Grundversorgung mit Post- und Bankdienstleistungen (Service public). Zusammenarbeit von Post und Banken

ShortId
01.3394
Id
20013394
Updated
10.04.2024 12:47
Language
de
Title
Grundversorgung mit Post- und Bankdienstleistungen (Service public). Zusammenarbeit von Post und Banken
AdditionalIndexing
34;Betriebsmodernisierung;Post;Postfinance;Betriebseinstellung;service public;Bank
1
  • L04K12020202, Post
  • L05K1104010205, Postfinance
  • L04K11040101, Bank
  • L04K08060111, service public
  • L05K0703040201, Betriebseinstellung
  • L05K0703040301, Betriebsmodernisierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die flächendeckende Grundversorgung mit wichtigen Dienstleistungen (Service public) ist ein zentraler Faktor für den Zusammenhalt des Landes und für die Sicherstellung der dezentralen Besiedelung. Das trifft auch auf das Angebot mit Post- und Bankdienstleistungen zu. Darum sind sinnvolle Kooperationen zwischen Post und Banken nicht nur von unternehmerischem, sondern auch von öffentlichem Interesse. Zudem kann man davon ausgehen, dass beide Parteien daraus einen ökonomischen Nutzen ziehen.</p><p>Die Post hat im vergangenen Januar angekündigt, ihr Poststellennetz zu reorganisieren und bedürfnisgerecht umzubauen. Diese Entscheidung der Postleitung stützt sich ab auf der politischen Forderung nach Eigenwirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit. Trotzdem, und in erster Linie, hat die Post ihren gesetzlichen Auftrag der flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen (Service public) zu erbringen. Damit sie diesen zu angemessenen Preisen und in guter Qualität erfüllen kann, sind bei der Reorganisation des Poststellennetzes möglichst sinnvolle Zusammenarbeitsformen anzustreben.</p><p>In der vorgestellten Reorganisation des Poststellennetzes soll im Bereich der Agenturlösungen die Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Geschäftseinrichtungen angestrebt werden. Explizit erwähnt werden allfällige Kooperationen mit Gemeindeverwaltungen, Detaillistenläden und Bahnstationen. Nicht vorgesehen ist die Zusammenarbeit mit Banken, die sich aber mit Blick auf die vorhandene Infrastruktur und das vorhandene Know-how in vielen Fällen für eine sinnvolle Kooperation geradezu aufdrängt.</p><p>Die Interpellation 01.3181, vom 23. März 2001, hat auf diesen Missstand hingewiesen. In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2001 hält der Bundesrat fest, dass im Rahmen der genannten Kooperationsmodelle "die verschiedensten Möglichkeiten und Zusammenarbeitsformen" denkbar sind. Überdies würden bereits "verschiedene Beispiele für eine sinnvolle Zusammenarbeit mit Bankinstituten" zeugen. Übergeordnetes Ziel muss somit sein, zusammen mit den betroffenen Gemeiden sinnvolle Lösungen zu erarbeiten. Dabei ist in vielen Fällen die Zusammenarbeit mit einer Bank angebracht.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme auf die Interpellation 01.3181 auch festgehalten, dass es für die Post nicht mehr möglich sei, eine Kooperation mit den Banken an der Postverkaufsstelle aufrecht zu erhalten. Dies, weil die Postfinance in den letzten Jahren im Einklang mit den gesetzlichen Normen kontinuierlich ausgebaut worden sei. Mit Ausnahme des Aktivgeschäftes würden sich die Angebote der Post und der Banken gleichen; folglich herrsche eine Art Konkurrenzsituationen. Das ist meines Erachtens ein kurzsichtiges Argument. Die Vernehmlassung "Bericht Gesamtpaket Post/Swisscom" hat gezeigt, dass eine Erweiterung der Postfinance um das Aktivgeschäft (Gründung einer Postbank) aus verschiedenen Gründen wohl unrealistisch ist. Das Aktivgeschäft wird vermutlich auch in Zukunft ausschliesslich von den Banken angeboten werden.</p><p>Anzustreben ist somit eine weiter gehende Partnerschaft Banken/Post im Bereich des Aktivgeschäftes. Unter der Federführung der Bank soll der Post die Möglichkeit geboten werden, Aktivgeschäfte zu vermitteln. Das muss allerdings nicht flächendeckend erfolgen. Vor allem macht das Konzept Sinn in dünn besiedelten Gebieten und Randregionen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit dem Entscheid über das weitere Vorgehen zum Gesamtpaket "Post/Swisscom AG" auf die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den selbstständigen Einstieg der Post in das Aktivgeschäft verzichtet. Die Post hat aber gemäss geltender Rechtsordnung die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit Bankinstituten Aktivgeschäfte zu vermitteln. Dabei handelt es sich gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Postgesetzes um Wettbewerbsdienste, und es obliegt der Post, wie und mit wem sie solche Dienstleistungen anbietet.</p><p>Der Bundesrat wird dem Parlament im Frühjahr 2002 einen Bericht zur weiteren Entwicklung des Postwesens in der Schweiz unterbreiten und darin, soweit bis zu diesem Zeitpunkt bereits möglich, auch die Zusammenarbeit der Post mit Banken oder andern Dritten darlegen. Ebenso wird sich der Bundesrat im Bericht zur Frage der weiteren Entwicklung des Poststellennetzes äussern. Gemäss der Konzeption des Postorganisationsgesetzes ist es im Rahmen der Strategischen Ziele des Bundesrates für die Post Aufgabe des Verwaltungsrates der Post, die geeigneten Allianzen und Kooperationen einzugehen. Konkrete Vorgaben zur Auswahl der Partner oder zum Geschäftsbereich, in dem Kooperationen eingegangen werden sollen, lässt das Gesetz infolgedessen nicht zu.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen des Postgesetzes und der eigenen strategischen Vorgaben an die Postleitung sicherzustellen, dass die Post in der Reorganisation des Poststellennetzes zu sinnvollen Zusammenarbeitsmodellen angehalten wird.</p><p>Die Kooperationsmodelle sollen in Form eines Berichtes transparent dargestellt werden. Insbesondere ist die Zusammenarbeit von Post und Banken zu prüfen.</p>
  • Grundversorgung mit Post- und Bankdienstleistungen (Service public). Zusammenarbeit von Post und Banken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die flächendeckende Grundversorgung mit wichtigen Dienstleistungen (Service public) ist ein zentraler Faktor für den Zusammenhalt des Landes und für die Sicherstellung der dezentralen Besiedelung. Das trifft auch auf das Angebot mit Post- und Bankdienstleistungen zu. Darum sind sinnvolle Kooperationen zwischen Post und Banken nicht nur von unternehmerischem, sondern auch von öffentlichem Interesse. Zudem kann man davon ausgehen, dass beide Parteien daraus einen ökonomischen Nutzen ziehen.</p><p>Die Post hat im vergangenen Januar angekündigt, ihr Poststellennetz zu reorganisieren und bedürfnisgerecht umzubauen. Diese Entscheidung der Postleitung stützt sich ab auf der politischen Forderung nach Eigenwirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit. Trotzdem, und in erster Linie, hat die Post ihren gesetzlichen Auftrag der flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen (Service public) zu erbringen. Damit sie diesen zu angemessenen Preisen und in guter Qualität erfüllen kann, sind bei der Reorganisation des Poststellennetzes möglichst sinnvolle Zusammenarbeitsformen anzustreben.</p><p>In der vorgestellten Reorganisation des Poststellennetzes soll im Bereich der Agenturlösungen die Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Geschäftseinrichtungen angestrebt werden. Explizit erwähnt werden allfällige Kooperationen mit Gemeindeverwaltungen, Detaillistenläden und Bahnstationen. Nicht vorgesehen ist die Zusammenarbeit mit Banken, die sich aber mit Blick auf die vorhandene Infrastruktur und das vorhandene Know-how in vielen Fällen für eine sinnvolle Kooperation geradezu aufdrängt.</p><p>Die Interpellation 01.3181, vom 23. März 2001, hat auf diesen Missstand hingewiesen. In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2001 hält der Bundesrat fest, dass im Rahmen der genannten Kooperationsmodelle "die verschiedensten Möglichkeiten und Zusammenarbeitsformen" denkbar sind. Überdies würden bereits "verschiedene Beispiele für eine sinnvolle Zusammenarbeit mit Bankinstituten" zeugen. Übergeordnetes Ziel muss somit sein, zusammen mit den betroffenen Gemeiden sinnvolle Lösungen zu erarbeiten. Dabei ist in vielen Fällen die Zusammenarbeit mit einer Bank angebracht.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme auf die Interpellation 01.3181 auch festgehalten, dass es für die Post nicht mehr möglich sei, eine Kooperation mit den Banken an der Postverkaufsstelle aufrecht zu erhalten. Dies, weil die Postfinance in den letzten Jahren im Einklang mit den gesetzlichen Normen kontinuierlich ausgebaut worden sei. Mit Ausnahme des Aktivgeschäftes würden sich die Angebote der Post und der Banken gleichen; folglich herrsche eine Art Konkurrenzsituationen. Das ist meines Erachtens ein kurzsichtiges Argument. Die Vernehmlassung "Bericht Gesamtpaket Post/Swisscom" hat gezeigt, dass eine Erweiterung der Postfinance um das Aktivgeschäft (Gründung einer Postbank) aus verschiedenen Gründen wohl unrealistisch ist. Das Aktivgeschäft wird vermutlich auch in Zukunft ausschliesslich von den Banken angeboten werden.</p><p>Anzustreben ist somit eine weiter gehende Partnerschaft Banken/Post im Bereich des Aktivgeschäftes. Unter der Federführung der Bank soll der Post die Möglichkeit geboten werden, Aktivgeschäfte zu vermitteln. Das muss allerdings nicht flächendeckend erfolgen. Vor allem macht das Konzept Sinn in dünn besiedelten Gebieten und Randregionen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit dem Entscheid über das weitere Vorgehen zum Gesamtpaket "Post/Swisscom AG" auf die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den selbstständigen Einstieg der Post in das Aktivgeschäft verzichtet. Die Post hat aber gemäss geltender Rechtsordnung die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit Bankinstituten Aktivgeschäfte zu vermitteln. Dabei handelt es sich gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Postgesetzes um Wettbewerbsdienste, und es obliegt der Post, wie und mit wem sie solche Dienstleistungen anbietet.</p><p>Der Bundesrat wird dem Parlament im Frühjahr 2002 einen Bericht zur weiteren Entwicklung des Postwesens in der Schweiz unterbreiten und darin, soweit bis zu diesem Zeitpunkt bereits möglich, auch die Zusammenarbeit der Post mit Banken oder andern Dritten darlegen. Ebenso wird sich der Bundesrat im Bericht zur Frage der weiteren Entwicklung des Poststellennetzes äussern. Gemäss der Konzeption des Postorganisationsgesetzes ist es im Rahmen der Strategischen Ziele des Bundesrates für die Post Aufgabe des Verwaltungsrates der Post, die geeigneten Allianzen und Kooperationen einzugehen. Konkrete Vorgaben zur Auswahl der Partner oder zum Geschäftsbereich, in dem Kooperationen eingegangen werden sollen, lässt das Gesetz infolgedessen nicht zu.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen des Postgesetzes und der eigenen strategischen Vorgaben an die Postleitung sicherzustellen, dass die Post in der Reorganisation des Poststellennetzes zu sinnvollen Zusammenarbeitsmodellen angehalten wird.</p><p>Die Kooperationsmodelle sollen in Form eines Berichtes transparent dargestellt werden. Insbesondere ist die Zusammenarbeit von Post und Banken zu prüfen.</p>
    • Grundversorgung mit Post- und Bankdienstleistungen (Service public). Zusammenarbeit von Post und Banken

Back to List