Spitalkostenzusatz von 10 Franken für Alleinstehende
- ShortId
-
01.3354
- Id
-
20013354
- Updated
-
10.04.2024 10:31
- Language
-
de
- Title
-
Spitalkostenzusatz von 10 Franken für Alleinstehende
- AdditionalIndexing
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2841;Spitalkosten;Krankenversicherung;alleinstehende Person;Kampf gegen die Diskriminierung
- 1
-
- L05K0105050102, Spitalkosten
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0107010101, alleinstehende Person
- L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Werden alleinstehende Personen hospitalisiert, bezahlen sie zusätzlich zu den Spitalkosten täglich 10 Franken mehr als Versicherte, welche mit anderen Personen in einem Haushalt leben. Diese Bestimmungen des KVG und der KVV verletzen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und diskriminieren eine Personengruppe aufgrund ihres Zivilstandes.</p>
- <p>Mit Artikel 64 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes beabsichtigte der Gesetzgeber eine Entlastung der Familien bei der Beteiligung an den Kosten des Aufenthaltes im Spital. Die vom Bundesrat in seiner Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 vorgeschlagene Bestimmung mit dem heute geltenden Wortlaut war in den parlamentarischen Beratungen weitgehend unbestritten und wurde auch nicht diskutiert. </p><p>Bei der in Artikel 104 der Verordnung über die Krankenversicherung getroffenen Regelung stand die Überlegung im Vordergrund, dass Alleinstehende während eines Spitalaufenthaltes die Kosten im Haushalt für die Verpflegung vollumfänglich einsparen, während bei Familien diese Kosten etwas reduziert werden, aber dennoch anfallen. Es wurde deshalb festgelegt, dass Versicherte den Beitrag von 10 Franken pro Aufenthaltstag im Spital nicht zu entrichten haben, wenn sie mit einer oder mehreren Personen, mit denen sie in einer familienrechtlichen Beziehung stehen, in gemeinsamem Haushalt leben. Massgebend für eine Befreiung von der Beitragspflicht ist somit das Zusammenleben von Personen in einer familienrechtlichen Beziehung in gemeinsamem Haushalt. Eine Differenzierung in der Beitragserhebung zwischen Alleinstehenden und Familien ist aus den dargelegten Gründen gerechtfertigt und führt zu keiner Diskriminierung der Alleinstehenden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 64 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und Artikel 104 der Krankenkassenverordnung (KVV) so zu ändern, dass Alleinstehende nicht diskriminiert werden.</p>
- Spitalkostenzusatz von 10 Franken für Alleinstehende
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Werden alleinstehende Personen hospitalisiert, bezahlen sie zusätzlich zu den Spitalkosten täglich 10 Franken mehr als Versicherte, welche mit anderen Personen in einem Haushalt leben. Diese Bestimmungen des KVG und der KVV verletzen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und diskriminieren eine Personengruppe aufgrund ihres Zivilstandes.</p>
- <p>Mit Artikel 64 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes beabsichtigte der Gesetzgeber eine Entlastung der Familien bei der Beteiligung an den Kosten des Aufenthaltes im Spital. Die vom Bundesrat in seiner Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 vorgeschlagene Bestimmung mit dem heute geltenden Wortlaut war in den parlamentarischen Beratungen weitgehend unbestritten und wurde auch nicht diskutiert. </p><p>Bei der in Artikel 104 der Verordnung über die Krankenversicherung getroffenen Regelung stand die Überlegung im Vordergrund, dass Alleinstehende während eines Spitalaufenthaltes die Kosten im Haushalt für die Verpflegung vollumfänglich einsparen, während bei Familien diese Kosten etwas reduziert werden, aber dennoch anfallen. Es wurde deshalb festgelegt, dass Versicherte den Beitrag von 10 Franken pro Aufenthaltstag im Spital nicht zu entrichten haben, wenn sie mit einer oder mehreren Personen, mit denen sie in einer familienrechtlichen Beziehung stehen, in gemeinsamem Haushalt leben. Massgebend für eine Befreiung von der Beitragspflicht ist somit das Zusammenleben von Personen in einer familienrechtlichen Beziehung in gemeinsamem Haushalt. Eine Differenzierung in der Beitragserhebung zwischen Alleinstehenden und Familien ist aus den dargelegten Gründen gerechtfertigt und führt zu keiner Diskriminierung der Alleinstehenden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 64 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und Artikel 104 der Krankenkassenverordnung (KVV) so zu ändern, dass Alleinstehende nicht diskriminiert werden.</p>
- Spitalkostenzusatz von 10 Franken für Alleinstehende
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