Keine Vergabe von Aufträgen auf Kosten des Personals

ShortId
01.3377
Id
20013377
Updated
10.04.2024 12:06
Language
de
Title
Keine Vergabe von Aufträgen auf Kosten des Personals
AdditionalIndexing
15;Arbeitnehmerschutz;Arbeit auf Abruf;Submissionswesen;Arbeitsbedingungen
1
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L05K0702030201, Arbeit auf Abruf
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen besteht ein Missstand. Jüngst wurde ein Beispiel bekannt, wonach ein führendes Meinungsforschungsinstitut, welches auch im Auftrag des Bundes arbeitet, sein Personal auf Abruf beschäftigt. Diese Form flexibilisierter Arbeit ist einseitig zum Nachteil der Arbeitnehmenden. Sie garantiert kein regelmässiges monatliches Einkommen und verunmöglicht die Planung der Arbeitseinsätze praktisch. Arbeit auf Abruf bewirkt, dass ein Unternehmen bei den Personalkosten Einsparungen vornehmen kann, unter anderem weil die kleinen Arbeitspensen nicht pensionskassenpflichtig sind. Dazu kommt, dass Abwesenheit wegen Krankheit nicht bezahlt wird, da nur die geleisteten Einzelstunden im Stundenlohn entlöhnt werden.</p><p>Der Bund vergibt viele Aufträge an Dritte. Zudem werden auch Aufgaben, welche früher von der öffentlichen Hand selber ausgeführt wurden, an Dritte vergeben. Unternehmen, welche Personal auf Abruf beschäftigen, haben tiefe Lohnkosten und können daher billigere Offerten einreichen als Firmen mit fest angestelltem Personal. Dieser Zustand ist stossend, denn es ist nicht die Aufgabe des Staates, billige Lohnkosten und unzumutbare Arbeitsformen zu fördern. Der Bund muss daher ein Interesse haben, keine Aufträge mehr an Unternehmen, die Arbeit auf Abruf praktizieren, zu erteilen. Daher muss das Bundesgesetz bzw. die Bundesverordnung über das öffentliche Beschaffungswesen so ergänzt werden, dass Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie Personal auf Abruf beschäftigen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist damit einverstanden, dass bei der Vergabe von Aufträgen des Bundes keine Unternehmungen berücksichtigt werden dürfen, die Sozialdumping betreiben.</p><p>Der Bundesgesetzgeber war sich der grossen wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung des Schutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der inhaltlichen Gestaltung des öffentlichen Beschaffungsrechtes des Bundes bewusst. So sieht das geltende Beschaffungsrecht vor, dass öffentliche Aufträge des Bundes nur an jene Unternehmungen vergeben werden dürfen, die die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährleisten (Art. 8 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen). Als Arbeitsbedingungen gelten dabei die Gesamtarbeitsverträge und die Normalarbeitsverträge und, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen (Art. 7 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen). </p><p>Der Bundesrat hält an der Konzeption fest, dass aus Gründen des Schutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur jene Unternehmen von der öffentlichen Auftragsvergabe auszuschliessen sind, die gegen gesetzliche oder gesamtarbeitsvertraglich verankerte Schutzbestimmungen verstossen oder die - wo solche fehlen - in stossender Weise von den orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen abweichen, so dass ein Fall von Lohn- und Sozialdumping vorliegt. </p><p>Die Arbeit auf Abruf ist nach geltendem Recht zulässig, soweit dabei nicht das Betriebsrisiko oder das wirtschaftliche Risiko auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen wird. </p><p>Einen generellen Ausschluss von Unternehmen, die Arbeit auf Abruf praktizieren, erachtet der Bundesrat deshalb als eine unverhältnismässige und ungeeignete Massnahme zur Abwehr von Sozialdumping. Allerdings schliesst er nicht aus, dass in Abweichung zum geltenden Recht und zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Praxis Verträge über Arbeit auf Abruf abgeschlossen werden, die das Unternehmensrisiko auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überwälzen.</p><p>Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn Arbeit auf Abruf vereinbart wird, ohne dass dafür eine zwingende betriebliche Notwendigkeit vorliegt, und der Arbeitnehmer zudem dazu verpflichtet wird, sich während einer bestimmten Zeit abrufbar zu halten, und sich der Lohn ausschliesslich nach den tatsächlich erfolgten Einsätzen richtet, ohne dass deren Umfang im Voraus bestimmt wird. In solchen Fällen dürfte sich die Frage des Lohn- und Sozialdumpings stellen, was im Einzelfall zu prüfen wäre.</p><p>Der Bundesrat erklärt sich deshalb bereit, die Bedingungen zu formulieren, denen Unternehmen, die Verträge über Arbeit auf Abruf abschliessen, für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags genügen müssen. Er stützt sich dabei auf das geltende Recht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Der Bundesrat prüft gleichzeitig, ob das bestehende Beschaffungsrecht zu diesem Zweck abgeändert werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz und die Bundesverordnung über das öffentliche Beschaffungswesen dahingehend zu ändern, dass Unternehmen, die Personal auf Abruf beschäftigen, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nicht berücksichtigt werden dürfen.</p>
  • Keine Vergabe von Aufträgen auf Kosten des Personals
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen besteht ein Missstand. Jüngst wurde ein Beispiel bekannt, wonach ein führendes Meinungsforschungsinstitut, welches auch im Auftrag des Bundes arbeitet, sein Personal auf Abruf beschäftigt. Diese Form flexibilisierter Arbeit ist einseitig zum Nachteil der Arbeitnehmenden. Sie garantiert kein regelmässiges monatliches Einkommen und verunmöglicht die Planung der Arbeitseinsätze praktisch. Arbeit auf Abruf bewirkt, dass ein Unternehmen bei den Personalkosten Einsparungen vornehmen kann, unter anderem weil die kleinen Arbeitspensen nicht pensionskassenpflichtig sind. Dazu kommt, dass Abwesenheit wegen Krankheit nicht bezahlt wird, da nur die geleisteten Einzelstunden im Stundenlohn entlöhnt werden.</p><p>Der Bund vergibt viele Aufträge an Dritte. Zudem werden auch Aufgaben, welche früher von der öffentlichen Hand selber ausgeführt wurden, an Dritte vergeben. Unternehmen, welche Personal auf Abruf beschäftigen, haben tiefe Lohnkosten und können daher billigere Offerten einreichen als Firmen mit fest angestelltem Personal. Dieser Zustand ist stossend, denn es ist nicht die Aufgabe des Staates, billige Lohnkosten und unzumutbare Arbeitsformen zu fördern. Der Bund muss daher ein Interesse haben, keine Aufträge mehr an Unternehmen, die Arbeit auf Abruf praktizieren, zu erteilen. Daher muss das Bundesgesetz bzw. die Bundesverordnung über das öffentliche Beschaffungswesen so ergänzt werden, dass Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie Personal auf Abruf beschäftigen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist damit einverstanden, dass bei der Vergabe von Aufträgen des Bundes keine Unternehmungen berücksichtigt werden dürfen, die Sozialdumping betreiben.</p><p>Der Bundesgesetzgeber war sich der grossen wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung des Schutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der inhaltlichen Gestaltung des öffentlichen Beschaffungsrechtes des Bundes bewusst. So sieht das geltende Beschaffungsrecht vor, dass öffentliche Aufträge des Bundes nur an jene Unternehmungen vergeben werden dürfen, die die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährleisten (Art. 8 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen). Als Arbeitsbedingungen gelten dabei die Gesamtarbeitsverträge und die Normalarbeitsverträge und, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen (Art. 7 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen). </p><p>Der Bundesrat hält an der Konzeption fest, dass aus Gründen des Schutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur jene Unternehmen von der öffentlichen Auftragsvergabe auszuschliessen sind, die gegen gesetzliche oder gesamtarbeitsvertraglich verankerte Schutzbestimmungen verstossen oder die - wo solche fehlen - in stossender Weise von den orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen abweichen, so dass ein Fall von Lohn- und Sozialdumping vorliegt. </p><p>Die Arbeit auf Abruf ist nach geltendem Recht zulässig, soweit dabei nicht das Betriebsrisiko oder das wirtschaftliche Risiko auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen wird. </p><p>Einen generellen Ausschluss von Unternehmen, die Arbeit auf Abruf praktizieren, erachtet der Bundesrat deshalb als eine unverhältnismässige und ungeeignete Massnahme zur Abwehr von Sozialdumping. Allerdings schliesst er nicht aus, dass in Abweichung zum geltenden Recht und zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Praxis Verträge über Arbeit auf Abruf abgeschlossen werden, die das Unternehmensrisiko auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überwälzen.</p><p>Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn Arbeit auf Abruf vereinbart wird, ohne dass dafür eine zwingende betriebliche Notwendigkeit vorliegt, und der Arbeitnehmer zudem dazu verpflichtet wird, sich während einer bestimmten Zeit abrufbar zu halten, und sich der Lohn ausschliesslich nach den tatsächlich erfolgten Einsätzen richtet, ohne dass deren Umfang im Voraus bestimmt wird. In solchen Fällen dürfte sich die Frage des Lohn- und Sozialdumpings stellen, was im Einzelfall zu prüfen wäre.</p><p>Der Bundesrat erklärt sich deshalb bereit, die Bedingungen zu formulieren, denen Unternehmen, die Verträge über Arbeit auf Abruf abschliessen, für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags genügen müssen. Er stützt sich dabei auf das geltende Recht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Der Bundesrat prüft gleichzeitig, ob das bestehende Beschaffungsrecht zu diesem Zweck abgeändert werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz und die Bundesverordnung über das öffentliche Beschaffungswesen dahingehend zu ändern, dass Unternehmen, die Personal auf Abruf beschäftigen, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nicht berücksichtigt werden dürfen.</p>
    • Keine Vergabe von Aufträgen auf Kosten des Personals

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