Steuergerechtigkeit
- ShortId
-
01.3390
- Id
-
20013390
- Updated
-
14.11.2025 06:43
- Language
-
de
- Title
-
Steuergerechtigkeit
- AdditionalIndexing
-
24;Ausländer/in;Besteuerungsgrundlage;Pauschalsteuer;Gleichbehandlung;Steuerveranlagung;Lebenshaltungskosten;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070312, Steuerrecht
- L04K11070301, Steuerveranlagung
- L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
- L04K05060102, Ausländer/in
- L04K11070207, Pauschalsteuer
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K0704020204, Lebenshaltungskosten
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Unsere Gesetzgebung sieht die Möglichkeit vor, gewissen Steuerzahlern steuerliche Begünstigungen zu gewähren, namentlich in der Schweiz wohnhaften nicht erwerbstätigen ausländischen Staatsangehörigen. In der Tat wird dieses Privileg nur wenigen dieser Steuerzahler gewährt, genauer gesagt vor allem jenen, die sehr hohe Einkommen oder grosse Vermögen haben, wie Kinostars, Showgrössen oder berühmte Sportler wie Michael Schuhmacher, die Multimillionäre sind. Diese Ungleichheit vor der Steuer ist für all jene Steuerzahler schockierend, die ihre Steuern normal bezahlen. Sie ist umso ungerechter, weil sie Personen begünstigt, die keine Probleme haben, ihre Steuern zu begleichen und die eine aussergewöhnliche Sonderstellung geniessen. Unser Land hat im Übrigen kein Interesse daran, Personen anzuziehen, welche die elementaren Regeln der sozialen Solidarität nicht respektieren und die nur aus dem Grund in Schweiz ziehen, um zum Schaden ihres Heimatlandes Steuerflucht zu begehen. Im Rahmen unserer Beziehungen mit anderen europäischen Ländern ist es Zeit, diesen Praktiken ein Ende zu setzen und den Kampf gegen die Steuerflucht in grossem Stil zu unterstützen.</p>
- <p>1. Die Besteuerung nach dem Aufwand wird in Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie in Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) geregelt. Die Steuer nach dem Aufwand ist eine Steuer auf dem Einkommen (sowie auf dem Vermögen in den Kantonen) und ersetzt die ordentlichen Einkommens- (bzw. Vermögens)steuern.</p><p>Diese Art der Besteuerung steht natürlichen Personen offen, die erstmals oder nach einer Landesabwesenheit von mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben. Diese - Schweizer oder ausländischen - Staatsangehörigen können die Besteuerung nach dem Aufwand für die Steuerperiode beantragen, in welcher sie den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz begründen. Für die folgenden Steuerperioden steht dieses Recht Personen ohne Schweizer Bürgerrecht zu, die die Bedingungen von Artikel 14 DBG erfüllen. Die Kantone können ihnen diese Möglichkeit ebenfalls einräumen. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer nach dem Aufwand wird nach Überprüfung der Elemente in der Steuererklärung für jede Steuerperiode neu festgesetzt.</p><p>Bei der Besteuerung nach dem Aufwand stützen sich die Steuerbehörden nicht nur auf den Aufwand der Steuerpflichtigen und ihrer Familien. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass diese Steuer nicht niedriger sein darf als die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer auf bestimmten Bruttoelementen des Einkommens (direkte Bundessteuer und kantonale Steuern) und des Vermögens (kantonale Steuern). Zu diesen Einkünften gehören insbesondere auch jene, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens eine teilweise oder gänzliche Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. Ferner sehen einige Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass die Abkommensvorteile nicht geltend gemacht werden können, wenn die nach Aufwand besteuerten Personen die Steuer nicht auf sämtlichen Einkünften aus den betreffenden Staaten zum Satz des gesamten Nettoeinkommens entrichten. Diese Bestimmungen werden auch für die Festlegung des Steuerbetrages nach dem Aufwand berücksichtigt.</p><p>2. Die verfügbaren statistischen Daten sind in der Broschüre "Direkte Bundessteuer, Steuerjahre 1995/96, natürliche Personen, Kantone" der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthalten. Daraus geht hervor, dass in der betreffenden Steuerperiode 2783 Personen aufgrund eines Gesamtaufwandes (steuerbares Einkommen) von 615 979 000 Franken veranlagt wurden und insgesamt eine direkte Bundessteuer in der Höhe von 50,671 Millionen Franken entrichteten.</p><p>3. Der Motionär ist der Auffassung, die Besteuerung nach dem Aufwand führe zu einer schockierenden Ungleichbehandlung von ordentlich veranlagten Steuerpflichtigen und nach Aufwand besteuerten Steuerpflichtigen. Die Verfassungsmässigkeit dieser Besteuerungsart hatte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung geprüft und - auszugsweise - folgendermassen kommentiert: "Mit der Besteuerung nach dem Aufwand soll keine Privilegierung für bestimmte Steuerpflichtige verbunden sein. Auszugehen ist vielmehr davon, dass in den Fällen, die der Aufwandbesteuerung unterliegen sollen, es erfahrungsgemäss oft erhebliche Mühe bereiten würde, mit normalen Veranlagungsmitteln zum Ziele zu kommen. Die Aufwandbesteuerung kann daher die Veranlagung vereinfachen. Im Übrigen hat diese Besteuerung, die bereits in einer Reihe von Kantonen erprobt und eingelebt ist, im .... Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen schon bisher eine Rechtsgrundlage besessen ...."</p><p>So wie sie ausgestaltet wurde, stellt die Besteuerung nach dem Aufwand eine besondere, aus praktischen Gründen gebotene Form der Veranlagung nach Ermessen dar. Die Lehre teilt diesen Standpunkt und bejaht die Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen des DBG und des StHG über die Besteuerung nach dem Aufwand, soweit sie auf die Frage der Verfassungsmässigkeit überhaupt eingeht. Mehrere Autoren weisen indessen darauf hin, dass die Regelung in Bezug auf die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) an der Grenze dessen ist, was aus praktischen Überlegungen noch zulässig ist (vgl. insbesondere D. Yersin, L'égalité de traitement en droit fiscal, RDS 111, 1992, II, S. 259; P. Locher, Praktikabilität im Steuerrecht, Festschrift H. Höhn, 1995, S. 200). Der Bundesrat ist der Ansicht, das diesen Bedenken insbesondere bei der Bestimmung des für die Berechnung der Steuer massgebenden Aufwands Rechnung zu tragen ist.</p><p>Der Bundesrat hält deshalb an seiner in der Botschaft über die Steuerharmonisierung dargelegten Auffassung bezüglich Verfassungsmässigkeit der Besteuerung nach dem Aufwand fest. Das durchschnittliche steuerbare Einkommen der betreffenden Personen von 221 000 Franken lässt den Schluss zu, dass die Besteuerung nach dem Aufwand ihr Ziel erreicht. Zudem verstärkt die ausdrückliche Regelung dieser Besteuerungsart im DBG und im StHG die Transparenz unseres Steuersystems. Dadurch wird auch ein schädlicher Steuerwettbewerb unter den Kantonen vermieden.</p><p>4. Der Motionär vertritt die Ansicht, dass unser Land kein Interesse hat, Personen anzuziehen, welche die Grundregeln der sozialen Solidarität nicht respektieren und in der Schweiz einzig mit dem Ziel der Steuerflucht zulasten ihres Herkunftslandes Wohnsitz nehmen.</p><p>Es ist klar, dass ein solches Verhalten nicht pauschal sämtlichen in der Schweiz nach dem Aufwand besteuerten Personen vorgeworfen werden darf. Im Übrigen stellt diese Besteuerungsart kein Instrument zur Förderung des internationalen Steuerwettbewerbes dar, und die Schweiz setzt sich auch dafür ein, dass sie nicht zweckentfremdet oder missbraucht wird. Der Einbezug von Einkünften, für die der Steuerpflichtige auf Grund eines Doppelbesteuerungseinkommens eine gänzliche oder teilweise Entlastung von den ausländischen Steuern beansprucht, in die Besteuerung ist eine Massnahme des internen Rechtes zur Vermeidung von Missbräuchen. Ausserdem hat die Schweiz auch in verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen Klauseln akzeptiert, wonach die Abkommensvorteile nicht geltend gemacht werden können, wenn die nach Aufwand besteuerten Personen in der Schweiz die Steuer nicht auf sämtlichen Einkünften aus den betreffenden Staaten entrichten (vgl. insbesondere die Abkommen mit Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Kanada, Norwegen, Österreich und den Vereinigten Staaten).</p><p>Bei den Beratungen zum StHG hatte der Nationalrat mit grosser Mehrheit einen Antrag auf Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand abgelehnt (AB 1987 N 1738). Der Bundesrat kann sich auch heute noch dieser Grundsatzhaltung anschliessen. Angesichts der bereits heute bestehenden Massnahmen des internen und internationalen Rechtes zur Vermeidung von Missbräuchen der Besteuerung nach dem Aufwand erachtet er die Abschaffung der Artikel 14 DBG und 6 StHG nicht als einen bedeutenden Beitrag zur - durchaus notwendigen - Bekämpfung der nationalen und internationalen Steuerflucht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, einen Entwurf zur Änderung der Steuergesetzgebung auszuarbeiten, worin die Möglichkeit abgeschafft wird, dass in der Schweiz wohnhafte nicht erwerbstätige ausländische Staatsangehörige nach dem geschätzten Aufwand besteuert werden.</p>
- Steuergerechtigkeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Unsere Gesetzgebung sieht die Möglichkeit vor, gewissen Steuerzahlern steuerliche Begünstigungen zu gewähren, namentlich in der Schweiz wohnhaften nicht erwerbstätigen ausländischen Staatsangehörigen. In der Tat wird dieses Privileg nur wenigen dieser Steuerzahler gewährt, genauer gesagt vor allem jenen, die sehr hohe Einkommen oder grosse Vermögen haben, wie Kinostars, Showgrössen oder berühmte Sportler wie Michael Schuhmacher, die Multimillionäre sind. Diese Ungleichheit vor der Steuer ist für all jene Steuerzahler schockierend, die ihre Steuern normal bezahlen. Sie ist umso ungerechter, weil sie Personen begünstigt, die keine Probleme haben, ihre Steuern zu begleichen und die eine aussergewöhnliche Sonderstellung geniessen. Unser Land hat im Übrigen kein Interesse daran, Personen anzuziehen, welche die elementaren Regeln der sozialen Solidarität nicht respektieren und die nur aus dem Grund in Schweiz ziehen, um zum Schaden ihres Heimatlandes Steuerflucht zu begehen. Im Rahmen unserer Beziehungen mit anderen europäischen Ländern ist es Zeit, diesen Praktiken ein Ende zu setzen und den Kampf gegen die Steuerflucht in grossem Stil zu unterstützen.</p>
- <p>1. Die Besteuerung nach dem Aufwand wird in Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie in Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) geregelt. Die Steuer nach dem Aufwand ist eine Steuer auf dem Einkommen (sowie auf dem Vermögen in den Kantonen) und ersetzt die ordentlichen Einkommens- (bzw. Vermögens)steuern.</p><p>Diese Art der Besteuerung steht natürlichen Personen offen, die erstmals oder nach einer Landesabwesenheit von mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben. Diese - Schweizer oder ausländischen - Staatsangehörigen können die Besteuerung nach dem Aufwand für die Steuerperiode beantragen, in welcher sie den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz begründen. Für die folgenden Steuerperioden steht dieses Recht Personen ohne Schweizer Bürgerrecht zu, die die Bedingungen von Artikel 14 DBG erfüllen. Die Kantone können ihnen diese Möglichkeit ebenfalls einräumen. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer nach dem Aufwand wird nach Überprüfung der Elemente in der Steuererklärung für jede Steuerperiode neu festgesetzt.</p><p>Bei der Besteuerung nach dem Aufwand stützen sich die Steuerbehörden nicht nur auf den Aufwand der Steuerpflichtigen und ihrer Familien. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass diese Steuer nicht niedriger sein darf als die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer auf bestimmten Bruttoelementen des Einkommens (direkte Bundessteuer und kantonale Steuern) und des Vermögens (kantonale Steuern). Zu diesen Einkünften gehören insbesondere auch jene, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens eine teilweise oder gänzliche Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. Ferner sehen einige Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass die Abkommensvorteile nicht geltend gemacht werden können, wenn die nach Aufwand besteuerten Personen die Steuer nicht auf sämtlichen Einkünften aus den betreffenden Staaten zum Satz des gesamten Nettoeinkommens entrichten. Diese Bestimmungen werden auch für die Festlegung des Steuerbetrages nach dem Aufwand berücksichtigt.</p><p>2. Die verfügbaren statistischen Daten sind in der Broschüre "Direkte Bundessteuer, Steuerjahre 1995/96, natürliche Personen, Kantone" der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthalten. Daraus geht hervor, dass in der betreffenden Steuerperiode 2783 Personen aufgrund eines Gesamtaufwandes (steuerbares Einkommen) von 615 979 000 Franken veranlagt wurden und insgesamt eine direkte Bundessteuer in der Höhe von 50,671 Millionen Franken entrichteten.</p><p>3. Der Motionär ist der Auffassung, die Besteuerung nach dem Aufwand führe zu einer schockierenden Ungleichbehandlung von ordentlich veranlagten Steuerpflichtigen und nach Aufwand besteuerten Steuerpflichtigen. Die Verfassungsmässigkeit dieser Besteuerungsart hatte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung geprüft und - auszugsweise - folgendermassen kommentiert: "Mit der Besteuerung nach dem Aufwand soll keine Privilegierung für bestimmte Steuerpflichtige verbunden sein. Auszugehen ist vielmehr davon, dass in den Fällen, die der Aufwandbesteuerung unterliegen sollen, es erfahrungsgemäss oft erhebliche Mühe bereiten würde, mit normalen Veranlagungsmitteln zum Ziele zu kommen. Die Aufwandbesteuerung kann daher die Veranlagung vereinfachen. Im Übrigen hat diese Besteuerung, die bereits in einer Reihe von Kantonen erprobt und eingelebt ist, im .... Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen schon bisher eine Rechtsgrundlage besessen ...."</p><p>So wie sie ausgestaltet wurde, stellt die Besteuerung nach dem Aufwand eine besondere, aus praktischen Gründen gebotene Form der Veranlagung nach Ermessen dar. Die Lehre teilt diesen Standpunkt und bejaht die Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen des DBG und des StHG über die Besteuerung nach dem Aufwand, soweit sie auf die Frage der Verfassungsmässigkeit überhaupt eingeht. Mehrere Autoren weisen indessen darauf hin, dass die Regelung in Bezug auf die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) an der Grenze dessen ist, was aus praktischen Überlegungen noch zulässig ist (vgl. insbesondere D. Yersin, L'égalité de traitement en droit fiscal, RDS 111, 1992, II, S. 259; P. Locher, Praktikabilität im Steuerrecht, Festschrift H. Höhn, 1995, S. 200). Der Bundesrat ist der Ansicht, das diesen Bedenken insbesondere bei der Bestimmung des für die Berechnung der Steuer massgebenden Aufwands Rechnung zu tragen ist.</p><p>Der Bundesrat hält deshalb an seiner in der Botschaft über die Steuerharmonisierung dargelegten Auffassung bezüglich Verfassungsmässigkeit der Besteuerung nach dem Aufwand fest. Das durchschnittliche steuerbare Einkommen der betreffenden Personen von 221 000 Franken lässt den Schluss zu, dass die Besteuerung nach dem Aufwand ihr Ziel erreicht. Zudem verstärkt die ausdrückliche Regelung dieser Besteuerungsart im DBG und im StHG die Transparenz unseres Steuersystems. Dadurch wird auch ein schädlicher Steuerwettbewerb unter den Kantonen vermieden.</p><p>4. Der Motionär vertritt die Ansicht, dass unser Land kein Interesse hat, Personen anzuziehen, welche die Grundregeln der sozialen Solidarität nicht respektieren und in der Schweiz einzig mit dem Ziel der Steuerflucht zulasten ihres Herkunftslandes Wohnsitz nehmen.</p><p>Es ist klar, dass ein solches Verhalten nicht pauschal sämtlichen in der Schweiz nach dem Aufwand besteuerten Personen vorgeworfen werden darf. Im Übrigen stellt diese Besteuerungsart kein Instrument zur Förderung des internationalen Steuerwettbewerbes dar, und die Schweiz setzt sich auch dafür ein, dass sie nicht zweckentfremdet oder missbraucht wird. Der Einbezug von Einkünften, für die der Steuerpflichtige auf Grund eines Doppelbesteuerungseinkommens eine gänzliche oder teilweise Entlastung von den ausländischen Steuern beansprucht, in die Besteuerung ist eine Massnahme des internen Rechtes zur Vermeidung von Missbräuchen. Ausserdem hat die Schweiz auch in verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen Klauseln akzeptiert, wonach die Abkommensvorteile nicht geltend gemacht werden können, wenn die nach Aufwand besteuerten Personen in der Schweiz die Steuer nicht auf sämtlichen Einkünften aus den betreffenden Staaten entrichten (vgl. insbesondere die Abkommen mit Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Kanada, Norwegen, Österreich und den Vereinigten Staaten).</p><p>Bei den Beratungen zum StHG hatte der Nationalrat mit grosser Mehrheit einen Antrag auf Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand abgelehnt (AB 1987 N 1738). Der Bundesrat kann sich auch heute noch dieser Grundsatzhaltung anschliessen. Angesichts der bereits heute bestehenden Massnahmen des internen und internationalen Rechtes zur Vermeidung von Missbräuchen der Besteuerung nach dem Aufwand erachtet er die Abschaffung der Artikel 14 DBG und 6 StHG nicht als einen bedeutenden Beitrag zur - durchaus notwendigen - Bekämpfung der nationalen und internationalen Steuerflucht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, einen Entwurf zur Änderung der Steuergesetzgebung auszuarbeiten, worin die Möglichkeit abgeschafft wird, dass in der Schweiz wohnhafte nicht erwerbstätige ausländische Staatsangehörige nach dem geschätzten Aufwand besteuert werden.</p>
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