zusammenarbeit zwischen den Transportunternehmen vorausgesetzt.</p><p>5. Gemäss Auftrag des Parlamentes muss der Bundesrat bis 2003 dem Parlament einen Vorschlag zur Harmonisierung der Finanzierung der Infrastruktur der Transportunternehmen vorlegen. Dies soll im Rahmen der Bahnreform 2 erfolgen, welche das BAV zurzeit zusammen mit Vertretern der Kantone und der KTU vorbereitet. Im Rahmen der Bahnreform 2 soll der 8. Rahmenkredit durch ein neues Instrument abgelöst werden. Die nahtlose Nachfolgefinanzierung für die Projekte der KTU sowie die Harmonisierung der Infrastrukturfinanzierung der Transportunternehmen wird damit vorbereitet.</p><p>6. Gerade mit der oben erwähnten Prioritätenordnung soll sichergestellt werden, dass die verfügbaren Mittel so sinnvoll wie möglich verwendet werden. Deshalb werden primär Projekte finanziell unterstützt, welche den erwähnten Zielen dienen.</p><p>7./8. Das BAV hat im Rahmen der Zwischenerhebung darauf verzichtet, einen 9. Rahmenkredit zu initiieren, da dies angesichts der noch vorhandenen Bundesmittel und der Sparmassnahmen politisch kaum realisierbar und vor der Bahnreform 2 zeitlich auch kaum machbar gewesen wäre.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich unterbreite dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Geht er mit der Haltung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) einig, ab sofort keine Fahrzeugbeschaffungen mehr über Artikel 56 des Eisenbahngesetzes (EBG) zu finanzieren?</p><p>2. Wenn ja, bis wann soll diese Investitionssperre dauern?</p><p>3. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruht diese Investitionssperre?</p><p>4. Ist er bereit, den Transportunternehmungen die dadurch entstehenden zusätzlichen Zinskosten bei der Fahrzeugbeschaffung abzugelten?</p><p>5. Sieht er die Notwendigkeit, dass die Konzessionierten Transportunternehmungen (KTU) Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit den SBB bzw. die Zuteilung der notwendigen Investitionsmittel für die Infrastruktur haben?</p><p>6. Wie will er sicherstellen, dass die KTU die für die Substanzerhaltung bzw. die Erhöhung der Attraktivität ("Bahn 2000") und Sicherheit von Infrastruktur und Rollmaterial dringend erforderlichen Investitionsmittel in den nächsten Jahren erhalten?</p><p>7. Ist er bereit, die dafür notwendigen jährlichen Kredite in den Voranschlag 2002 bzw. den Finanzplan 2002-2004 aufzunehmen?</p><p>8. Ist er bereit, dem Parlament baldmöglichst eine Botschaft für einen 9. Rahmenkredit 2002-2006 zu unterbreiten, allenfalls befristet bis zum Inkrafttreten einer Bahnreform 2?</p>
- Sicherstellung der Investitionen im Regionalverkehr
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