LSVA. Befreiung der Alpviehtransporte

ShortId
01.3363
Id
20013363
Updated
10.04.2024 13:08
Language
de
Title
LSVA. Befreiung der Alpviehtransporte
AdditionalIndexing
48;Steuerbefreiung;Landwirtschaft in Berggebieten;Tiertransport;Schwerverkehrsabgabe;Landschaftsschutz
1
  • L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
  • L04K18010217, Tiertransport
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L06K140103020703, Landwirtschaft in Berggebieten
  • L04K06010409, Landschaftsschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Niemand kann bestreiten, dass das Sömmern des Alpviehs für die Schweiz und unsere Alpen bezüglich der Wirtschaft, dem Tourismus und aus ökologischen Gründen einen unschätzbaren Wert hat. Durch die Bestossung werden die Alpen gepflegt und das Tal vor Schneebrettlawinen geschützt, weil das Abfressen des Grases und der Tritt der Weiden das Abrutschen des Schnees verhindern. </p><p>In der Schweiz wird ein grosser Teil der Aufzucht im Tal betrieben. Aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen werden die Tiere aber im Sommer auf die Alpen, am besten auf die Hochalpen gebracht. Und die Alpen liegen nun einmal im Gebirge. Der Weg vom Tal in die Alpen wird heute in der Regel auf Rädern zurückgelegt, da der früher übliche Alpauftrieb mit dem zunehmenden Verkehr schwierig ist. Wegen der LSVA sind nun die Transportkosten um etwa 15 bis 20 Franken pro Tier angestiegen. Das Umsteigen auf die Bahn ist nicht zu verantworten, weil die Bahnhöfe und die SBB dafür zu wenig eingerichtet sind. Damit ist der Reiz gross, die Tiere im kostengünstigeren Ausland zu sömmern, weil das Vieh so mit einem kleinen Beitrag, ab der Grenze sogar ohne LSVA-Beitrag transportiert werden kann. Schon heute werden bereits 18 000 Stück Vieh im Ausland gesömmert!</p><p>Es darf doch nicht wahr sein, dass man die gesunde Landschaft aufs Spiel setzt, indem man die Bauern von den Alpen vertreibt. Nur die Landschaftspflege durch die Sömmerung sichert die Zukunft unserer Alpenwelt und damit auch die weitere Entwicklung des Tourismus und der Wirtschaft.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich im Zusammenhang mit anderen Ausnahmebegehren bereits vor dem Erlass der Verordnung zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (SVAV; SR 641.811) mit der Frage einer Sonderregelung für Viehtransporte befasst. Artikel 12 Absatz 2 SVAV enthält nun eine den damals geäusserten Bedenken Rechnung tragende Bestimmung. Danach ist für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, lediglich ein reduzierter Abgabesatz von 75 Prozent zu bezahlen, wenn das Fahrzeug ausschliesslich dem Transport landwirtschaftlicher Nutztiere dient. Unter der Annahme, dass der Transport der Tiere im Frühjahr und im Herbst mit je einer Leerfahrt verbunden ist, entspricht damit der genannte Betrag von 15 bis 20 Franken pro Tier einer Transportdistanz von rund 200 Kilometern. Derart lange Distanzen dürften wohl eher die Ausnahme bilden. In der Regel dürften die Distanzen deutlich kürzer und damit der zu bezahlende Abgabebetrag entsprechend tiefer sein. Dass die Kühe wegen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) weniger im Inland gesömmert werden, wie dies der Motionär befürchtet, ist aber auch aus andern Gründen unwahrscheinlich:</p><p>1. In aller Regel ist der Weg in ein Sömmerungsgebiet in der Schweiz deutlich kürzer als ins benachbarte Ausland, die LSVA setzt also gesamthaft gesehen eher einen Anreiz zur Sömmerung in der Schweiz.</p><p>2. Die Sömmerung im Ausland ist mit nicht zu unterschätzendem administrativem Aufwand verbunden. Dazu kommen Gebühren, welche in Einzelfällen mögliche Einsparungen bei der LSVA schnell einmal überwiegen.</p><p>3. Die zur Diskussion stehenden Beträge dürften zu gering sein, um die Wahl der Alp nachhaltig zu beeinflussen</p><p>Den vom Motionär vermuteten Vorteilen einer Befreiung der Alpviehtransporte stehen gewichtige Nachteile gegenüber. Insbesondere würde die schon heute bestehende Ausnahme- und Sonderregelungen im Bereich der Landwirtschaft weiter kompliziert: Da Viehtransporte schon heute gesondert behandelt werden, würde mit der Befreiung der Alpviehtransporte eine Sonderregelung zur Sonderregelung geschaffen. Die Umsetzung wäre dementsprechend schwierig zu kontrollieren und mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden. So müsste, weil die geforderte Befreiung technisch nur auf der Basis einer Rückerstattungslösung denkbar ist, im Einzelfall festgestellt werden, ob die Fahrt mit einem ausschliesslich für Viehtransporte verwendeten Fahrzeug durchgeführt wurde oder nicht. Je nachdem kämen für die Rückerstattung unterschiedliche Kilometeransätze zur Anwendung. Dies alles vor dem Hintergrund von in der Regel relativ tiefen Beträgen, welche in keinem vernünftigen Verhältnis zu den verursachten administrativen Kosten stehen würden.</p><p>Neben diesen vor allem administrativen Gründen ist die Motion auch aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen, würde doch mit deren Umsetzung der mit der Einführung der LSVA bewusst geschaffene Anreiz, die Transportwege möglichst kurz zu halten, entfallen.</p><p>Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG; SR 641.81) der Bundesrat für die Gewährung von Ausnahmen und Befreiungen zuständig ist. Die Motion greift somit in den Kompetenzbereich des Bundesrates ein und widerspricht daher der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsverteilung.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die gesetzlichen Grundlagen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) dahingehend zu ändern, dass auf Transporte mit Alpvieh die Steuer nicht mehr erhoben wird.</p>
  • LSVA. Befreiung der Alpviehtransporte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Niemand kann bestreiten, dass das Sömmern des Alpviehs für die Schweiz und unsere Alpen bezüglich der Wirtschaft, dem Tourismus und aus ökologischen Gründen einen unschätzbaren Wert hat. Durch die Bestossung werden die Alpen gepflegt und das Tal vor Schneebrettlawinen geschützt, weil das Abfressen des Grases und der Tritt der Weiden das Abrutschen des Schnees verhindern. </p><p>In der Schweiz wird ein grosser Teil der Aufzucht im Tal betrieben. Aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen werden die Tiere aber im Sommer auf die Alpen, am besten auf die Hochalpen gebracht. Und die Alpen liegen nun einmal im Gebirge. Der Weg vom Tal in die Alpen wird heute in der Regel auf Rädern zurückgelegt, da der früher übliche Alpauftrieb mit dem zunehmenden Verkehr schwierig ist. Wegen der LSVA sind nun die Transportkosten um etwa 15 bis 20 Franken pro Tier angestiegen. Das Umsteigen auf die Bahn ist nicht zu verantworten, weil die Bahnhöfe und die SBB dafür zu wenig eingerichtet sind. Damit ist der Reiz gross, die Tiere im kostengünstigeren Ausland zu sömmern, weil das Vieh so mit einem kleinen Beitrag, ab der Grenze sogar ohne LSVA-Beitrag transportiert werden kann. Schon heute werden bereits 18 000 Stück Vieh im Ausland gesömmert!</p><p>Es darf doch nicht wahr sein, dass man die gesunde Landschaft aufs Spiel setzt, indem man die Bauern von den Alpen vertreibt. Nur die Landschaftspflege durch die Sömmerung sichert die Zukunft unserer Alpenwelt und damit auch die weitere Entwicklung des Tourismus und der Wirtschaft.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich im Zusammenhang mit anderen Ausnahmebegehren bereits vor dem Erlass der Verordnung zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (SVAV; SR 641.811) mit der Frage einer Sonderregelung für Viehtransporte befasst. Artikel 12 Absatz 2 SVAV enthält nun eine den damals geäusserten Bedenken Rechnung tragende Bestimmung. Danach ist für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, lediglich ein reduzierter Abgabesatz von 75 Prozent zu bezahlen, wenn das Fahrzeug ausschliesslich dem Transport landwirtschaftlicher Nutztiere dient. Unter der Annahme, dass der Transport der Tiere im Frühjahr und im Herbst mit je einer Leerfahrt verbunden ist, entspricht damit der genannte Betrag von 15 bis 20 Franken pro Tier einer Transportdistanz von rund 200 Kilometern. Derart lange Distanzen dürften wohl eher die Ausnahme bilden. In der Regel dürften die Distanzen deutlich kürzer und damit der zu bezahlende Abgabebetrag entsprechend tiefer sein. Dass die Kühe wegen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) weniger im Inland gesömmert werden, wie dies der Motionär befürchtet, ist aber auch aus andern Gründen unwahrscheinlich:</p><p>1. In aller Regel ist der Weg in ein Sömmerungsgebiet in der Schweiz deutlich kürzer als ins benachbarte Ausland, die LSVA setzt also gesamthaft gesehen eher einen Anreiz zur Sömmerung in der Schweiz.</p><p>2. Die Sömmerung im Ausland ist mit nicht zu unterschätzendem administrativem Aufwand verbunden. Dazu kommen Gebühren, welche in Einzelfällen mögliche Einsparungen bei der LSVA schnell einmal überwiegen.</p><p>3. Die zur Diskussion stehenden Beträge dürften zu gering sein, um die Wahl der Alp nachhaltig zu beeinflussen</p><p>Den vom Motionär vermuteten Vorteilen einer Befreiung der Alpviehtransporte stehen gewichtige Nachteile gegenüber. Insbesondere würde die schon heute bestehende Ausnahme- und Sonderregelungen im Bereich der Landwirtschaft weiter kompliziert: Da Viehtransporte schon heute gesondert behandelt werden, würde mit der Befreiung der Alpviehtransporte eine Sonderregelung zur Sonderregelung geschaffen. Die Umsetzung wäre dementsprechend schwierig zu kontrollieren und mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden. So müsste, weil die geforderte Befreiung technisch nur auf der Basis einer Rückerstattungslösung denkbar ist, im Einzelfall festgestellt werden, ob die Fahrt mit einem ausschliesslich für Viehtransporte verwendeten Fahrzeug durchgeführt wurde oder nicht. Je nachdem kämen für die Rückerstattung unterschiedliche Kilometeransätze zur Anwendung. Dies alles vor dem Hintergrund von in der Regel relativ tiefen Beträgen, welche in keinem vernünftigen Verhältnis zu den verursachten administrativen Kosten stehen würden.</p><p>Neben diesen vor allem administrativen Gründen ist die Motion auch aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen, würde doch mit deren Umsetzung der mit der Einführung der LSVA bewusst geschaffene Anreiz, die Transportwege möglichst kurz zu halten, entfallen.</p><p>Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG; SR 641.81) der Bundesrat für die Gewährung von Ausnahmen und Befreiungen zuständig ist. Die Motion greift somit in den Kompetenzbereich des Bundesrates ein und widerspricht daher der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsverteilung.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die gesetzlichen Grundlagen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) dahingehend zu ändern, dass auf Transporte mit Alpvieh die Steuer nicht mehr erhoben wird.</p>
    • LSVA. Befreiung der Alpviehtransporte

Back to List