Ursprungsbezeichnung von Konsumgütern

ShortId
01.3362
Id
20013362
Updated
25.06.2025 01:54
Language
de
Title
Ursprungsbezeichnung von Konsumgütern
AdditionalIndexing
15;Ursprungsbezeichnung;Deklarationspflicht;Kleidung;Konsumgut;Gütezeichen
1
  • L05K0701060203, Konsumgut
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L06K070505010101, Kleidung
  • L05K0701010304, Gütezeichen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer mehr Geschäfte führen ein Sortiment aus Artikeln mit prestigeträchtigen Markennamen, die aber in Übersee in Ländern mit unwürdigen Arbeitsbedingungen produziert werden.</p><p>Die Erklärung von Bern hat gezeigt, dass vor allem Arbeitskräfte in Asien und Südamerika, hauptsächlich Frauen, Kleider für die Schweiz produzieren. Sie arbeiten oft unter unwürdigen Bedingungen: Arbeitszeiten bis zu 93 Stunden pro Woche sind keine Seltenheit, die Hygiene- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz sind erbärmlich und oft sind nicht einmal die Grundrechte gewährleistet. Auch die Kinder werden auf unverschämte Weise ausgebeutet.</p><p>In Anbetracht dieser unmenschlichen und nicht tolerierbaren Verhältnisse gelangen viele Organisationen an Grossverteiler. 150 dieser Organisationen auf der ganzen Welt führen Kampagnen im Rahmen der Clean Clothes Campaign, um Produkte bekannt zu machen, die unter menschenwürdigen Bedingungen und auf der Basis eines Verhaltenskodex gefertigt werden, der die Grundrechte der Arbeiterinnen und Arbeiter garantiert.</p><p>Die Erklärung von Bern und Fastenopfer unterstützen diese Kampagne. Gewisse Grossverteiler, wie Migros, Veillon und Switcher (Mabrouc SA), haben sich verpflichtet, diesen Kodex zu respektieren, der gewährleistet, dass alle Personen, die am Fertigungsprozess ihrer Kleider beteiligt sind, die Grundrechte wahrnehmen können. Immer mehr Konsumentinnen und Konsumenten wollen Produkte kaufen, von denen sie mit Sicherheit wissen, dass sie unter gewissen Hygiene- und Sicherheitsstandards gefertigt worden sind.</p><p>Die Wahrung der Würde der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Produktionsprozess hat in der Öffentlichkeit einen generell höheren Stellenwert erlangt. Das begünstigt nicht nur die Einhaltung minimaler Standards bei den Arbeitsbedingungen, sondern auch den Kampf gegen die Verlagerung der Produktion ins Ausland.</p>
  • <p>1. Im Interesse des Konsumentenschutzes und der Konsumenteninformation misst der Bundesrat der Sicherheit und Qualität von Produkten sowie der damit in Zusammenhang stehenden Produktekennzeichnung einen hohen Stellenwert bei. Die für das Erreichen dieser Ziele erforderlichen Bestimmungen und Instrumente sind in diversen Produktgesetzgebungen verankert. </p><p>So bezweckt beispielsweise das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0) einerseits den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, welche die Gesundheit gefährden können, und andererseits den Schutz vor Täuschung im Zusammenhang mit Lebensmitteln (vgl. Art. 1 LMG). Aufgrund dieser Bestimmung wurde 1995 in der Lebensmittelverordnung (LMV; SR 817.02) die Pflicht verankert, bei Lebensmitteln auf den Packungen oder Etiketten das Produktionsland zu deklarieren. Im Unterschied dazu bestehen in der Schweiz jedoch für Gebrauchsgegenstände, und somit für Textilien, keine entsprechenden Bestimmungen. Der Bundesrat anerkennt den Wunsch der Konsumentinnen und Konsumenten, Informationen über die Herkunft eines Produktes zu erhalten, er ist sich jedoch bewusst, dass sich die praktische Umsetzung einer Herkunftsdeklaration sowie deren Vollzug im Bereich der Kleider und anderen Textilien als äusserst schwierig erweisen würde. Dies ist vor allem bei denjenigen Produkten der Fall, welche in mehreren Be- und Verarbeitungsschritten in verschiedenen Ländern hergestellt werden. </p><p>In diesen Fällen birgt die Deklaration des "Produktionslandes" die Gefahr der Missverständlichkeit und weist zudem nicht den von den Konsumentinnen und Konsumenten gewünschten Informationsgehalt auf. Insbesondere erlaubt eine Deklaration des Produktionslandes keinen Rückschluss auf die angewandten Produktionsmethoden.</p><p>Bei der Einführung und Ausgestaltung neuer Kennzeichnungsvorschriften besitzt der Bundesrat zudem keinen uneingeschränkten Handlungsspielraum, sondern er wird sich an die von der Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtungen halten müssen. Darüber hinaus gebietet das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51), dass sich technische Vorschriften nicht als technische Handelshemmnisse auswirken dürfen und auf die wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden müssen. </p><p>2. Beim Verhaltenskodex Clean Clothes (CC-Kodex) der Clean Clothes Campaign (CCC) handelt es sich um einen zwischen 1997 und 1998 von 150 Organisationen und Gewerkschaften erarbeiteten Kodex, dessen Ziel der Schutz der Arbeitenden vor Ausbeutung ist. Der Kodex stützt sich zum grössten Teil auf Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Er umfasst das Verbot von Zwangsarbeit (IAO-Übereinkommen Nr. 29, 105), das Verbot von ausbeuterischer Kinderarbeit (IAO-Übereinkommen Nr. 138, 182), das Verbot der Diskriminierung bei der Beschäftigung (IAO-Übereinkommen Nr. 100, 111) und das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen (IAO-Übereinkommen 87, 98). Bei diesen Forderungen stützt sich der Kodex auf fundamentale IAO-Übereinkommen, deren Prinzipien seit der Annahme der Deklaration über fundamentale Rechte und Prinzipien bei der Arbeit alle 175 Mitgliedstaaten der IAO einzuhalten haben, unabhängig davon, ob sie die Übereinkommen ratifiziert haben oder nicht. Im Weiteren verlangt der Kodex die Zahlung angemessener Löhne, das Verbot überlanger Arbeitszeiten (48 Stunden pro Woche), menschenwürdige Arbeitsbedingungen und ein festes Arbeitsverhältnis. Verschiedene dieser Forderungen basieren wiederum auf IAO-Übereinkommen. Schliesslich legt der Kodex das Prinzip der unabhängigen Kontrolle der dem Kodex angeschlossenen Unternehmen fest.</p><p>Der Kodex richtet sich an die Einzelhändler und Produzenten, die zur Produktionskette von Bekleidung und Sportkleidung gehören. Der Kodex erstreckt sich zudem auf Vertragsarbeiter, Heimarbeiter, Zulieferbetriebe, Auftragnehmer, Subunternehmer und Lizenznehmer eines dem Kodex angeschlossenen Unternehmens der Bekleidungsindustrie. Dabei spielt es keine Rolle, ob formelle oder informelle Arbeitsverhältnisse angewendet werden.</p><p>Die Schweiz unterstützt die Forderungen des CC-Kodex: So hat die Schweiz alle fundamentalen Übereinkommen der IAO ratifiziert. Anlässlich der 89. Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2001 setzte sich die Schweizer Delegation wiederum ausdrücklich für eine aktive Rolle der IAO zur Förderung und Qualitätssicherung von Labels und Verhaltenskodexen ein. Leider stösst diese Forderung bei der IAO auf den Widerstand gewisser Entwicklungsländer und der Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber. Schliesslich hat das Staatssekretariat für Wirtschaft im Bereich der technischen Zusammenarbeit auch die Labels Max Havelaar (Nahrungsmittel) und Step (Teppichherstellung) unterstützt. </p><p>Trotz dieses aktiven Engagements zur Förderung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen bereiten die Forderungen der Motion juristische und politische Probleme: </p><p>a. Die Motion fordert eine Vorzugsstellung für den Kodex der CCC: Beim Verhaltenskodex der CCC handelt es sich aber um einen Verhaltenskodex unter vielen. Auch der SA8000 oder die Fair Labour Association haben ähnliche Verhaltenskodexe aufgestellt, die alle im Wettbewerb zueinander stehen. Beim Verhaltenskodex der CCC handelt es sich ausserdem um einen jungen Kodex, der sich gerade im zentralen Bereich der Kontrolle in der Schweiz und in anderen Ländern erst in einer Pilotphase befindet. Das Schaffen einer Sonderstellung für das Label der CCC rechtfertigt sich nicht, da sich der CC-Kodex bisher weder national noch international durchgesetzt hat. Ausserdem soll gemäss dem Bericht des zuständigen interdepartementalen Ausschusses (IDA Rio) zu Handen des Bundesrates die Förderung von Labels primär eine Aufgabe Privater darstellen und der Staat in diesem Bereich nur subsidiär tätig werden. </p><p>b. Der CC-Kodex basiert auf der Mitgliedschaft von Unternehmen, welche sich einer kostspieligen und aufwendigen, unabhängigen Kontrolle unterwerfen. Die Motion verlangt, dass Unternehmen deklarieren müssen, ob ihre Produkte gemäss den Prinzipien des CC-Kodex hergestellt wurden oder nicht, unabhängig davon, ob diese Unternehmen Mitglieder des CC-Kodexes sind oder nicht. Dies schafft ein "Trittbrettfahrerproblem", indem Unternehmen vom Kodex profitieren können, ohne ihm als Mitglied anzugehören, und könnte folglich markenrechtliche Probleme für die CCC aufwerfen. </p><p>c. Die Vereinbarkeit einer Vorschrift, welche eine Deklaration der Produktionsmethoden vorschreibt, mit den Bestimmungen der WTO (insbesondere mit den Bestimmungen des Abkommens über die technischen Handelshemmnisse) ist nicht eindeutig geklärt. Dies gilt vor allem für Produktionsmethoden, welche sich in den physischen Eigenschaften des Endproduktes nicht manifestieren. Im Rahmen des Ausschusses über die technischen Handelshemmnisse wird aufgrund eines Vorstosses der Schweiz dieser Frage zurzeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Schweiz fördert somit aktiv diese Diskussion und setzt sich für das Recht der Konsumentinnen und Konsumenten auf entsprechende Information ein. </p><p>Im Rahmen der WTO-Agrarverhandlungen, welche seit Beginn des Jahres 2000 laufen, wird zudem über nichtkommerzielle Anliegen, wie die Konsumenteninformation, debattiert. Der Verhandlungsvorschlag der Schweiz, welcher vom Dezember 2000 datiert, spricht sich klar für diese Anliegen aus und enthält zudem den Vorschlag, dass auch Produktionsmethoden sowie deren Deklaration Gegenstand von Verhandlungen bilden sollen. </p><p>Der Bundesrat anerkennt das Potenzial der Verhaltenskodexe und Labels für die weltweite Förderung von menschenwürdigen Arbeitsbedingungen. Auch hat er im Konsumenteninformationsgesetz den Schutz der Konsumenten und deren Interesse an einer objektiven Information über die wesentlichen Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen anerkannt. Er wird sich auf internationaler Ebene bei der IAO und der WTO weiterhin für die Förderung von Labels und Verhaltenskodexe einsetzen, die Entwicklung der verschiedenen Verhaltenskodexen und Labels im Inland beobachten und - sofern notwendig - in Übereinstimmung mit dem Bericht über die Anerkennung und Förderung von Labels Unterstützungsmassnahmen ergreifen. In Anbetracht dieser laufenden Bestrebungen erachtet es der Bundesrat als nicht angezeigt, weiter gehende legislative Massnahmen zu treffen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Vorschriften zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten und die Deklarationsvorschriften auf Konsumgütern für den Einzelhandel so zu ergänzen, dass auf dem Produkt und der Verpackung ersichtlich ist:</p><p>1. in welchem Land es produziert wurde;</p><p>2. ob man sich bei der Produktion von Bekleidungsartikeln an den Verhaltenskodex der Clean Clothes Campaign gehalten hat.</p>
  • Ursprungsbezeichnung von Konsumgütern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer mehr Geschäfte führen ein Sortiment aus Artikeln mit prestigeträchtigen Markennamen, die aber in Übersee in Ländern mit unwürdigen Arbeitsbedingungen produziert werden.</p><p>Die Erklärung von Bern hat gezeigt, dass vor allem Arbeitskräfte in Asien und Südamerika, hauptsächlich Frauen, Kleider für die Schweiz produzieren. Sie arbeiten oft unter unwürdigen Bedingungen: Arbeitszeiten bis zu 93 Stunden pro Woche sind keine Seltenheit, die Hygiene- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz sind erbärmlich und oft sind nicht einmal die Grundrechte gewährleistet. Auch die Kinder werden auf unverschämte Weise ausgebeutet.</p><p>In Anbetracht dieser unmenschlichen und nicht tolerierbaren Verhältnisse gelangen viele Organisationen an Grossverteiler. 150 dieser Organisationen auf der ganzen Welt führen Kampagnen im Rahmen der Clean Clothes Campaign, um Produkte bekannt zu machen, die unter menschenwürdigen Bedingungen und auf der Basis eines Verhaltenskodex gefertigt werden, der die Grundrechte der Arbeiterinnen und Arbeiter garantiert.</p><p>Die Erklärung von Bern und Fastenopfer unterstützen diese Kampagne. Gewisse Grossverteiler, wie Migros, Veillon und Switcher (Mabrouc SA), haben sich verpflichtet, diesen Kodex zu respektieren, der gewährleistet, dass alle Personen, die am Fertigungsprozess ihrer Kleider beteiligt sind, die Grundrechte wahrnehmen können. Immer mehr Konsumentinnen und Konsumenten wollen Produkte kaufen, von denen sie mit Sicherheit wissen, dass sie unter gewissen Hygiene- und Sicherheitsstandards gefertigt worden sind.</p><p>Die Wahrung der Würde der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Produktionsprozess hat in der Öffentlichkeit einen generell höheren Stellenwert erlangt. Das begünstigt nicht nur die Einhaltung minimaler Standards bei den Arbeitsbedingungen, sondern auch den Kampf gegen die Verlagerung der Produktion ins Ausland.</p>
    • <p>1. Im Interesse des Konsumentenschutzes und der Konsumenteninformation misst der Bundesrat der Sicherheit und Qualität von Produkten sowie der damit in Zusammenhang stehenden Produktekennzeichnung einen hohen Stellenwert bei. Die für das Erreichen dieser Ziele erforderlichen Bestimmungen und Instrumente sind in diversen Produktgesetzgebungen verankert. </p><p>So bezweckt beispielsweise das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0) einerseits den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, welche die Gesundheit gefährden können, und andererseits den Schutz vor Täuschung im Zusammenhang mit Lebensmitteln (vgl. Art. 1 LMG). Aufgrund dieser Bestimmung wurde 1995 in der Lebensmittelverordnung (LMV; SR 817.02) die Pflicht verankert, bei Lebensmitteln auf den Packungen oder Etiketten das Produktionsland zu deklarieren. Im Unterschied dazu bestehen in der Schweiz jedoch für Gebrauchsgegenstände, und somit für Textilien, keine entsprechenden Bestimmungen. Der Bundesrat anerkennt den Wunsch der Konsumentinnen und Konsumenten, Informationen über die Herkunft eines Produktes zu erhalten, er ist sich jedoch bewusst, dass sich die praktische Umsetzung einer Herkunftsdeklaration sowie deren Vollzug im Bereich der Kleider und anderen Textilien als äusserst schwierig erweisen würde. Dies ist vor allem bei denjenigen Produkten der Fall, welche in mehreren Be- und Verarbeitungsschritten in verschiedenen Ländern hergestellt werden. </p><p>In diesen Fällen birgt die Deklaration des "Produktionslandes" die Gefahr der Missverständlichkeit und weist zudem nicht den von den Konsumentinnen und Konsumenten gewünschten Informationsgehalt auf. Insbesondere erlaubt eine Deklaration des Produktionslandes keinen Rückschluss auf die angewandten Produktionsmethoden.</p><p>Bei der Einführung und Ausgestaltung neuer Kennzeichnungsvorschriften besitzt der Bundesrat zudem keinen uneingeschränkten Handlungsspielraum, sondern er wird sich an die von der Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtungen halten müssen. Darüber hinaus gebietet das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51), dass sich technische Vorschriften nicht als technische Handelshemmnisse auswirken dürfen und auf die wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden müssen. </p><p>2. Beim Verhaltenskodex Clean Clothes (CC-Kodex) der Clean Clothes Campaign (CCC) handelt es sich um einen zwischen 1997 und 1998 von 150 Organisationen und Gewerkschaften erarbeiteten Kodex, dessen Ziel der Schutz der Arbeitenden vor Ausbeutung ist. Der Kodex stützt sich zum grössten Teil auf Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Er umfasst das Verbot von Zwangsarbeit (IAO-Übereinkommen Nr. 29, 105), das Verbot von ausbeuterischer Kinderarbeit (IAO-Übereinkommen Nr. 138, 182), das Verbot der Diskriminierung bei der Beschäftigung (IAO-Übereinkommen Nr. 100, 111) und das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen (IAO-Übereinkommen 87, 98). Bei diesen Forderungen stützt sich der Kodex auf fundamentale IAO-Übereinkommen, deren Prinzipien seit der Annahme der Deklaration über fundamentale Rechte und Prinzipien bei der Arbeit alle 175 Mitgliedstaaten der IAO einzuhalten haben, unabhängig davon, ob sie die Übereinkommen ratifiziert haben oder nicht. Im Weiteren verlangt der Kodex die Zahlung angemessener Löhne, das Verbot überlanger Arbeitszeiten (48 Stunden pro Woche), menschenwürdige Arbeitsbedingungen und ein festes Arbeitsverhältnis. Verschiedene dieser Forderungen basieren wiederum auf IAO-Übereinkommen. Schliesslich legt der Kodex das Prinzip der unabhängigen Kontrolle der dem Kodex angeschlossenen Unternehmen fest.</p><p>Der Kodex richtet sich an die Einzelhändler und Produzenten, die zur Produktionskette von Bekleidung und Sportkleidung gehören. Der Kodex erstreckt sich zudem auf Vertragsarbeiter, Heimarbeiter, Zulieferbetriebe, Auftragnehmer, Subunternehmer und Lizenznehmer eines dem Kodex angeschlossenen Unternehmens der Bekleidungsindustrie. Dabei spielt es keine Rolle, ob formelle oder informelle Arbeitsverhältnisse angewendet werden.</p><p>Die Schweiz unterstützt die Forderungen des CC-Kodex: So hat die Schweiz alle fundamentalen Übereinkommen der IAO ratifiziert. Anlässlich der 89. Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2001 setzte sich die Schweizer Delegation wiederum ausdrücklich für eine aktive Rolle der IAO zur Förderung und Qualitätssicherung von Labels und Verhaltenskodexen ein. Leider stösst diese Forderung bei der IAO auf den Widerstand gewisser Entwicklungsländer und der Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber. Schliesslich hat das Staatssekretariat für Wirtschaft im Bereich der technischen Zusammenarbeit auch die Labels Max Havelaar (Nahrungsmittel) und Step (Teppichherstellung) unterstützt. </p><p>Trotz dieses aktiven Engagements zur Förderung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen bereiten die Forderungen der Motion juristische und politische Probleme: </p><p>a. Die Motion fordert eine Vorzugsstellung für den Kodex der CCC: Beim Verhaltenskodex der CCC handelt es sich aber um einen Verhaltenskodex unter vielen. Auch der SA8000 oder die Fair Labour Association haben ähnliche Verhaltenskodexe aufgestellt, die alle im Wettbewerb zueinander stehen. Beim Verhaltenskodex der CCC handelt es sich ausserdem um einen jungen Kodex, der sich gerade im zentralen Bereich der Kontrolle in der Schweiz und in anderen Ländern erst in einer Pilotphase befindet. Das Schaffen einer Sonderstellung für das Label der CCC rechtfertigt sich nicht, da sich der CC-Kodex bisher weder national noch international durchgesetzt hat. Ausserdem soll gemäss dem Bericht des zuständigen interdepartementalen Ausschusses (IDA Rio) zu Handen des Bundesrates die Förderung von Labels primär eine Aufgabe Privater darstellen und der Staat in diesem Bereich nur subsidiär tätig werden. </p><p>b. Der CC-Kodex basiert auf der Mitgliedschaft von Unternehmen, welche sich einer kostspieligen und aufwendigen, unabhängigen Kontrolle unterwerfen. Die Motion verlangt, dass Unternehmen deklarieren müssen, ob ihre Produkte gemäss den Prinzipien des CC-Kodex hergestellt wurden oder nicht, unabhängig davon, ob diese Unternehmen Mitglieder des CC-Kodexes sind oder nicht. Dies schafft ein "Trittbrettfahrerproblem", indem Unternehmen vom Kodex profitieren können, ohne ihm als Mitglied anzugehören, und könnte folglich markenrechtliche Probleme für die CCC aufwerfen. </p><p>c. Die Vereinbarkeit einer Vorschrift, welche eine Deklaration der Produktionsmethoden vorschreibt, mit den Bestimmungen der WTO (insbesondere mit den Bestimmungen des Abkommens über die technischen Handelshemmnisse) ist nicht eindeutig geklärt. Dies gilt vor allem für Produktionsmethoden, welche sich in den physischen Eigenschaften des Endproduktes nicht manifestieren. Im Rahmen des Ausschusses über die technischen Handelshemmnisse wird aufgrund eines Vorstosses der Schweiz dieser Frage zurzeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Schweiz fördert somit aktiv diese Diskussion und setzt sich für das Recht der Konsumentinnen und Konsumenten auf entsprechende Information ein. </p><p>Im Rahmen der WTO-Agrarverhandlungen, welche seit Beginn des Jahres 2000 laufen, wird zudem über nichtkommerzielle Anliegen, wie die Konsumenteninformation, debattiert. Der Verhandlungsvorschlag der Schweiz, welcher vom Dezember 2000 datiert, spricht sich klar für diese Anliegen aus und enthält zudem den Vorschlag, dass auch Produktionsmethoden sowie deren Deklaration Gegenstand von Verhandlungen bilden sollen. </p><p>Der Bundesrat anerkennt das Potenzial der Verhaltenskodexe und Labels für die weltweite Förderung von menschenwürdigen Arbeitsbedingungen. Auch hat er im Konsumenteninformationsgesetz den Schutz der Konsumenten und deren Interesse an einer objektiven Information über die wesentlichen Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen anerkannt. Er wird sich auf internationaler Ebene bei der IAO und der WTO weiterhin für die Förderung von Labels und Verhaltenskodexe einsetzen, die Entwicklung der verschiedenen Verhaltenskodexen und Labels im Inland beobachten und - sofern notwendig - in Übereinstimmung mit dem Bericht über die Anerkennung und Förderung von Labels Unterstützungsmassnahmen ergreifen. In Anbetracht dieser laufenden Bestrebungen erachtet es der Bundesrat als nicht angezeigt, weiter gehende legislative Massnahmen zu treffen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Vorschriften zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten und die Deklarationsvorschriften auf Konsumgütern für den Einzelhandel so zu ergänzen, dass auf dem Produkt und der Verpackung ersichtlich ist:</p><p>1. in welchem Land es produziert wurde;</p><p>2. ob man sich bei der Produktion von Bekleidungsartikeln an den Verhaltenskodex der Clean Clothes Campaign gehalten hat.</p>
    • Ursprungsbezeichnung von Konsumgütern

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